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ThemaVerpflichtung bei Doppelmitgliedschaft6 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorAndr8e B8., Langenfeld / Rheinland-Pfalz839189
Datum29.04.2018 20:134160 x gelesen
Hallo,

ich habe jetzt schon bei Google gesucht und auch schon hier im Forum, aber ich bin leider nirgends fündig geworden.

Es geht darum, muß bei einer Doppelmitgliedschaft in zwei Feuerwehren in RLP, in unterschiedlichen Kommunen auch zweimal durch den Bürgermeister verpflichtet werden?

Es gibt ja verschiedene Konstrukte in diesem Bereich:
1. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in der gleichen Kommune - Ein Bürgermeister als Dienstherr
2. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in unterschiedlichen Kommunen - Ein Bürgermeister als "Wohn"-Dienstherr und ein anderer Bürgermeister als "Arbeits"-Dienstherr
3. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in unterschiedlichen Bundesländern - Ein Bürgermeister als "Wohn"-Dienstherr und ein anderer Bürgermeister als "Arbeits"-Dienstherr und zusätzlich noch unterschiedliche Landesgesetze

Bei Punkt 1 ist die Sache ja klar
Aber wie sieht es bei den anderen beiden Punkten aus?
Wenn ich § 12 Abs. 3 LBKG sehe, muß doch z.B. bei Fall 2 jeder Bürgermeister eine Verpflichtung durchführen.

Wie gesagt, in den Weiten des www. bis jetzt nichts gefunden was mich weiterbringt.

MfG
A. Bauer

Alles was ich hier im Forum schreibe, ist ausschließlich meine persönliche Meinung!

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP839190
Datum29.04.2018 21:252540 x gelesen
Ich bin seit 2006 ein "Fall 2". Da niemand wusste wie damit umzugehen ist hat der damalige Sachbearbeiter beim ISM angefragt. Von da kam die Info das auch in der Zweitwehr zu verpflichten wäre.
Ein Kamerad von mir war eine Zeit "Fall 3", RLP und Hessen. Der ist, soweit ich mich erinnern kann, auch zweimal verpflichtet worden.

Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP839192
Datum30.04.2018 08:272239 x gelesen
Geschrieben von Andre B. Wenn ich § 12 Abs. 3 LBKG sehe, muß doch z.B. bei Fall 2 jeder Bürgermeister eine Verpflichtung durchführen.Müsste er nach Gesetzestext, praktisch ist es aber letztlich relativ wurscht ob er das formell macht oder nicht. Man sollte hier bestenfalls eh nicht nur den Wortlaut des LBKG befolgen (...durch Handschlag...), sondern wenn schon das ganze auch mittels Niederschrift oder schriftlicher Verpflichtungserklärung fixieren. Ansonsten merkt vielleicht noch jemand, dass diese Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 LBKG praktisch nur formaler Käse ist, denn selbst in RLP gelten Gesetze nicht nur dann, wenn man dem Bürgermeister mal die Hand geschüttelt hat ;-)

Überhaupt sollte man an solche Doppelmitgliedschaften möglichst pragmatisch herangehen. Schön, dass man das mittlerweile auch im Gesetz verankert hat (zumindest glaubt man das getan zu haben, letztlich hat man da eh nur was reingeschrieben was schon vielerorts unproblematisch lief, und konnte dass dann als große politische Hilfe für die personalarmen Feuerwehren verkaufen). Aber der eine Satz darin ist praktisch wertlos. Wer in seiner Kommune mit Doppelmitgliedschaften arbeitet, egal ob Fall 1, 2 oder 3, behandelt ein "Zweitmitglied" einfach wie jedes "Erstmitglied" auch, setzt ein bisschen Augenmaß mit ran (z.B. Übungsbeteiligung...), damit ist schnell alles vernünftig abgedeckt, ohne großartig durch die Vorschriften zu stolpern.
Und bitte nicht auf die Gestalten hören, die das ganze immer noch zerreden wollen (z.B. weil Feuerwehr = Ehrenamt, und Ehrenamt setze den Einwohner- oder Bürgerstatus nach GemO RLP voraus).

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorRalf8 R.8, Kirchen / Rheinland-Pfalz839193
Datum30.04.2018 09:441887 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian K.
praktisch nur formaler Käse ist, denn selbst in RLP gelten Gesetze nicht nur dann, wenn man dem Bürgermeister mal die Hand geschüttelt hat ;-)

You made my Day!! Der Spruch ist richtig gut und dazu noch wahr :-)

Generell sehe ich deinen Post als absolut richtig und korrekt an, trifft so zu 100 % zu, auch wenn das einige wahrscheinlich jetzt wieder gesetzlich zerpflücken werden...

Gruss
Ralf

Besucht mich doch mal auf unserer Homepage: www.vg-feuerwehr-kirchen.de


Jeder Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder und nicht die meiner Feuerwehr !!!!

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AutorAndr8e B8., Langenfeld / Rheinland-Pfalz839196
Datum30.04.2018 14:231592 x gelesen
Hallo,

danke für die ausführlichen Antworten.

Geschrieben von ---Sebastian K.--- nur den Wortlaut des LBKG befolgen (...durch Handschlag...) das mit dem Handschlag ist doch ohnehin nur noch Nostalgie. Die Verpflichtung erfolgt doch in zweifacher Ausführung mit Unterschrift.
Es ging mir nur darum, wenn ich einmal zum Feuerwehrdienst verpflichten bin, ob das dann ausreicht auch für eine andere Kommune.
Aber wenn Geschrieben von ---Sebastian K.--- behandelt ein "Zweitmitglied" einfach wie jedes "Erstmitglied" man es konsequent so durchzieht ist man ja immer auf der sicheren Seite.

MfG
A. Bauer

Alles was ich hier im Forum schreibe, ist ausschließlich meine persönliche Meinung!

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AutorJako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre 839198
Datum30.04.2018 14:261548 x gelesen
Hallo!

Innerhalb einer Verbandsgemeinde braucht es keine 2. Verpflichtung.

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde ist "Dienstherr" der Feuerwehr. Nicht der Bürgermeister der Ortsgemeinde. Wenn Du also innerhalb der Verbandsgemeinde als Mitglied der Wehr A. auch Mitglied der Wehr B. werden willst, reicht eine Verpflichtung durch den VG-Bürgermeister oder seinem Vertreter für die Wehr A. völlig aus.

Alle Wehren innerhalb einer Verbandsgemeinde gelten als eine Feuerwehr.
Die Ortswehren sind "nur" einzelne Einheiten innerhalb der VG-Feuerwehr.

Gruß vom Berg

Jakob

"Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen."
>> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz

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 29.04.2018 20:13 Andr7e B7., Langenfeld
 29.04.2018 21:25 Mich7ael7 L.7, Dausenau
 30.04.2018 08:27 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 30.04.2018 09:44 Ralf7 R.7, Kirchen
 30.04.2018 14:23 Andr7e B7., Langenfeld
 30.04.2018 14:26 Jako7b T7., Bischheim
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