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Thema | Verpflichtung bei Doppelmitgliedschaft | 6 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Andr8e B8., Langenfeld / Rheinland-Pfalz | 839189 | |||
Datum | 29.04.2018 20:13 | 4160 x gelesen | |||
Hallo, ich habe jetzt schon bei Google gesucht und auch schon hier im Forum, aber ich bin leider nirgends fündig geworden. Es geht darum, muß bei einer Doppelmitgliedschaft in zwei Feuerwehren in RLP, in unterschiedlichen Kommunen auch zweimal durch den Bürgermeister verpflichtet werden? Es gibt ja verschiedene Konstrukte in diesem Bereich: 1. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in der gleichen Kommune - Ein Bürgermeister als Dienstherr 2. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in unterschiedlichen Kommunen - Ein Bürgermeister als "Wohn"-Dienstherr und ein anderer Bürgermeister als "Arbeits"-Dienstherr 3. Wohnort und Arbeitsstätte liegen in unterschiedlichen Bundesländern - Ein Bürgermeister als "Wohn"-Dienstherr und ein anderer Bürgermeister als "Arbeits"-Dienstherr und zusätzlich noch unterschiedliche Landesgesetze Bei Punkt 1 ist die Sache ja klar Aber wie sieht es bei den anderen beiden Punkten aus? Wenn ich § 12 Abs. 3 LBKG sehe, muß doch z.B. bei Fall 2 jeder Bürgermeister eine Verpflichtung durchführen. Wie gesagt, in den Weiten des www. bis jetzt nichts gefunden was mich weiterbringt. MfG A. Bauer Alles was ich hier im Forum schreibe, ist ausschließlich meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 839190 | |||
Datum | 29.04.2018 21:25 | 2540 x gelesen | |||
Ich bin seit 2006 ein "Fall 2". Da niemand wusste wie damit umzugehen ist hat der damalige Sachbearbeiter beim ISM angefragt. Von da kam die Info das auch in der Zweitwehr zu verpflichten wäre. Ein Kamerad von mir war eine Zeit "Fall 3", RLP und Hessen. Der ist, soweit ich mich erinnern kann, auch zweimal verpflichtet worden. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 839192 | |||
Datum | 30.04.2018 08:27 | 2239 x gelesen | |||
Geschrieben von Andre B.Wenn ich § 12 Abs. 3 LBKG sehe, muß doch z.B. bei Fall 2 jeder Bürgermeister eine Verpflichtung durchführen.Müsste er nach Gesetzestext, praktisch ist es aber letztlich relativ wurscht ob er das formell macht oder nicht. Man sollte hier bestenfalls eh nicht nur den Wortlaut des LBKG befolgen (...durch Handschlag...), sondern wenn schon das ganze auch mittels Niederschrift oder schriftlicher Verpflichtungserklärung fixieren. Ansonsten merkt vielleicht noch jemand, dass diese Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 LBKG praktisch nur formaler Käse ist, denn selbst in RLP gelten Gesetze nicht nur dann, wenn man dem Bürgermeister mal die Hand geschüttelt hat ;-) Überhaupt sollte man an solche Doppelmitgliedschaften möglichst pragmatisch herangehen. Schön, dass man das mittlerweile auch im Gesetz verankert hat (zumindest glaubt man das getan zu haben, letztlich hat man da eh nur was reingeschrieben was schon vielerorts unproblematisch lief, und konnte dass dann als große politische Hilfe für die personalarmen Feuerwehren verkaufen). Aber der eine Satz darin ist praktisch wertlos. Wer in seiner Kommune mit Doppelmitgliedschaften arbeitet, egal ob Fall 1, 2 oder 3, behandelt ein "Zweitmitglied" einfach wie jedes "Erstmitglied" auch, setzt ein bisschen Augenmaß mit ran (z.B. Übungsbeteiligung...), damit ist schnell alles vernünftig abgedeckt, ohne großartig durch die Vorschriften zu stolpern. Und bitte nicht auf die Gestalten hören, die das ganze immer noch zerreden wollen (z.B. weil Feuerwehr = Ehrenamt, und Ehrenamt setze den Einwohner- oder Bürgerstatus nach GemO RLP voraus). "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Ralf8 R.8, Kirchen / Rheinland-Pfalz | 839193 | |||
Datum | 30.04.2018 09:44 | 1887 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sebastian K. praktisch nur formaler Käse ist, denn selbst in RLP gelten Gesetze nicht nur dann, wenn man dem Bürgermeister mal die Hand geschüttelt hat ;-) You made my Day!! Der Spruch ist richtig gut und dazu noch wahr :-) Generell sehe ich deinen Post als absolut richtig und korrekt an, trifft so zu 100 % zu, auch wenn das einige wahrscheinlich jetzt wieder gesetzlich zerpflücken werden... Gruss Ralf Besucht mich doch mal auf unserer Homepage: www.vg-feuerwehr-kirchen.de Jeder Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder und nicht die meiner Feuerwehr !!!! | |||||
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Autor | Andr8e B8., Langenfeld / Rheinland-Pfalz | 839196 | |||
Datum | 30.04.2018 14:23 | 1592 x gelesen | |||
Hallo, danke für die ausführlichen Antworten. Geschrieben von ---Sebastian K.--- nur den Wortlaut des LBKG befolgen (...durch Handschlag...)das mit dem Handschlag ist doch ohnehin nur noch Nostalgie. Die Verpflichtung erfolgt doch in zweifacher Ausführung mit Unterschrift. Es ging mir nur darum, wenn ich einmal zum Feuerwehrdienst verpflichten bin, ob das dann ausreicht auch für eine andere Kommune. Aber wenn Geschrieben von ---Sebastian K.--- behandelt ein "Zweitmitglied" einfach wie jedes "Erstmitglied"man es konsequent so durchzieht ist man ja immer auf der sicheren Seite. MfG A. Bauer Alles was ich hier im Forum schreibe, ist ausschließlich meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 839198 | |||
Datum | 30.04.2018 14:26 | 1548 x gelesen | |||
Hallo! Innerhalb einer Verbandsgemeinde braucht es keine 2. Verpflichtung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde ist "Dienstherr" der Feuerwehr. Nicht der Bürgermeister der Ortsgemeinde. Wenn Du also innerhalb der Verbandsgemeinde als Mitglied der Wehr A. auch Mitglied der Wehr B. werden willst, reicht eine Verpflichtung durch den VG-Bürgermeister oder seinem Vertreter für die Wehr A. völlig aus. Alle Wehren innerhalb einer Verbandsgemeinde gelten als eine Feuerwehr. Die Ortswehren sind "nur" einzelne Einheiten innerhalb der VG-Feuerwehr. Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | |||||
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