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Thema | Ausbildungsstand Wehrleiter | 47 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Infos: | |||||
Autor | Tors8ten8 L.8, Kirchberg / Sachsen | 837891 | |||
Datum | 27.02.2018 10:28 | 8929 x gelesen | |||
Ich hätte eine kurze Frage zum Ausbildungsstand Wehrleiter: Ausgangssituation: - Wehr in Zugstärke (HLF20, LF20, DLK, ELW) - 44 aktive Einsatzmitglieder Auszug Satzung unserer Stadt: Gewählt werden kann nur, wer der Stadtfeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet der Bürgermeister. Auszug Ausbildungsniveau Wehrleiter vom 10.12.2012: Der Wehrleiter und sein Stellvertreter einer Ortsfeuerwehr, deren Einsatzstärke auf der Basis der eigenen Fahrzeuge unter 18 Einsatzkräften liegt, müssen als Voraussetzung die Gruppenführerausbildung nachweisen. Der Wehrleiter und sein Stellvertreter einer Ortsfeuerwehr, deren Einsatzstärke auf der Basis der eigenen Fahrzeuge die Zugstärke oder mehr erreicht, sowie Gemeindewehrleiter und deren Stellvertreter müssen als Voraussetzung die Zugführerausbildung nachweisen. Frage: Welche Regelung ist bindend. Braucht man bei dieser Wehrgröße als Wehrleiter zwingend den Zugführerlehrgang oder kann der Bürgermeister das mit der in der Satzung verankerten Passage Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet der Bürgermeister entkräften?` Über eine Aufklärung diesbezüglich wäre ich sehr dankbar. | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 837892 | |||
Datum | 27.02.2018 10:34 | 4971 x gelesen | |||
Um welches Bundesland handelt es sich hier? Sollte es sich um das Kirchberg im Hunsrück handeln ist das LBKG-RLP heranzuziehen. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Tors8ten8 L.8, Kirchberg / Sachsen | 837894 | |||
Datum | 27.02.2018 10:48 | 4890 x gelesen | |||
Sachsen. Sorry, hatte ich vergessen. Der zweite Auszug ist auch aus der Landesebene. | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 837896 | |||
Datum | 27.02.2018 10:59 | 4768 x gelesen | |||
Nach meinem Verständnis mindestens "Zugführer" + "Leiter einer Feuerwehr". Das sind, so sehe ich das, die im ersten Zitat erwähnten "fachlichen Voraussetzungen". Aber Achtung, es gibt in den meisten Satzungen und anderen Rehctsgrundlagen dieser Art eine Aussage wie: "Die Qualifikation kann auch in x Jahren nachgeholt werden." Wobei hier meist 1 oder 2 Jahre angesetzt werden. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
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Autor | Tors8ten8 L.8, Kirchberg / Sachsen | 837897 | |||
Datum | 27.02.2018 11:01 | 4443 x gelesen | |||
Richtig, es steht in unserer Satzung zwar nicht die Regelung, aber im "Volksmund" werden immer die 2 Jahre erwähnt. | |||||
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Autor | Mich8ael8 G.8, Bad Gottleuba-Berggießhübel / Sachsen | 837903 | |||
Datum | 27.02.2018 11:28 | 4436 x gelesen | |||
Hallo Torsten, vielleicht hilft Dir folgendes, recht aktuelles Dokument weiter: Kleine Anfrage Ansonsten findet sich darin die 2-Jahresfrist in der FwDV2, auf welche m.W. auch in der Mustersatzung verwiesen wird: 1.5 Die befristete Wahrnehmung einer Führungsfunktion soll nur Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die vorhergehende Führungsfunktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die befristete Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluss der hierfür erforderlichen Ausbildung soll auf zwei Jahre begrenzt werden, in denen die erforderliche Ausbildung zu erwerben ist. Viele Grüße Michael | |||||
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Autor | Tors8ten8 L.8, Kirchberg / Sachsen | 837904 | |||
Datum | 27.02.2018 11:33 | 4254 x gelesen | |||
Hmm, da hätten wir wieder die schwammige Ausführung: "Danach sollte im Regelfall die Teilnahme am Lehrgang Leiter einer Feuerwehr abgeschlossen sein. Das setzt auf jeden Fall die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang Gruppenführer voraus. Abhängig von der örtlichen Brandschutzbedarfsplanung und der Größe der zu führenden Feuerwehr kann eine abgeschlossene Zug- oder Verbandsführerausbildung erforderlich sein." Sollte....kann erforderlich sein....etc. | |||||
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Autor | Erns8t S8., Regensburg / Bayern | 837908 | |||
Datum | 27.02.2018 13:26 | 4107 x gelesen | |||
Ich denke, dass das relativ eindeutig ist: der Erlass Ausbildungsniveau Wehrleiter definiert das ganz schön: 1. Der Wehrleiter und sein Stellvertreter einer Ortsfeuerwehr, deren Einsatzstärke auf der Basis der eigenen Fahrzeuge unter 18 Einsatzkräften liegt, müssen als Voraussetzung die Gruppenführerausbildung nachweisen. der Lehrgangskatalog für Sachsen sagt ähnliches Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr gemäß FwDV 2" Zumindest bei uns aus Bayern kenne ich das so, dass man sich zum Leiter einer Feuerwehr Lehrgang nur anmelden kann, nach der Wahl. | |||||
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Autor | Andr8eas8 W.8, Viechtach / Bayern | 837911 | |||
Datum | 27.02.2018 14:48 | 3618 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ernst S. Zumindest bei uns aus Bayern kenne ich das so, dass man sich zum Leiter einer Feuerwehr Lehrgang nur anmelden kann, nach der Wahl. Ich kenne das anders, geht auch schon vor der Wahl. Grüße Andreas | |||||
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Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 837915 | |||
Datum | 27.02.2018 15:41 | 3821 x gelesen | |||
Hallo, es ist doch bestimmt der "Erlass zum Ausbildungsniveau von Wehrleitern" des SMI vom 10.04.2012 gemeint? Dieses Zauberwerk wirft schon seit Jahren viele Fragen auf. Wie kann es sein, dass das SMI gemeinsam mit den KBM bereits im Mai 2004 festgestellt hat, dass die seit der Wende eingeschlagene Ausbildung von LdF ohne Zugführerausbildung nur zu beschränkt handlungsfähigen Wehrleitern führt. Nach langer Zeit wurde damals endlich reagiert und verfügt, dass nur noch Lehrgänge zum LdF nach GF und ZF geben darf. Was soll ein Wehrleiter der FF mit Staffel- oder Gruppenfahrzeug und doppelter Besatzung, der nur ausgebildet ist, im Einsatz 8 EK anzuleiten? Das passt doch hinten und vorn nicht. Viele Grüße Klaus | |||||
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Autor | Jörn8 V.8, Grafrath / Bayern | 837916 | |||
Datum | 27.02.2018 16:17 | 3427 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus K.es ist doch bestimmt der "Erlass zum Ausbildungsniveau von Wehrleitern" des SMI vom 10.04.2012 gemeint? "Please hold my bavarian beer." Das sieht hier im Süden nicht anders aus, wenn ich mir das BayFwG anschaue, bekomme ich regelmäßig Falten auf der Stirn. | |||||
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Autor | Sven8 K.8, Vogtland / Sachsen | 837917 | |||
Datum | 27.02.2018 16:23 | 3713 x gelesen | |||
Kenne hier auch eine Wehr in Zugstärke, wo der neu gewählte WL über keine ZF-Ausbildung verfügte. Diese wurde dann entsprechend nachträglich absolviert. MkG Sven -meine Meinung- | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 837920 | |||
Datum | 27.02.2018 17:33 | 3246 x gelesen | |||
Was ist denn "Wehrleiter" bei euch für eine Ebene, und welche Befugnisse hat der? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Ralf8 R.8, Kirchen / Rheinland-Pfalz | 837922 | |||
Datum | 27.02.2018 20:19 | 3274 x gelesen | |||
Scheint mir ein "RLP Wehrführer" zu sein.... Gruss Ralf Besucht mich doch mal auf unserer Homepage: www.vg-feuerwehr-kirchen.de Jeder Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder und nicht die meiner Feuerwehr !!!! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 837923 | |||
Datum | 27.02.2018 20:42 | 3212 x gelesen | |||
hallo, definiere mal "RLP Wehrführer" MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Dani8el 8G., Überherrn / Saarland | 837924 | |||
Datum | 27.02.2018 22:06 | 3120 x gelesen | |||
Was in RPL der Wehrführer ist heißt sonstwo Ortsbrandmeister, Ortswehrführer, Kommandant oder wie im Saarland Löschbezirksführer. Gemeint ist also der Führer einer Feuerwehr eines Ortsteils. Gruß Daniel | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 837925 | |||
Datum | 27.02.2018 23:33 | 2978 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, Ich würde bei uns Abt. Kdt. sagen. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 837930 | |||
Datum | 28.02.2018 08:30 | 3174 x gelesen | |||
In Sachsen gibt es zweierlei Wehrleiter, der Gemeindewehrleiter leitet die Gemeindefeuerwehr und Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter geleitet. Bei einem Ortswehrleiter verstehe ich die Aufregung nicht, wenn da nur ein TSF steht reicht der GF für den Ortshäuptling vollkommen aus. Und da die kommunalen Strukturen in Sachsen auch Käse sind, und es eigenständigspielende Gemeinden mit dreistelligen Einwohnerzahlen gibt, könnte ich mir sogar Gemeindewehrleiter vorstellen, bei denen der GF ausreicht, um das ihnen unterstehende Personal komplett zu führen. Dass diese Ausbildung für nichts anderes, z.B. die laut BRKG vorgesehene Beratung in "allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten", ausreicht, steht auf einem anderen Blatt. Dafür reißen der ZF oder VF nach DV 2 aber auch nicht wirklich was raus, das erfordert noch zusätzliche Lehrgänge, Seminare und Erfahrung. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 837934 | |||
Datum | 28.02.2018 11:55 | 2641 x gelesen | |||
Aber wenn der Leiter einer Feuerwehr von der Ausbildung her nur das führen kann, was er an Auto(s) im Stall stehen hat, muss auch klar geregelt werden, wer dann kommt, wenn es größer wird - und ob ein externer, der eine höherwertige Führungsausbildung als der Wehrführer/-leiter/Ortsbrandmeister hat, auch rechtlich führen darf (Stichwort Einsatzleitung durch örtlich zuständige Feuerwehr). Wie ist das vor Ort geregelt? | |||||
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Autor | Kars8ten8 H.8, Moos / BW | 837935 | |||
Datum | 28.02.2018 12:11 | 2887 x gelesen | |||
Kann ich nur zustimmen. So war es bei uns auch schon. Der neue Kommandant wurde gewählt und direkt danach auf den Zugführer und Kommandantenlehrgang geschickt. Bei uns ist es noch so, dass der Gemeinderat den neuen Kommandanten nach der Wahl bestätigen muss. Da gab es selbstverständlich schon einige Gemeinderäte, die skeptisch waren - so nach dem Motto "gibt es keinen anderen Kandidaten, der bereits die (nötige) Zugführer Ausbildung hat?" | |||||
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Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 837938 | |||
Datum | 28.02.2018 14:23 | 3009 x gelesen | |||
"entsprechend nachträglich absolviert", so wird es oft gehandhabt, ist aber noch lange keine Garantie für Rechtmäßigkeit. Ist das ein GWL oder OWL? Der Wahlbewerber war schon LdF nur mit GF? Ist er erst in die größere FF gewechselt? Aus welchem Grund behauptet er die erforderliche persönliche und fachliche Eignung zu besitzen und tritt ohne ZF- Ausbildung zur Wahl an? Was ist mit dem Amtsvorgänger passiert und wieso wurde der neue Bewerber nicht schon vor der Wahl zum ZF ausgebildet? Wenn diese Fragen geklärt sind, kann man einschätzen ob die Sache i.O. war, oder ob bei der Wahl eine krumme Sache (u.A. Gestaltungsmissbrauch bei der Anwendung der Übergangsfristenregelung nach FwDV 2....) über die Bühne ging. MkG Klaus | |||||
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Autor | Sven8 K.8, Vogtland / Sachsen | 837943 | |||
Datum | 28.02.2018 16:31 | 2758 x gelesen | |||
Kurz und knapp: Man war froh überhaupt einen Bewerber für das Amt (OWL) zu haben. Dieser war wohl persönlich und durchaus auch fachlich (beurkundeter Ausbildungsstand hin oder her) geeignet. Wenn man es nicht pragmatisch sieht, was wäre denn dsnn die Lösung? Weiß zwar nicht wie es in anderen Wehren so aussieht, generell ist mein Eindruck dass für so ein Amt niemand mehr Schlange steht oder man ein Casting braucht. MkG Sven -meine Meinung- | |||||
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Autor | Thom8as 8W., Glauchau / Sachsen | 837946 | |||
Datum | 28.02.2018 19:24 | 2828 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Kevin M. Wie ist das vor Ort geregelt? Das regelt der § 49 SächsBRKG vgl. Absatz 2 Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr des Schadensortes, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung. Wenn die Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eingesetzt wird, übernimmt die Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Die Einsatzleitung kann einem Kreisbrandmeister nach § 24 Abs. 1 oder nach § 24 Abs. 3 übertragen werden. vgl. Absatz 2 Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen. Also auch hier sind Wege offen, dass die Nachbarfeuerwehr, wenn Sie überörtlich (vgl. § 14 Abs. 1 SächsBRKG) mit dem Löschzug zum Einsatz kommt, nicht von der Führungskraft, deren Erfahrung auf Jahrzehnte lange Erfahrung im Führen von TSA bzw. TSF aufbaut, geführt werden muss. mit kameradschaftlichem Gruß Thomas P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ... | |||||
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Autor | Nico8 A8., Löwenberger Land / Brandenburg | 837957 | |||
Datum | 01.03.2018 11:37 | 2559 x gelesen | |||
Da bin ich direkt froh, dass bei uns in Brandenburg der Leiter der (Gemeinde- oder Stadt-) Feuerwehr nach Anhörung der Führungskräfte durch den Träger bestellt wird. Heißt, ein Wehrleiter (Gemeindeebene) muss zunächst erst einmal das Vertrauen des Bürgermeisters (bzw. der Verwaltungsspitze) haben. Auch auf Ortsebene wird die Führung nach Anhörung der Kameraden bestellt und nicht gewählt. Die Notwendigkeit der Ausbildung des Leiters der Feuerwehr (bei uns in der Regel Verbandsführer) und der Ortswehrführer (in der Regel mind. Gruppenführer) ergibt sich ja daraus, dass man neben der Leitung auch in der Regel der Haupteinsatzleiter, Hauptausbilder, Cheforganisator für ..., Ansprechpartner für Lieschen Müller bis Bürgermeister, Pressesprecher, Tröster und Sorgenanhörer der Truppe von Hose zu eng bis Duschwasser zu kalt, ... und Alleswisser rund um Feuerwehr (vgl. Vergaberecht bei Neubeschaffungen von Fahrzeugen oder Baurecht bei Neubau von Gerätehäusern etc.) zu sein hat. Klar, Führung aus einer Hand ist gut und einen Schuldigen muss es ja geben :) Aber ernsthaft, dies alles scheitert nicht an einer fehlenden Zug- oder Gruppenführerausbildung. Diese jeweils 14 Tage an einer Landesfeuerwehrschule befähigen max. eine Gruppe oder Zug im (Standard-)Einsatz zu führen. Schön wenn die vorhanden ist. Aber alles auch nachholbar... Und provokant gefragt: Muss der Leiter einer Feuerwehr auch immer die höchste (Einsatz-)Ausbildung haben? Führen einer Feuerwehr ist doch so viel mehr als Einsätze leiten... | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 837959 | |||
Datum | 01.03.2018 12:26 | 2362 x gelesen | |||
Geschrieben von Nico A.Und provokant gefragt: Muss der Leiter einer Feuerwehr auch immer die höchste (Einsatz-)Ausbildung haben? Führen einer Feuerwehr ist doch so viel mehr als Einsätze leiten... Ja, muss er, denn wie du selbst schreibst, ist Führen einer Feuerwehr mehr als die Einsätze zu leiten, nicht weniger. Er muss also alle Einsätze leiten können und braucht darüber hinaus eine Reihe weiterer Fähigkeiten | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 837971 | |||
Datum | 01.03.2018 22:46 | 2456 x gelesen | |||
Geschrieben von Nico A.Und provokant gefragt: Muss der Leiter einer Feuerwehr auch immer die höchste (Einsatz-)Ausbildung haben? Führen einer Feuerwehr ist doch so viel mehr als Einsätze leiten... Ich könnte mir vorstellen, dass aus Gründen der Praktikabilität insbesondere im Ehrenamt die bisherigen Strukturen sich zukünftig ändern können. So wie ja auch ein Krankenhaus in Betriebswirtschaftlicher Sicht nicht von einem Arzt geleitet werden muss und die Beamten des höheren Polizeidienstes auch nicht alles Polizisten im engeren Sinne sind, kann ich mir gut vorstellen, dass es auch bei Feuerwehren zukünftig eine Art "Verwaltungschef" gibt, der für die Leitung von Einsätzen, Ausbildung usw. 'nur' die Verantwortung der Personalauswahl trägt. Derzeit gibt es solche Trennungen aber AFAIK in keinem Brandschutzgesetz. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 837980 | |||
Datum | 02.03.2018 11:47 | 2272 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Henning K. dass es auch bei Feuerwehren zukünftig eine Art "Verwaltungschef" gibt, der für die Leitung von Einsätzen, Ausbildung usw. 'nur' die Verantwortung der Personalauswahl trägt. Wurde ansatzweise in BaWü schon iun diversen Gremien diskutiert, hier wurde u.a. der Begriff " Feuerwehr-Geschäftsfüher " ins Spiel gebracht. Derzeit gibt es solche Trennungen aber AFAIK in keinem Brandschutzgesetz. In BaWü ist beispielsweise gem. § 27, Abs. 1, FwG der Feuerwehrkommandant schon immer der Einsatzleiter. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 837983 | |||
Datum | 02.03.2018 12:58 | 2319 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K....ich mir gut vorstellen, dass es auch bei Feuerwehren zukünftig eine Art "Verwaltungschef" gibt, der für die Leitung von Einsätzen, Ausbildung usw. 'nur' die Verantwortung der Personalauswahl trägt.Zumindest sehe ich im LBKG RLP durchaus die Möglichkeit, diese Trennung stärker hervorzuheben. In RLP hat die Einsatzleitung grundsätzlich der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter (§ 24 I), während der Wehrleiter für die die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich ist und für den Bürgermeister Berater in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe ist (§ 14 IV). Grundsätzlich wäre es da also denkbar, dass der Bürgermeister mit der operativen Einsatzleitung andere (oder zusätzliche) Kräfte beauftragt, als den Wehrleiter (und seine/n Stellvertreter). Auch ist die Stellvertretung des Wehrleiters nicht zwingend eine Abwesenheitsvertretung, sondern da kann man als ständige Vertretung untereinander mit einer Aufgabentrennung das ganze noch etwas entzerren. Außerdem ist natürlich dann die Frage, welche Aufgaben der (ehrenamtliche) Wehrleiter übernimmt, und was der Brandschutzsachbearbeiter im Rathaus abschließend regelt. Also denkbar wäre diese Struktur schon, rechtlich möglich auch. Gelebt wird sie allerdings soweit ich das sehe draußen so eher nicht. Dazu passt im Übrigen auch, dass sich der Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" nach dem Katalog der LFKS RLP eben nicht nur an die Wehrleiter richtet, sondern als Zielgruppe nennt: - Personen, die als Wehrleiter, Kreisfeuerwehrinspekteure oder Feuerwehrsachbearbeiter vorgesehen sind; - Personen, die mit den verwaltungsrechtlichen Aufgaben innerhalb der Feuerwehr betraut sind. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 837984 | |||
Datum | 02.03.2018 14:11 | 2131 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Auch ist die Stellvertretung des Wehrleiters nicht zwingend eine Abwesenheitsvertretung, sondern da kann man als ständige Vertretung untereinander mit einer Aufgabentrennung das ganze noch etwas entzerren. Diesen Teil haben wir verwirklicht, so dass sich der WL und seine Stellvertreter die zeimlich große (Verbands-) Gemeindefläche aufgeteilt haben, was die Einsatzleitung bei entsprechender Einsatzstufe angeht. Zum Glück liegen deren Wohnorte auch günstig verteilt. Auch die administrativen Aufgaben (Lehrgänge, Beschaffung, Alarm- und Einsatzplanung...) sind verteilt. Auch so bleibt noch sehr viel Arbeit für die Ehrenamtler. | |||||
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Autor | Nico8 A8., Löwenberger Land / Brandenburg | 837987 | |||
Datum | 02.03.2018 14:35 | 2041 x gelesen | |||
Diese ordentliche Beauftragung einer anderen Person "Übernahme Einsatzleitung" wäre sogar eine sehr saubere rechtliche Lösung und der eigentliche Wehrleiter wäre außen vor. So weit wollte ich eigentlich nicht gehen. Die Ausgangsfrage war ja eher, ob eine nicht vorhandene Qualifikation zum Gruppen- Zug oder Verbandsführer - und damit nicht die Möglichkeit die gesamte unterstellte Truppe im Einsatz zu führen gegeben ist - ein Ausschlusskriterium Leiter dieser Truppe zu sein. Delegation von Aufgaben ist doch auch in der Feuerwehr gang und gäbe. Man beauftragt bspw. den Maschinisten Sprit zu tanken, einen Gruppenführer einen Ausbildungsdienst zu organisieren und durchzuführen usw. Durch diese Delegation von Tätigkeiten und Aufgaben verbleibt jedoch die Letztverantwortung auch weiterhin beim Beauftragenden. Heißt ich sollte mich auch mal vergewissern, ob alle Aufträge in meinem Sinne erledigt werden. Nicht immer aber ab und an mal schon... Auf Einsätze übertragen würde ich auch den Wehrleiter mit der geringen Einsatzqualifikation nicht von seiner Verantwortung entbinden. Diese Verantwortung würde in diesem Fall u.a. bedeuten eine gute AAO zu schreiben, sodass bei alle Einsätzen den alarmierten Einheiten auch immer eine entsprechende Führungskraft mit Führungsmittel zur Verfügung steht. Eigentlich nichts anders als es jetzt schon geben sollte :) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 837988 | |||
Datum | 02.03.2018 14:38 | 2014 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Nico A. Diese Verantwortung würde in diesem Fall u.a. bedeuten eine gute AAO zu schreiben, ... ob da dafür der GF-Lehrgang reicht? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 837991 | |||
Datum | 02.03.2018 17:49 | 2115 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Sebastian K. Auch ist die Stellvertretung des Wehrleiters nicht zwingend eine Abwesenheitsvertretung, sondern da kann man als ständige Vertretung untereinander mit einer Aufgabentrennung das ganze noch etwas entzerren. Wird auch schon vielfach in den Wehren in verschiedenen Formen praktiziert; der Leiter der Feuerwehr ( LdF ) ist beispielsweise mehr ein " Bürograt ", sein bzw. seine Stellvertreter mehr techisch begabt ( oder ungekehrt ) und sie sich dementsprechend intern ihre Aufgabenfelder verteilen. Nicht dem zum Trotz ist in BaWü der Kommandant immer der Einsatzleiter, schön auch " Hier " unter " 6. Die Rolle des Feuerwehrkommandanten " ( S. 13 ) beschrieben. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 837992 | |||
Datum | 02.03.2018 22:55 | 1970 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Oliver Strauch--- Ja, muss er, denn wie du selbst schreibst, ist Führen einer Feuerwehr mehr als die Einsätze zu leiten, nicht weniger. Er muss also alle Einsätze leiten können und braucht darüber hinaus eine Reihe weiterer Fähigkeiten Neee, das sind m.E. 2 verschiedene Paar Schuhe,denn der oberste Chef der Feuerwehr ist der Bürgermeister, und der muss m.W. noch nicht mal Truppmann I haben :-) Aber Spaß beiseite, mit dem Argument das er immer alle Einsätze leiten können muss oder immer Einsatzleiter ist, müsste ein Leiter einer Feuerwehr Wahlbeamter auf 5 oder 6 Jahre ähnlich Bürgermeister sein,sprich hauptberuflich tätig und das in jeder FF, egal wie groß. Wieviele Leiter einer Feuerwehr,gerade bei kleinen FF sind nicht ständig vor Ort bzw. sind Auspendler mit Fahrwegen von 30-40 km oder mehr? Wenn die von der Arbeit wegfahren wegen Einsatz,dann steht das rote Auto mit den blauen Lichtern ggf. schon wieder im Stall, wenn der Ortsbrandmeister am Gerätehaus ankommt. Ich denke hier ist mit Blick auf demografische Probleme in der Zukunft eher der Ansatz zu suchen, welche Fahrzeuge bzw. Gefahreneinstufungen hat die Gemeinde und davon abhängig ist die Qualifikation. Bei angenommen einer Samtgemeinde mit 5000-6000 EW,140-150 aktiven Kameraden in 7-8 oder auch 10 Ortsfeuerwehren ,30-40 Einsätzen im Jahr,wovon ggf. 15-20 auf Ölspur/THL laufen ,die alle nur mit TSF-W bzw.LF 8/6(10/6)ausgestattet sind ,kein ELW,keine DL ,alle nur in BT 1 eingestuft,warum soll dann der Gemeindebrandmeister/Leiter der Feuerwehr der Samtgemeinde unbedingt Verbandsführer sein? Nur weil ggf. 3-4 Feuerwehren gem.AAO tagsüber von 7-16 Uhr alarmiert werden um ggf. in Gruppenstärke einen Einsatz abzuarbeiten?Dann stehen zwar 3 oder 4 schöne rote Autos da, bist aber nur als Gruppe + zus. ggf.3 Kameraden vor Ort,da reicht m.E. für die reine Verwaltung der Gruppenführer + Leiter einer Feuerwehr,die Zuarbeit kommt eh von den Ortswehrführern, da brauchts nur einen der die Infos verwaltet & bündelt und den Kontakt zum Bürgermeister/Verwaltung hält und entsprechend wieder in die Wehren zurückkommuniziert up<->down . In anderen Feuerwehren mit anderen "Bedrohungslagen" mit weitaus mehr Einsätzen,Fahrzeugen und Personal usw. da kann die Voraussetzung Zugführer oder Verbandsführer wieder durchaus berechtigt sein. MkG | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 837993 | |||
Datum | 02.03.2018 23:01 | 2042 x gelesen | |||
Da hast du wohl Recht, zumal die demografische Entwicklung nicht besser werden wird und es z.T. immer weniger Führungskräfte gibt, die z.B. im ÖD beschäftigt sind und sich mal eben so eine oder 2 Std. Zeit nehmen dürfen um Termine in der Verwaltung beim Bürgermeister oder Landkreis wahrzunehmen. Da wird dann die (Aus)Wahl immer schwieriger. | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 838045 | |||
Datum | 05.03.2018 10:27 | 1990 x gelesen | |||
Geschrieben von Lars B.Aber Spaß beiseite, mit dem Argument das er immer alle Einsätze leiten können muss oder immer Einsatzleiter ist, müsste ein Leiter einer Feuerwehr Wahlbeamter auf 5 oder 6 Jahre ähnlich Bürgermeister sein,sprich hauptberuflich tätig und das in jeder FF, egal wie groß. Moment, da vermischst du jetzt aber ein paar Dinge. Der Leiter der Feuerwehr (und auch sein Stellvertreter) muss alle Einsätze dieser Wehr leiten können, und natürlich muss er nicht immer da sein (das kann schließlich niemand) und schon gar nicht muss er alle Einsatzleitungen übernehmen. Einsätze in Gruppen- oder Zugstärke können selbstverständlich die zuständign Gruppen- und Zugführer leiten. Aber wer soll denn den (vielleicht seltenen) Einsatz in Verbandsstärke leiten? Der Leiter der Nachbarfeuerwehr, der vielleicht dann auch nur Gruppenführer ist? Vielleicht liegt die Verwechslung auch in der Bezeichnung "Leiter einer Feuerwehr". Hier ist nicht der Ortswehrführer (je nach Bundesland auch Löschgruppenführer oder ähnlich genannt), sondern der Leiter der (Verbands-, Samt-,...) Gemeindewehr gemeint. Auch hier schwankt sicher die Größe in den einzelnen Gemeinden (bei uns 63 Einheiten mit über 1000 Aktiven), aber letztlich ist immer die Gemeinde für den Einsatzablauf zuständig, in der der Einsatz stattfindet (von seltenen Flächenlagen abgesehen), und da sollte die Gemeinde auch entsprechend augebildetes Personal vorhalten. Diese Struktur ändert sich auch nicht mit der Demographie. Ich frage mich gerade, wie der Leiter einer Feuerwehr einen Alarm- und Einsatzplan oder einen Alarmierungsplan für die Leitstelle aufstellen soll, der lediglich eine Gruppenführerausbildung absolviert hat. Das ist seine Aufgabe, nicht die des Bürgermeisters, der genau dafür einen Fachmann an seiner Seite hat, den Leiter seiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 838046 | |||
Datum | 05.03.2018 10:35 | 1857 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver S.Ich frage mich gerade, wie der Leiter einer Feuerwehr einen Alarm- und Einsatzplan oder einen Alarmierungsplan für die Leitstelle aufstellen soll, der lediglich eine Gruppenführerausbildung absolviert hat. Das ist seine Aufgabe, nicht die des Bürgermeisters, der genau dafür einen Fachmann an seiner Seite hat, den Leiter seiner Feuerwehr.Ähm... "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 838047 | |||
Datum | 05.03.2018 10:41 | 1873 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Ähm... Ja, kenne ich. Den verstehe ich als Unterstützung der Wehrleitung bei diesen Aufgaben. Macht der das bei euch alleine? | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 838050 | |||
Datum | 05.03.2018 11:19 | 1815 x gelesen | |||
Ich verstehe den mehr als Fachmann, wie Gerätewarte, der unterstützt den Wehrleiter also praktisch so, wie der Wehrleiter den Bürgermeister "unterstützt". "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 838072 | |||
Datum | 05.03.2018 21:46 | 1797 x gelesen | |||
Hallo Oliver, nein ich vermische da nichts...in eurer Gemeinde 63 Einheiten über 1000 aktive, wie die schreibst ist sicherlich der Verbandsführer von Nöten als Leiter der Feuerwehr,ihr habt u.U. ohne jetzt deinen Ort & Gemeinde gegoogelt zu haben auch entsprechende Objekte bzw. Einstufungen in BT 1-4 und Stufen. Wenn ich jetzt von unserer Landgemeinde spreche,Fläche 94,5 km², 10 Ortsfeuerwehren, knapp 5000 EW, ca. 220 Aktive, 4 x LF 10/6 (8/6) sowie 1 x TSF und 5 x TSF-W, sind das andere Dimensionen, alle Ortsteile in BT1,einer wo die Grundschule und 2 größere Gebäude mit 3 OG stehen in BT 2,da komme ich i.d.R nicht zu Einsätzen oberhalb Zugstärke 1/2/16/19 oder auch 1/3/17/21 zumal die Fahrzeuge so in einem Abmarsch von einem Standort oder mehreren Standorten gar nicht vorhanden sind,sprich fehlender ELW für den Zugtrupp komplett sowie TLF und DL(K) entfällt. Sollte es hier wirklich zu Großschadenslagen kommen, ist bei uns der Landkreis innerhalb von 20 Min mit entsprechenden Kameraden vor Ort, i.d.R. KBM mit Verbandsführerausbildung und auch dem entsprechendem Führungsfahrzeug. Von daher sehe ich pers. eben nicht immer die Notwendigkeit, das der Wehrleiter einer Gemeindefeuerwehr zwingend Verbandsführer sein und Einsätze dieser Größenordnung leiten können muss, wenn entsprechendes Equipment gar nicht vorhanden ist. Bei kleineren Schadensereignissen können auch kleinere Fahrzeugkombinationen mit weniger Personal ausrücken. Dabei handelt es sich jedoch dann nicht um einen Zug im Sinne der FwDV 3,wie gesagt, wenn gem. AAO zu jedem Einsatz 2-3 Feuerwehren alarmiert werden und man kommt zusammen mit 2 TSF-W und einem LF , dann hab ich max. zwar 21 Mann zur Verfügung,tagsüber dürfen wir da gern auch vielleicht nur von 13 oder 14 Kameraden ausgehen,also von den Personen her schon max. Zugstärke aber keinen klassischen Zug aus einem Führungsfahrzeug,ELW, einer Gruppe mit Löschgruppenfahrzeug ,einer Staffel mit Tanklöschfahrzeug und Trupp auf dem Hubrettungsfahrzeug. Und wenn man durchaus greifbare Verbandsführer in Reihen der Feuerwehren hat(im Falle eines Falles),die allerdings die Wahl zum Gemeindebrandmeister/Ortsbrandmeister oder wie es deutschlandweit auch immer heißen mag ablehnen bzw. sich gar nicht erst stellen,warum soll dann nicht auch nur ein ZF oder GF den Posten übernehmen können - wohlgemerkt unter spezieller Abwägung der so viel belächelten und oft hier im Forum angesprochenen "Örtlichen Verhältnisse"? MkG | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 838073 | |||
Datum | 05.03.2018 22:14 | 1707 x gelesen | |||
Geschrieben von Lars B.Wenn ich jetzt von unserer Landgemeinde spreche,Fläche 94,5 km², 10 Ortsfeuerwehren, knapp 5000 EW, ca. 220 Aktive, 4 x LF 10/6 (8/6) sowie 1 x TSF und 5 x TSF-W, sind das andere Dimensionen, alle Ortsteile in BT1,einer wo die Grundschule und 2 größere Gebäude mit 3 OG stehen in BT 2,da komme ich i.d.R nicht zu Einsätzen oberhalb Zugstärke 1/2/16/19 oder auch 1/3/17/21 Was fährt denn bei euch z.B. zu einem Dachstuhlbrand, wirklich nur ein LZ? Geschrieben von Lars B. sprich fehlender ELW für den Zugtrupp komplett sowie TLF und DL(K) entfällt. Für einen Verband braucht man kein TLF und keine DLK. Zwei LF und zwei TSF in zwei Züge gegliedert sind doch schon ein Verband. Für eine Feuerwehr dieser Größe überhaupt keinen ELW zu haben klingt mir allerdings auch eher seltsam. | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 838074 | |||
Datum | 05.03.2018 22:15 | 1571 x gelesen | |||
Geschrieben von Lars B.Wenn ich jetzt von unserer Landgemeinde spreche,Fläche 94,5 km², 10 Ortsfeuerwehren, knapp 5000 EW, ca. 220 Aktive, 4 x LF 10/6 (8/6) sowie 1 x TSF und 5 x TSF-W, sind das andere Dimensionen, alle Ortsteile in BT1,einer wo die Grundschule und 2 größere Gebäude mit 3 OG stehen in BT 2,da komme ich i.d.R nicht zu Einsätzen oberhalb Zugstärke 1/2/16/19 oder auch 1/3/17/21 Von den Gefahrenschwerpunkten und der typischen Fahrzeugen her unterscheiden wir uns da nicht so sehr, aber auch da gibt es doch Einsätze, wo von außerhalb DLK, TLF sowie weitere Löschgruppen dazu stoßen? (Eine Gemeinde ohne eigenes TLF finde ich schon ungewöhnlich, aber das ist ein anderes Thema) Geschrieben von Lars B. Sollte es hier wirklich zu Großschadenslagen kommen, ist bei uns der Landkreis innerhalb von 20 Min mit entsprechenden Kameraden vor Ort, i.d.R. KBM mit Verbandsführerausbildung und auch dem entsprechendem Führungsfahrzeug. Also ich möchte mich sicher bei Großschadenslagen nicht auf auswärtiges Führungspersonal verlassen müssen. Und auch den Abschnittsleitern steht eine Verbandsführerausbildung gut zu Gesicht. Daher sollte es noch deutlich mehr Verbandsführer in jeder Gemeinde geben als nur den Wehrleiter und seine(n) Stellvertreter. Geschrieben von Lars B. Und wenn man durchaus greifbare Verbandsführer in Reihen der Feuerwehren hat(im Falle eines Falles), die allerdings die Wahl zum Gemeindebrandmeister/Ortsbrandmeister oder wie es deutschlandweit auch immer heißen mag ablehnen bzw. sich gar nicht erst stellen,warum soll dann nicht auch nur ein ZF oder GF den Posten übernehmen können Die Verantwortung zu tragen ohne selbst die Einsatzleitung übernehmen zu können halte ich für keine glückliche Konstellation. Aber wenn das bei euch gut funktioniert, dann macht das halt so. Ich kann mir zwar gut vorstellen, dass der Wehrleiter die Verwaltungsarbeit an eine andere Person delegiert, aber die Einsatzleitung bei großen Lagen halte ich für die Kernkompetenz des Wehrleiters. Dieses "Ausbildung XYZ braucht man nicht" hört man eigentlich immer nur von Leuten, die genau diesen Lehrgang nie besucht haben. Von den Absolventen dagegen hört man immer "Tolle Sache, da habe ich viel Nützliches gelernt." | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 838087 | |||
Datum | 06.03.2018 10:05 | 1707 x gelesen | |||
Nochmal , was nützt mir der Wehrleiter der Gesamtgemeinde der zwar alle Lehrgänge und Qualifikationen aufweisen kann, der aber bei 90-95% der Einsätze nie vor Ort ist, da dies bedingt durch seine berufliche Tätigkeit gar nicht machbar ist???? Ich denke da an den Handwerker der morgens um 6 seine Heimatgemeinde / Heimatstadt verlässt und auf Baustelle/Montage fährt oder Kraftfahrer der im Tagespendelbereich Stückgut ausfährt oder von mir aus auch an einen Beschäftigten im ö.D. der aber auch mind. 1/2 Std. weg in Kauf nimmt/nehmen muss um 40 km entfernt im Finanzamt oder Landkreisgebäude seinen Dienst zu tun? Dann hab ich zwar jemanden durch sämtliche Lehrgänge geschleust,unterm Strich macht er halt nur reine Verwaltungsarbeit,sprich Einsatzbereichte abzeichnen und Personal verwalten,denn die Einsätze werden/wurden durch seine ZF/GF geleitet und abgearbeitet??? Deshalb sprach ich an, sollte und muss sich eigentlich die Gemeinde/Stadt bemühen entsprechend das Ehrenamt zu fördern und ggf. Perspektiven im Bereich der Verwaltung/Bauhof schaffen um genau solche Kameraden vor Ort zu haben wenns "brennt". MkG | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz | 838088 | |||
Datum | 06.03.2018 10:23 | 1415 x gelesen | |||
Geschrieben von Lars B.Nochmal , was nützt mir der Wehrleiter der Gesamtgemeinde der zwar alle Lehrgänge und Qualifikationen aufweisen kann, der aber bei 90-95% der Einsätze nie vor Ort ist, da dies bedingt durch seine berufliche Tätigkeit gar nicht machbar ist???? Mit Verlaub, dann ist er aus meiner Sicht kein geeigneter Kandidat für diesen Posten (ich beziehe mich hier auf die Verfügbarkeit, nicht die Fähigkeiten). Wie die Verwaltung es anstellt, jemanden zu finden, der auch tagsüber eine gewisse Chance hat, am Einsatz teilzunehmen, steht auf einem anderen Blatt (Mitarbeiter der eigenen Verwaltung, Selbstständiger, Landwirt, Hauptamtlicher...). Die Frage sollte heißen: Was nützt mir ein Wehrleiter, der nie da ist? | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 838089 | |||
Datum | 06.03.2018 10:24 | 1591 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Lars B. der aber bei 90-95% der Einsätze nie vor Ort ist, da dies bedingt durch seine berufliche Tätigkeit gar nicht machbar ist???? auch jemand der auswärts arbeitet dürfte bei einem deutlich höheren Anteil als 5 - 10% der Einsätze im Ort sein und daran teilnehmen können. Die Leute arbeiten nur auswärts. Nach Feierabend und am Wochende sind die in der Regel im Ort. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 838094 | |||
Datum | 06.03.2018 11:54 | 1731 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, ich hab jetzt einfach mal so die letzten 2 Jahre meines Postens Ortsbrandmeister in meiner Wehr bei den 90 - 95 % herangezogen. Von ca. 15 Einsätzen pro Jahr war ich vielleicht bei max.3 dabei bzw. tatsächlich vor Ort, weil zufällig eben der Einsatz am Wochenende war oder ich zu gegebener Zeit auch mal tagsüber greifbar war, weil ich zufällig Urlaub und dann auch zu Hause war. Den Rest konnte ich halt nur aus der Ferne verfolgen.Ob es nun mein pers. Pech war ,das die meisten Einsätze unter der Woche tagsüber waren , darüber kann man ja ggf. streiten. Ich meine nur weil ich ggf. am Wochenende frei habe sitze ich doch nicht 24h permanent zu Hause in den Startlöchern und warte das der Pieper geht und im Urlaub ,wenn ich z.B. 14 Tage auf Malle bin, dann bin ich auch nicht anwesend und da kann 10 x am Tag das Horn gehen, das muss dann auch ohne mich stattfinden.Und das wird mit Sicherheit einem Großteil vieler Kameraden und auch Führungskräfte, ich sag mal bewusst auf dem platten Land , nicht viel anders gehen. Wie gesagt ,man kann sicherlich nicht alle (Rahmen)Bedingungen in den einzelnen Wehren in ganz Deutschland miteinander vergleichen, dazu gibts die zu unterschiedlichen Strukturen,Größen usw. und natürlich schon auf Grund der 16 versch. Feuerwehrgesetze usw. Da steiten wir uns ja schon z.T. ob der eine Lehrgang Anerkennung im anderen Bundesland findet ,obwohl die Ausbildung nach FwDV 2 überall stattfindet/stattfinden sollte. Wenn es für alle überall gleich wäre, dann hätten wir es ja einfach. Nun kann man natürlich auf Grund der bei uns relativ wenigen Einsatzzahlen drüber streiten ob wir quasi in einer "sicheren" Umgebung wohnen, wo die Leute besonnen mit offenen Licht hantieren,relativ wenig Gefahren vorhanden sind, die Autofahrer vorschriftsmäßig fahren oder der Notruf nicht für alle Belange gewählt wird. ;-) | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 838095 | |||
Datum | 06.03.2018 12:11 | 1596 x gelesen | |||
Das mag vielleicht so sein, das es für dich kein geeigneter Kandidat ist, die Frage ist doch.... wen willst du wählen /wen soll der gemeine FA bei der Wahlversammlung wählen bzw. wer stellt sich auf der entsprechend der Quali geeignet ist und diese Frage müssen sich m.E.viele Feuerwehren auch in Zukunft stellen, gibts noch genug geeignete Bewerber die diese Anforderungen erfüllen. -sprich qualifiziert genug sind - Stichwort Lehrgänge, -bereit ein solches Amt zu bekleiden - hier Bereitschaft von sich aus signalisieren und nicht nach 25 x Bitten und Betteln durch z.B. den Bürgermeister zustimmen und nur Dienst nach Vorschrift machen -Familie,Beruf und Ehrenamt miteinander vereinbaren können. Ich frage mal ganz provokant, was würde denn passieren, wenn der alte Wehrleiter z.B.aus Altersgründen ausscheiden muss, und von der Quali geeignete Kandidaten die Wahl nicht annehmen bzw. sich gar nicht erst stellen? Würde dann die komplette Feuerwehr sprich 10-15 Ortsfeuerwehren einer Gemeinde/Kommune komplett geschlossen, weil sich keiner mehr den Hut aufziehen will, die einzelnen Ortsfeuerwehren aber strukturell in Material & Technik und personell in Anzahl der verfügbaren Kräfte & Ausbildung gut aufgestellt sind? | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 838097 | |||
Datum | 06.03.2018 13:27 | 1561 x gelesen | |||
Beschreibung Lehrgang Leiter einer Feuerwehr an der LFKS Thüringen Lehrgangsart: Leiter einer Feuerwehr Lehrgangsvoraussetzung: Führungsausbildung, je nach gerätebezogener Stärke der Feuerwehr entweder Gruppenführer, Zugführer oder Verbandsführer Ausbildungsziel: Befähigung zur Leitung einer Feuerwehr in organisatorischer und verwaltungstechnischer Hinsicht wesentliche Ausbildungsinhalte: - rechtliche Grundlagen der Wehrleitung, - Haushaltswesen / Beschaffung, - Personalplanung und Führung, - soziale Fürsorge/ UVV, - Öffentlichkeitsarbeit bezugnehmende Vorschriften: - ThürBKG, - ThürFwOrgVO, - FwDV 2, Ziff. 4.6, - FwDV 100, - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz, - UVV, - Grundlagen von Zuwendungen, - Haushaltsrecht, - Presserecht Bemerkung/ Besonderheit: keine Dazu Auszug bei uns im Thüringer Brand- & Katastrophenschutzgesetz: § 15 Leitung der Gemeindefeuerwehr (5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in al- len Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich Vierter Unterabschnitt Einsatzleitung § 23 Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung hat 1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren, 2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb ei- nes Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs. § 24 Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feu- erwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzlei- ter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffen- den Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine ab- weichende Regelung treffen. Also steht hier nichts zumindest lese ich daraus nicht, das der Leiter einer Feuerwehr zwingend Einsatzleiter bei Einsätzen sein muss,ständig bei Einsätzen anwesend sein oder diese leiten können muss. Aber ich kann das Gesetzeswerk ggf. auch falsch interpretieren. MkG | |||||
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