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Thema | Folgekennzeichen - war: Zulassungsfreie Anhänger | 16 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 832418 | |||
Datum | 02.08.2017 01:38 | 3469 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Christian S. In Bayern z.B. gab es das Schreiben, es kam später noch eines hinterher da habe ich aber derzeit keinen Link dazu. Auszug: Bayer. Staatsministerium des Innern: ... Auf der Rückseite der Feuerwehranhängers ist jedoch ein Kennzeichen anzubringen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich (§ 10 Absatz 8 FZV). Voraussetzung ist aber, dass die Anhänger typengeprüft sind oder für diese jeweils eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist (§ 4 FZV). Diese Auffassung ist mit dem StMWIVT abgestimmt. .. Wie sieht das mit dem Folgekennzeichen in den anderen Bundesländern aus? gilt da die selbe Regelung? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 832419 | |||
Datum | 02.08.2017 09:19 | 1677 x gelesen | |||
Hallo, ich wüßte nicht, dass sich da was in letzter Zeit geändert hat. Da das in der FZV festgelegt ist, die bundesweit gilt, muss da auch nicht jedes Land sein eigenes Süppchen kochen. Was das Bayerische Innenministerium da schreibt, ist auch nur exakt das, was sowieso in der FZV festgelegt ist. Guckst du: FZV §3, Abs. 2, 2g --> Zulassungsfreiheit FZV §4, Abs. 1 --> Notwenigkeit der Typgenehmigung FZV §10, Abs. 8 --> Folgekennzeichen Gruß, Michael | |||||
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Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 832420 | |||
Datum | 02.08.2017 09:24 | 1610 x gelesen | |||
Grüß Dich, das bayerische Schreiben fasst ja nur die bundesweit gültige Rechtslage zusammen: In § 3 FZV wird der Feuerwehranhänger vom Zulassungsverfahren ausgenommen. In § 10 FZV wird das Wiederholungskennzeichen gefordert. Als Bayer kann ich jetzt für die anderen Bundesländer nur raten, aber ich gehe davon aus, dass die meisten einfach das Bundesrecht anwenden. Natürlich kann das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung für seinen Bereich Erleichterungen schaffen, ich könnte mir z.B. vorstellen, dass man für Feuerwehren, die kein eigenes Fahrzeug haben und deren Anhänger nur von Traktoren gezogen wird es als ausreichend definiert, wenn Feuerwehr und der Ortsname/Abteilungsname auf der Seite in einer bestimmten Größe angebracht sind. Genauso kann ich mir vorstellen, dass es Bundesländer gibt, die Feuerwehrintern das einschränken und sagen lasst Eure Anhänger gefälligst zu. Aber Eigentlich gibt die FZV bundesweit die Marschrichtung vor. Schönen Gruß Stefan | |||||
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Autor | Flor8ian8 P.8, Zeithain / Sachsen | 832424 | |||
Datum | 02.08.2017 10:58 | 1498 x gelesen | |||
Bei uns in Sachsen wird ebenfalls die bundeseinheitliche Regelung angewendet. Wir haben in diesem Jahr für einen Anhänger, für welchen wir keine Papiere hatten, eine Einzelbetribserlaubnis erstellen lassen. Damit haben wir dann ein Kennzeichen beantragt, welches wir bereits an einem unserer Fahrzeuge verwenden. | |||||
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Autor | Flor8ian8 P.8, Zeithain / Sachsen | 832426 | |||
Datum | 02.08.2017 11:05 | 1514 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan D.: Natürlich kann das zuständige Ministerium per Rechtsverordnung für seinen Bereich Erleichterungen schaffen, ich könnte mir z.B. vorstellen, dass man für Feuerwehren, die kein eigenes Fahrzeug haben und deren Anhänger nur von Traktoren gezogen wird es als ausreichend definiert, wenn Feuerwehr und der Ortsname/Abteilungsname auf der Seite in einer bestimmten Größe angebracht sind. Wenn die Feuerwehr kein eigenes Fahrzeug hat, kann ja auch ein Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs der Gemeindeverwaltung genutzt werden, z.B. des Unimogs vom Bauhof. Nur der Halter muss derselbe sein. Empfehlenswert ist es, dafür ein Kennzeichen auszuwählen, bei dem erwartet wird, dass man es noch ein paar Jahre behält. Sonst muss das vom Anhänger auch ersetzt werden. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 832428 | |||
Datum | 02.08.2017 12:01 | 1385 x gelesen | |||
hallo, vielen Dank für Eure Beiträge. Ihr habt das bestätigt was ich vermutet habe. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 832429 | |||
Datum | 02.08.2017 12:14 | 1351 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.ich wüßte nicht, dass sich da was in letzter Zeit geändert hat. Da das in der FZV festgelegt ist, die bundesweit gilt, muss da auch nicht jedes Land sein eigenes Süppchen kochen. Was das Bayerische Innenministerium da schreibt, ist auch nur exakt das, was sowieso in der FZV festgelegt ist. Das ist so nur bedingt richtig. Das Schreiben bezieht sich auf die alte Rechtslage, nach der nur "Anhänger für Feuerlöschzwecke" von der Zulassungspflicht befreit waren. Das hat Bayern dann so ausgelegt, dass es für alle Anhänger der Feuerwehr gilt (Was im wesentlichen der heutigen Rechtslage entspricht; "Anhänger für Einsatzzwecke der Feuerwehr"). In anderen Bundesländern dagegen waren z. B. Anhänger für TH und normale Transport-Anhänger zulassungspflichtig! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 832430 | |||
Datum | 02.08.2017 12:19 | 1259 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian P.Wenn die Feuerwehr kein eigenes Fahrzeug hat, kann ja auch ein Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs der Gemeindeverwaltung genutzt werden, z.B. des Unimogs vom Bauhof. Dann darf der TSA aber auch nur von Fahrzeugen der Gemeinde gezogen werden und nicht vom Traktor eines Feuerwehrangehörigen! Denn das Folgekennzeichen muss zum Halter des Zugfahrzeugs passen, nicht zum Halter des Anhängers. Weil der Anhänger über das jeweilige aktuelle Zugfahrzeug versichert ist. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 832432 | |||
Datum | 02.08.2017 13:04 | 1193 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Denn das Folgekennzeichen muss zum Halter des Zugfahrzeugs passen, nicht zum Halter des Anhängers. Weil der Anhänger über das jeweilige aktuelle Zugfahrzeug versichert ist. Nein. Das Folgekennzeichen muss zum Halter/Besitzer des Anhängers passen. Wenn Person A einen ganz normal zugelassenen Anhänger anhängt, der auf Person B zugelassen ist, ist der auch über das Zugfahrzeug von Person A mitversichert und hat das Kennzeichen von Person B. Es geht beim Folgekennzeichen nur darum, den Halter/Besitzer des Anhängers selbst festzustellen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 832452 | |||
Datum | 02.08.2017 21:00 | 1109 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Nein. Das Folgekennzeichen muss zum Halter/Besitzer des Anhängers passen. Du irrst. Hier der zuständige Absatz von §10 FZV: (8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. (Hervorhebung durch mich) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 832467 | |||
Datum | 03.08.2017 11:27 | 1004 x gelesen | |||
Hallo, stimmt, so steht es da. Aber das hat trotzdem dann nichts mit der Versicherung zu tun, denn sobald angekuppelt, ist jeder Anhänger mit dem Zugfahrzeug versichert. Hier wäre es dann evtl. sinnvoll, sofern der Anhänger von fremden Zugfahrzeugen gezogen werden soll (Beispiel Ortsfeuerwehr mit TSA), in den Bundesländern entsprechende Ausnahmeregelungen zu erlassen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 832469 | |||
Datum | 03.08.2017 11:56 | 848 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.entsprechende Ausnahmeregelungen zu erlassen. oder einfach eine Versicherung für den Anhänger abschließen. kostet wenig, ist aber sehr sinnvoll, wenn der Anhänger alleine einen Schaden anrichtet. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 832470 | |||
Datum | 03.08.2017 12:08 | 918 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald S. oder einfach eine Versicherung für den Anhänger abschließen. kostet wenig, ist aber sehr sinnvoll, wenn der Anhänger alleine einen Schaden anrichtet. Die Versicherung ist nicht das Problem, da dürfte jede Kommune eine haben, die auch für zulassungsfreie Anhänger einspringt. Das Problem ist, dass zum ordnungsgemäßen Betrieb ein entsprechendes Folgekennzeichen angebracht werden muss. Man wird aber kaum, falls mehrere nichtkommunale Zugfahrzeuge unterschiedlicher Halter in Frage kommen, jedesmal vor dem ausrücken das Kennzeichen wechseln wollen bzw. können. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 832492 | |||
Datum | 03.08.2017 21:53 | 875 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Aber das hat trotzdem dann nichts mit der Versicherung zu tun, denn sobald angekuppelt, ist jeder Anhänger mit dem Zugfahrzeug versichert. und über das Kennzeichen kommt ein etwa Geschädigter an den Versicherungsnehmer. q.e.d. ;-) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 832495 | |||
Datum | 03.08.2017 23:59 | 839 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. und über das Kennzeichen kommt ein etwa Geschädigter an den Versicherungsnehmer. ja, natürlich. Aber der Logik zufolge würde das ja bei zugelassenen Anhängern nicht funktionieren. Denn dort kann ich mit dem Kennzeichen nur den Halter des Anhängers ermitteln und muss dann erst noch rausfinden, welches Zugfahrzeug davor hing. Auch dort ist der Anhänger mit dem ziehenden Fahrzeug mitversichert. Es würde also genauso funktionieren, wenn ein Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges des Besitzers des Anhängers als Folgekennzeichen montiert wäre. So wird es wohl auch in der Praxis meist gehandhabt. Ich hab jedenfalls noch nicht erlebt, dass z.B. Landwirt A ein anderes Folgekennzeichen dranschraubt, wenn er sich für seinen Betrieb den zulassungsfreien Anhänger von Landwirt B ausleiht. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 832497 | |||
Datum | 04.08.2017 07:32 | 846 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Aber der Logik zufolge würde das ja bei zugelassenen Anhängern nicht funktionieren. Denn dort kann ich mit dem Kennzeichen nur den Halter des Anhängers ermitteln und muss dann erst noch rausfinden, welches Zugfahrzeug davor hing. Auch dort ist der Anhänger mit dem ziehenden Fahrzeug mitversichert. genau deshalb hat man ja vor einigen Jahren die Rechtslage dahingehend geändert, dass der Geschädigte seine Ansprüche auch gegen die Versicherung des Anhängers richten kann! Geschrieben von Michael W. So wird es wohl auch in der Praxis meist gehandhabt. Ich hab jedenfalls noch nicht erlebt, dass z.B. Landwirt A ein anderes Folgekennzeichen dranschraubt, wenn er sich für seinen Betrieb den zulassungsfreien Anhänger von Landwirt B ausleiht. Gerade in der Landwirtschaft (aber lange nicht nur!) macht man im Straßenverkehr die haarsträubendsten Dinge. Blöd ist es halt immer dann, wenn es mal auffällt. Auch wenn man den Vorwurf hinterher abwehren oder abmildern kann, wenn erstmal ein Strafverfahren wegen Kennzeichenmissbrauch läuft ist das ja doch eher unangenehm. | |||||
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