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Thema | Probleme gibts :-() - Feuerwehr in Dithmarschen: Rot ist nicht gleich | 11 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 831258 | |||
Datum | 25.06.2017 13:51 | 5971 x gelesen | |||
hallo, kopfschüttel? oder muss das so durchgezogen werden? Feuerwehr in Dithmarschen: Rot ist nicht gleich Rot NDR: Feuerwehr in Dithmarschen: Rot ist nicht gleich Rot MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Mart8in 8S., Gelnhausen-Hailer / Hessen | 831261 | |||
Datum | 25.06.2017 16:27 | 3183 x gelesen | |||
Ääähm, wo ist das Problem ? Dass Feuerwehrfahrzeuge rot sind bzw. sein müssen, sollte als bekannt vorausgesetzt werden. Wobei mir bisher sehr wenige Probleme wegen eines falschen Rottones bekannt geworden sind. Und dass jegliche Fahrzeuge, die umgebaut und anders ausgestattet werden, neu abgenommen werden müssen ("Eintragen was nicht original ist"), sollte eigentlich auch bekannt sein. Mich erschreckt eigentlich eher, dass das in der vorliegenden Situation nicht bekannt gewesen sein soll. Hat man, da es sich ja offensichtlich zulassungsmäßig noch um einen PKW oder Kombi gehandelt hat, die ganzen Jahre auf die Steuerbefreiung verzichtet ? Hat sich niemand darüber Gedanken gemacht, dass es gleichbedeutend mit einem zivilen Fahrzeug ist, auf das einfach jemand eine Sondersignalanlage aufgebaut hat ? Bei einem privaten Halter wären doch bestimmt, sagen wir mal, Bedenken gekommen ? Am schlimmsten ist aber, dass das Fahrzeug jahrelang durch die Hauptuntersuchung gekommen ist, ohne dass jemandem die falschen Eintragungen in die Fahrzeugpapiere aufgefallen sind. Aber bei unserem Schlauchwagen fiel es dem TÜV auch erst nach 26 Jahren auf, dass die Anhängekupplung nicht eingetragen war. Da könnte man jetzt eher eine Diskussion über die Qualität von Prüforganisationen und deren Untersuchungen vom Zaun brechen... Grüße an alle Martin | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 831266 | |||
Datum | 25.06.2017 17:21 | 2901 x gelesen | |||
Auch in Dithmarschen gehört die KFZ-Zulassungsstelle zur Kreisverwaltung. Und die hat das Fahrzeug ja wohl, nach Prüfung der Unterlagen, Alf Feuerwehrfahrzeug zugelassen. Wenn ich daran denke was unsere Zulassungsstelle einen Aufwand getrieben hat nur für eine Anhänger-Zulassung. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 831267 | |||
Datum | 25.06.2017 17:30 | 2810 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker C.Auch in Dithmarschen gehört die KFZ-Zulassungsstelle zur Kreisverwaltung. Und die hat das Fahrzeug ja wohl, nach Prüfung der Unterlagen, Alf Feuerwehrfahrzeug zugelassen. Hallo dazu ist doch gar nichts bekannt. Wenn die den Sprinter nur mit dem alten Brief auf die Gemeinde zugelassen haben merkt es die Zulassungsstelle nicht, Papierlage ist völlig in Ordnung, Fahrzeug hat eine Betriebserlaubnis wie es beim Vorbesitzer war. Auch fällt es da nie auf wenn man anschließend da Blauhorn dranbastelt und die Karre komisch Rot pinselt. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831269 | |||
Datum | 25.06.2017 17:52 | 3256 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin S.Am schlimmsten ist aber, dass das Fahrzeug jahrelang durch die Hauptuntersuchung gekommen ist, ohne dass jemandem die falschen Eintragungen in die Fahrzeugpapiere aufgefallen sind Möglicherweise gibt es da ganz einfach unterschiedliche Auslegungen der Vorschriften. Um SoSi haben zu dürfen muss es ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr sein. Wenn es das offensichtlich ist (Fahrzeughalter, Beschriftung,...) ist erstmal alles gut. Durch den Einbau eines Funkgeräts erlischt ja auch nicht gleich die Betriebserlaubnis. Wenn nun die Verwaltungsbehörde die Vorschriften dahingehend auslegt, dass nur ein SoKfz ein Einsatzfahrzeug sein kann, dann hat das für den Prüfer bei der HU erstmal keine Relevanz. Es stellt sich vielmehr die Frage, wie die Verwaltungsbehörde z. B. zu den alten KatS MTW/HKTW des SanD gestanden hat. Die waren nämlich auch ganz normal als PKW (-Kombi, IIRC) beschrieben und hatten neben dem SoSi sogar noch die "Rotkreuz-Leuchte"... | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 831292 | |||
Datum | 26.06.2017 18:17 | 1830 x gelesen | |||
Die Probleme machte zur Elfenbein-Zeit mit den H-KTW nicht die Behörde, sondern der (neue) Prüfer bei der HU ... Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Mart8in 8S., Gelnhausen-Hailer / Hessen | 831309 | |||
Datum | 27.06.2017 10:56 | 1779 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Durch den Einbau eines Funkgeräts erlischt ja auch nicht gleich die Betriebserlaubnis. Dadurch nicht. Durch die Montage einer Sondersignalanlage aber definitiv schon. Auch wenn man den §52 StVZO als "Erlaubnisschein" für eine Sondersignalanlage sehen möchte, müssen die Fahrzeugpapiere spätestens aufgrund der veränderten Höhe des Fahrzeuges berichtigt werden. Wobei man sich auch wunderbar darüber streiten könnte, ob die "Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren..." (§52 StVZO) durch Farbe und Blaulicht dazu werden, oder eben erst offiziell durch den entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren ??? Gruß an alle Martin | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831318 | |||
Datum | 27.06.2017 18:04 | 1346 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin S.Durch die Montage einer Sondersignalanlage aber definitiv schon. Das ist erstmal eine Behauptung. Gibt es dafür auch einen Beleg oder zu mindestens eine Argumentationskette? Geschrieben von Martin S. Auch wenn man den §52 StVZO als "Erlaubnisschein" für eine Sondersignalanlage sehen möchte, müssen die Fahrzeugpapiere spätestens aufgrund der veränderten Höhe des Fahrzeuges berichtigt werden. Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (§13 (1) FZV) ist aber eine andere Baustelle als das Erlöschen der Betriebserlaubnis (§19(2) StVZO). Dazu kommt, dass ausgerechnet Kräder und PKW (übliche Feuerwehrfahrzeuge auf Kleinbus-Fahrgestellen werden wohl als PKW typisiert sein) von der Verpflichtung nach §13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 FZV ausgenommen sind. Geschrieben von Martin S. Wobei man sich auch wunderbar darüber streiten könnte, ob die "Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren..." (§52 StVZO) durch Farbe und Blaulicht dazu werden, oder eben erst offiziell durch den entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren ??? Genau, das kann man. Und wenn hier der HU-Prüfer (bzw. dessen technische Leitung, die ihm die fachlichen Leitlinien seiner Arbeit vorgibt) und die Zulassungsbehörde unterschiedlicher Meinung sind, dann kann da genau das bei rauskommen, worüber hier berichtet wurde. Wenn man jetzt allerdings berücksichtigt, dass §52 (3) StVZO für die Nummern 3 und 4 einen entsprechenden Eintrag der Fahrzeugart im Fahrzeugschein explizit fordert, für die Nummern 1 und 2 dagegen nicht, dann könnte man glatt auf die Idee kommen, dass das auch ganz bewusst nicht notwendig sein soll. | |||||
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Autor | Manf8red8 B.8, Tittmoning / | 831320 | |||
Datum | 27.06.2017 18:12 | 1216 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin S.
Wobei nach §52 StVZO Blaulicht und Martinshorn nur an Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst o.Ä. (sinngemäß) montiert werden dürfen. Also muß in der Betriebserlaubnis des KfZ unter Fahrzeugtyp von PKW-Irgendwas auf so.KFZ-Feuerwehr-Irgendwas umgeschlüsselt werden. Hier eine "kleine" Übersicht, welche Fahrzeugtypen vom KBA so zur Auswahl stehen: https://www.kba.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Statistik/SV/sv1_2016_11_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=17 Meiner Meinung nach hat hier der zuständige Sachaufwandsträger, sprich die Gemeindeverwaltung gepennt, als das Fahrzeug als so.Kfz-Feuerwehr umgebaut UND für den Straßenverkehr zugelassen wurde. Beschämend ist allerdings auch, dass der "Mangel" erst nach 13 Jahren und somit mind. 6 Hauptuntersucheungen beim TÜV aufgefallen ist. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831323 | |||
Datum | 27.06.2017 18:26 | 1275 x gelesen | |||
Geschrieben von Manfred B.Wobei nach §52 StVZO Blaulicht und Martinshorn nur an Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst o.Ä. (sinngemäß) montiert werden dürfen. Es ist schon etwas komplizierter: Bei der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, dem Zolldienst, dem Bundesamt für Güterverkehr und der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung reicht es, wenn das Kfz. dem Vollzugsdienst dieser Einrichtung dient. Es dürfen also z.B. auch beorderte oder herangezogene Fahrzeuge mit Sondersignal ausgerüstet werden. Für die Feuerwehr, die anderen einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und den Rettungsdienst müssen es schon eigene Einsatz- oder Kommandofahrzeuge sein. Mal eben ein Privatfahrzeuge für einen konkreten Einsatz mit SoSi ausrüsten ist also nicht zulässig. Unfallhilfswagen der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen sowie Krankenkraftwagen des Rettungsdienstes dagegen müssen im Fahrzeugschein jeweils als solche anerkannt sein. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 831324 | |||
Datum | 27.06.2017 19:08 | 1471 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.dann könnte man glatt auf die Idee kommen, dass das auch ganz bewusst nicht notwendig sein soll. Quatsch Das würde ja bedeuten das man sogar verdeckte Einsatzfahrzeuge betreiben könnte, undenkbar! ;) "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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