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Thema | Handyverbot am Steuer soll auf u.A. auf BOS-Funk ausgeweitet werden - war: In welchen Fahrzeugen muss der Fahrer ... | 101 Beträge | |||
Rubrik | Kommunikationstechnik | ||||
Infos: | |||||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 830653 | |||
Datum | 05.06.2017 17:43 | 18143 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.
was soll denn hier geändert werden? "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830655 | |||
Datum | 05.06.2017 19:12 | 11596 x gelesen | |||
hallo, da kommt auch was auf die BOS zu: "Handyverbot am Steuer" soll auf CB-Funk ausgeweitet werden Quelle: FM - DAS FUNKMAGAZIN Da wird auch was auf die BOS zukommen. z.B. zwingend eine Nachrüstungspflicht für einige Einsatzfahrzeuge MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 830657 | |||
Datum | 05.06.2017 19:16 | 10305 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.was soll denn hier geändert werden? Das sogenannte "Handy-Verbot" soll massiv ausgeweitet werden. Insbesondere auf das Bedienen jeglicher elektronischer Information-, Kommunikations- oder Unterhaltungsgeräte während der Fahrt, wenn das Gerät (bzw. z.B. der Hörer) dazu aufgenommen werden muss oder zur Bedienung (weil sie nicht über Sprachsteuerung erfolgt) der Blick länger (als eine Sekunde) von der Fahrbahn abgewendet werden muss. Damit würde auch die Teilnahme am BOS-Funk für den Fahrer verboten, wenn das Fahrzeug nicht über eine Freisprecheinrichtung verfügt. Die Statusgabe dürfte wohl noch angehen, ein Kanalwechsel dagegen wäre ebenfalls durch den Fahrer unzulässig (und wenn wir mal ehrlich sind: mit Recht!). Für die in §35(1) und (5a) genannten Bedarfsträger soll es eine pauschale Ausnahmeregelung geben, wenn das Fahrzeug nicht mit einem Beifahrer besetzt ist. Von der rein rechtlichen Seite abgesehen ist und bleibt es natürlich weiterhin sinnvoll und aus Gründen der Sicherheit wünschenswert, wenn planmäßig im Einsatz alleine (oder mit nicht-funkendem Beifahrer) besetzte Fahrzeuge mit einer geeigneten Freisprecheinrichtung ausgerüstet werden! (wenn ich das mit dem Datum richtig verstanden habe, ist der entsprechende Änderungsentwurf jetzt ganz frisch vom Verkehrsministerium zum Bundesrat eingereicht worden; es wird also noch einige Zeit dauern bis darüber abgestimmt wird und ich hoffe ehrlich gesagt, dass an den anderen Inhalten des Entwurfs noch ein paar handwerkliche Nachbesserungen erfolgen...) | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 830659 | |||
Datum | 05.06.2017 19:21 | 10054 x gelesen | |||
Ich habe da was im Hinterkopf, das RLP im Auftrag der Innenministerkonferenz bereits zur Einführung des Handyverbotes 2001 ein Rechtsgutachten hierzu erstellt hat. Dieses wurde auch in den Fachmedien so verbreitet. Und ich meine mich zu erinnern, das der Betrieb ( = Funken durch Fahrer ohne Freisprecheinrichtung) nur im Einsatzfall erlaubt sei. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830660 | |||
Datum | 05.06.2017 19:21 | 9439 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Henning K. Für die in §35(1) und (5a) genannten Bedarfsträger soll es eine pauschale Ausnahmeregelung geben, wenn das Fahrzeug nicht mit einem Beifahrer besetzt ist. hast du dafür eine Quelle? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 830662 | |||
Datum | 05.06.2017 19:29 | 9356 x gelesen | |||
klar: die von dir schon verlinkte Bundesrats-Drucksache, dort auf der (PDF-) Seite 13 ganz unten: § 35 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Unbeschadet des Satzes 1 darf abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Einsatzfahrzeug der in Satz 1 genannten Behörden oder Einrichtungen ohne Beifahrer geführt wird. b) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt: Unbeschadet des Satzes 1 darf abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Fahrzeug nach Satz 1 ohne Beifahrer geführt wird. Der Kanalwechsel bleibt damit natürlich auch für Alleinfahrer erstmal verboten... | |||||
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Autor | Kars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein | 830663 | |||
Datum | 05.06.2017 19:32 | 9744 x gelesen | |||
Moin, lest doch mal den genauen Wortlaut des Entwurfs, da findet sich zB: § 35 wird wie folgt geändert: Also: Nicht alles glauben was in der Zeitung steht ;-) MkG Karsten Wallath Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf. Feuerwehr Heikendorf | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830665 | |||
Datum | 05.06.2017 19:37 | 9233 x gelesen | |||
hallo, recht "übersichtlich" die Drucksache :-( das hab ich auch noch dazu gefunden: Zu Nummer 4 ist der letzte Satz ein Freibrief für alle Fahrten ? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 830666 | |||
Datum | 05.06.2017 19:41 | 9197 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.ist der letzte Satz ein Freibrief für alle Fahrten ? So verstehe ich das, ja. So lange nichts passiert natürlich nur... Ehrlich gesagt wirft es kein gutes Bild auf "den Staat", wenn er für den Bürger (gut begründete!) Sicherheitsvorschriften aufstellt, von denen er seine eigenen Institutionen mal eben per Federstrich aus Kostengründen ausnimmt. Freisprecheinrichtungen für BOS-Funk sind schließlich seit vielen Jahren zu überschaubaren Kosten und mit zuverlässiger Funktionalität zu haben! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830667 | |||
Datum | 05.06.2017 19:51 | 9023 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Henning K. So lange nichts passiert natürlich nur... und wenn was passiert dann wirds spannend: - bei der Fahrt zum JF-Dienst - bei der Bewegungsfahrt - bei der Fahrt zur Übung - bei der Einsatzfahrt ich kann mir da gut vorstellen das es dann je nach Richter verschiedene Meinungen geben könnte :-( MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 830668 | |||
Datum | 05.06.2017 19:56 | 9252 x gelesen | |||
Für uns bleibt ja hoffentlich alles beim alten, im Betriebsfunk wird es dann wohl überwiegend auf´s Handy hinaus laufen. "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 830682 | |||
Datum | 06.06.2017 09:40 | 8547 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Ehrlich gesagt wirft es kein gutes Bild auf "den Staat", wenn er für den Bürger (gut begründete!) Sicherheitsvorschriften aufstellt, von denen er seine eigenen Institutionen mal eben per Federstrich aus Kostengründen ausnimmt. Freisprecheinrichtungen für BOS-Funk sind schließlich seit vielen Jahren zu überschaubaren Kosten und mit zuverlässiger Funktionalität zu haben! Sehe ich etwas anders. Die Alleinfahrt ist bei der BOS eher die Ausnahme als die Regel. Mit dieser Ausnahme verhindert man eine Gelddruckmaschine für Sepura und Co. Ist ähnlich wie mit Euro 6, da schadet es mehr als es nützt. Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Jens8 C.8, Remscheid / NRW | 830686 | |||
Datum | 06.06.2017 11:19 | 8142 x gelesen | |||
Die Alleinfahrt dürfte im Rettungsdienst und Krankentransport eher die Regel sein, nämlich immer wenn ein Patient transportiert wird. Und das sind die Fahrten mit dem höchsten Unfallrisiko. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830687 | |||
Datum | 06.06.2017 11:24 | 8152 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Jens C. Die Alleinfahrt dürfte im Rettungsdienst und Krankentransport eher die Regel sein, nämlich immer wenn ein Patient transportiert wird. Und das sind die Fahrten mit dem höchsten Unfallrisiko. gerade da sollte eine Freisprecheinrichtung dann Standard sein und der Gesetzgeber sich dann mit Ausnahmen zurückhalten MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 830689 | |||
Datum | 06.06.2017 12:21 | 7895 x gelesen | |||
Hallo Thomas, Hallo Henning, Hallo Forum, Geschrieben von Thomas E. Geschrieben von Henning K.Gelddruckmaschine hin oder her. Das fahren mit Sonder- / Wegerecht hat, auch ohne Funken, ein starkerhöhtes Unfallrisiko. Von daher halte ich eine Freisprecheinrichtung für den Funk, bei "Selbstfahrer" dringend erforderlich. Besser wäre jedoch eine 2. Person als Funker! Und / oder man hält zum Funken an. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Erlenbach / Bayern | 830690 | |||
Datum | 06.06.2017 12:28 | 7796 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Das fahren mit Sonder- / Wegerecht hat, auch ohne Funken, ein starkerhöhtes Unfallrisiko. Bravo, unterschreibe ich. Alle Äußerungen die ich hier treffe, entsprechen meiner persönliche Meinung!!! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830692 | |||
Datum | 06.06.2017 12:52 | 7868 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Thomas E. Die Alleinfahrt ist bei der BOS eher die Ausnahme als die Regel. bei "Grossfahrzeugen" hast du recht. aber ich kenne einige Wehrführer bzw. Einsatzleiter von Dienst die zwangsweise alleine zur Einsatzstelle fahren. Und gerade da besteht immer mal wieder die Notwendigkeit das der anfahrende Einsatzleiter über Funk was absprechen bzw. koordinieren muss. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 830700 | |||
Datum | 06.06.2017 16:54 | 7531 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens C.Die.Alleinfahrt dürfte im Rettungsdienst und Krankentransport eher die Regel sein, nämlich immer wenn ein Patient transportiert wird. Und das sind die Fahrten mit dem höchsten Unfallrisiko. Seit über 30 Jahren kenne ich nur Fahrzeuge mit zusätzlichem Lautsprecher und Handapparat im Patientenraum. Bei uns wird an so etwas nicht durch den Beschaffer gespart. Gruß Peter | |||||
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Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 830710 | |||
Datum | 06.06.2017 22:58 | 7354 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter S.Seit über 30 Jahren kenne ich nur Fahrzeuge mit zusätzlichem Lautsprecher und Handapparat im Patientenraum.Diesen Einwand hatte ich auch schon im Kopf - aber, was ist, wenn die "hinten" gerade voll beschäftigt sind??? | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830750 | |||
Datum | 08.06.2017 01:11 | 7413 x gelesen | |||
hallo, Update: Der Bundesrat hat den umstrittenen Verordnungs-Entwurf als TOP 9 auf die Tagesordnung der 682. Sitzung des Verkehrsausschusses am 21. Juni 2017 gesetzt. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Kevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein | 830752 | |||
Datum | 08.06.2017 08:43 | 7145 x gelesen | |||
Warum umstritten? | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 830754 | |||
Datum | 08.06.2017 09:57 | 6993 x gelesen | |||
Geschrieben von Kevin M.Warum umstritten? sorry geht etwas abseits der FW zB weil ich die Veränderung der Innentemp. über ein modernes Touch-Display im 3. Untermenü für die Beifahrerseite vorne Rechts für deutlich komplizierter und gefährlicher halte als via CB-Funk die entgegenkommenden LKW´s auf der BAB vor dem nahenden Stauende/Unfall zu warnen. Ich kenne auch einige die ein Tablett/Laptop als Navi nutzen, schlicht deshalb weil die zu fahrende Ziele und Wege in einem "normalem" Navi zu finden sind und Routen/Wege nur da mobil bearbeitet werden werden können.....es sei denn man möchte wieder auf Papier umstellen und einen Aktenordner voll topografische und militärische Karten mit sich rum fahren. "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 830756 | |||
Datum | 08.06.2017 10:12 | 7029 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Kevin M. Warum umstritten? die Erweiterung des "Handy-Verbots" betrifft weitere Berufsgruppen, Personenkreise usw. z.B.
da läuft jetzt die Lobbyarbeit. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Marc8el 8D., Ratingen / NRW | 831401 | |||
Datum | 30.06.2017 12:20 | 7088 x gelesen | |||
...nur zum Verständnis: Fährst du Auto, Melder geht heißt es also: rechts ran fahren, Motor aus etc. Meldung lesen, Knöpfchen drücken, Motor an und weiter? Wenn mans genau nimmt das ganze sogar auch nur um den Alarm zu quittieren? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831402 | |||
Datum | 30.06.2017 12:27 | 6927 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcel D.Fährst du Auto, Melder geht heißt es also: rechts ran fahren, Motor aus etc. Meldung lesen, Knöpfchen drücken, Motor an und weiter? Genau richtig. Während der Fahrt den Melder vor das Gesicht halten, Knöpfe drücken und währenddessen mit der anderen Hand das Lenkrad festhalten und im Blindflug weiterfahren ist (dann auch explizit) verboten. Wowereit. Geschrieben von Marcel D. Wenn mans genau nimmt das ganze sogar auch nur um den Alarm zu quittieren? Ohne den Blick von der Straße abzuwenden an den Gürtel fassen und den Knopf drücken ist und bleibt unkritisch. Auch rechtlich. Wer aber erst die Handtasche oder den Rucksack hervorholen, öffnen und nach dem Melder durchwühlen muss, der oder die hält bitte dazu an. Auch jetzt schon. Ankommen ist schließlich das wichtigste beim Alarm! | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 831403 | |||
Datum | 30.06.2017 12:47 | 7012 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.
Sicher? Ich würde den Meldeempfänger als Empfänger einstufen, also dem Autoradio gleich setzten. Erst bei einem Melder mit möglicher Rückmeldung wird es dann ...teuer. "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831415 | |||
Datum | 30.06.2017 16:59 | 6998 x gelesen | |||
Ich habe keine Zweifel, dass ein Meldeempfänger ein" elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist" darstellt. Einen Sender sehe ich da nicht gefordert. Ob ein normales Radio ebenfalls dazu gehört wird sicherlich noch zu klären sein, ich tendiere aber vom Wortlaut sowie insbesondere vom Sinn der Vorschrift her zu einem ja. | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 831443 | |||
Datum | 02.07.2017 23:22 | 6535 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist Mit der Definition kann man auch moderne Autos definieren und damit das Autofahren gleich ganz verbieten :-) Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 831445 | |||
Datum | 03.07.2017 07:19 | 6568 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas E.Mit der Definition kann man auch Ich kann nur hoffen das auch dem Gesetzgeber das klar wird, Beispiele haben sie ja nun genug bekommen. "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 831473 | |||
Datum | 03.07.2017 17:52 | 6333 x gelesen | |||
hallo,Anpassung des § 23 Absatz 1a StVO im Sinne einer technikoffenen Formulierung. Ist Euch klar das durch diese technikoffene Formulierung das Verbot auch Funkmeldeempfänger der Feuerwehr umfasst. Das bedeutet das wenn man im Auto fährt und es kommt ein Alarm man dann den Melder nicht in die Hand nehmen und den Alarm quittieren darf. Die Gesetzesänderung betrifft also nicht nur Maschinisten bzw. Fahrer von KdoWs usw. sondern im Grunde auch jeden Feuerwehrangehörigen der ein Funkmelder beim Fahren mit sich führt. Im Alarmfall hat man also dann die Wahl entweder die Alarmwiederholung solange zu ertragen bis die programmierte Zeit abgelaufen ist oder man fährt irgendwo rechts ran und quitiert den Melder. Das Ablesen des Alarmtextes vom Display ist dann während der Fahrt verboten ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831474 | |||
Datum | 03.07.2017 17:58 | 6178 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Ist Euch klar das durch diese technikoffene Formulierung das Verbot auch Funkmeldeempfänger der Feuerwehr umfasst Durchaus, dazu hatte ich ja am Freitag schon Stellung genommen. So richtig schlimm finde ich es auch nicht. (und meinen DME kann ich auch "blind" am Gürtel quittieren) | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 831475 | |||
Datum | 03.07.2017 18:11 | 6298 x gelesen | |||
Ich bin mir da nicht so sicher ob das überhaupt ein Problem ist. Wenn mein Melder meldet, bin ich im Einsatz, und somit wäre unzweifelhaft der §35 anwendbar. Wenn es notwendig ist, und das ganze unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfindet, kann ich das tun. Generell ist das ganze nicht mal an einen konkreten Einsatz gebunden, auch Übung oder z.B. Bewegungsfahrten können ggf. unter die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben fallen. Somit wäre auch hier weiterhin ein nutzen entsprechender Geräte möglich. Nach meinem dafürhalten wäre hier der §35 als Ausnahme geeignet. Ob das sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt, generell könnte diese Diskussion dazu führen Ablenkungen jeder Art zu überdenken und auf das notwendige, das aber erlaubte, Minimum zu reduzieren. Dann wäre m.M. das Optimum für alle erreicht. | |||||
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Autor | Marc8el 8D., Ratingen / NRW | 831484 | |||
Datum | 04.07.2017 10:36 | 6071 x gelesen | |||
Also bei uns gibt es auch Alarme die ausdrücklich ohne Sonderrechte sind, sozusagen Arbeitseinsätze/Aufträge, diese werden aber auch per Melder alarmiert. Also "unzweifelhaft" ist denk ich nicht zutreffend. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 831487 | |||
Datum | 04.07.2017 10:59 | 6152 x gelesen | |||
hallo, die Lobbyarbeit läuft Änderung Straßenverkehrsordnung PMeV NETZWERK SICHERE KOMMUNIKATION und: "Funkgeräte am Steuer": Drei Jahre Schonfrist für CB-Funk Quelle: funkmagazin.de MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 831488 | |||
Datum | 04.07.2017 11:47 | 5913 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Ist Euch klar das durch diese technikoffene Formulierung das Verbot auch Funkmeldeempfänger der Feuerwehr umfasst. Natürlich. Das Ablesen des Alarmtextes vom Display ist dann während der Fahrt verboten ... Und das absolut mit Recht. Wärend der zügigen Anfahrt zum Gerätehaus hätte ich gern die Augen der Beteiligen voll auf der Straße, das Ganze ist gefährlich genug. Das bedeutet das wenn man im Auto fährt und es kommt ein Alarm man dann den Melder nicht in die Hand nehmen und den Alarm quittieren darf. Wenn er am Gürtel hängt muss er nicht aufgenommen werden, ausserdem dauert es weniger als eine Sekunde -> Legal. Auf dem Fußmarsch zum Auto den Mitteilungstext lesen -> Legal. Der Melder löst unter der Fahrt in der Mittelkonsole oder Handtasche aus -> Illegal. Die 4 Pieptöne wärend der 2 Minuten Anfahrt muss ich dann wohl aushalten. Ich hoffe das bringt niemanden um. Bei längeren Anfahrten wird dann kurz rechts rangefahren und die Situation gelöst. Nachdem ich schon im Auto bin werde ich eh deutlich schneller als alle anderen sein. In der Handtasche nach einem Melder zu suchen kann hingegen tatsächlich einmal wen umbringen. Ich finde es gut dass das verboten wird. Im Alarmfall hat man also dann die Wahl entweder die Alarmwiederholung solange zu ertragen bis die programmierte Zeit abgelaufen ist oder man fährt irgendwo rechts ran und quitiert den Melder. Genau so würde ich das von einem verantwortungsvollen Fahrer auch jetzt schon erwarten. Viele Grüße Adrian Dieser Beitrag stellt einen Auszug meiner aktuellen Meinung dar. Diese muss nicht zwangsläufig mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle/HiOrg korrelieren. | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 831491 | |||
Datum | 04.07.2017 12:16 | 5987 x gelesen | |||
Wie das bei euch ist kann ich natürlich nicht beurteilen, ich kenne jedoch auch Einsätze ohne Sonderrechte, bei denen dennoch von diesen Gebrauch gemacht wird: - Parken/halten auf dem Gehweg oder Sperrflächen - Einfahrt mit LKW (gut meist So.KFZ) in Straßen wo die eigentlich nicht rein dürfen - Fahrverbot Sonn/Feiertag usw. Darüberhinaus sieht der Vorschlag vor, das genau die Fälle in denen eine günstige Auslegung des §35 schwierig wäre eine Sonderausnahme bekommt. Ich sehe bei derzeitigem Stand gar kein Problem für die Feuerwehren | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831495 | |||
Datum | 04.07.2017 13:14 | 5847 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael K.Ich bin mir da nicht so sicher ob das überhaupt ein Problem ist. Für mich ist es kein Problem. Ob es zeitkritisch ist (und welche Schleife es ist) erkenne ich am Alarmton. Wenn es nicht zeitkritisch ist oder wenn ich für den ersten Zugriff zu weit weg bin und erstmal nachlesen muss ob ich überhaupt anfahre, dann kann ich auch kurz anhalten zum Lesen. Wenn es zeitkritisch ist und ich in Schlagweite bin, dann fahre ich ohne weitere Verzögerung zum FWH. Die Alarmmeldung lesen kann ich auch dort noch. Geschrieben von Michael K. Wenn mein Melder meldet, bin ich im Einsatz, und somit wäre unzweifelhaft der §35 anwendbar. Wenn es notwendig ist, und das ganze unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfindet, kann ich das tun. Wenn das im Einzelfall so ist, kann man sicherlich auch in dieser Hinsicht Sonderrechte in Anspruch nehmen. Entsprechende Szenarien sind durchaus denkbar. Ich würde aber im Allgemeinen erstmal pauschal sowohl die Notwendigkeit als auch die Vereinbarkeit mit der öffentlichen Sicherheit in Frage stellen. Geschrieben von Michael K. Generell ist das ganze nicht mal an einen konkreten Einsatz gebunden, Formal richtig, aber in der Praxis müsste man da schon sehr gut begründen, warum man da außerhalb einer Einsatztätigkeit von Sicherheitsregeln im Straßenverkehr abweichen zu dürfen glaubt. Ich rate jedenfalls dringend davon ab, hier irgendwelche haarsträubenden Begründungen zu konstruieren. Es geht ja letztlich nicht nur um den Punkt und ggf das Aufbauseminar, sondern in erster Linie um die eigene Sicherheit! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 831499 | |||
Datum | 04.07.2017 14:06 | 5988 x gelesen | |||
hallo, Anwälte bereiten sich schon auf das Thema vor ;-) DRASTISCHE ERWEITERUNG DES HANDY-VERBOTS AM STEUER Quelle: http://anwalt-bischof.de/drastische-erweiterung-des-handy-verbots-am-steuer/ MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Marc8el 8D., Ratingen / NRW | 831524 | |||
Datum | 05.07.2017 12:50 | 5821 x gelesen | |||
Ok ich konkretisiere: Ja im Einsatz selbst wird unter Umständen von Sonderrechten gebrauch gemacht, aber erkläre den Gebrauch von Sonderrechten auf dem Weg zum Gerätehaus mit deinem Privatfahrzeug (falls was passiert) wenn es sich um einen Einsatz handelt der gem. Gesetz keine Sonderrechte erlaubt. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 831525 | |||
Datum | 05.07.2017 12:51 | 5972 x gelesen | |||
oder auch nicht, weils wohl Ausnahmen geben wird (am Schluß dürften das aber ggf. Richter entscheiden, die viel Zeit haben)... http://www.skverlag.de/rettungsdienst/meldung/newsartikel/geplante-stvo-aenderungen-betreffen-auch-rettungsdienst.html ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 831573 | |||
Datum | 08.07.2017 12:13 | 5785 x gelesen | |||
hallo, In der 959. Plenarsitzung des Bundesrates wurde der viel diskutierte Entwurf zur Änderung der Straßen-Verkehrsordnung zurückgezogen und von der Tagesordnung gestrichen. Aufgeschoben dürfte da aber nicht aufgehoben sein. Da kommt noch was. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 831765 | |||
Datum | 14.07.2017 21:58 | 5774 x gelesen | |||
hallo, neuer Anlauf: Geschrieben von funkmagazin.de "Funkgeräte am Steuer": Neuer Verordnungsentwurf liegt vor MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 831784 | |||
Datum | 16.07.2017 17:26 | 5637 x gelesen | |||
Ich weiß nicht wo hier die Probleme zu sehen sind. Wenn ich mal die Teile interpretiere wie ich sie verstehen würde, dann sehe ich kein Verbot ein fest eingebautes Funkgerät als Fahrer zu benutzen. 1a ist ja eine von zwei Bedingungen die erfüllt sein müssen (Verknüpfung mit und") damit eine Nutzung zulässig ist. Wenn also bereits 1a für eine Nutzung nicht erfüllt sein muss, kann ich ja alles nutzen was ich nicht aufnehmen oder halten muss. Beispiele: Radio und Navi -> fest eingebaut -> weder Aufnahme noch Halten -> problemlos Smartphone -> 1a trifft bereits zu -> verboten (wie bisher) Smartphone mit Freisprecheinrichtung, Bedienung über (fest eingebaute Freisprecheinrichtung) -> 2a greift (leichte Verschärfung zu bisher) Handfunkgerät -> siehe Smartphone -> Deutliche Verschärfung da bisher frei weil kein Telefon Fahrzeugfunkgerät -> siehe Radio Bei letzterem könnte man jetzt noch diskutieren ob ein Faustmikrofon bzw. der Handapparat als Aufnahme oder Halten der Einrichtung gilt. Ich würde mal zu meinen Gunsten mit nein votieren, aber selbst wenn man das noch bejaht greift 2a mit sagen wir mal zusammengefasst geringer Ablenkung. Wenn man nur sprechen will, wird das eigentlich jeder Funker sogar mit verbundenen Augen schaffen. Das kann ich bei Bedarf auch jedem Richter praktisch vorführen. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 831786 | |||
Datum | 16.07.2017 18:44 | 5489 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Dirk B. Das kann ich bei Bedarf auch jedem Richter praktisch vorführen. Darin würde ich im Falle eines Falles nicht viel Hoffnung setzen. Solche Fälle werden zunächst bei Amtsgerichten behandelt. Und dort ist es leider öfters ein Glücksspiel welche "Qualität" der Richter hat. Wenn die Gesetzesänderung durch ist wird es eine Zeit dauern bis ich eine gefestigte Rechtssprechung herausgebildet hat. In dieser Zeit wird es "lustige" Urteile geben. Da möchte ich nicht "Versuchskaninchen" sein. Wobei für Feuerwehrs & Co die Richtung schon vom Gesetzgeber angedacht wurde. Auch wenn Funkgeräte zunächst nicht betroffen sind dürfte das dann in einige Jahren für die BOS dennoch praktikabel ausgehen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 831787 | |||
Datum | 16.07.2017 18:55 | 5459 x gelesen | |||
Nach der Formulierung des §52 Abs. 4 StVO fallen dann auch FME darunter und der Hintergrund-Rettungsdienstler darf bis zum 30.6.2020 auch in seinem Privat-Pkw noch die Alarmierungsmeldung vom Melder ablesen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831789 | |||
Datum | 16.07.2017 21:49 | 5483 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk B.Wenn ich mal die Teile interpretiere wie ich sie verstehen würde, dann sehe ich kein Verbot ein fest eingebautes Funkgerät als Fahrer zu benutzen. 1a ist ja eine von zwei Bedingungen die erfüllt sein müssen (Verknüpfung mit und") damit eine Nutzung zulässig ist. Wenn also bereits 1a für eine Nutzung nicht erfüllt sein muss, kann ich ja alles nutzen was ich nicht aufnehmen oder halten muss. Diese Argumentation kann ich nicht nachvollziehen. Um ein Gerät benutzen zu dürfen, müssen die Bedingungen 1 und 2 (hier entweder a oder b) erfüllt sein. Natürlich ist bei fest eingebauten Geräten die Bedingung 1 automatisch erfüllt (wo ist BTW das Verbot geblieben, den Hörer in die Hand zu nehmen?!), jedoch muss Bedingung 2 weiterhin erfüllt werden. Also müssen auch bei Radio, Navi oder Fahrzeugfunkgerät die Bedingungen 2a oder 2b erfüllt sein, damit die Geräte bei laufendem Motor vom Fahrer bedient werden dürfen. | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 831790 | |||
Datum | 16.07.2017 23:32 | 5372 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Diese Argumentation kann ich nicht nachvollziehen. Ich auch nicht (mehr) :-) Hast natürlich recht, Bedingung 2 muss trotzdem erfüllt werden. Bleibt also nur die Ausrede der geringen Ablenkung. Die halte ich aber nach wie vor für stichhaltig. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 831791 | |||
Datum | 16.07.2017 23:56 | 5514 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk B.Bleibt also nur die Ausrede der geringen Ablenkung. Die halte ich aber nach wie vor für stichhaltig. Da wird es wohl immer eine Einzelfallentscheidung sein. Die schnelle 4 beim Eintreffen (weil der Beifahrer die beim Aussteigen vergessen hat) dürfte unkritisch sein, der Kanalwechsel im dichten Stadtverkehr bei der Alarmfahrt eher nicht. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 833813 | |||
Datum | 20.09.2017 22:25 | 6147 x gelesen | |||
hallo,
Quelle: www.funkmagazin.de MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Marc8us 8N., Habighorst / Niedersachsen | 833850 | |||
Datum | 22.09.2017 22:42 | 5605 x gelesen | |||
Aus Facebook, geschrieben vom Institut für Verkehrsrecht & Verkehrsverhalten Bautzen: Die Benutzung von Funkgeräten ist verboten, eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 9, der lauten wird: (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten. MkG M@rcus meine Meinung, nur zu diesem Thema. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 833851 | |||
Datum | 22.09.2017 23:51 | 5466 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus N.(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten. Das ist doch handwerklich auch schon wieder Pfusch: 1. fehlt der Verweis auf die Definition "BOS" 2. fehlt die Definition des Beifahrers 3. fehlt die Definition des Funkgeräts 3a. jedes Funkgerät oder nur BOS-Geräte? (und vor allem 4.: warum sollte das überhaupt außerhalb der Grenzen von Absatz 1 bzw. 5a erlaubt sein, immerhin gibt es das Verbot doch weil auch das gefährlich ist?!) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 833854 | |||
Datum | 23.09.2017 12:48 | 5330 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Das ist doch handwerklich auch schon wieder Pfusch: Jepp, und was ist mit dem Kdt./KBx der berechtigt BOS-Funk in seinem Privatfahrzeug hat? Ade Christian Planung ersetzt Zufall durch Irrtum! | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 833855 | |||
Datum | 23.09.2017 13:44 | 5188 x gelesen | |||
Wenn er im Dienst ist fällt auch sein Fahrzeug unter; "Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" fehlt der Verweis auf die Definition "BOS Für mich sind das die die Blauhorn fahren dürfen, warum sollte sich das geändert haben? Denn wer es nicht besonders wichtig ist kann auch 20min später kommen. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 833856 | |||
Datum | 23.09.2017 13:51 | 5612 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian S.Jepp, und was ist mit dem Kdt./KBx der berechtigt BOS-Funk in seinem Privatfahrzeug hat? wenn das so kommt, wie von Prof. Dr. Müller beschrieben, dann darf der damit m.E. künftig nur noch mit Freisprechanlage funken, AUSSER das Fzg ist als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr erkennbar (und ggf. sogar so eingetragen). Raus sind auf jeden Fall: - Nutzung von FuG in "Privatfahrzeugen" ohne Kennleuchten ohne Freisprechanlagen - Nutzung dito bei Fahrzeugen, die nicht als Einsatzfahrzeug eingetragen sind - und ich warte bei dem Wortlaut, Zitat aus Facebook von Verkehrssicherheit: "Die Benutzung von Funkgeräten ist verboten, eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 9, der lauten wird: (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten." - nur darauf, wann Schlauberger kommen und jedes Privatfahrzeug (also eines das NICHT auf eine Organisation der BOS eingetragen ist) da als nicht ausgenommen definieren werden... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 833858 | |||
Datum | 23.09.2017 16:43 | 5432 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.Wenn er im Dienst ist fällt auch sein Fahrzeug unter; "Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" Soweit würde ich auch zustimmen. Geschrieben von Thomas M. Für mich sind das die die Blauhorn fahren dürfen, warum sollte sich das geändert haben? Da bin ich anderer Meinung. Ich sehe keine legaldefinition von BOS = Blaulicht. Wenn dies hier gewollt wäre, hätte die Formulierung anders lauten müssen, z.B. "Fahrzeuge die unter die Regelungen des §35 Abs. x,y,z STVO fallen" oder verschärfend eine abschließende Aufzählung. Unter "BOS" fallen schon immer alle Fahrzeuge die für den Zweck "öffentliche Sicherheit" im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt sind, unabhängig davon wer der Halter ist. Bitte nicht vergessen: Es geht hier um straßenverkehrsrechtliche Vorschriften die für alle gelten, nicht um Befugnisse die aus der Nutzung oder gar Verfügbarkeit von "Blauhorn" abgeleitet werden. Ob es schnell gehen muss oder Blaulicht an oder aus sein muss ist hier (auch) nicht das Thema. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 833859 | |||
Datum | 23.09.2017 17:05 | 5466 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk B.hätte die Formulierung anders lauten müssen, z.B. "Fahrzeuge die unter die Regelungen des §35 Abs. x,y,z STVO fallen" Da man vom "Einsatzfahrzeug" schreibt wäre das zwingend gegeben, oder gibt es StVZO-pflichtige Einsatzfahrzeuge der BOS ohne Blauhorn? Geschrieben von Dirk B. Ob es schnell gehen muss Nö, steht nicht da das es schnell gehen muß, das "könnte" reicht aus. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 833860 | |||
Datum | 23.09.2017 19:42 | 4926 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.fehlt der Verweis auf die Definition "BOS Der Unfallhilfswagen des Straßenbahn-Betriebs sollte also ein BOS-Fahrzeug sein? Das sehe ich erheblich anders. Geschrieben von Dirk B. Ich sehe keine legaldefinition von BOS = Blaulicht. Wenn dies hier gewollt wäre, hätte die Formulierung anders lauten müssen, z.B. "Fahrzeuge die unter die Regelungen des §35 Abs. x,y,z STVO fallen" Sonderrechte und Blaulicht sind zwei Paar Schuhe. Wer Blaulicht haben darf, steht in der StVZO, und zwar in §52 Absatz 3! Geschrieben von Dirk B. Unter "BOS" fallen schon immer alle Fahrzeuge die für den Zweck "öffentliche Sicherheit" im konkreten Fall tatsächlich eingesetzt sind, unabhängig davon wer der Halter ist. Also das Ordnungsamt, die Straßenreinigung, die Bundeswehr? Nein, ganz bestimmt nicht! Geschrieben von Dirk B. Bitte nicht vergessen: Es geht hier um straßenverkehrsrechtliche Vorschriften Genau das ist doch der Punkt: Es gibt keine straßenverkehrsrechtliche Definition von "BOS". Es gibt eine rechtliche Definition, und die lautet: 1.1 die Polizeien der Länder; 1.2 die Polizeien des Bundes; 1.3 die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW); 1.4 die Bundeszollverwaltung; 1.5 die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können; 1.6 die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen; 1.7 die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe "Notfallrettung" von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden; 1.8 die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zuständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nr. 1.1 1.7 über BOSFunk zusammenzuarbeiten; 1.9 die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die stammt aber aus dem Telekommunikationsrecht, genauer aus §4 der BOS-Funkrichtlinie (so wie der Begriff "BOS" eigentlich überhaupt nur in diesem Zusammenhang formal definiert ist!) Da hätte man als Verkehrsministerium (das ja immerhin zumindestens derzeit auch für die Kommunikation zuständig ist) entweder auf diese Definition verweisen müssen, oder halt eine eigene aufstellen sollen (wobei zwei verschiedene Definitionen für den selben Begriff auch eher blöd sind). Einfach mal so in einer Rechtsvorschrift einen umgangssprachlichen Begriff zu verwenden ohne eine saubere Definition zu verwenden ist jedernfalls schlicht und ergreifend schlampig gearbeitet. Wie man ja hier schon unschwer sieht, versteht dann jeder die Vorschrift anders. Geschrieben von Ulrich C. Raus sind auf jeden Fall: Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum hier zivile Funkwagen der Polizei nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sein sollten. Immerhin brauchen die ja nicht als solche eingetragen zu sein... | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 833861 | |||
Datum | 23.09.2017 21:41 | 5239 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk B.Ich sehe keine legaldefinition von BOS = Blaulicht ich hege den begründeten Verdacht, dass den Legaldefinierern nur in Bruchteilen der Fälle in der Gesetzesvorbereitung das jeweils klar ist.. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 833862 | |||
Datum | 23.09.2017 21:58 | 5300 x gelesen | |||
Darf denn in einem Fahrzeug, welches nicht auf eine Organisation der BOS eingetragen ist, ein BOS-Funkgerät verbaut / genutzt werden? Wenn dies ausgeschlossen ist, erübrigt sich doch die ganze Diskussion. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 833863 | |||
Datum | 23.09.2017 22:00 | 5415 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg E. J.Darf denn in einem Fahrzeug, welches nicht auf eine Organisation der BOS eingetragen ja, darunter fallen z.B. Privatfahrzeuge mit "Blaulichtberechtigung" (KBR, KBI, KBM etc.), Museen, nicht in der üblichen Liste der BOS eingetragenen, aber doch "assoziierte" (solls ja geben..) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 833864 | |||
Datum | 23.09.2017 23:18 | 5238 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Henning K. Einfach mal so in einer Rechtsvorschrift einen umgangssprachlichen Begriff zu verwenden ohne eine saubere Definition zu verwenden ist jedernfalls schlicht und ergreifend schlampig gearbeitet. Wie man ja hier schon unschwer sieht, versteht dann jeder die Vorschrift anders. leider wie so oft: schlampige Arbeit des Gesetzgebers das muss dann mühevoll vor Gerichte zu einer gefestigten Rechtsprechung dann entwickelt werden. Un das dann auf dem Rücken einiger Einsatzkräfte :-( Morgen haben wir die Gelegenheit neue "Schlamper" zu wählen ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Prof8. D8r. 8Die8ter8 M.8, Bautzen / Sachsen | 833925 | |||
Datum | 27.09.2017 09:23 | 4894 x gelesen | |||
Ich freue mich über diese wieder einmal sehr tiefgehende Diskussion einer wichtigen Rechtsfrage. Dem Verordnungsgeber (BMVI zusammen mit dem Bundesrat) kann man aber keine "schlampige Arbeit" vorwerfen, wenn man die Hintergründe ein wenig genauer betrachtet. Was allerdings auf den ersten Blick - und da gebe ich den Lesern recht - tatsächlich als Schlamperei erscheint. Der Begriff "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)" wird durch § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) BOS-Funkrichtlinie Bek. d. BMI v. 7. 9. 2009 B 5 670 001/1 definiert. Das war auch schon in einem der Diskussionsbeiträge zu diesem Thread zu lesen. Darin wurde aber vermutet, dass diese Definition nicht für die neue Vorschrift des § 35 Abs. 9 StVO gelten kann. Genau diese Definition hat jedoch der Verordnungsgeber in der Bundesrats-Drucksache 556/17 auf dessen Seite 32 zur Begründung herangezogen. Sicher ist das ein wenig kompliziert, aber der Verordnungsgeber kann das nicht anders machen, als der Gesetzgeber. Beide müssen ihre Definitionen in die Begründungen zu Gesetzen und Verordnungen hineinschreiben, weil Definitionen gesetzestechnisch in den Vorschriften zu viel Platz beanspruchen. Es ist eben ein gesetzgeberischer Kunstgriff. Die Gerichte, die diese Normen auslegen müssen, wissen dann schon, wo sie nach Definitionen suchen müssen, um auch neue Vorschriften richtig auslegen zu können. Herzliche Grüße an Euch alle Euer Dieter Müller Facebook: https://www.facebook.com/ivvbautzen Nur wer heil ankommt, kann retten. | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 833927 | |||
Datum | 27.09.2017 11:05 | 4905 x gelesen | |||
Hallo Schorle, Geschrieben von Christian S. Jepp, und was ist mit dem Kdt./KBx der berechtigt BOS-Funk in seinem Privatfahrzeug hat?Auch wenn Du jetzt selbst Cheffe bist! Ich verweise auf meinen Beitrag vom 06.06.2017! Geschrieben von mir Das fahren mit Sonder- / Wegerecht hat, auch ohne Funken, ein starkerhöhtes Unfallrisiko. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 833929 | |||
Datum | 27.09.2017 12:35 | 4912 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael B.Auch wenn Du jetzt selbst Cheffe bist! Ich verweise auf meinen Beitrag vom 06.06.2017! Jo, wobei das gar nicht so der Grund meiner Anfrage war. Ich hab kein FuG/MRT bei mir im Auto. :-) Geschrieben von Michael B. Geschrieben von mir Das fahren mit Sonder- / Wegerecht hat, auch ohne Funken, ein starkerhöhtes Unfallrisiko. Jepp, aber ich bin gespannt ob das überall praktikabel/durchsetzbar ist. Viele Grüße Christian Planung ersetzt Zufall durch Irrtum! | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 833958 | |||
Datum | 28.09.2017 13:16 | 4943 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg E. J.Darf denn in einem Fahrzeug, welches nicht auf eine Organisation der BOS eingetragen ist, ein BOS-Funkgerät verbaut / genutzt werden? Frage ich mal andersherum: Bei uns bekommen alle OrtsBM ein MRT mit persönlicher Kennung. Wenn das über eine aktive Ladeeinrichtung betrieben wird, gilt das dann als "verbaut"? Und dürfen sie es nutzen? Die Fahrzeuge sind ganz normal als private PKW auf sie zugelassen. Heinrich | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 833964 | |||
Datum | 28.09.2017 16:31 | 4402 x gelesen | |||
Geschrieben von Heinrich B.Und dürfen sie es nutzen? Die Fahrzeuge sind ganz normal als private PKW auf sie zugelassen. Im Einsatz ja, denn der greift der §35 Ohne Einsatz sehe ich keinen Grund eine besondere Gefahr für sich und andere zu ...sein. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 833971 | |||
Datum | 28.09.2017 22:05 | 4371 x gelesen | |||
Hallo Thomas, Hallo Forum, Geschrieben von Thomas M. Geschrieben von Heinrich B."Und dürfen sie es nutzen? Die Fahrzeuge sind ganz normal als private PKW auf sie zugelassen."Mag sein! Wie ist es mit der Verwendung des Gesunden Menschenverstandes? SoSi- Fahrt 8x höheres Risiko einen Unfall zu bauen. Telefonieren/Funken 4-5x höhere Gefahr einen Unfall zu bauen. --> SoSi- Fahrt und Telefonieren/Funken 30 - 40x höhere Gefahr (???) Muss das wirklich sein? Geschrieben von Thomas M. Ohne Einsatz sehe ich keinen Grund eine besondere Gefahr für sich und andere zu ...sein.Auch Ein Einsatz rechtfertigt nicht die Gefährdung anderer. Lieber 5 Min zu spät kommen, wie überhaupt nicht die Einsatzstelle zu erreichen. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 833972 | |||
Datum | 28.09.2017 22:39 | 4738 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael B.Wie ist es mit der Verwendung des Gesunden Menschenverstandes? Ich bin ganz bei dir, allerdings geht es um die rechtliche Betrachtung was die Pol sagt wenn... Aber ja, ich hoffe doch sehr das auch ein KBM/StBM keinen *Funkspruch absetzt wenn er gerade über die Hauptstraße ...kachelt. Wenn er jedoch gerade an der roten Ampel steht o.ä. sehe ich da kein Problem. * Bezogen auf kurze Funksprüche wie Status ect. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 833978 | |||
Datum | 29.09.2017 13:53 | 4496 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.[...]allerdings geht es um die rechtliche Betrachtung[...]Es kann hier nur um eine Übergangslösung gehen, bis es für alle relevanten Alleinfahrer/-funker technische Lösungen im Sinne einer Freisprecheinrichtung gibt. Auch Statusmeldungen sollten dann über ein Multifunktions-Lenkrad oder Sprachkommandos ohne Ablenkung vom Fahrgeschehen möglich sein. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 833979 | |||
Datum | 29.09.2017 14:43 | 4538 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg E. J.bis es für alle relevanten Alleinfahrer/-funker technische Lösungen im Sinne einer Freisprecheinrichtung gibt Kein MRT ohne Fernsprecheinrichtung, könnte man das normen? "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Wern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt | 834017 | |||
Datum | 30.09.2017 23:04 | 4423 x gelesen | |||
Mal generell......rührt die (sicher zu Teilen) gefährliche Ablenkung beim "Funken" als Alleinfahrer wirklich vom "an den Kopf halten" des Funkhörers oder Handbedienteils her oder eher von der Konzentration auf das was über Funk kommt bzw was man zu sagen hat???? Im zweiten Fall wäre nämlich auch das Sprechen über eine FSE genauso "gefährlich". Dann wäre allerdings auch jedes halbwegs intensive Telefonat genauso gefährlich. Mit kameradschaftlichen Grüßen Werner "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!" | |||||
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Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 834024 | |||
Datum | 01.10.2017 13:32 | 4352 x gelesen | |||
Geschrieben von Werner G.Mal generell......rührt die (sicher zu Teilen) gefährliche Ablenkung beim "Funken" als Alleinfahrer wirklich vom "an den Kopf halten" des Funkhörers oder Handbedienteils her oder eher von der Konzentration auf das was über Funk kommt bzw was man zu sagen hat????Die Freisprecheinrichtung allein reicht sicher nicht aus, sie muss nur auch auf der Empfangsseite dafür sorgen, dass auch bei "vollem Konzert" der Funkspruch gut zu verstehen ist. Es muss darüber hinaus aber auch die Möglichkeit geben, Statusmeldungen via Multifunktionslenkrad zu versenden und via Display in Tachonähe oder Head-Up zu lesen (inkl. Speicherung für den späteren Abruf (wenn das Kfz steht)). Geschrieben von Werner G. Im zweiten Fall wäre nämlich auch das Sprechen über eine FSE genauso "gefährlich". Dann wäre allerdings auch jedes halbwegs intensive Telefonat genauso gefährlich.Der Funkverkehr sollte nicht in ein intensives Telefonat ausarten, sondern kurz und knapp gehalten werden. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 870047 | |||
Datum | 29.06.2021 14:52 | 3837 x gelesen | |||
hallo, das Thema scheint jetzt für Feuerwehrs & Co vom Tisch zu sein: Das Verkehrsministerium plant bei der in 2022 vorgesehenen StVO-Novelle Funkgeräte vom Verbot des §23 Absatz 1a StVO auszunehmen. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Lars8 J.8, Kaarst / NRW | 870051 | |||
Datum | 29.06.2021 21:00 | 3103 x gelesen | |||
Aber sind sie das nicht mit §35 Absatz 9 bereits? Geschrieben von ---StVO--- (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 870053 | |||
Datum | 29.06.2021 23:57 | 2973 x gelesen | |||
Jetzt darfst du es auch mit Beifahrer. Was einsatztaktisch in der Regel keine Vorteile bieten wird, aber für die Verkehrssicherheit nicht gerade förderlich ist. Ich würde mir wünschen, dass die Unfallkassen klarstellen, dass derlei Tun nicht UVV-konform ist. Man könnte ja mal verbreiten "wer das tut ist nicht versichert" ;-) | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 870054 | |||
Datum | 30.06.2021 07:21 | 3034 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Was einsatztaktisch in der Regel keine Vorteile bieten wird, aber für die Verkehrssicherheit nicht gerade förderlich ist. Kann man so sehen... hat dann aber im Zweifel blöde Folgediskussionen zur Folge, weil dann halt auch alles andere gilt..., d.h. der Fahrer darf auch im Einsatzfall - wenn ein Beifahrer da ist - nur den Funkhörer aufnehmen oder das Navi oder sonstwas bedienen, wenn der Motor aus ist! Halte ich für völlig überzogen! Jetzt gehen wir mal alle in uns und überlegen uns gerade die Einsätze bei Flächenlagen, wie da die Realität so ist... (Besatzung steigt ein, Motor läuft eh die ganze Zeit, Fahrer nimmt nächsten Einsatzauftrag schon an, während der Fahrzeugführer noch entweder mit seiner Mannschaft, der Polizei, dem Eigentümer oder sich selbst beschäftigt ist). Gibts dazu eine Ausnahme? NEIN! § 23 (1b) ("(1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für 1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,") § 35 verlangt, es darf für die Ausnahme keinen Beifahrer geben... Was ist das? Weltfremd! Nicht sicherer! Und ich will gar nicht wissen, wer da lustige Ideen hat, wie man der Polizei einen reinwürgen könnte... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870057 | |||
Datum | 30.06.2021 11:48 | 2721 x gelesen | |||
Naja, wenn der Beifahrer abgesessen ist, ist er ja nicht mehr da ;) Ansonsten finde ich das völlig richtig, der Fahrer soll fahren und nicht mit lauter anderen Sachen spielen, erst recht bei Einsatzfahrten. Ich finde selbst die Sonderregelung wenn man alleine ist fragwürdig. Privat darf ich auch nicht telefonieren egal wie wichtig es ist. Ich muss anhalten oder später telefonieren. Wenn der Funk so wichtig ist muss man halt anhalten oder der Funk muss warten, ist ziemlich simpel. Hat für mich auch was mit Vorbild zu tun, über Unfallfahrer "meckern" die abgelenkt sind aber selber abgelenkt Einsatzfahrzeuge bewegen. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 870058 | |||
Datum | 30.06.2021 11:52 | 2556 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Tobias H. Wenn der Funk so wichtig ist muss man halt anhalten oder der Funk muss warten, ist ziemlich simpel. so simpel ist das nicht. Ich denke es gibt schon Einzelfahrer wie z.B. der Einsatzleiter vom Dienst, der Kommandant ( Wehrführer) ) die auf der Anfahrt auch mal funken müssen. Aber da ist inzwischen unabhängig von der Rechtslage eine Freisprecheinrichtung für den BOS-Funk sicherlich schon Stand der Technik. Ein KdoW sollte damit auf jeden Fall ausgerüstet sein. Bei einem Löschfahrzeug ist das nicht notwendig. Das ist ja im Einsatzfall in der Regel mit mind. zwei Personen besetzt. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 870060 | |||
Datum | 30.06.2021 12:19 | 2519 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jürgen M. Aber da ist inzwischen unabhängig von der Rechtslage eine Freisprecheinrichtung für den BOS-Funk sicherlich schon Stand der Technik. ... bei einem KdoW gebe ich Dir recht. Wobei das 1:0 besetzte Einsatzfahrzeug auch im bei Sonderfahrzeugen (WLF, GW-L usw.) durchaus vorkommen kann. Auch im Bereich der Polizei soll es Einzelfahrer geben. Und den RTW, bei dem die zweite Einsatzkraft mit dem Patienten beschäftigt ist, sollte man auch nicht außer Acht lassen. Wobei ja bei "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten" (z.B. in Erledigung eines Einsatzauftrages) zusätzlich ja noch § 35 (1) und (5a) StVO ggf. herangezogen werden kann ... Ergo: derzeitige Rechtslage für die BOS in der Regel kein Problem ... Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870061 | |||
Datum | 30.06.2021 12:20 | 2368 x gelesen | |||
Dann muss er halt anhalten zum funken oder der Funk muss warten. Es ist so simpel. Ein Einsatzleiter der nicht ankommt hilft auch nicht weiter. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 870062 | |||
Datum | 30.06.2021 12:25 | 2361 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Tobias H. Wenn der Funk so wichtig ist muss man halt anhalten oder der Funk muss warten, ist ziemlich simpel. Mit dem Funk-Verbot ist man da seitens des Gesetzgebers ein wenig über das Ziel hinausgeschossen. Nicht nur bei Feuerwehren auch in anderen Bereichen wird Funk benötigt und man kann auch Funk im reinen Gesprächsmodus, der da auch noch überwiegend Verwendung findet, problemlos ohne größere Ablenkung bedienen. Im Normalfall hat man da nur ein Handmikro mit einer Sprechtaste (zumindest muss man da nicht mehr verwenden). Das ganze kam doch nur, insbesondere auch in der verschärften Form, dass man auch nicht nur anhalten sondern auch noch den Motor abstellen muss, weil sich die ganzen Smartphonebediener immer wieder mit allem rausreden wollten. Entweder hatten sie das Smartphone ja angeblich gar nicht zum telefonieren in die Hand genommen, es war nur ein Fotoapparat oder man redete sich raus, dass man gerade ja angehalten hatte. Es ist nicht so, dass dann in obigem Fall anhalten reichen würde. Nein, man muss anhalten und auch noch den Motor abstellen. Spätestens da wird es für Feuerwehren praxisfremd. Übrigens auch für den Schwertransport- und seinen Begleitfahrzeugfahrer, wenn die per Funk kommunizieren. Schafft aber sicher Arbeitsplätze, wenn die jetzt auch noch jeweils einen Funker mitnehmen müssen. Eine Freisprecheinrichtung gibt es zwar prinzipiell auch für Funkgeräte, spätestens wenn ich das aber nicht mit einer VOX-Funktion sondern einer normalen Sprechtaste kombiniere wird die Bedienung nicht anders laufen als wenn ich das Mikro in die Hand nehme. Zumal je nach Umgebungsgeräuschen eine Freisprecheinrichtung insbesondere in Verbindung mit Funk die deutlich schlechtere Audio liefert als die direkte Verwendung von Handmikros. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 870063 | |||
Datum | 30.06.2021 12:26 | 2562 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias H.Naja, wenn der Beifahrer abgesessen ist, ist er ja nicht mehr da ;) er kann sich auch aus seinem Sitz heraus umdrehen, mit der Mannschaft reden, den nächsten Einsatzauftrag auf dem Tablet studieren, oder aus dem Fenster reden.. Geschrieben von Tobias H. Wenn der Funk so wichtig ist muss man halt anhalten oder der Funk muss warten, ist ziemlich simpel. Anhalten reicht nicht! Die Vorgabe ist Motor aus! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 870064 | |||
Datum | 30.06.2021 12:30 | 2537 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard B.Wobei ja bei "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten" (z.B. in Erledigung eines Einsatzauftrages) zusätzlich ja noch § 35 (1) und (5a) StVO ggf. herangezogen werden kann ... (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten. ok., das kann man so verstehen, dass mit Sonder- und Wegerechten der 23 eh nicht gilt... Geschrieben von Gerhard B. Ergo: derzeitige Rechtslage für die BOS in der Regel kein Problem ... Warum nur bin ich mir da gar nicht so sicher... ? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 870065 | |||
Datum | 30.06.2021 12:33 | 2381 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Tobias H. Dann muss er halt anhalten zum funken oder der Funk muss warten. Es ist so simpel. ... manchmal ist es nicht so simpel: Konstruiertes Beispiel: "Meine" Feuerwehr wird auf die BAB alarmiert. Ich fahre als mit dem MTW (Reservefahrzeug, weil mein dienstlicher KdoW mit Freisprechanlage in der Werkstatt ist) als Alleinfahrer voraus und stelle nun fest, dass die E-Stelle in Gegenrichtung liegt (kommt regelmäßig vor). Was ist nun besser: a) ich teile das über Funk umgehend der Leitstelle mit (dazu brauche ich aber nicht mal §35 (7), da reicht mir §35 (1)), damit entsprechend umdisponiert werden kann b) ich halte auf der BAB (ggf. ohne Seitenstreifen) - unter Nutzung von § 35 (1) an, mache dem Motor aus und funke dann ohne Unfallgefahr (???) c) ich mache erst mal gar nichts, weil ich weder funken noch anhalten darf und fahre 4 Minuten bis zur nächsten Ausfahrt weiter ... Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 870066 | |||
Datum | 30.06.2021 12:36 | 2450 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ulrich C. Warum nur bin ich mir da gar nicht so sicher... ? ... die Juristen, mit denen ich das vor Jahren dienstlich diskutiert hatte (bzw. diskutieren musste) waren sich sicher ... Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870067 | |||
Datum | 30.06.2021 12:41 | 2430 x gelesen | |||
Dann kann er ja sich zurück drehen etc. und funken. Je nach Wichtigkeit. Dann dreht man halt noch den Zündschlüssel dauert 2 Sekunden. | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870068 | |||
Datum | 30.06.2021 12:44 | 2358 x gelesen | |||
Bleibt nur C) da alles andere ist eine unnötige Gefährdung Unbeteiligter. | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870069 | |||
Datum | 30.06.2021 12:49 | 2295 x gelesen | |||
Ist nur die konsequente Fortsetzung des Handyverbots. Ob ich ein Mirko mit Sprechtaste festhalte oder ein Smartphone kommt aufs gleiche raus. Muss halt mit einer Freisprecheinrichtung gefunkt werden. Wenn der Bedarf da ist, wird auch der Markt was liefern. Und der Ablenkungseffekt ob ich mit der Oma telefoniere oder der Leitstelle funke dürfte ziemlich gleich sein. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 870070 | |||
Datum | 30.06.2021 12:55 | 2327 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Tobias H. Ist nur die konsequente Fortsetzung des Handyverbots. Ob ich ein Mirko mit Sprechtaste festhalte oder ein Smartphone kommt aufs gleiche raus. ... mir ist keine marktgängige, funktionierende Freisprechanlage für PTT-Funksysteme mit VOX-Funktionalität bekannt. Wäre auch bei Wechselsprechen (wie in BOS-Analog- und Digitalfunk quasi gegeben) für die Systemfunktion höchst kritisch zu sehen ... Frage mich dann ernsthaft, wie Staaten, in denen die Polizei regelmäßig 1:0 im Streifenwagen fährt, das machen ohne dauernd Unfälle zu verursachen? Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870071 | |||
Datum | 30.06.2021 12:57 | 2402 x gelesen | |||
Dann wird halt erst gefunkt wenn man angekommen ist, ist dann halt so. Sorry wir könne nicht über abgelenkte Autofahrer "meckern" und es dann selbst sein. Die Ablenkung ob ich mit meinen Smartphone die Oma anrufe oder mit dem Funkgerät mit der Leitstelle funke dürfte sehr ähnlich sein. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 870072 | |||
Datum | 30.06.2021 13:03 | 2537 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Tobias H. Dann wird halt erst gefunkt wenn man angekommen ist, ist dann halt so. ... dann lassen wie das mit dem §35 und insbesondere §38 StVO besser ganz bleiben - die Erhöhung der Unfallgefahr ist nämlich durch Wegerechtsfahrten wesentlich höher als durch das fallweise Besprechen von BOS-Funkanlagen durch den Fahrer. Und ja: ich sehe durchaus einen Unterschied zwischen Sprechfunkverkehr und Telefonaten ... Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 870073 | |||
Datum | 30.06.2021 13:04 | 2654 x gelesen | |||
Situationen, bei denen der Fahrer trotz Beifahrer funken muss: - GF rüstet sich mit PA aus (Stosstrupp U-Bahn/Hochhaus) - ZF bespricht gerade im Einsatzstellenfunk die Fahrzeugaufstellung mit den GF In beiden Fällen ist das aber kein Problem, da der Paragraph 35 StVO auch das Funkverbot ausser Kraft setzt. Beweisführung: Geschrieben von StVO §35 (9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten. Wenn man sich die Formulierung genau durchliest wird klar was sie sagt: Man darf das Funkgerät auch ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach Absatz 1 (Feuerwehr) und 5a (Rettungsdienst) nutzen, dann allerdings nur ohne Beifahrer. Somit darf man es im Umkehrschluss mit Sonderrechten erst recht, natürlich wie immer bei Sonderrechten unter entsprechender Vorsicht. Ein Problem mit der Verordnung haben Schwertransporte, Baustellenfahrzeuge, Krane, Landwirte, Lohnunternehmen... welche im Arbeitsablauf Funktechnik benötigen. Ich bin auch der Meinung, dass ein Handmikrofon ziemlich ablenkungsfrei zu bedienen ist. So wird es schließlich weltweit praktiziert. Viele Grüße Adrian Dieser Beitrag stellt einen Auszug meiner aktuellen Meinung dar. Diese muss nicht zwangsläufig mit der offiziellen Meinung meiner Dienststelle/HiOrg korrelieren. | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870074 | |||
Datum | 30.06.2021 13:17 | 2281 x gelesen | |||
Der Markt liefert erst wenn ein Bedarf da ist. Gutes Beispiel ist das Thema Ölspur, dort wo es die Feuerwehr nicht mehr mach sind entsprechende Fachfirmen entstanden, da wo noch immer die Feuerwehr die Straße fegt nicht. Vielleicht ist ja bei denen auch das Handy am Steuer erlaubt??? | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 870075 | |||
Datum | 30.06.2021 14:04 | 2291 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias H.Bleibt nur C) da alles andere ist eine unnötige Gefährdung Unbeteiligter. Und in den 4 Minuten ist der Rüstzug auch auf die Autobahn gefahren und steckt nun im Stau fest. Oder die nächste Ausfahrt geht auf eine mehrspurige Schnellstraße auf der ich auch nicht halten kann. Merkst du was? Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870076 | |||
Datum | 30.06.2021 15:17 | 2197 x gelesen | |||
Ja, es muss halt Geld in die Hand genommen erden um die Fahrzeuge auszurüsten. Privat interessiert es auch keinen warum ich telefonieren, die Ablenkung ist die gleiche. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 870077 | |||
Datum | 30.06.2021 15:51 | 2483 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Tobias H. Sorry wir könne nicht über abgelenkte Autofahrer "meckern" und es dann selbst sein. Dem ist nicht so. Wenn es um die Ablenkung beim telefonieren an sich ginge, also um das Gespräch, müsste das telefonieren selbst verboten sein. Das ist es aber nicht. Es ist nur die Aufnahme des Telefons und die Bedienung in der Hand verboten. Hab ich das Telefon mit einer Freisprechanlage verbunden, einen Stöpsel im Ohr oder schraube ich es so mit einer Halterung an die Kopfstütze, dass ich telefonieren kann, ohne es in die Hand zu nehmen, darf ich ja telefonieren. Ich kann es auch dazu in eine Halterung am Armaturenbrett stecken und trotzdem bedienen. Das alles ist Ablenkung genug, alleine schon, weil ich in einigen der genannten Fälle auch auf das Display schauen muss bzw. am fahrzeugeigenen Kommunikationssystem z.B. aus dem Telefonbuch eine Nummer auswähle und dafür auch abgelenkt auf den zugehörigen Bildschirm glotzen kann, ohne dass das strafbar wäre. Da lenkt jeder Funkspruch, den ich blind durch in die Hand nehmen eines Hörers / Handmikrofon absetze, deutlich weniger ab. VOX-Funktionen sind technisch in Funkgeräten schon seit Jahrzehnten verfügbar, haben aber ihre Nachteile und sind nicht mit Freisprecheinrichtungen bei Telefonen vergleichbar. Beim Digitalfunk muss das ganze dann auch noch rückwirkend funktionieren oder die Sprache zeitversetzt gesendet werden. Hier werden ja mehrere 100ms zum Aufbau des Gesprächs benötigt. Und auch die Nachlaufzeit muss man mit Bedacht währen. Zu kurz beendet das Gespräch bei jeder kleinen Pause, zu lange blockiert die Gruppe zu lange. Alles Probleme, die man bei einem Telefonat nicht hat. Sowas macht also nur mit einer externen Sprechtaste Sinn. Da dürfte der Ablenkeffekt mindestens gleich dem sei, wenn ich ein Handmikro in der Hand halte. Nochmal: Das Handyverbot am Steuer kam nur zum Teil durch die Telefoniererei. Viel mehr kam das, weil viele abgelenkt aufs Handydisplay glotzen, den Touchscreen dabei bedienen und somit den Blick komplett von der Straße nehmen und dabei auch noch einhändig fahren. Dazu dann noch die dauernden Ausreden, dass man das Handy ja gar nicht zum telefonieren verwendet, das ein Fotoapparat sei oder ähnliches. Der Gesetzgeber schaffte einfach da Klarheit, um diesen Dingen aus dem Weg zu gehen. Dabei sind aber eben ein paar Fälle außer Acht geblieben, die man durchaus berücksichtigen sollte. Wer hier dann ernsthaft vorschlägt, wie im vorher genannten Beispiel, bis zur nächsten Ausfahrt weiterzufahren, um dort dann erstmal anzuhalten, den Motor abzustellen und dann zu funken, hat weder den Sinn der Regelung verstanden noch irgendein Fünkchen gesunden Menschenverstand. Entschuldigung, dass ich das so krass ausdrücke, aber so sehe ich das. Gesetzliche Regelung hin oder her. Allerdings ist das ja heute überall so. Es muss alles 150%ig geregelt sein und immer jemand schuld sein, wenn irgendwas passiert. Leider führt das auf Dauer dazu, dass man Regelungen gar nicht mehr hinterfragt sondern nur noch stupfsinnig befolgt. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Dirk8 S.8, Lindau / Bayern | 870078 | |||
Datum | 30.06.2021 16:54 | 2222 x gelesen | |||
Hallo, der Ernst ist mir bewusst, wenn man davon ausgeht, dass die Gefahr bei Einsatzfahrten zu verunglücken deutlich erhöht ist. Trotzdem halte ich die Ablenkung durch den Funkhörer (bei eingestellter Rufgruppe) auch eher für untergeordnet und das war nicht die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Es gibt noch andere Ding die man im Auto nicht machen sollte. Sinnvollerweise wären die Raucher dann das Ziel der Regelungswut (Kann man jetzt sehen wie man will). Die Ablenkung in modernen Einsatzfahrzeugen (fahrende Fahrzeugcomputer) durch verschiedene Bedienelemente insbesondere SoSi Anlagen ist doch heute viel größer. An den Tastaturen, Unterhaltungssystemen und SPS stört sich offenbar niemand. Wenn günstig angeordnet geht das vielleicht: http://www.standby.gmbh/einsatzfahrzeuge/bt-h-100/ Ohne hinsehen kaum oder schwer Bedienbar: http://www.standby.gmbh/einsatzfahrzeuge/carat/ Vielleicht bin ich altmodisch, aber den finde ich im Dunkeln, ohne hinsehen und weiß welche Schalterstellung er hat. Mäusekino, Funkhörer; ja das zusammen kann dann in Summe ablenken. Gruß Dirk | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 870079 | |||
Datum | 30.06.2021 17:00 | 2478 x gelesen | |||
Du hast recht telefonieren ist erlaubt und funken damit auch. War ein ungünstiges Beispiel, ich habe telefonieren=bedienen gesetzt. Was natürlich nicht richtig ist. Wenn ich das Telefon in der Hand halte habe ich die Hand nicht frei für Fahrtätigkeiten, so ist es auch wenn ich ein Funkhörer oder Abgesetztes Bedienteil in der Hand halte und die Sprechtaste drücke. Oder noch weitergehen Kanal- oder Gruppenwechsel etc. mache. -> Aufs Display schauen. Du hast ja schon selbst festgestellt, dass es technische Möglichkeiten gibt, alternativ kann man natürlich organisatorische Maßnahmen treffen. Es mag den Sonderfall geben, wo es nicht anders geht, aber nicht in der Regel, wir haben hier auch schon die Beispiele wo die Gegenstelle dann halt einfach ein paar Sekunden bis zur Antwort warten muss z.B. wenn der Beifahrer der Mannschafft hinten was sagt. In einem weiteren Punkt hast du auch Recht heute wird vieles über reguliert, allerdings sollten Regeln auch gleichermaßen für alle gelten und nur weil wir Blaulichter haben, hebelt das weder die Physik aus noch auf wie viele Dinge sich ein Mensch konzentrieren kann. | |||||
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Autor | Thom8as 8S., Höhenkirchen-Siegertsbrunn / Bayern | 870080 | |||
Datum | 30.06.2021 22:22 | 2187 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Tobias H. Dann dreht man halt noch den Zündschlüssel dauert 2 Sekunden. Und es gehen erstamal alle Lichter aus oder irgendeine Warneinrichtung fängt zum Piepsen an, weil sie sofort Licht aus oder Feststellbremse rein oder was weiß ich will. Und nach dem Funkspruch muss man zum Starten die Automatik erstmal auf P oder N oder X Stellen etc. Es gibt einen deutlichen Unterschied in der Wichtigkeit zwischen einem BOS-Funkspruch und dem vielzitierten Telefonat mit der Oma. Und die BOS erfüllen eine hoheitliche Aufgabe. Deshalb dürfen sie dabei Manches, was Max Mustermann und Kevin Smartphone-Sucht eben nicht dürfen. Dass die BOS-Angehörigen ihre Rechte mit Vernunft und Vorsicht und nur da wo nötig nutzen sollen, ist klar. Zum RTW mit einer Kraft hinten beim Patienten, der unzureichenden Freisprechtechnik und Ländern in denen POL standardmäßig alleine fährt haben ja schon anderen geschrieben. Mit vier Saugschleich! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 870082 | |||
Datum | 01.07.2021 07:38 | 2156 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas S. Und es gehen erstamal alle Lichter aus oder irgendeine Warneinrichtung fängt zum Piepsen an, weil sie sofort Licht aus oder Feststellbremse rein oder was weiß ich will. Und nach dem Funkspruch muss man zum Starten die Automatik erstmal auf P oder N oder X Stellen etc. Und wenn entsprechend angeschlossen geht auch noch das Funkgerät aus... :-) Gruß, Michael | |||||
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Autor | Flor8ian8 F.8, Berlin / Berlin | 870090 | |||
Datum | 01.07.2021 20:03 | 2090 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias H.Dann wird halt erst gefunkt wenn man angekommen ist, ist dann halt so. Hallo Tobias, das aber mindestens genauso gefährlich wie während der Fahrt zu funken. Stell Dir doch nur mal die Messerattacke von Würzburg vor. Was glaubst Du wieviele Selbstfahrer da unterwegs sind und welch enormer Koordinierungsaufwand, gerade bei Führungskräften, auf der Anfahrt notwendig ist. Viele Grüße Florian Jede Woche neue Videos in meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de | |||||
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