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ThemaZulassungsfreie Anhänger25 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
 
AutorRalf8 L.8, Albstadt / BW820068
Datum13.05.2016 08:256445 x gelesen
Hallo,

wir haben hier noch einen alten TS-Anhänger in unserem Museum rumstehen. Dieser Hänger trägt das gleiche Kennzeichen wie unser altes LF8 (2006 verschrottet). Das Kennzeichen des Hängers hat keine TÜV Plakette.

War es früher mal so, daß diese TS-Anhänger zulassungsfrei waren? Und somit das gleiche Kennzeichen wie das Zugfahrzeug trugen?

Wer kennt sich damit aus?

Viele Grüße

Ralf Langanke

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AutorMari8o D8., Nettetal / NRW820069
Datum13.05.2016 08:284578 x gelesen
Hallo,

bei unserem alten P250-Anhänger (Bj. 1966) war das auch so. Der Nachfolger aus 2014 hat eine eigene Zulassung.

Grüsse vom Niederrhein

Mario

Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

99% aller Zitate im Internet sind frei erfunden (A. Lincoln)

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW820070
Datum13.05.2016 08:314484 x gelesen
Genau so war es. Anhänger für Sportzwecke (Trailer) aber auch Kompressoren, Bauwagen usw. hatten weder Versicherungs, Zulassungs noch Tüv Pflicht.
Das wurde um 90 so rum geändert.

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AutorDani8el 8Z., Ansbach / Bayern820073
Datum13.05.2016 08:444494 x gelesen
Korrigiert mich bitte wenn es falsch ist.

Feuerlöschanhänger (TSA, P250, WaWE) sind glaube ich immernoch nicht Zulassungspflichtig,die müssen nur das gleiche Kennzeichen wie das Zugfahrzeug haben.

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AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern820075
Datum13.05.2016 09:334407 x gelesen
Hallo,


sind auch heute noch zulassungsfrei, wir haben z.B. unseren P250 mit Folgekennzeichen des LF 20 KAtS laufen:

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens - Abstempelung der Kennzeichenschilder - und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke oder Rettungsboten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,



In Bayern z.B. gab es das Schreiben, es kam später noch eines hinterher da habe ich aber derzeit keinen Link dazu.

Also insofern was ganz normales.


Viele Grüße
Christian

Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

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AutorUwe 8R., Schwerin / M-V820076
Datum13.05.2016 09:344278 x gelesen
Genau so ist es. Unser TSA ist zulassungsfrei und wird hinter dem TLF 8/18 mit Folgekennzeichen gefahren. Es kann aber sein, dass diese Regelung Ländersache ist......

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz820077
Datum13.05.2016 09:424556 x gelesen
Hallo,

ein Blick in die passende Verordnung (FZV) hilft weiter:

§3 Notwendigkeit einer Zulassung

(...)

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:

(...)
2. folgende Arten von Anhängern:
(...)
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
(...)
g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
(...)

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

§4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g (...) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

(...)
3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

(...)

(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei (...) Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.


--> zusammengefasst:
Bootsanhänger: zulassungsfrei, jedoch bei mehr als 25km/h Kennzeichen- und damit auch HU-pflichtig
Anhänger für Einsatzzwecke der Feuerwehr: zulassungsfrei, nicht HU-pflichtig.

Gruß,
Michael

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz820085
Datum13.05.2016 12:433842 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian S.sind auch heute noch zulassungsfrei, wir haben z.B. unseren P250 mit Folgekennzeichen des LF 20 KAtS laufen:

Nur leider hast du für den P250 den falschen Gesetzestext genannt. Die in (2) Buchstabe e genannten Anhänger sind zwar zulassungsfrei, aber kennzeichen- und damit auch HU-pflichtig, wenn sie nicht für max. 25km/h gekennzeichnet sind und nur so schnell gefahren werden. Der P250 fällt unter eine andere Kategorie und braucht kein eigenes gestempeltes Kennzeichen, auch keine HU, sondern nur ein Wiederholungskennzeichen. Siehe auch meinen anderen Beitrag zu diesem Thema.

Gruß,
Michael

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü820105
Datum13.05.2016 20:283635 x gelesen
Hallo,

guck mal da:

LFS BaWü

Gruß

Manfred

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW820107
Datum13.05.2016 23:193382 x gelesen
Geschrieben von Manfred K.guck mal da:

LFS BaWü


Lieber nicht.

Die zwischenzeitliche Änderung des Bundesrechts (die hier im Faden schon thematisiert wurde) hat diese Ausnahmegenehmigung m.E. gegenstandslos werden lassen.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW820108
Datum13.05.2016 23:233576 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Bootsanhänger: zulassungsfrei, jedoch bei mehr als 25km/h Kennzeichen- und damit auch HU-pflichtig

Jedenfalls der private Sportboot-Anhänger und der Rettungsbootsanhänger des Rettungsdienstes. Der gewerblich genutzte Bootsanhänger dagegen ist ganz normal zulassungspflichtig.

Beim Rettungsbootsanhänger des Katastrophenschutzes könnte man jetzt streiten ob Buchstabe e oder Buchstabe g anzuwenden ist. Systematisch müsste die speziellere Regelung nach Buchstabe e der allgemeinen Regelung nach Buchstabe g vorgehen; allerdings halte ich diesen Konflikt eher für einen redaktionellen Fehler und gehe davon aus, dass der Verordnungsgebers auch die Rettungsbootsanhänger des KatS so wie alle KatS-Anhänger nach Buchstabe g behandeln will.

Anhänger für Einsatzzwecke der Feuerwehr: zulassungsfrei, nicht HU-pflichtig.

Wer sich den Umstand mit dem Folgekennzeichen sparen will kann den Anhänger auch freiwillig zulassen.
Wer Lust auf lange Gespräche mit der Zulassungsstelle hat, kann dabei noch darauf bestehen, dass diese keine HU-Plakette auf da Anhänger-Kennzeichen aufklebt sondern nur ihr Dienstsiegel ;-)

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz820110
Datum14.05.2016 00:123503 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Henning K.Jedenfalls der private Sportboot-Anhänger und der Rettungsbootsanhänger des Rettungsdienstes. Der gewerblich genutzte Bootsanhänger dagegen ist ganz normal zulassungspflichtig.

Ob der Sport privat oder gewerblich ausgeführt werden muss, steht da nicht.

Geschrieben von Henning K.Wer sich den Umstand mit dem Folgekennzeichen sparen will kann den Anhänger auch freiwillig zulassen.
Wer Lust auf lange Gespräche mit der Zulassungsstelle hat, kann dabei noch darauf bestehen, dass diese keine HU-Plakette auf da Anhänger-Kennzeichen aufklebt sondern nur ihr Dienstsiegel ;-)


Da wird sich die Zulassungsstelle zurecht weigern. Wenn der Anhänger zugelassen wird, was problemlos möglich ist, gelten die Regeln für zugelassene Anhänger: Versicherungspflicht und HU-Pflicht.

Gruß,
Michael

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW820111
Datum14.05.2016 00:193520 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Ob der Sport privat oder gewerblich ausgeführt werden muss, steht da nicht.

Der Anhänger für das Mähboot vom Wasserverband z.B. ist nicht zulassungsfrei...

Geschrieben von Michael W.Da wird sich die Zulassungsstelle zurecht weigern.

Davon wird sie vermutlich überzeugt sein, ja...

Geschrieben von Michael W.Wenn der Anhänger zugelassen wird, was problemlos möglich ist, gelten die Regeln für zugelassene Anhänger: Versicherungspflicht und HU-Pflicht.

Im Gegensatz zu dieser Meinung steht die Festlegung der HU-Pflicht in §29 StVZO:

HU-pflichtig sind zulassungspflichtige Fahrzeuge und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge.
Beides trifft bei freiwilliger Zulassung nicht zu. Auch für die Versicherungspflicht (und nebenbei: die Steuerpflicht) sehe ich keine Aufhebung der Privilegierung.

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AutorFlor8ian8 P.8, Zeithain / Sachsen820179
Datum17.05.2016 13:053290 x gelesen
Hallo,

ich habe ein ähliches Anliegen.

Wir haben kürzlich einen Schaum-Wasser-Werfer (so einen) als Ersatz für unseren SBA von einer anderen Feuerwehr übernommen.

Leider ohne Papiere.

Ich weiß, dass er zulassungsfrei ist und wir ein Wiederholungskennzeichen eines Fahrzeugs brauchen.
Wenn ich nichts übersehen habe, benötigen wir aber eine Einzelabnahme und die kostet ja auch etwas.
Für die Einzelabnahme wäre es hilfreich, eine Kopie der Papiere eines baugleichen Anhängers vorlegen zu können.
Wenn da jemand welche hat, würde ich mich über eine Info sehr freuen. Unser Anhänger ist Bj. 1977.

Oder reicht eine ABE? Kann da jemand weiterhelfen?

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW820190
Datum17.05.2016 19:353148 x gelesen
Die wichtigste Frage ist:

entspricht das Fahrzeug einem genehmigten Typ?

Das ist am leichtesten mit einem Blick auf das Typenschild herauszufinden (wenn das denn noch vollständig vorhanden und lesbar ist....).

Wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, reicht eine Ablichtung der ABE.

Wenn nicht, braucht das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung. Die hat es mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar schon, aber auch dafür müsste man den Nachweis beschaffen.

Ansonsten bleibt tatsächlich nur der Weg über eine §21-Begutachtung und den Gang zur Zulassungsstelle...

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AutorHerb8ert8 S.8, Ubstadt-Weiher / Baden Württemberg820192
Datum17.05.2016 20:283087 x gelesen
Hallo Zusammen

Oder man Wartet bis der Feuerwehr TÜV zu euch kommt und Klärt es mit dem TÜV Gutachter ab.

Grüße aus dem Badischen

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AutorFlor8ian8 P.8, Zeithain / Sachsen820193
Datum17.05.2016 21:003038 x gelesen
Vielen Dank für die Antwort!

Ein Typenschild ist vorhanden und der Anhänger ist unverbastelt. Entspricht also dem Auslieferungszustand.
Dann muss ich mich also auf die Suche nach einer ABE machen.

Wenn hier im Forum jemand ist, der einen solchen Anhänger in seiner Wehr hat, kann er sich gern melden.
Ansonsten müsste ich mal gezielt Feuerwehren anschreiben, die auf ihrer Internetseite angeben, solch einen Anhänger zu besitzen.

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AutorFlor8ian8 P.8, Zeithain / Sachsen820194
Datum17.05.2016 21:093086 x gelesen
Da müsste ich wohl sehr lange warten. Einen Feuerwehr-TÜV gibt es in Sachsen nicht.
Die Landesfeuerwehrschule tritt als Technischer Überwachungs-Dienst nur für die vom Land beschafften Fahrzeuge auf.

Andere Angelegenheiten sind dann mit der DEKRA zu klären, welche in Sachsen hauptsächlich für die Feuerwehren zuständig ist.

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW820195
Datum17.05.2016 21:182944 x gelesen
Geschrieben von Florian P.Ein Typenschild ist vorhanden
Na, dann ist das doch kein Problem. Beim Hersteller anrufen und eine neue ABE anfordern. Wenn es den Hersteller nicht mehr gibt, die zuständige IHK oder über das KBA den Nachfolger ausfindig machen.

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW820196
Datum17.05.2016 21:362961 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Der Anhänger für das Mähboot vom Wasserverband z.B. ist nicht zulassungsfrei...
Das würde ich auch nicht machen, weil mir das mit dem Zulassungsfreien Anhängern inzwischen ein zu heißes Eisen ist. Was spricht gegen die ordnungsgemäße Zulassung? Doch nur 15 Steuern und 15 Versicherung im Jahr.
Was spricht dafür:
- der Anhänger ist auch im abgestellten Zustand versichert.
und auch beim schieben oder weg rollen oder...
- der Anhänger ist auch bei einer Zweckentfremdung versichert.
Das Beladen mit Material wie Bierbänke, Verpflegung o.ä.
- der Anhänger ist auch nach einer Trennung vom Zugfahrzeug umfänglich versichert.
spätestens 75 Sekunden nach Trennung vom Zugfahrzeug endet die Versicherungspflicht des Zugfahrzeuges üblicherweise
- Zur HU geht der Anhänger doch bedingt durch die Gefährdungsanalyse sowieso.
Es ist zur Zeit Stand der Technik, das alle zwei Jahre ein Sachverständiger drauf schaut.
- Man begeht keine Steuerhinterziehung
siehe Punkt 2

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW820198
Datum17.05.2016 22:402984 x gelesen
Geschrieben von Florian P.Ein Typenschild ist vorhanden und der Anhänger ist unverbastelt. Entspricht also dem Auslieferungszustand.
Dann muss ich mich also auf die Suche nach einer ABE machen.


Was steht denn auf dem Typschild drauf? (gibts ein Foto?)

Es ist ja nicht unbedingt gesagt, dass es auch eine ABE gibt. Die kostet ja auch mal eben eine fünfstellige Summe und stellt gewisse Anforderungen an das Qualitätsmanagement-System des Fahrzeugherstellers...

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW820199
Datum17.05.2016 22:522915 x gelesen
Geschrieben von Herbert S.Oder man Wartet bis der Feuerwehr TÜV zu euch kommt und Klärt es mit dem TÜV Gutachter ab.

Aber bis dahin nicht fahren.

Sonst droht "Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt", gibt für den Fahrer 70 Euro plus Porto und Verpackung und einen Punkt (und ist ein A-Verstoß); für den "Anordnenden" die gleiche Summe, aber ohne Punkt.

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz820200
Datum17.05.2016 22:532997 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Harald S.Das würde ich auch nicht machen, weil mir das mit dem Zulassungsfreien Anhängern inzwischen ein zu heißes Eisen ist. Was spricht gegen die ordnungsgemäße Zulassung? Doch nur 15 Steuern und 15 Versicherung im Jahr.

Du kannst einen zulassungsfreien Anhänger auch jederzeit freiwillig versichern. Ich geh mal von privaten, zulassungsfreien Sportanhängern aus (Pferdeanhängern, Bootsanhängern), die sind sowieso kennzeichenpflichtig und müssen auch alle 2 Jahre zur HU, je nach Gesamtgewicht kann die Steuer aber schon auch nochmal einen Hunderter pro Jahr ausmachen. Wenn man den Anhänger dann sowieso nur für den eigentlichen Zweck nutzt, also nicht mit dem Pferdeanhänger Möbel transportieren will, kann man sich die Steuern durchaus sparen.
Bei der Feuerwehr kommt es halt auch auf den Einsatzzweck an. Steuerfrei ist der Anhänger der Feuerwehr sowieso, in einen P250 werde ich kaum Bierbänke schieben.

Gruß,
Michael

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AutorFlor8ian8 P.8, Zeithain / Sachsen820222
Datum18.05.2016 16:582824 x gelesen
Hier das Foto des Typenschildes.
Ich werde mal bei Minimax anfragen.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW820233
Datum18.05.2016 23:152860 x gelesen
Geschrieben von Florian P.Hier das Foto des Typenschildes.

Interessante Sache.

Da ist keine ABE angegeben.

Allerdings gibt es einen KBA-Typdatensatz für einen LW2000 von Minimax, ausgehend von einer ABE vom 01.03.1976 (ABE-Nummer 9945?!)

Geschrieben von Florian P.Ich werde mal bei Minimax anfragen.

ja, das ist erstmal der beste Weg!

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 13.05.2016 08:25 Ralf7 L.7, Albstadt
 13.05.2016 08:28 Mari7o D7., Nettetal
 13.05.2016 08:31 Hara7ld 7S., Köln
 13.05.2016 08:44 Dani7el 7Z., Ansbach
 13.05.2016 09:34 Uwe 7R., Schwerin
 13.05.2016 09:42 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 13.05.2016 23:23 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 14.05.2016 00:12 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 14.05.2016 00:19 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.05.2016 21:36 Hara7ld 7S., Köln
 17.05.2016 22:53 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 13.05.2016 09:33 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 13.05.2016 12:43 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 13.05.2016 20:28 Manf7red7 K.7, Löwenstein
 13.05.2016 23:19 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.05.2016 13:05 Flor7ian7 P.7, Zeithain
 17.05.2016 19:35 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.05.2016 20:28 Herb7ert7 S.7, Ubstadt-Weiher
 17.05.2016 21:09 Flor7ian7 P.7, Zeithain
 17.05.2016 22:52 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.05.2016 21:00 Flor7ian7 P.7, Zeithain
 17.05.2016 21:18 Hara7ld 7S., Köln
 17.05.2016 22:40 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 18.05.2016 16:58 Flor7ian7 P.7, Zeithain
 18.05.2016 23:15 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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