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Thema | Führerscheinklasse bei erhöhtem Gesamtgewicht durch Anhängerbetrieb | 25 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Luka8s P8., Eppstein / Hessen | 818632 | |||
Datum | 24.03.2016 14:13 | 7454 x gelesen | |||
Hallo, ein MTF (VW Crafter) mit folgenden Eintragungen im Fahrzeugschein ergibt eine Diskussion über die notwendige Führerscheinklasse. F.1: 3500 F.2: 3500 22: ZU F.1/2:+100 B.ANH.BETR. Meinem Verständnis nach erhöht sich die zGm auf über 3500kg, sobald ein Anhänger angehängt wird. Demnach wäre die Fahrerlaubnisklasse C1 bzw. je nach Anhänger C1E erforderlich. Ich habe über die Suche erfahren, dass das Problem im Forum grundsätzlich bekannt ist. Die Nachfrage bei Führerscheinstelle, Zulassungsstelle, Vorführung beim TÜV, Kraftfahrtbundesamt und Volkswagen brachte selbstverständlich fünf verschiedene Antworten, von denen auch welche offenkundig falsch waren. Gibt es Erfahrungen, wie mit diesem Eintrag umgegangen wird? Hat jemand Maßnahmen ergriffen, um das Fahrzeug auch wieder für die Klasse B/BE rechtssicher zu verwenden? Laut Aussage vom TÜV kann der Eintrag unter 22 nicht gestrichen werden. Grüße | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 818637 | |||
Datum | 24.03.2016 15:10 | 5118 x gelesen | |||
ganz normal Kl. B passt Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 818638 | |||
Datum | 24.03.2016 15:38 | 4942 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas M. ganz normal Kl. B passt Rechtsgrundlage? Denn 3.500 +100 sind 3.600, danach bräuchte man eigentlich C1 anstelle B. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 818639 | |||
Datum | 24.03.2016 15:50 | 4999 x gelesen | |||
Die Auffassung würde ich auch vertreten. Allerdings hat der Themenersteller schon fünf Antworten von fünf Stellen, in Verkehrsforen im Netz findet man das auch andere sich mit dem Thema schon befasst haben und sich diese 5=5 wohl noch beliebig erhöhen lassen, wenn man andere Fahrzeughersteller, Verkehrsministerien, Fahrschulen/Verbände etc. in die Befragung mit einbezieht. Weshalb ich deine Auffassung teile: Hintergrund dieser Erhöhung um 100kg dürfte doch wohl sein, dass bei der Beladung des Fahrzeugs bei Nutzung als Zugfahrzeug nicht auf 100kg verzichtet werden muss, weil man diese als Stützlast für den Anhänger braucht. Also erhöht man das Fahrzeuggewicht bei Anhängerbetrieb eben um die Stützlast, um das Zugfahrzeug weiter voll ausnutzen zu können. Wenn dies der Hintergrund ist, würde ich sinngemäß den § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung nehmen: "Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten." Die 3500 bleiben damit fahrerlaubnisrechtlich 3500, weil die 100kg Ersatz-Stützlast nach FeV nicht berücksichtigt werden. Aber wie gesagt, da gibts auch diverse andere Ansichten, und offenbar noch keine übergeordnete Aussage (oder Rechtssprechung) zu, welche jetzt richtig oder falsch ist. Königsweg wäre wahrscheinlich, wenn der Fahrzeughersteller bei der Eintragung zu Ziffer 22 statt "Zu F.1/2:+100 B.ANH.BETR" eintragen lassen würde "siehe Beiblatt", und auf einem solchen dann ein bisschen mehr dazu ausführen würde weshalb man diese 100 draufschlägt und welche Konsequenzen das hat/haben soll. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 818644 | |||
Datum | 24.03.2016 16:48 | 4575 x gelesen | |||
Dem Sohn eines entfernten Bekannten hatte es mit einem Defender + Anhänger auch mal (zu unrecht) erwischt, irgendwo gibt es im Netz entsprechende Urteile dazu. Da es mich (Kl.3) nicht betrifft habe ich das nur mit halben Ohr verfolgt. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Pete8r H8., Idstein / Hessen | 818645 | |||
Datum | 24.03.2016 16:51 | 4602 x gelesen | |||
Moin, verstehe ich also richtig, dass bei einer Eintragung F.1/.2 = 3499 kg 22: zu F.1/.2 + 100 kg BE zulässig ist, wenn die eingetragene Stützlast 100 kg beträgt. Somit verhindert der Passus nur die Reduzierung der Zuladung im Hängerbetrieb? Beste Wünsche für die Feiertage Peter | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 818648 | |||
Datum | 24.03.2016 17:09 | 4542 x gelesen | |||
Ja. Zumindest ist das meine Ansicht, weil es die in meinen Augen einfach die plausibelste Ansicht ist, die man dazu im Netz so findet. Beispiele: Verkehrsportal, oder Wohnmobilforum, dort auch mit einer Aussage des KBA dazu. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 818650 | |||
Datum | 24.03.2016 17:42 | 4388 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Peter H. F.1/.2 = 3499 kg Da Klasse B und die entsprechende Fahrzeugklasse bis einschließlich 3500kg geht, wird es nur wenige Fahrzeuge mit einer Eintragung 3499kg geben. Lediglich bei der 7,5t-Klasse sind die meisten Fahrzeuge auf 7,49t eingetragen, das hat aber andere Gründe, da auch hier der Führerschein (C1 bzw. alte Klasse 3) bis einschließlich 7,5t geht. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 818655 | |||
Datum | 24.03.2016 18:59 | 4367 x gelesen | |||
Sonderregelungen für die Fahrerlaubnisklassen nach nationalem Recht klammere ich jetzt einmal aus, vielleicht darf ich innerdeutsch den beschriebenen Zug mit BE lenken; aber: Kraftfahrrechtlich nach den Richtlinien 92/21/EG und 95/48/EG darf ich als Hersteller diese Erhöhung durchführen, um allenfalls Achslasten überschreiten zu dürfen (Pkt 3.2.3.1 des Anhangs der RL mit Definitionen), ohne die Betriebsgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzen zu müssen. Die technisch zulässige Anhängelast ist mit 3.500 kg beschränkt, da darf ich die Stützlast nicht abziehen. Das dürfte ich nur bei der Anhängemasse eines ungebremsten Anhängers. Heißt also: Die kraftfahrrechtliche Genehmigung erlischt nicht, weil ich mit 100kg Stützlast das Zugfahrzeug auf 3.600 kg bringe, es bleibt das Zuggesamtgewicht aber noch immer bei 7.000 kg. Führerscheinrechtlich ist die Klasse B nach der RL 2006/126/EG mit 3.500 kg beschränkt - Punkt, Ende. In Europa heißt das also für BE 3.500 kg Zugfahrzeug und 3.500 kg Anhänger, so das vom Hersteller technisch zugelassen wird. Wenn die Stützlast jetzt das Zugfahrzeug auf 3.600 kg bringt, das Zuggesamtgewicht aber gleich bleibt, hege ich Sympathie für die obzitierte FeV, nur ist an der Staatsgrenze jedenfalls Schluss für diese Definition. Und überzeugt bin ich nicht, weil die 7 to führerscheinrechtlich nichts ändern: 3.600 + 3.400 sind noch immer C1E Spannend wird das Gedankenexperiment, wenn wir mit der Stützlast huntergehen: Bei ungebremsten Anhängern gibt es das Minimum von 4%, bei den gebremsten gar nichts (ja, es gibt doch in den Niederlanden die Drehschemelanhänger!). Dann dürfte ich mit dem Zusatzeintrag 3.600 + 3.500 bewegen. Und da bin ich lupenrein in C1E. Wenn ich der durchaus schlüssigen Argumentation des TÜV Nord folge: Zum Fahrerlaubnisrecht ist die kunstvolle Sattellast/Stützlastabziehung Rechtsgeschichte und ev. Bestandsschutz alter Führerscheine, nur nicht für den genannten Zug. (Ich darf in Österreich auch Autobusse mit bis zu 9 Insassen mit meinem Uralt-Klasse-C-Schein fahren, aber auch nur bis zur Staatsgrenze) | |||||
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Autor | Kevi8n L8., Oberkirch / BW | 818658 | |||
Datum | 24.03.2016 19:51 | 4184 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Lediglich bei der 7,5t-Klasse sind die meisten Fahrzeuge auf 7,49t eingetragen, das hat aber andere Gründe, da auch hier der Führerschein (C1 bzw. alte Klasse 3) bis einschließlich 7,5t geht. Um es kurz auszuführen, für die, die es Interessiert: Die 7,49t sind heutzutage nur noch relevant bei der Mautberechnung. Da seit 1.10.2015 die Maut auch auf Fahrzeuge AB 7,5t ausgeweitet wurde, werden teilweise Fahrzeuge um 10kg abgelastet. Und da der deutsche Staat ja nicht blöd ist und einfach sagt "für Fahrzeuge >7,5t (=7501+ kg) wird die Maut berechnet", sondern "ab 7,5t (=7500+ kg) wird berechnet" gibt das einige schöne Zusatzeinnahmen, sind ja viele Handwerkerfahrzeuge mit 7,5t vorhanden, die man noch abzocken kann. Diese ganzen X,49t-Regelungen sind noch relikte aus alten Zeiten von Einführung der Fahrtenschreiber und heutzutage der Mautberechnung Führerscheinrechtlich war de X,49t Regelung NIE relevant, auch wenn es ein allgemeiner Volksirrglaube ist. MfG Kevin MkG K. Leguttky Alle meine Beiträge sind meine freie und persönliche Meinung und müssen nicht mit der meines Dienstherrn übereinstimmen | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 818659 | |||
Datum | 24.03.2016 19:55 | 4285 x gelesen | |||
Im Schein steht aber bei Hängerbetrieb plus 100kg zum zulässigen Gesamtgewicht. Unabhängig von realen Stützlasten oder Beladung. Und das heißt dann ohne großen Spielraum: Wenn Hängerbetrieb, dann zul. Gesamtmasse 3600kg, und das heißt es handelt sich beim Zugfahrzeug um eine Fahrzeug der Klasse C1, was dann zur Folge hat das der Hänger bis 750kg mit C1 und der Hänger über 750kg mit C1E gefahren werden muss. Alles andere ist fahren ohne Fahrerlaubnis. Die 22 streichen geht nicht, einzige Option wäre eine Ablsatung auf 3400kg zul. Gesamtgewicht. Mir wurde mal erklärt das wäre aber eher kompliziert, es gäbe die Möglichkeit bei der Bestellung dafür zu sorgen das es gleich "richitg" mit 3400kg eingetragen würde. Sofern es eben real passt, das könnte aber Sitzplätze kosten. In der Realität, wird diesen Spezialfall kaum ein Kontrollierender kennen. Wenn aber was passiert findet es der Sachverständige garantiert. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 818664 | |||
Datum | 24.03.2016 22:16 | 4196 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael K. Die 22 streichen geht nicht, einzige Option wäre eine Ablsatung auf 3400kg zul. Gesamtgewicht. Warum sollte das nicht gehen? Das ist nichts anderes wie die Ablastung auch. Ohne Anhänger ändert sich dann nichts, mit Anhänger nutzt man eben die möglichen 100kg mehr nicht aus. Änderungsabnahme machen lassen, Eintrag streichen lassen, ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Ich besitze einen Unimog 406. Der hat ein eingetragenes zul. Gesamtgewicht von 5.800kg, in den Zusatzeintragungen steht eine Erhöhung auf bis zu 7.500kg in mehreren Schritten bei Anbau von Schneeräumgeräten oder ähnlichem, verbunden dann noch mit einer Erhöhung der Achslasten und einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 bzw. 25km/h. Ist in dem Fall allerdings nicht Fahrerlaubnisrelevant. Wenn ich das nicht will, fahr ich zum TÜV und lass die Eintragung im Rahmen einer Änderungsabnahme rausnehmen, ist im Prinzip das gleiche. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818667 | |||
Datum | 24.03.2016 23:55 | 4124 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Warum sollte das nicht gehen? Das ist nichts anderes wie die Ablastung auch. Ohne Anhänger ändert sich dann nichts, mit Anhänger nutzt man eben die möglichen 100kg mehr nicht aus. Sehe ich eigentlich auch so. Das müsste die Zulassungsstelle eigentlich sogar ohne Vorschlag eines Technikers umsetzen können. Allerdings habe ich auch schon andere Meinungen gehört (also es geht nur 3.400 plus 100). Geschrieben von Michael W. Änderungsabnahme machen lassen Das wiederum geht nur, wenn du ein passendes Prüfzeugnis nach §19(3) StVZO dafür hast, in der Praxis also eher nicht. Wenn du ein Papier von einem aaSoP oder PI haben willst, sollte da §13 FZV draufstehen. (es gab allerdings zumindestens eine Zeit lang Zulassungsstellen die der Meinung waren man bräuchte ein Gutachten nach §19(2) StVZO. Das halte ich aber für abwegig und vor allem rechtswidrig...) Geschrieben von Michael W. Ich besitze einen Unimog 406. Der hat ein eingetragenes zul. Gesamtgewicht von 5.800kg, in den Zusatzeintragungen steht eine Erhöhung auf bis zu 7.500kg in mehreren Schritten bei Anbau von Schneeräumgeräten oder ähnlichem Auch der U1300 hatte IIRC "im Winterdiensteinsatz" eine zusätzliche Gesamtmasse von 9.000 kg (sonst: 7.490 kg). Wer also Streusalz auf die Pritsche lud, brauchte plötzlich die Klasse 2 anstelle der Klasse 3.... | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 818672 | |||
Datum | 25.03.2016 08:13 | 4025 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Das müsste die Zulassungsstelle eigentlich sogar ohne Vorschlag eines Technikers umsetzen können. So hoffte ich auch Geschrieben von Henning K. Allerdings habe ich auch schon andere Meinungen gehört (also es geht nur 3.400 plus 100). So war es dann Geschrieben von Henning K. Das wiederum geht nur, wenn du ein passendes Prüfzeugnis nach §19(3) StVZO dafür hast, in der Praxis also eher nicht. So hab ich es auch in Erfahrung gebracht Hat aber erstmal keine Auswirkung auf die Fahrerlaubnisklasse, denn solange nix geändert ist und eben 3500+100 steht ist es C1(E) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 818683 | |||
Datum | 25.03.2016 10:44 | 3718 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Sehe ich eigentlich auch so. Das müsste die Zulassungsstelle eigentlich sogar ohne Vorschlag eines Technikers umsetzen können. Nein, eine Änderungsabnahme (TÜV, im Osten Dekra) ist erforderlich, die Zulassungsstelle selbst kann sowas normal nicht. Geschrieben von Henning K. Wenn du ein Papier von einem aaSoP oder PI haben willst, sollte da §13 FZV draufstehen. (es gab allerdings zumindestens eine Zeit lang Zulassungsstellen die der Meinung waren man bräuchte ein Gutachten nach §19(2) StVZO. Das halte ich aber für abwegig und vor allem rechtswidrig...) Egal wie, Gutachten einer Prüfstelle zur Änderung der Eintragung (Änderungsabnahme), damit dann zur Zulassungsstelle und eintragen lassen. Geschrieben von Henning K. Auch der U1300 hatte IIRC "im Winterdiensteinsatz" eine zusätzliche Gesamtmasse von 9.000 kg (sonst: 7.490 kg). Du meinst die BW-Version des U1300L (Baureihe 435) oder den 1300 (Zugmaschine, Baureihe 425, völlig anderes Fahrzeug, auch wenn es ähnlich aussieht)? Zumindest bei meinem 1300L gibt's die Eintragung nicht, kann aber durchaus sein, dass es die je nach Ausführung/Baujahr gab. Unimog waren übrigens ab Werk üblicherweise nicht wie normale LKW mit 7490kg sondern mit 7500kg zul. Gesamtmasse eingetragen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818695 | |||
Datum | 25.03.2016 15:36 | 3593 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Nein, eine Änderungsabnahme (TÜV, im Osten Dekra) ist erforderlich, Jetzt wirfst du aber alles durcheinander ;-) Wenn du es auf die TP (also die mit dem Monopol) beschränkst, ist es eine "Einzelabnahme" nach §19(2) i.V.m. §21 StVZO. Das zu fordern oder durchzuführen halte ich für rechtswidrig. Eine solche Abnahme darf nur durchgeführt werden, wenn keine Betriebserlaubnis vorliegt oder diese durch Änderungen erloschen ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Als Änderungsabnahme oder Anbauabnahme wird üblicherweise die in §19(3) beschriebene Abnahme bezeichnet. Die ist aber nur durchführbar, wenn ein dafür zulässiges Prüfzeugnis vorliegt (und wenn ansonsten ebenfalls die BE erlöschen würde, was hier ja nicht der Fall ist). Im vorliegenden Fall sehe ich lediglich eine Änderung der Fahrzeugpapiere. Dafür wird üblicherweise von der Behörde ein "Formulierungsvorschlag" erwartet, der sich in der Praxis dann Nachweis nach §13 FZV oder so ähnlich nennt. Geschrieben von Michael W. Du meinst die BW-Version des U1300L (Baureihe 435) oder den 1300 (Zugmaschine, Baureihe 425, völlig anderes Fahrzeug, auch wenn es ähnlich aussieht)? Vermutlich meine ich den U1300L ;-) Jedenfalls gab es diese Eintragung bei unserem BUND-RW1, und auch bei den Kommunalfahrzeugen hier in der Gegend. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 818699 | |||
Datum | 25.03.2016 17:56 | 3457 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Wenn du es auf die TP (also die mit dem Monopol) beschränkst, ist es eine "Einzelabnahme" nach §19(2) i.V.m. §21 StVZO. Das zu fordern oder durchzuführen halte ich für rechtswidrig. Eine solche Abnahme darf nur durchgeführt werden, wenn keine Betriebserlaubnis vorliegt oder diese durch Änderungen erloschen ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Frag mich jetzt nicht nach den reinen Paragraphen. Es ist jedenfalls erstmal nichts anderes als wenn ich irgendwas in den Papieren eingetragen haben will, was die technischen Daten betrifft. Ähnlich einer Ablastung mit oder ohne technische Änderung oder eine Eintragung von Dingen, die eintragungspflichtig sind und keine ABE oder gar kein Teilegutachten haben. Auch bei einer Ablastung ohne technische Änderung ist ja nicht die BE des Fahrzeuges erloschen, es geht nur um Stück Papier mit den geänderten Daten, das die Zulassungsstelle braucht um das einzutragen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Olaf8 L.8, Preetz / S-H | 818710 | |||
Datum | 25.03.2016 19:03 | 3479 x gelesen | |||
Wir haben als Interessenvertretung doch den Deutschen Feuerwehrverband. Zufällig ist die neue Geschäftsführerin promovierte Juristin. Da sollte doch eine fundierte Antwort zu bekommen sein. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818712 | |||
Datum | 25.03.2016 20:40 | 3235 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Ähnlich einer Ablastung mit oder ohne technische Änderung oder eine Eintragung von Dingen, die eintragungspflichtig sind und keine ABE oder gar kein Teilegutachten haben Das sind rechtlich zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Geschrieben von Michael W. Auch bei einer Ablastung ohne technische Änderung ist ja nicht die BE des Fahrzeuges erloschen, es geht nur um Stück Papier mit den geänderten Daten, das die Zulassungsstelle braucht um das einzutragen. Und deswegen darf für diesen Fall auch keine Begutachtung nach §19(2) i.V.n. §21 StVZO durchgeführt werden. Denn für diese Gutachten gilt: Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist. Deshalb ist es IMNSHO auch unzulässig, wenn die Zulassungsstelle ein solches Gutachten fordert. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818713 | |||
Datum | 25.03.2016 20:42 | 3301 x gelesen | |||
Wir haben doch schon ungefähr 16 verschiedene Antworten. Wenn wir noch einen weiteren Juristen fragen, bekommen wir im Zweifelsfall eine weitere Antwort... | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 818714 | |||
Datum | 25.03.2016 21:26 | 3220 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Und deswegen darf für diesen Fall auch keine Begutachtung nach §19(2) i.V.n. §21 StVZO durchgeführt werden. Ablastung ohne technische Änderung ist übliche Praxis. Die soll nun verboten sein? Kann ich nicht glauben. Eine Zulassungsstelle soll das von sich aus machen? Wohl kaum. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 818715 | |||
Datum | 25.03.2016 21:28 | 3270 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Olaf L. Zufällig ist die neue Geschäftsführerin promovierte Juristin. Klar, jeder Jurist kennt sich auch in allen Themengebieten aus. Sicher wirst du da innerhalb von wenigen Minuten eine juristisch fundierte, 100% korrekte Antwort bekommen. (Achtung, Ironie...) Gruß, Michael | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 818720 | |||
Datum | 25.03.2016 23:09 | 3257 x gelesen | |||
Für Fragen in dem Themenbereich hab ich immer Fachlich fundierte Antworten mit Hinweis wo ( in welchem Gesetz) es steht von meiner für mich zuständigen Sachbearbeiterin der Führerscheinstelle bekommen. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818721 | |||
Datum | 26.03.2016 00:31 | 3185 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker C.Für Fragen in dem Themenbereich hab ich immer Fachlich fundierte Antworten mit Hinweis wo ( in welchem Gesetz) es steht von meiner für mich zuständigen Sachbearbeiterin der Führerscheinstelle bekommen. Was dir aber dummerweise wenig nützt, wenn der Sachverhalt zwei Häuser weiter wieder komplett anders ausgelegt wird. Immerhin steht hier im Zweifelsfall eine Straftat im Raum (die auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, und zwar sowohl für den Fahrzeugführer als auch für den, der die Fahrt angeordnet bzw. zugelassen hat). | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818722 | |||
Datum | 26.03.2016 02:13 | 3142 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Ablastung ohne technische Änderung ist übliche Praxis ja. Geschrieben von Michael W. Die soll nun verboten sein? Kann ich nicht glauben. Das behauptet ja auch niemand. Nicht zulässig ist mMn das Erstellen (und auch Einfordern) eines BE-Gutachtens der TP-Monopolisten. Geschrieben von Michael W. Eine Zulassungsstelle soll das von sich aus machen? Wohl kaum. Auch das behauptet niemand. Üblicherweise gibt es dafür einen Formulierungsvorschlag, der vom Format her der Fahrzeuschein-Daten-Seite einer Änderungsabnahme entspricht. | |||||
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