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Thema | kommunaler Dienstleister im Wettbewerb - war: externe Befüllung von Atemluftflaschen ... | 6 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 817315 | |||
Datum | 17.02.2016 14:59 | 3149 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Michael B. Damit meine ich ausdrücklich nicht die unterschiedlichen Kreisatemschutzwerkstätten in Deinem Kreis die das für den Kreis anbieten sondern privatwirtschaftlich arbeitende Unternehmen, die sowas ggf. auch überregional anbieten. Wie weit dürfen kommerzielle Dienstleister bei der Anbietung gleicher Leistungen ( z.B.: Wartung und Prüfung von Atemschutzgeräten/Masken, Atemluftflaschenbefüllung u.ä. ) Kreisatemschutzwerkstätten oder durch HA-Feuerwehrpersonal besetzte kommunale Atemschutzwerkstätten Konkurenz machen ? Die gleiche Frage aber auch für den umgekehrten Fall. Gru8ß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 817316 | |||
Datum | 17.02.2016 15:07 | 2174 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Bernhard D. Wie weit dürfen kommerzielle Dienstleister bei der Anbietung gleicher Leistungen ( z.B.: Wartung und Prüfung von Atemschutzgeräten/Masken, Atemluftflaschenbefüllung u.ä. ) Kreisatemschutzwerkstätten oder durch HA-Feuerwehrpersonal besetzte kommunale Atemschutzwerkstätten Konkurenz machen ? "unbegrenzt" das ist ja keine hoheitliche Aufgabe. Jeder der die fachliche Qualifikation mitbringt ( selbst oder über Mitarbeiter) und die entsprechend notwendige Technik dafür nutzen kann darf solche Dienstleistungen anbieten. Geschrieben von Bernhard D. Die gleiche Frage aber auch für den umgekehrten Fall. Das ist die spannende Frage. Wenn so eine Kreis-Atemschutzwerkstatt mit öffentlichen Mitteln teilweise subventioniert wird könnte die das Füllen usw. günstiger anbieten als ein gewerblicher Dienstleister. Die Frage ist wo da rechtlich die Grenze liegt. Gibt es da schon Fälle wo dies rechtlich geprüft wurde? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Bjoe8rn 8M., Spiesen - Elversberg / Saarland | 817317 | |||
Datum | 17.02.2016 15:21 | 2107 x gelesen | |||
Hallo ! Das ist grundsätzlich eine Frage wie die Verbindung zwischen beiden Stellen besteht und auf welcher Basis die Vergabe erfolgt. Innerhalb einer Behörde/Kommune wird es wohl nicht zu dieser Konkurrenzsituation kommen. Handelt es sich dabei aber um die Kommune X und als Anbieter den Nachbarn Y der die Dienstleistung anbietet, dann ist das in der Regel ein privatrechlicher Vorgang - also Auftraggeber zu Auftragnehmer. Somit muss es über das Vergaberecht laufen und die Tür ist auch für Firmen geöffnet. In der Praxis gibt es aber auch einige Wege im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit, Beteiligungen, ... Im Fazit ist das ohne detailierte Informationen nicht zu beantworten, aber die Tür für Firmen auch nicht geschlossen. Wobei die Gemeinde u.U. auch als "Firma" handelt. Viele Grüße Björn PS: Die Feuerwehrschule des Saarlandes vergibt die gesamte Pflege, Wartung und Befüllung der Atemschutztechnik seit Jahren an eine Firma. Ursprünglich war das mal "Doppler", ob das jetzt noch so ist weiß ich nicht. Aber da sind auf jeden Fall Erfahrungswerte zu erfragen. Auf dem Weg in den Irrsinn bedeutet Stillstand Fortschritt ! alles meine ganz persönliche/private/eigene Meinung ! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 817318 | |||
Datum | 17.02.2016 15:55 | 2111 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Bjoern M. Handelt es sich dabei aber um die Kommune X und als Anbieter den Nachbarn Y der die Dienstleistung anbietet, dann ist das in der Regel ein privatrechlicher Vorgang - also Auftraggeber zu Auftragnehmer. Somit muss es über das Vergaberecht laufen und die Tür ist auch für Firmen geöffnet. Ich denke das das Vergaberecht da nicht greift. Man könnte der Ansicht sein das eine Kommune gar nicht wirtschaftlich am Markt auftreten darf bzw. das nur in engen Grenzen tun darf. Der Bauhof darf ja auch nicht wg. besserer Auslastung Mäharbeiten extern anbieten. Geschrieben von Bjoern M. In der Praxis gibt es aber auch einige Wege im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit, Beteiligungen, ... Das ist dann was Anderes. Da bleibt es ja "intern". Gibt es zu diesem Themenkomplex schon Rechtsprechungen? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Bjoe8rn 8M., Spiesen - Elversberg / Saarland | 817333 | |||
Datum | 17.02.2016 23:15 | 1696 x gelesen | |||
Hallo ! Geschrieben von ---Jürgen M.--- Ich denke das das Vergaberecht da nicht greift. Doch das greift immer, wenn eine öffentliche Stelle eine Beschaffung oder Beauftragung ausführt. Somit auch in diesen Fällen. Es muss zumindest ein Vergabeverfahren mit einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemacht werden und an dieser Stelle wird eben auch der Nachbar Y mit anderen Firmen verglichen. Das bedeutet natürlich nicht, dass da immer ein riesen formelles Verfahren - beipielsweise nach VOL - hinten an steht. Der Auftragswert (Wertgrenze) bestimmt die Art der Vergabe. Das kann auch mal eine kleine Berechnung auf einer Seite sein, aber es muss zumindest verglichen und begründet werden. Auch die Möglichkeiten einer interkommunalen Zusammenarbeit und sonstiger Kooperationsmöglichkeiten sollten durchaus mit anderen Angeboten wirtschaftlich verglichen werden, bevor der Auftrag erteilt wird. (Übrigens mit teilweise erstaunlichen Ergebnissen.) Somit ist es ein Handeln im Kontext des Vergaberechtes. Was Sie hier meinen ist glaube ich, dass eine öffentliche Stelle im Rahmen ihres behördlichen Handelns nicht in Konkurrenz zu Firmen treten soll. (Wir Feuerwehrs dürfen nicht für eine Spende dem Anwohner Z noch schnell den Baum fällen und somit einem Unternehmen den Auftrag abnehmen) Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die öffentliche Hand nicht auch privatrechtlich-fiskalisch Handeln darf. Man dürfte die Grünflächenpflege aus dem Bauhof ausgliedern und dann als Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Gesellschaft ... eben doch auch auf dem Markt anbieten. Auch wenn es 100% im Besitz der öffentlichen Hand ist. Es muss natürlich im entsprechenden Rechtsrahmen laufen. Beispiele gibt es genug im Bereich der Energiewirtschaft. Ob es dazu aktuelle Rechtssprechung gibt, kann ich ad hoc nicht sagen. Bei Interesse müsste man da mal suchen. Viele Grüße Björn Auf dem Weg in den Irrsinn bedeutet Stillstand Fortschritt ! alles meine ganz persönliche/private/eigene Meinung ! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 817335 | |||
Datum | 18.02.2016 07:41 | 1541 x gelesen | |||
In den Kontext passt am Rande auch diese Frage, die dort angesprochene Gesetzesänderung wurde zum 01.01. so umgesetzt, allerdings mit Übergangsvorschriften (hier Abs. 22) die schon recht weit sind. Böse Zungen sagen, weil man eh erwartet, dass das so vor Gerichten nicht unbedingt Bestand haben wird. Demnach könnte eine Kommune mit einer wirtschaftlichen Betätigung bis zu 17.500 Umsatz erreichen, ohne den "Wettbewerbsvorteil" gegenüber Privaten zu verlieren, ohne Umsatzsteuerpflicht arbeiten zu dürfen. Oder andersrum: Ein bisschen Wettbewerbsverzerrung ist zumindest steuerrechtlich durchaus erlaubt. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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