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Thema | Unterstellung von Einheiten, war: Führungskräftekennzeichnung | 18 Beträge | |||
Rubrik | Sonstiges | ||||
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 815598 | |||
Datum | 03.01.2016 15:26 | 7553 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Sebastian K. Könnte es sein das auch Einsätze in Fü[h]rungsstufe A oder B irgendwie von irgendwem geleitet werden? mal eine Frage in die Runde: hab jetzt mal die mir bekannten Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetze (für By und HE) genauer durchgelesen. Dort wird eigentlich immer erst eine Einsatzleitung ab mindestens einer Großschadenslage oder Katastrophe beschrieben. Wie ist das jetzt, wie Sebastian oben schrieb, wenn ich "normale" Einsätze habe, denn ich habe in keinem der Gesetze einen Anspruch auf EINE gemeinsame Einsatzleitung oder ein Unterstellungsverhältnis gefunden? Beispiel: Mir ist schon öfters aufgefallen, dass RD-Fahrzeuge an Einsatzstellen (Brand, VU) eher ungünstig hielten. Hätte ich rechtlich die Möglichkeit, dem Personal des RD anzuordnen, wo es halten soll? Darf ich als EL-Fw überhaupt Weisungen erteilen, wo diese halten können oder sogar Bereitstellungsplätze zuordnen? Mir gehts nicht um die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen, sondern wie das bei euch in den einzelnen BL rechtlich so geregelt ist. Neugierige Grüße Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 815603 | |||
Datum | 03.01.2016 15:59 | 5291 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph R.Wie ist das jetzt, wie Sebastian oben schrieb, wenn ich "normale" Einsätze habe, denn ich habe in keinem der Gesetze einen Anspruch auf EINE gemeinsame Einsatzleitung oder ein Unterstellungsverhältnis gefunden?Einfach mal miteinander reden... "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 815604 | |||
Datum | 03.01.2016 16:00 | 5052 x gelesen | |||
In Bayern gibt es noch den 15er, also Art. 15 BayKSG.1) Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende Anwendung; die Stellung der Polizei nach dem Polizeiaufgabengesetz bleibt unberührt. Darunter hast du dem RD rein Rechtlich nichts zu sagen. Mündliche Absprachen werden dennoch nicht negativ gewertet ;-) MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 815606 | |||
Datum | 03.01.2016 16:23 | 4992 x gelesen | |||
Servus Christoph, Geschrieben von Christoph R. Wie ist das jetzt, wie Sebastian oben schrieb, wenn ich "normale" Einsätze habe, denn ich habe in keinem der Gesetze einen Anspruch auf EINE gemeinsame Einsatzleitung oder ein Unterstellungsverhältnis gefunden? unterhalb der SanEL-Schwelle obliegt in Bayern die Einsatzleitung für den Rettungsdienst der jeweiligen ILS. Diese legt dann beispielsweise auch den Bereitstellungsraum für ihre Kräfte fest. Die im BayRDG genannten Einsatzleiter (Rettungsdienst/ Wasserrettung/ Bergrettung) sind insoweit nur der verlängerte Arm und die Augen der ILS vor Ort. Eine gemeinsame Einsatzleitung gibt es erst mit Feststellung des besonderen / erhöhten Koordinierungsbedarfs, was sich letztlich in Art. 15 bzw. Art. 6 BayKSG äußert. Geschrieben von Christoph R. Mir ist schon öfters aufgefallen, dass RD-Fahrzeuge an Einsatzstellen (Brand, VU) eher ungünstig hielten. Anordnen kann der EL-FW hier kraft Gesetzes nichts, aber durch "dezentes Vorschlagsverhalten" habe ich bislang alles immer so bekommen, wie ich es haben wollte. Und natürlich ist es von Vorteil, wenn man seine Mitstreiter bereits vorher kennt :-) Grüße Markus | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 815608 | |||
Datum | 03.01.2016 16:24 | 4885 x gelesen | |||
Für NRW Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz; In Kurzform der örtliche EL - FW hat das alleinige Sagen, es ist aber gewollt das man miteinander spricht. (was nicht schwer fallen dürfte) § 33 Einsatzleitung Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 815612 | |||
Datum | 03.01.2016 16:43 | 5036 x gelesen | |||
Achtung, folgendes gilt nur für Bayern: In Bayern gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. In den jeweiligen Gesetzen sind die Aufgaben definiert. 1. Die Polizei: Das Polizeiaufgabengesetz sagt in Artikel 2/I: Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. kurz und knapp: Gefahrenabwehr 2. Feuerwehr: Bay. Feuerwehrgesetz Art. 1/I: Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst) 3. Rettungsdienst: Hier ist es nicht mit einer Gesetzesstelle getan. Das Rettungsdienstgesetz definiert die Aufgaben - Notfallrettung - Krankentransport - Wasserrettung - Berg- und Höhlenrettung Weiter wird im BayRDG bestimmt, dass der Rettungszweckverband die Aufgabe mittels öffentlich rechtlichen Vertrag vergibt. Der Zweckverband selbst soll die Aufgabe selbst oder durch seine Mitglieder nur dann selbst wahrnehmen, wenn sonst niemand dazu bereit oder in der Lage ist. Jeder dieser Teilbereiche hat eigene Regelungen über die Einsatzführung. Als Beispiel nehme ich mal die Regelung der Feuerwehr in Bayern heraus: § 18 BayFWG Einsatzleitung: (1) 1 Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1) an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. 2 Er läßt die Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen. (2) 1 Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensorts, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte. 2 Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen. Achtung: Hinter dem Wort Hilfskräfte steht in Klammern Art 24/I. Dort wird definiert, was Hilfskräfte im Sinne des BayFWG sind. Hier sind Privatpersonen gemeint, die unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Dienstleistungen verpflichtet werden können. Die Rettungskräfte anderer Organisationen sind hier nicht gemeint. Die einzige Vorschrift, die sich über organisationsübergreifende Unterstellungsverhältnisse auslässt ist das Katastrophenschutzgesetz. Dort wirdin Artikel 6 für den Katastrophenfall und in Artikel 15 für Schadensereignisse (knapp) unter der Katastrophenschwelle gefordert, dass die Kreisverwaltungsbehörde vorab geeignete Personen zu Einsatzleitern bestellt. Das können z.B. Führungskräfte der Feuerwehr oder anderer Hilfsorganisationen sein. Diese sogenannten Örtlichen Einsatzleiter (ÖEL) haben dann eine Weisungsbefugnis gegenüber allen anderen Kräften. Für andere Fälle ist es tatsächlich so, dass es KEINE Regelung gibt, die einen Dienst einem anderen unterstellt. Nahezu alle Gesetze oder die jeweiligen Ausführungsbestimmungen dazu verweisen auf "den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit" also einfach gesagt: Miteinander reden! In den meisten Fällen ist aber allein aus dem Einsatzanlass heraus schon klar, wer das Sagen hat. Für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sind, wie bereits oben beschrieben, die Aufgaben klar definiert: Polizei: Gefahrenabwehr Feuerwehr: abwehrender Brandschutz und THL Rettungsdienst: Notfallrettung, Krankentransport, Wasserrettung, Eisrettung, Berg- und Höhlenrettung Generell gilt hierbei der Grundsatz der "Lex Spezialis", also das speziellere Gesetz sticht. Soll heißen: Brandschutz ist zwar auch Gefahrenabwehr, weil das Feuerwehrgesetz hier spezieller ist, ist die Polizei hier aber nicht mehr zuständig, sondern die Feuerwehr (Die Strafverfolgungsaufgaben der Polizei bleiben hiervon unberührt.). Gleiches gilt für die Wasserrettung. Das wäre Gefahrenabwehr und auch THL - das BayRDG ist hier aber spezieller und definiert das als Aufgabe für den (Wasser-)Rettungsdienst. Und generell gilt eben, dass der Zuständige Dienst den Einsatz leitet. Hierzu ein paar Beispiele: 1. Polizei fordert die Feuerwehr zur Wohnungstüröffnung an, für eine Aufgabe der Polizei (z.B. Strafverfolgung). Hier handelt die Feuerwehr für die Polizei. Den Einsatz leitet weiter die Polizei. 2. Die Feuerwehr fordert Wasserwacht oder DLRG an, und bittet um Unterstützung, weil ein PKW komplett unter Wasser ist. Personen sind KEINE in Gefahr. Es ist eine reine Sachbergung und damit THL. Es bleibt ein Feuerwehreinsatz, die Wasserrettungseinheit kommt nur zur Unterstützung und handelt auf Weisung. I.d.R. wird sie wohl einen eigenen Abschnitt unter dem Gesamteinsatzleiter bilden. 3. Der Rettungsdienst fordert die Feuerwehr zur Tragehilfe. Es bleibt primär ein medizinischer Notfall und damit ein Rettungsdiensteinsatz. Die Feuerwehr rettet so, wie es der Arzt oder RA wünscht. 4. Das THW unterstützt die FF beim Unwettereinsatz. Es ist ein originärer FF-Einsatz, THW unterstellt sich. Wobei hier generell in Auftragstaktik gearbeitet wird. Heißt, der jeweilige Einsatzleiter sagt, was er von dem anderen Dienst haben möchte und dieser setzt ihm das um. Das wie sollte dem jeweiligen Fachdienst überlassen bleiben. Interessanter wird es bei den Gemengelagen, z.B. VU mit eingeklemmter Person. Hier haben wir originäre FF und RD Aufgaben --> Es gilt der Grundsatz der Vertrauensvollen Zusammenarbeit. Natürlich hat hier jeder seinen Aufgabenbereich und damit seinen eigenen "Hoheitsbereich", aber nur durch miteinander Reden wird ein Einsatzerfolg möglich sein. Wenn der Einsatz, auch unterhalt der Katastrophenschwelle, einen extrem hohen Koordinierungsbedarf erfordert, dann kommt wieder der ÖEL ins Spiel. Wobei die meisten Einsätze sehr gut in vertrauensvoller Zusammenarbeit ablaufen. Ich hoffe ich konnte die Verschiedenen Aufgabenbereiche in Bayern gut darstellen. Viele Grüße | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 815614 | |||
Datum | 03.01.2016 16:52 | 4916 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.der örtliche EL - FW hat das alleinige Sagen,Über wen? Polizei: nimmt eigene Aufgaben nach eigenem Gesetz war, Maßnahmen der Polizei und der Einsatzleitung im gegenseitigen Einvernehmen => der Polizei hat man nichts (im Sinne einer Hierarchie) zu sagen, "anderen zuständigen Stellen" erstmal auch nicht. Und wo steht, dass der "von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter" einer von der Feuerwehr ist? Geschrieben von BHKG NRW Gemeinsame Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und des Katastrophenschutzes sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist. Dieser Satz war im ersten Entwurf noch nicht enthalten, und wurde von den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen der Anhörung ins Rennen gebracht. Auf Seite 5 wird dazu zum Ausdruck gebracht, dass bei "stark rettungsdienstlicher Prägung der Lage" durchaus auch mal eine Gesamteinsatzleitung durch den OrgL für sinnvoll erachtet wird. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 815623 | |||
Datum | 03.01.2016 18:53 | 4639 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Geschrieben von Thomas M.der örtliche EL - FW hat das alleinige Sagen, Über wen? Über alle, die auf Grundlage des BHKG tätig werden. Da sehe ich den (nicht-Fw-) RD erstmal auch nicht dabei... Geschrieben von Sebastian K. der Polizei hat man nichts (im Sinne einer Hierarchie) zu sagen Erst der Krisenstab darf auch der Polizei Weisungen erteilen (§36 Absatz 2). Geschrieben von Sebastian K. dass bei "stark rettungsdienstlicher Prägung der Lage" durchaus auch mal eine Gesamteinsatzleitung durch den OrgL für sinnvoll erachtet wird Kann denn überhaupt die (kreisangehörige) Gemeinde als ihren Einsatzleiter nach dem BHKG einen OrGL benennen, der doch eine Kreis-Funktion aufgrund eines ganz anderen Gesetzes ist? (unterhalb der Schwelle zur Großeinsatzlage natürlich) Rein praktisch hat man da als kreisfreie Stadt einfach einen Vorteil: alles aus einer Hand, ein Chef für Fw, RD und KatS der für alle drei Bereiche einheitliche Regelungen vorgeben kann. (Trotzdem verzichten wir bei gemeinsamen Kleineinsätzen von Fw und RD darauf, eine einheitliche Einsatzleitung zu definieren. Weil das so pauschal einfach nicht geht.) | |||||
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Autor | Dani8el 8G., Überherrn / Saarland | 815625 | |||
Datum | 03.01.2016 19:26 | 4464 x gelesen | |||
Fürs Saarland §27 SBKG § 27 Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe (1) Die Einsatzleitung hat den Einsatz der Feuer- wehren und aller Einsatzkräfte an der Schadensstel- le zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuer- wehren sowie Einsatzkräfte und Einsatzmittel anzu- fordern. Die Einsatzleitung besteht aus dem Ein- satzleiter oder der Einsatzleiterin, unterstützt von einer rückwärtigen Führungseinrichtung sowie ge- gebenenfalls den Führungsassistenten und Füh- rungsassistentinnen und dem Führungshilfspersoal...... (6) Werden neben der Feuerwehr andere Hilfsor- ganisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfs- werk oder der Rettungsdienst eingesetzt, bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr liegt. Die Zuständigkeiten eines Notarztes oder einer Notärztin und eines Leitenden Notarztes oder einer Leitenden Notärztin in medizi- nischen Fragen bleiben unberührt. Eine recht klare Aussage wer den Hut aufhat Gruß Daniel | |||||
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Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 815642 | |||
Datum | 03.01.2016 23:26 | 4359 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Daniel G. Fürs Saarland §27 SBKG Für Baden-Württemberg ist dies auch eindeutig geregelt (§27 FWG). Bei Feuerwehreinsätzen hat der örtliche Kommandant die Einsatzleitung. Personen von anderen Organisationen sind "Beratend" in der Einsatzleitung. Es kann jemand übergeordnetes (Kreis, RP) die EL übernehmen. Gruss Thorsten Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt. 'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade) | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 815644 | |||
Datum | 03.01.2016 23:43 | 4356 x gelesen | |||
Hallo Stefan, sehr ausführlich von dir. Erstmal dankeschön dafür! Geschrieben von Stefan D. Es gilt der Grundsatz der Vertrauensvollen Zusammenarbeit genau um die geht es. Wenn ich kein Unterstellungsverhältnis habe, so kann es sei, dass wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist, dass die Einsatzorganisation nicht so "schön" ablaufen würde, wie sie es könnte. Auf dem Papier mag es ja immer um das Wohl des Patienten gehen und die Kommunikation funktioniert immer bestens. Die Realität hat mich (und aus Erzählungen auch andere) gelehrt, dass das so leicht nicht immer möglich ist. Bsp: RD beim VU P-Klemm mit einem Fzg vor Ort. Der steht schon etwas ungünstig. Dann kommt der ELW mit EL Fw und der beginnt die Est zu ordnen. Anschließend kommt noch vor weiteren FW-Fzg ein weiterer RTW und stellt sich genau dort ab, wo der EL den Ablageplatz definiert hat. Bis der EL Fw das mitbekommt, ist die RTW-Besatzung bereits bei Patienten. Bsp: Bei einer Großschadenslage kommt man mit einem EL einer anderen Organisation zusammen. Anschließen beschließen beide den einzig möglichen Bereitstellungsraum für die jeweilige Organisation zu beanspruchen. Wer setzt sich durch? Bsp: Beim Wohnungsbrand steht ein RTW so ungünstig, dass eine DL nicht in Stellung gehen kann. Auf Bitten des EL Fw, den RTW zu versetzten, wird nicht reagiert mit der Begründung: "Von dir lass ich mir gar nichts sagen" Ich geb zu, dass einige Beispiele etwas überspitzt rüber gebracht wurden und dass es in den meisten Fällen selten zu Komplikationen zwischen den einzelnen Organisationen kommt. Nur Vermisse ich (für By) eine Regelung, falls das doch nicht so gut abläuft, da es halt auch mal menscheln kann. Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Dani8el 8G., Überherrn / Saarland | 815647 | |||
Datum | 03.01.2016 23:53 | 4130 x gelesen | |||
Die weiteren Abs. habe ich weggelassen, da wird nur gesagt welche Fwführungskraft wann die Einsatzleitung hat, bzw. übernehmen kann. Gruß Daniel | |||||
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Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 815649 | |||
Datum | 04.01.2016 00:07 | 4205 x gelesen | |||
Grüß Dich, zu hast natürlich Recht, dass es hier mal zu Schwierigkeiten kommen kann. Zu Beispiel 1: Das ist extrem schlecht gelaufen, aber eigentlich gibt's hier verschiedene Möglichkeiten. 1. dem Patienten geht's nicht so schlecht, einer der beiden RD-Mitarbeiter ist abkömmlich und macht das auf Bitten. 2. Die Einsatzstelle ist etwas großräumig, ich finde die RD-Besatzung eh nicht, dann hilft mir mein Weisungsrecht auch nichts. 3. Der RD-Mitarbeiter macht das nicht auf Bitten, dann wird er auf den Zustand des Patienten verweisen. Egal ob Du jetzt ein Weisungsrecht hast oder nicht, Du wirst Dir jetzt sehr gut überlegen müssen, ob Du versuchst ihn zu zwingen den Patienten zu vernachlässigen. Entweder muss ich halt das mal schlucken und ich kann meinen Auftrag irgendwie trotzdem erfüllen oder wenn ich meinen Auftrag gar nicht erfüllen kann, dann fährt der sein Auto schon weg, weil sonst kommt sein Patient ja auch nicht aus dem Autowrack raus. zu 2.: Das Beispiel Großschadenslage klammere ich mal aus, weil das bayerische Katastrophenschutzgesetz einen Örtlichen Einsatzleiter vorsieht. Hier ist es tatsächlich so, dass das geordnete Zusammenwirken erforderlich ist und es hier jemanden gibt, der für alle das sagen hat. Unterhalb dieser Schwelle gilt wie gesagt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Zu 3.: Das wäre ein Extrembeispiel. Man muss schon immer daran denken, dass es auch ein "nach" dem Einsatz gibt und jeder von uns auch einen Chef hat. Ich glaube, dass solche Extreme die Ausnahme sind. Wobei auch bei einem Brandeinsatz der Einsatzleiter Rettungsdienst mit vor Ort kommt. Zumindest bei uns besteht ein gutes Verhältnis zwischen den Einsatzleitern. Die sind ja auch aus irgendeinem Grund Einsatzleiter geworden - da könnte der Punkt Sozialkompetenz auch eine Rolle gespielt haben ;-) Wobei Du natürlich recht hast, Probleme kann es trotzdem mal geben. Die gibt's mit Oberhäuptling aber auch. Welches System besser ist kann ich nicht beurteilen, weil ich nur das eine kenne. Ich will das jetzt auch gar nicht zu sehr verteidigen. Mein Ziel war nur darzustellen, wie die Vorschriftenlage in Bayern ist. Ob das gut oder schlecht ist darf jeder selber beurteilen. Wo es übrigens eher Schwierigkeiten, als bei der Zusammenarbeit mit der Landrettung gibt ist die Zusammenarbeit mit Wasserrettung und Bergrettung. Hier sind wir es als Feuerwehr nicht gewohnt, dass jemand anderes auch technisch aus der Gefahrenlage rettet. Wobei die Rechtslage sehr eindeutig ist. Ob das nun wieder gut oder schlecht ist, dass hier unter Umständen die Leitung bei einem Einsatzleiter Wasserrettung oder Bergrettung liegt und nicht bei der Feuerwehr kann ich wieder schlecht beurteilen. Wenn ich das differenziert betrachte hat beides Vorteile. Und das Risiko, dass wir hier halt einfach ein wenig rumpfuschen, obwohl es Spezialisten dafür gibt ist schon sehr hoch. Das ist eben der Vorteil an dem System, die Verschiedenen Häuptlinge sind gleichberechtigt und es kann nicht einfach einer alle anderen heim schicken, weil nur er der große Chef ist, wir sind aufeinander angewiesen. Aber wie Du schon sagt, dieses große Vorteil kann zugleich ein großes Problem sein. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8 A.8, Heitersheim / Baden Würtenberg | 815653 | |||
Datum | 04.01.2016 00:57 | 4317 x gelesen | |||
Du solltest dir mal die aktuelle Ausgabe durchlesen! Den es gilt nur für Organisationen die keinen eigenen gesetzlichen Auftrag haben! Der Feuerwehr Einsatzleiter muss aber eine gemeinsame Einsatzleitung etablieren! Gruß Basti | |||||
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Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 815670 | |||
Datum | 04.01.2016 17:44 | 4035 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Sebastian A. Du solltest dir mal die aktuelle Ausgabe durchlesen! Danke für den freundlichen Hinweis, das habe ich getan. Es gehört aber nicht nur das lesen dazu, sondern auch das Verstehen was da steht! Deshalb werde ich es halt doch in Gänze zitieren müssen. Ich möchte hier insbesondere auf Absatz 3 hinweisen. Dort steh, dass die anderen Organisationen Vertreter als "Berater" beistellen. Somit bleibt der Einsatzleiter der Feuerwehr weiter Einsatzleiter. Die anderen Orgs sind als Berater in der EL vertreten. Geschrieben von FWG Baden-Württemberg § 27 Leitung des Einsatzes Gruss Thorsten Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt. 'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade) | |||||
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Autor | Matt8hia8s K8., Großräschen / Brandenburg | 815765 | |||
Datum | 06.01.2016 14:31 | 4247 x gelesen | |||
In Brandenburg ist das Unterstellungsverhältnis wie folgt geregelt: Geschrieben von ---BbgBKG § 9 Einsatzleitung---
Zum Vergleich die Rechtslage in Sachsen: Geschrieben von ---SächsBRKG § 49 Einsatzleitung---
In beiden Fällen wird suggeriert, dass der RD der Einsatzleitung untersteht. In Brandenburg ist dies generell der Fall, in Sachsen wird speziell auf MANV-Lagen eingegangen. Die Einsatzleitung wird dabei von der Feuerwehr übernommen. Das Highlander-Prinzip bezieht sich jedoch lediglich auf die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr. | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 815774 | |||
Datum | 06.01.2016 17:48 | 4005 x gelesen | |||
Hallo Stefan, Geschrieben von Stefan D. Das Beispiel Großschadenslage klammere ich mal aus, weil das bayerische Katastrophenschutzgesetz einen Örtlichen Einsatzleiter vorsieht. wann der halt da ist. ggfls erst dann, wenn ich an der E-Stelle schon alle elementaren Entscheidungen zu einem reibungslosem Einsatzablauf (wie Bereitstellungsräume,...) getroffen habe. Geschrieben von Stefan D. dieser Schwelle gilt wie gesagt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kennst du da vllt die Schwelle, ab der man von einer Großschadenslage spricht (sofern das i-wo festgelegt ist?) oder liegt das im ermessen des jeweiligen Einsatzleiters? Hätte da noch ein anderes Beispiel: Busunfall (MANV 50) Ich brauche halt einen EL (eig erstmal egal welcher Organisation), der mir die wichtigsten Einsatzentscheidungen am Anfang (grob) mit einplant. Klar ist der erste GF Fw als EL auch damit überfordert, aber sobald eine höhere Führungskraft eintrifft muss die mir zeitnah die technischen Rettungsmöglichkeiten, die Transportmöglichkeiten, die Verletztensammelstelle, den Triageplatz (sofern nicht im Bus möglich), den Standort des Behandlungsplatzes, den Rettungsmittelhalteplatz, Bereitstellungsplatz FW, Verpflegung, usw zumindest grob definieren und berücksichtigen, sonst stellen mir die weiteren eintreffenden Fahrzeuge die E-Stelle so zu, dass vor Ort gar nichts mehr geht. Darum brauch ich am Anfang einen, der das grob koordinieren kann und den anderen Kräften auch Weisungen erteilen darf. Und da die ersten Führungskräfte, die normalerweise zu solch einer Est kommen, die der (gemeindlichen) Feuerwehr sind, muss es halt, meiner Meinung, gerade in der Chaosphase, einen Chef geben. Da hilfts mir nicht, wenn der ELRD 15min nach Alarmierung eintrifft oder der EL der Wasserwacht nach 10min, wenn dann die ganze Est schon relativ verbaut ist. Ich hätte nichts dagegen, wenn man für By regeln würde, dass die erst eintreffende Führungskraft (egal welcher Organisation) die EL über alle weiteren eintreffenden Einheiten hat, bis deren EL an der Est sind. Aber solang ich als EL Fw nur den Fw-Kräften was anordnen kann, wirds halt schwierig, wenn sich mal einer der andern querstellt. Geschrieben von Stefan D. Und das Risiko, dass wir hier halt einfach ein wenig rumpfuschen, obwohl es Spezialisten dafür gibt Selbst wenn halt die Fw die (Gesamt-)Einsatzleitung hätte, sollte sich der EL hüten, in die Organisation, den Ablauf und die Arbeit der jeweiligen Organisation, einzugreifen. Der EL kann halt dann zentral Sachen wie Verpflegung, Ablösung, Bereitstellung in Absprache dann mit den jeweiligen Abschnittsleitern und auch mit der Lst, koordinieren. So gibt jeder immer seine eigene Rückmeldung und plant mit eigenen (bekannten) Ressourcen. Geschrieben von Stefan D. es kann nicht einfach einer alle anderen heim schicken, weil nur er der große Chef ist ich hoffe, dass die Zeiten vorbei sind... solange natürlich das gilt: Geschrieben von Stefan D. Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist es ja erstmal kein Problem Hoffe, ich konnte meinen Standpunkt etwas verdeutlichen Grüßle Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Feli8x H8., Hannover / Niedersachsen | 815873 | |||
Datum | 08.01.2016 18:23 | 3977 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph R.sondern wie das bei euch in den einzelnen BL rechtlich so geregelt ist. Unabhängig davon, dass ich im Zweifelsfall auch lieber sowohl vorher als auch hinterher mit allen beteiligten Organisationen reden würde gilt für Niedersachsen Folgendes: "Die Leitung von Einsätzen zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr." (§23 NBrandSchG). Dementsprechend ist bei diesen Einsatzlagen das Ganze rechtlich (relativ) klar definiert. Schwer wird dann die Abgrenzung. Ist ein MANV50 nach Busunfall mit dummerweise 10 eingeklemmten Personen nun eine THL oder eine primäre Rettungsdienstlage? Ich persönlich habe es bislang nur so erlebt, dass der RD durchaus mit der FW redet und auch mal fragt "wo stört denn der RTW nicht", wenn jetzt der Patient nicht gerade direkt vorm Jordan steht (was ich persönlich auch noch nicht erlebt habe). Nun muss ich dazu sagen, dass ich größtenteils mit FW-eigenem RD zu tun habe, da ist das Verständnis für den jeweils anderen und dessen Taktik natürlich auch ein ganz anderes. Gruß Felix Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun! | |||||
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