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ThemaMöbel Lagerung in Garagen4 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorClau8dio8 V.8, Ludwigsburg / Baden Württemberg814415
Datum02.12.2015 12:325275 x gelesen
1) Ich möchte wissen, ob man in Deutschland in einer geschlossenen Garage Möbel aus Holz lagern darf und ob man Rauchmelder oder andere Warngeräte vorsehen soll.
2) Ist es erlaubt, wenn die Garage mehrere Autos auch von fremden Menschen enthält?

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern814417
Datum02.12.2015 12:433286 x gelesen
Geschrieben von Claudio V. 1) Ich möchte wissen, ob man in Deutschland in einer geschlossenen Garage Möbel aus Holz lagern darf
Nein, ist verboten.

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AutorUwe 8S., Lingen / Niedersachsen814418
Datum02.12.2015 12:503313 x gelesen
Geschrieben von Claudio V.1) Ich möchte wissen, ob man in Deutschland in einer geschlossenen Garage Möbel aus Holz lagern darf und ob man Rauchmelder oder andere Warngeräte vorsehen soll.

Es bietet sich vielleicht an zu erläutern, woher sich diese Fragestellung ergibt. Der "normale" Besitzer eines Eigenheims mit Garage entscheidet sich eigenverantwortlich dazu und fragt nicht das Internet.

Gehe ich recht in der Erwartung, dass es um eine Garage geht, in der mehrere Miet- oder Besitzerparteien jeweils ihre KFZ abstellen und nun möchte einer der Mieter bzw. Besitzer den ihm zustehenden Parkraum anders nutzen, weil er keinen PKW besitzt?

Geschrieben von Claudio V.2) Ist es erlaubt, wenn die Garage mehrere Autos auch von fremden Menschen enthält?

In vielen Parkhäusern sind Autos von fremden Menschen abgestellt. Auch hier: Was soll die Frage konkret?

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorAnsg8ar 8S., Bad Bentheim / Niedersachsen814422
Datum02.12.2015 14:213098 x gelesen
Hallo Claudio,

schaue mal in die Garagenverordnung des entsprechenden Bundeslandes.
In der Muster Garagen Verordnung steht folgender Passus:
Betriebsvorschriften
§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen
(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1
während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet
sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig
betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht
aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht
verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht
aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht
verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.


Gruss
Ansgar

Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung!

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 02.12.2015 12:32 Clau7dio7 V.7, Ludwigsburg
 02.12.2015 12:43 Alex7and7er 7H., Neuburg
 02.12.2015 12:50 Uwe 7S., Lingen
 02.12.2015 14:21 Ansg7ar 7S., Bad Bentheim
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