alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaDie Minderjährigen und ihr Verteiler; war: G 26.2 - leichter Atemschutz - unter 1821 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorDani8el 8S., Pasewalk / M-V811064
Datum11.08.2015 13:50   11860 x gelesen
Moin Thomas!

Glaubst du nicht das es erstmal besser wäre das Gespräch mit betreffendem Einsatzleiter zu suchen? Nicht das du dich gleich irgendwie unbeliebt machst.

Fakt ist, Kameraden die nicht volljährig sind haben nur bis zum Verteiler eingesetzt zu werden. Ausbildung hin oder her.

MkG

Daniel

Alles wie immer meine persönliche Meinung

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., Chemnitz / Sachsen811065
Datum11.08.2015 14:00   8713 x gelesen
Geschrieben von Daniel S.Fakt ist, Kameraden die nicht volljährig sind haben nur bis zum Verteiler eingesetzt zu werden. Ausbildung hin oder her.

Ist es jetzt hier schon soweit das absolute Scheißhausparolen die seit Jahren widerlegt sind als Fakt bezeichnet werden?
Ich spar mir das Spielchen jetzt subtil zu fragen wo das steht.

Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern als ihr treu zu bleiben.

(Friedrich Hebbel)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP811076
Datum11.08.2015 14:548376 x gelesen
Geschrieben von Daniel S. Fakt ist, Kameraden die nicht volljährig sind haben nur bis zum Verteiler eingesetzt zu werden. Ausbildung hin oder her.Wo steht das?


i.A. für Peter. Denn einer muss es ja machen ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg811078
Datum11.08.2015 15:137913 x gelesen
hallo,

1. ohne Ausbildung kein Einsatz

=> das sehen auch die Unfallversicherungsträger so

2. Gefahren treten bei Einsätzen auch "hinterm" Verteiler auf

siehe z.B. hier: 'Jugendliche unter 16 bei Einsätzen' von Jürgen M.

Ich bin sehr froh das in "meiner" Feuerwehr:

- niemand unter 18 Jahren in Einsatz geht

- niemand ohne abgeschlossene Grundausbildung in den Einsatz geht

Das hilft mir als Führungskraft meiner Verantwortung gerecht zu werden.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDani8el 8S., Pasewalk / M-V811079
Datum11.08.2015 15:558005 x gelesen
Gut da es hier als "Scheißhausparole" angesehen wird formuliere ich es einmal anders.

Minderjährige Kameraden sollten außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzt werden. Und nun kommt mir bitte nicht wieder mit Aussagen wie z.B. der Gefahrenbereich beginnt Zuhause bei der Alarmierung.

An der Einsatzstelle kann ich den Verteiler, in einigen Situationen, grob als Richtwert ansehen da dieser für unerfahrene Kameraden erkennbar ist. Dabei liegt meine Betonung bei einigen nicht allen.
In den Fällen in denen es nicht möglich ist muß ich als Führungskraft natürlich auf andere Art und Weise den Bereich festlegen in dem ich minderjährige nicht sehen will. Und das muß dann auch unmissverständlich bei denen ankommen.

Man kann natürlich über den Einsatz minderjähriger an sich Diskutieren, aber gerade in Zeiten in denen die Personaldecken dünner werden und ich unter den 17jährigen aktive Kameraden habe mit denen ich rechnen kann sollte man auch Möglichkeiten finden diese einzusetzen.

Alles wie immer meine persönliche Meinung

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg811080
Datum11.08.2015 16:068042 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Daniel S.Und nun kommt mir bitte nicht wieder mit Aussagen wie z.B. der Gefahrenbereich beginnt Zuhause bei der Alarmierung.
doch: 'Jugendliche unter 16 bei Einsätzen' von Jürgen M.

Wenn z.B. der Weg von Zuhause zum Feuerwehrhaus ungefährlich wäre dann frage ich mich woher dann die Wegeunfälle von Feuewehrleuten auf dem Weg zum Feuerwehrhaus kommen?

Warum gilt dann der Unfallversicherungschutz ab dem Moment und ab dem Standort an bzw. bei dem ich alarmiert werde? Wenn der Zeitraum zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen im Feuerwehrhaus ungefährlich wäre bräuchten wir diese Regelung ja gar nicht.

Tatsache ist das die Einsatztätigkeit Gefahren birgt. Und zwar von Anfang an. Also vom Zeitpunkt der Alarmierung und auf dem Weg von Zuhause.

Tatsache ist auch das nicht ausgebildete Kräfte u.U. diese Gefahren gar nicht einschätzen können. Daher geben die Unfallversicherungsträger ganz klar vor das nur ausgebildete Kräfte eingesetzt werden dürfen.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg811105
Datum11.08.2015 22:567058 x gelesen
Guten Abend

Geschrieben von Daniel S.

Man kann natürlich über den Einsatz minderjähriger an sich Diskutieren,


Wird hier im FW-Forum schon seit den ersten Forumstagen ab 1999 kontrovers mit widersprüchlichen Meinungen diskutiert, siehe u.a.

-> " Bawü: Forderung Eintrittsalter in die aktive Abteilung auf 16 absenken "

-> " U18 im richtigen Leben.... woanders kein Problem "

-> " mal wieder negativer JF Einsatz "

-> " Mit 16 Jahren aktive Wehr in NRW? "

-> " Jugendfeuerwehr bei Einsätzen in NRW "

-> " Verkehrsabsicherung U-18 "

-> " Jugendliche bei Einsätzen "

-> " Unter 18-jährige und Einsätze "

-> " Altersgrenzen (Einsatz unter 18) "

um nur mal paar Threads aufzuzählen !


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg811106
Datum11.08.2015 23:047032 x gelesen
Geschrieben von Daniel S.An der Einsatzstelle kann ich den Verteiler, in einigen Situationen, grob als Richtwert ansehen

Der Meinung war ich ganz früher auch mal. Wenn dann aber Sowas passiert erkläre den Eltern mal das die Kameraden Jugendfeuerwehr außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzt waren. Spätestens wenn der Vater Rechtsanwalt ist wird das ganz schnell sehr lustig. Das möchtest du nicht wirklich erleben.

Und dann gibt es sicher noch ein Menge Gründe mehr warum man U18 nicht wirklich mit an die Einsatzstelle nehmen sollte.

Gruß Ralf

Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern811117
Datum12.08.2015 08:37   7133 x gelesen
Geschrieben von Daniel S.Minderjährige Kameraden sollten außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzt werden. Und nun kommt mir bitte nicht wieder mit Aussagen wie z.B. der Gefahrenbereich beginnt Zuhause bei der Alarmierung.

Tut er aber. Und da es noch keiner gepostet hat gebe ich dir und dem Rest hier grad mal einen Link: Fachinformation SFSW

Jetzt werden die ersten gleich jubeln, da wird der Verteiler genannt ........
Wer das ganze aber richtig liest, wer dann überlegt wie er das bei seiner Feuerwehr umsetzen kann/soll/will, und wer dann ehrlich in sich geht und überlegt wie es bei einem Einsatz zugeht der wird aus dieser Fachinformation den Schluß ziehen das er U18 schlichtweg nicht mitnehmen kann zum Einsatz. Das ist so, da gibt's auch keinen Ansatzpunkt, es sei denn man führt einen MTW-Kinderbetreuung mit sich.
Andere Schlußfolgerungen lässt das Schreiben nicht zu, es ist nur gut verpackt so das nicht jeder gleich merkt das er Mist baut.


Geschrieben von Daniel S.An der Einsatzstelle kann ich den Verteiler, in einigen Situationen, grob als Richtwert ansehen da dieser für unerfahrene Kameraden erkennbar ist. Dabei liegt meine Betonung bei einigen nicht allen.
In den Fällen in denen es nicht möglich ist muß ich als Führungskraft natürlich auf andere Art und Weise den Bereich festlegen in dem ich minderjährige nicht sehen will. Und das muß dann auch unmissverständlich bei denen ankommen.


Sorry, erstens ist das Blödsinn, und zweitens hat eine Führungskraft anderes zu tun als Kindergärtner zu spielen. Klingt hart, ist aber so.


Geschrieben von Daniel S.Man kann natürlich über den Einsatz minderjähriger an sich Diskutieren, aber gerade in Zeiten in denen die Personaldecken dünner werden und ich unter den 17jährigen aktive Kameraden habe mit denen ich rechnen kann sollte man auch Möglichkeiten finden diese einzusetzen.

Jetzt wird's ja noch blöder, was willst du denn damit retten? Wenn die ein Jahr länger Dienst machen, wie soll das helfen? Die haben danach 45 Jahre Zeit Einsatzdienst zu leisten was bringt uns das eine Jahr? Da nähern wir uns den Zuständen von 1944/1945 an, das nannte man damals halt anders ........



Verärgerte Grüße
Christian

Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJoha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen811118
Datum12.08.2015 09:116841 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Daher geben die Unfallversicherungsträger ganz klar vor das nur ausgebildete Kräfte eingesetzt werden dürfen. Da gehe ich voll mit.

Was das Alter der Kameraden angeht, verweise ich u.a. hierauf:
Geschrieben von Soldatenlaufbahnverordnung § 8
Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit
(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
1. das 17. Lebensjahr vollendet und [...]

Man darf sich für dieses Land als Minderjähriger erschießen lassen, man darf aber nicht vor Ort für die Gesellschaft unter Aufsicht einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen...Motorsport ist jedoch erlaubt, der Genuss von Alkohol, der Gebrauch von Schusswaffen zu Sportzwecken, ... )

In dem Zusammenhang erinnere ich an die erste Folge vom Kreisbrandmeister Felix Martin.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUwe 8S., Lingen / Niedersachsen811119
Datum12.08.2015 09:216863 x gelesen
Geschrieben von Johannes K.Man darf sich für dieses Land als Minderjähriger erschießen lassen,

Nur mal so als Gedanke:
1. Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Denn nirgendwo steht, dass das formal zulässige Dienstverhältnis des 17-jährigen Soldaten auch zu einem Einsatz führt.
2. Die Entscheidung für diese Vorschrift werden die Leute rechtfertigen, die sie erlassen haben, speziell wenn es nach Anwendung der Vorschrift und "erfolgreichem sich erschießen lassen" zu Rückfragen seitens der Presse kommt. Und auf einmal hat man ganz viel Zeit die Enten im Stadtpark zu füttern, weiß zumindest ein Herr Range jetzt zu berichten.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDani8el 8S., Pasewalk / M-V811121
Datum12.08.2015 10:116754 x gelesen
Ich verstehe das hier eine andere Ansicht zur Sachlage vorherrscht und da man ja selbst nicht auslehrnt sind einige Hinweise von euch sicher nützlich. Ich selbst habe mich ehrlich gesagt mit den negativen Auswirkungen der Teilnahme minderjähriger an Einsätzen so nicht auseinander gesetzt, da es für mich dazu keinen Anlass gab. Da sind wir dann wieder beim Lernprozess.
Aber wie vereinbart man eure Ansichten und Hinweise mit diesem Text aus dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V?

§ 10
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.
(2) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer
a) das 16. Lebensjahr vollendet hat und
b) regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht.
Mit dem Eintritt entsteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst.
Aktive Mitglieder, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen dem Feuerwehrdienst
für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für den Zeitraum
des Dienstausfalls zu beurlauben. Mit Einverständnis der Wehrführungen können sie den
Dienst bei einer anderen öffentlichen Feuerwehr ableisten.

Alles wie immer meine persönliche Meinung

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUwe 8S., Lingen / Niedersachsen811123
Datum12.08.2015 10:466703 x gelesen
Geschrieben von Daniel S.Aber wie vereinbart man eure Ansichten und Hinweise mit diesem Text aus dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V?

Da steht, dass man mit vollendetem 16. Lebensjahr in den aktiven Dienst eintreten kann.

Laut dem Text entsteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst.

Wenn man nun der Meinung ist, dass daraus die generelle Verpflichtung entsteht an allen Einsätzen teilzunehmen, dann müssten umgekehrt auch alle FA(SB) an allen Fortbildungen teilnehmen. Das wird dann aber bei der nächsten Schulung für Zugführer etwas voll, wenn auch die Truppmänner da alle auflaufen.

Wenn man akzeptiert, dass die allgemeine Regelung durch untergeordnete Regelungen präzisiert werden kann (faktisch muss), dann entscheidet die Gemeinde halt dass in die AAO geschrieben wird dass jeglicher Alarm zuzüglich zu den übrigen Präzisierungen wie Zugführeralarm, Kraftfahreralarm, Alarm für alle Feuerwehrmänner (und -frauen) automatisch nur für FA(SB) über 18 Jahren gilt.

Dass die Gemeinde entscheiden kann nicht jeden FA(SB) immer zu alarmieren (selbst wenn er "zufällig" beim Alarm schon gerade vor dem Gerätehaus steht) wurde schon in anderen Diskussionen geklärt. Edit: Linktipp

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811124
Datum12.08.2015 11:206637 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ralf H.Wenn dann aber Sowas passiert erkläre den Eltern mal das die Kameraden Jugendfeuerwehr außerhalb des Gefahrenbereiches eingesetzt waren.

Aha. Schläuche können also nur im Einsatz platzen, vor allem bei einer JF-Übung nicht? Da sind wir dann bald wieder beim sog. "Wattepack-Erlaß", der wenn ich mich richtig erinnere mal von der Unfallkasse Nord kam. Demzufolge wäre Jugendfeuerwehr bestenfalls ein netter Spielenachmittag am Tisch gewesen.

Geschrieben von Ralf H.Spätestens wenn der Vater Rechtsanwalt ist wird das ganz schnell sehr lustig.

Was hat das mit dem Beruf des Vaters zu tun?

Geschrieben von Ralf H.Und dann gibt es sicher noch ein Menge Gründe mehr warum man U18 nicht wirklich mit an die Einsatzstelle nehmen sollte.

Manche sind mit 16 schon vernünftiger und besser einsetzbar als andere mit 25.

Gruß,
Michael

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP811126
Datum12.08.2015 11:54   7025 x gelesen
Ausgangspunkt der Diskussion war ja hier ein Einsatz bei einem Gebäudebrand unter Filter, wo man das Merkmal "Gefahrenbereich" überhaupt nicht wegdiskutieren kann. Bei solchen Einsätzen hat mutmaßlich keine Feuerwehr in Deutschland in der heißen Phase die Möglichkeit, eine 1:1 "Betreuung" von Anwärtern (das können übrigens auch volljährige FM sein!) gemäß § 18 II der GUV-V C53 abzustellen, weil die dafür benötigten "erfahrenen Feuerwehrangehörigen" eben für andere Aufgaben mit deutlich größerer Priorität benötigt werden. Gerade deshalb sind Anwärter an solchen Einsatzstellen auch kein geeignetes Mittel, um einen evtl. Personalmangel auszugleichen. Sie sind zunächst mal personalbindender Ballast. Und jede Führungskraft in Deutschland hat bei diesem Szenario dann auch genügend andere Aufgaben und Beobachtungsschwerpunkte zu beachten, so dass schlichtweg nicht sichergestellt werden kann, dass der Anwärter am Ende nicht doch ohne Betreuer irgendwas anstellt. Also lässt man ihn strikt daheim.

Weshalb UVV oder Landesrecht sich dazu nicht so eindeutig positionieren, wie das einige hier im Forum tun, hat den Hintergrund, dass es in der Vielzahl der möglichen Tätigkeitsbilder der Feuerwehr dann dummerweise doch wieder welche gibt, wo die o.g. Punkte anders zu bewerten sind. Vorgestern sah es z.B. auf einigen Straßen hier im Umkreis wieder mal so aus. Natürlich auch mit Feuerwehrbeteiligung - und jetzt sage mir mal einer, ein 16 oder 17jähriger (bzw. ein Anwärter) könnte hier wegen UVV und fehlender Ausbildung nicht eingesetzt werden, seine Leistungsfähigkeit nicht eingeschätzt werden, oder er müsste am Besen von einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen begleitet werden. Straßenverkehrsraum? An beiden Enden der Ortsdurchfahrt Vollsperrung. Gefährlicher Weg zum Gerätehaus? Ich bitte euch... Und alarmieren braucht man den Anwärter auch nicht großartig, der kommt von selbst dazu.
Da auch das Thema Unfallversicherung weiter oben schon angesprochen wurde: Sollte sich in einem solchen Einsatz doch mal ein Anwärter über den eigenen Haufen fegen, und mit dem Besenstiel im Auge halb ertrinken, ist er dabei natürlich versichert, auch ohne abgeschlossene Straßenkehrerfachausbildung. So wie im übrigen jeder Bürger, der unausgebildet (und unausgerüstet) ganz ohne Feuerwehrzugehörigkeit in Gefahrensituationen für die Allgemeinheit tätig wird, dabei unfallversichert ist.

Zwischen dem Gebäudebrand und der Straßenreinigungsaktion, und weit darüber hinaus, liegt ein solches breites Spektrum an möglichen Einsätzen, dass man die Vorschriften so gestaltet, dass am Ende immer noch eine Abwägung der verantwortlichen Führungskraft möglich ist. Nur mag der gemeine Feuerwehrmensch solche Abwägungsspielräume für gewöhnlich nicht so gerne, er hat lieber möglichst klare Aussagen, denen er 1:1 ohne weiteren Hirneinsatz folgen kann, wenigstens aber Faustregeln, die einfach zu vermitteln und behalten sind.
Und so entstand dann vor Urzeiten die Faustregel: nur bis zum Verteiler. Das ist eine schöne Regel, schön kurz, sie ist schnell auszubilden, abzufragen und den anderen zu vermitteln, man muss sich mutmaßlich gar nicht groß mit den bösen Vorschriften im Hintergrund auseinandersetzen (z.B. dass es auch volljährige Anwärter geben kann, und minderjährige ausgebildete Truppmänner...), einfach nur "Verteiler = Ende!".
Die "Regel" ist aber (m.M.n. völlig zu Recht) hier als Scheisshausparole bezeichnet worden, weil es nicht nur diese ganze mögliche (und notwendige) Abwägung ausblendet, sondern obendrein auch noch in einer deutlichen Mehrheit unserer Einsätze überhaupt nicht anwendbar ist. Man hätte auch die Faustregel verbreiten können: Anwärter/Jugendliche dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Katze des Nachbarn vom Einsatzleiter vorgestern Durchfall hatte. Ob es Nachbarn, Katze oder Durchfall überhaupt gibt, scheint ja völlig egal zu sein. Denn wo ist der sagenumwobene Verteiler beim VU, beim Schnellangriffseinsatz, beim Unwetter, bei der Ölspur, der BSW...? Gefahrenbereiche sind Räume, mind. aber Flächen, und ein Verteiler ist ein Punkt. Wieviele Verteiler muss man an einer Einsatzstelle ablegen und aufhängen, um den Gefahrenbereich abzustecken? Man merkt: Alles Käse. Eine Faustregel ohne Faust und ohne Regel.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDani8el 8S., Pasewalk / M-V811133
Datum12.08.2015 13:556398 x gelesen
Moin Sebastian!

Ich denke mal in unseren grundsätzlichen Ansichten sind wir nicht so weit von einander entfernt. ;)

Die "Scheißhausparole" ist da sicher eine etwas unglückliche Wortwahl meinerseits gewesen. Der 17-jahrige Truppmann kann sicher bei einem Brandeinsatz den Aufbau der Wasserversorgung unterstützen oder wie von dir beschrieben den Besen schwingen.


MkG

Daniel

Alles wie immer meine persönliche Meinung

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAnne8tte8 S.8, Griesheim / Hessen811135
Datum12.08.2015 14:116409 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Aha. Schläuche können also nur im Einsatz platzen, vor allem bei einer JF-Übung nicht?

Natürlich kann das auch passieren. Wir halten es im Normalfall aber so, dass wir mit 3 bar eine JF Übung abhalten. Ja, das Wasser kommt mehr getröpfelt, als das es rausschießt, aber wenn 10 Jährige am Werkeln sind, sollte ich doch die Risiken in Grenzen halten.
Ein Schlauchplatzer mit 3 bar würde mich schon sehr verwundern.

Das hat nix mit "in Watte packen"zu tun, sondern mit abwägen von Nutzen und Risiko.

Es ist schon alles gesagt worden. Nur noch nicht von jedem...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz811139
Datum12.08.2015 15:426336 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Annette S.Ein Schlauchplatzer mit 3 bar würde mich schon sehr verwundern.

Kann bei einem vorgeschädigten Schlauch auch passieren. Natürlich sind die Folgen auch geringer als bei einem Platzer mit hohem Druck.

Geschrieben von Annette S.Das hat nix mit "in Watte packen"zu tun, sondern mit abwägen von Nutzen und Risiko.

Doch, in besagtem Fall war es leider so, dass man der JF jegliche Dinge, die auch nur ansatzweise ein noch so kleines Risiko beinhalteten, verbieten wollte. Da wäre JF nichts anderes mehr als ein Spielenachmittag einer Jugendgruppe am Tisch gewesen. Natürlich sollte man Risiken ausschließen, wo es geht. Aber völlig übertriebene Sicherheit bringt genau gar nichts, denn dann fehlt auch an anderer Stelle jegliche Einschätzung für Gefahren.

Gruß,
Michael

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAdri8an 8R., Utting a.A. / Bayern811186
Datum13.08.2015 17:036150 x gelesen
Geschrieben von Annette S.Wir halten es im Normalfall aber so, dass wir mit 3 bar eine JF Übung abhalten

Funktioniert bei uns leider nicht, an manchen stellen im Ort haben wir weit über 4 bar Ruhedruck auf der Leitung. Ich kann ja schlecht ein Druckbegrenzungsventil 1000 l/min abzweigen lassen nur damit die "kleinen" sicher sind...

Einem 10-Jährigen kann ich ein D-Rohr in die Hand drücken, das ganze auch mit 5 - 6 bar. Bei einem B-Rohr hätte ich da Bauchschmerzen, egal welcher Druck...

Schaut doch auf die Entwicklung der Jugendlichen und nicht auf starre Zahlenwerte...

Nebenbei: Wo anders fahren die in dem Alter Motorcross, da gibts doch auch kein Tempolimit von 20km/h...

MfG
Adrian

Alles meine persönliche Meinung und nicht die meiner Dienststelle/HiOrg

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg811199
Datum14.08.2015 04:28   5945 x gelesen
Geschrieben von Adrian R.Nebenbei: Wo anders fahren die in dem Alter Motorcross, da gibts doch auch kein Tempolimit von 20km/h...


Dann ist es aber auch so das dort der Papa, oft auch die Mama, hinter der Sache stehen. Da brauche ich nicht hinterher hin gehen und erklären warum der Bub oder das Madel heute nicht nach Hause kommt und sie doch mal Sachen für das Krankenhaus packen sollen. Ich bin selber mit 16 das erste Mal in den Einsatz gegangen, Kohlenstaubverpuffung in einer Brikettfabrik falls das jemanden was sagt, über die Jahre bin ich aber dennoch zu der Meinung gekommen das dies keinen Sinn macht. Kann aber jeder für sich entscheiden, weil als Führungskraft bin ich mir der Folgen ja im klaren.

Gruß Ralf

Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJoha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen811201
Datum14.08.2015 07:176000 x gelesen
Geschrieben von Uwe S.2. Die Entscheidung für diese Vorschrift werden die Leute rechtfertigen, die sie erlassen haben, speziell wenn es nach Anwendung der Vorschrift und "erfolgreichem sich erschießen lassen" zu Rückfragen seitens der Presse kommt. Das tu ich als Einheitsführer auch, wenn ich mich entschließe, eine ausgebildete minderjährige Einsatzkraft mitzunehmen. Das Resultat ist im Zweifel das Gleiche, weshalb sich jede Führungskraft diese Frage selbst stellen muss, sofern es keine definive rechtlich bindende Regelung in jedem einzelnen Bundesland gibt.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 11.08.2015 13:31 ., Senzig G 26.2 - leichter Atemschutz - unter 18
 11.08.2015 13:50 Dani7el 7S., Pasewalk
 11.08.2015 14:00 Pete7r L7., Chemnitz
 11.08.2015 14:54 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 11.08.2015 15:55 Dani7el 7S., Pasewalk
 11.08.2015 16:06 Jürg7en 7M., Weinstadt
 12.08.2015 09:11 Joha7nne7s K7., Sömmerda
 12.08.2015 09:21 Uwe 7S., Lingen
 14.08.2015 07:17 Joha7nne7s K7., Sömmerda
 11.08.2015 22:56 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 11.08.2015 23:04 Ralf7 H.7, Drebkau
 12.08.2015 11:20 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 12.08.2015 14:11 Anne7tte7 S.7, Griesheim
 12.08.2015 15:42 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 13.08.2015 17:03 Adri7an 7R., Utting a.A.
 14.08.2015 04:28 Ralf7 H.7, Drebkau
 12.08.2015 08:37 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 11.08.2015 15:13 Jürg7en 7M., Weinstadt
 12.08.2015 10:11 Dani7el 7S., Pasewalk
 12.08.2015 10:46 Uwe 7S., Lingen
 12.08.2015 11:54 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 12.08.2015 13:55 Dani7el 7S., Pasewalk
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt