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Thema | Amtshilfe bei Tätersuche | 23 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 807629 | |||
Datum | 30.04.2015 18:02 | 15565 x gelesen | |||
60-Jähriger nach versuchtem Übergriff auf Mädchen in Untersuchungshaft - Uplengen/Neudorf - 60-Jähriger nach versuchtem Übergriff auf Mädchen in Untersuchungshaft Uplengen/Neudorf - Gegen den 60 Jahre alte Mann aus Haren, der gestern nach einem versuchten Übergriff auf ein 11-jähriges Mädchen festgenommen worden war, wurde heute auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aurich durch das Amtsgericht Leer Haftbefehl erlassen. Er wurde aufgrund des dringenden Verdachts des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen bestehender Fluchtgefahr in eine Justizvollzugsanstalt gebracht. Wie bereits gestern berichtet, hatte der 60-Jährige am 29.04.2015, gegen 13:45 Uhr, ein Mädchen an der Bushaltestelle in der Neudorfer Straße angesprochen und im weiteren Verlauf versucht, das Kind in sein Wohnmobil zu ziehen. Die 11-Jährige wehrte sich energisch, konnte sich schließlich befreien und vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf sich aufmerksam machen. Daraufhin ergriff der Mann mit seinem Wohnmobil die Flucht in zunächst unbekannte Richtung. Das Mädchen wurde durch den Angriff verletzt und zur medizinischen Beobachtung in ein Krankenhaus gebracht. Umfangreiche Fahndungsmaßnahmen der Polizei, unter anderem unter Einbeziehung eines Hubschraubers, führten schließlich zum Auffinden des Wohnmobils im Nahbereich einer Windkraftanlage im Moorweg/Neudorf. In Zusammenarbeit mit den Ortsfeuerwehren Remels, Neufirrel und Spols-Poghausen sowie Spezialkräften der Kreisfeuerwehr Leer konnte der 60-Jährige schließlich in seinem Fahrzeug angetroffen und festgenommen werden. (Pressemitteilung der Polizeiinspektion Leer/Emden vom 30.04.2015) *** Wo sind die Grenzen der Amtshilfe? Tätersuche vs. Neutralität? Meine Einsatzfotos in Ulm, um Ulm und um Ulm herum http://www.einsatzfoto.net | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 807630 | |||
Datum | 30.04.2015 18:11 | 10369 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas H. Spezialkräften der Kreisfeuerwehr Leer was kann man sich daruner vorstellen? Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 807631 | |||
Datum | 30.04.2015 18:47 | 10223 x gelesen | |||
Geschrieben von Anton K. was kann man sich daruner vorstellen? Tja, da sind wir am entscheidenden Punkt: Die Pressemitteilung der Polizei ist hier so unvollständig, dass ein komplett falscher Eindruck entsteht. Die "Spezialkräfte" waren alarmiert worden, weil der Tatverdächtige (nach anderen Quellen) sein Wohnmobil mit Gas gefüllt haben soll. Daher muss ich natürlich die Fragestellung aus dem Thread ausschließlich auf die gewählte Sachverhalts-Darstellung der Polizei beschränken und nicht am realen Fall orientieren. :( | |||||
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Autor | Marc8 M.8, Heidenheim a. d. Brenz / Baden-Württemberg | 807633 | |||
Datum | 30.04.2015 19:22 ![]() | 10587 x gelesen | |||
Wo sind die Grenzen der Amtshilfe? Für mich persönlich liegen die Grenzen da, wo Einsatzkräfte der Feuerwehr unverhältnismäßig gefährdet werden. Vor allem auch wenn sie Tätigkeiten ausüben sollen, für die sie weder ausgebildet noch ausgerüstet sind. Der zweite Punkt wären rechtliche Sachen, für die ich kein Experte bin. Bezüglich der Neutralität: Was Kriminelle, oder Leute die diesen Staat und diese Gesellschaft grundlegend ablehnen und bekämpfen (auf deren Vorzüge dabei aber i.d.R. nicht verzichten wollen...) von mir als Feuerwehr denken würden, geht mir mittlerweile meilenweit am Allerwertesten vorbei. Die Feuerwehr bemüht sich seit Jahren um Neutralität bzw. darum, als neutral und "die Guten" wahrgenommen zu werden. Den Dank des einschlägigen Klientels dafür sah man in Frankfurt sowie bei x anderen Vorfällen und wird man (wie ich fürchte) auch jetzt zum 1. Mai wieder sehen. Wenn die Feuerwehr durch Amsthilfe ihren Beitrag dazu leisten kann Straftäter aus dem Verkehr zu ziehen, und somit die Gesellschaft vor ihnen zu schützen, dann tut sie (zugegeben in recht weit hergeholtem Sinne) das, wofür sie da ist. Sie leistet Dienst am Nächsten. | |||||
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Autor | Mart8in 8D., Dinslaken / NRW | 807640 | |||
Datum | 01.05.2015 10:02 | 9148 x gelesen | |||
Moin, was hat Feuerwehrs da zu suchen? gruß | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 807679 | |||
Datum | 02.05.2015 07:53 | 8722 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin D.was hat Feuerwehrs da zu suchen?Wenn da die Einleitung von Gas ins Wohnmobil der Grund für die Anwesenheit der Feuerwehr war, kam diese nur ihrer originären Aufgabe nach, und dann war es per Definition schonmal keine Amtshilfe. Geschrieben von Marc M. Für mich persönlich liegen die Grenzen da, wo Einsatzkräfte der Feuerwehr unverhältnismäßig gefährdet werden. Vor allem auch wenn sie Tätigkeiten ausüben sollen, für die sie weder ausgebildet noch ausgerüstet sind.... die eigentlich schon genau das regeln, was deine persönlichen Grenzen sind. In § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz werden die Voraussetzungen genannt, nach denen eine Behörde überhaupt um Amtshilfe bitten darf, und die Grenzen, wann die ersuchte Behörde entweder direkt ablehnen muss oder mit einem gewissen Ermessensspielraum ablehnen darf. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 807698 | |||
Datum | 02.05.2015 21:03 | 7900 x gelesen | |||
Tach! hierzu vielleicht ein Auszug aus dem IM BW "Amtshilfe" Auzug von ---Schreiben des IM Baden Württemberg Az: 5-1500.0/6--- Eine Amtshilfe durch die Feuerwehr kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung durch Gewalteinwirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies wird von der Polizei bereits bei der Entscheidung über die Anforderung von Amtshilfe berücksichtigt. weiter steht geschrieben: Für die Art und Weise der Durchführung ist die Feuerwehr verantwortlich. Es liegt somit im Ermessen des Einsatzleiters, mit welchen Mitteln, mit welchem Personal und mit welcher Taktik er den Auftrag ausführt. Er entscheidet hierbei auch darüber, ob seine Einsatzkräfte die Maßnahme auf Grund ihrer Ausbildung und Ausstattung sachgerecht und unter Beachtung des erforderlichen Eigenschutzes überhaupt ausführen können. Generell also: Sobald Waffen / Gegenstände oder Zustände existent sind um FA zu schädigen würde ich da sagen NEIN. Weiter: "Es liegt somit im Ermessen des Einsatzleiters..." Siehe hierzu: Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. -> ...hat der Einsatzleiter Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eingeräumtes Ermessen dient in erster Linie der Einzelfallentscheidung. Die Ausübung des Ermessens muss fehlerfrei sein. Verstößt der Einsatzleiter Feuerwehr gegen diesen Grundsatz, ist die Amshilfe rechtswidrig. Würden sich in solch einem Falle die FA weigern dürfte dies, zumindest in der Theorie, keinerlei Rechtsfolgen für das nichtbefolgen des Einsatzbefehls nachsichziehen - da dieser ja nicht gültig da ein "Ermessensfehler" vorliegt. In 2. Reihe als BSW ok, aber nicht in 2. Reihe um die Wasserwerfer der Pol zu füllen. RettD in 2. Reihe zur Sicherheit der Einsatzkräfte POL ok, aber nicht die weiße Hose oder HuPF ausleihen und das MEK rennt mit der HK MP5 im Anschlag als HiOrg o.Ä. rum. Gruß Olli | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 807700 | |||
Datum | 03.05.2015 00:54 | 7342 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver B.aber nicht in 2. Reihe um die Wasserwerfer der Pol zu füllen. Die Einsatzkräfte sind aufgrund ihrer Ausbildung und Ausstattung nicht in der Lage, den Wassertank eines Fahrzeugs sachgerecht zu befüllen ohne sich dabei selbst zu gefährden? Jetzt bin ich verwirrt. | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 807701 | |||
Datum | 03.05.2015 01:57 | 7198 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Die Einsatzkräfte sind aufgrund ihrer Ausbildung und Ausstattung nicht in der Lage, den Wassertank eines Fahrzeugs sachgerecht zu befüllen ohne sich dabei selbst zu gefährden? Sind Sie, ist aber bestimmt kein Einsatz gemäß FSHG (NRW) und als Amtshilfe auch schlecht zu argumentieren? Also ich find es gut, dass die Zeiten der Feuerlöschpolizei "Geschichte" ist. Die Gewaltenteilung ist ja aber Gott sei Dank festgeschrieben und wir sind KEIN Teil der Exekutive und sollten uns meiner Meinung nach auch nicht zu einer solchen machen lassen (auch wenn dies "schleichend" versucht wird). Gruß Dirk Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650 | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 807702 | |||
Datum | 03.05.2015 02:58 ![]() | 7220 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk B.Sind Sie, ist aber bestimmt kein Einsatz gemäß FSHG (NRW) das ist eine grundsätzliche Eingenschaft der Amtshilfe, dass man selbst nicht zuständig ist... Geschrieben von Dirk B. und als Amtshilfe auch schlecht zu argumentieren? Ich gehe davon aus, dass die entsprechenden Einheiten der Polizei für die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Leitungsnetz selbst passend ausgerüstet sind, insofern wäre einer Amtshilfe da mangels Notwendigkeit eher nicht zuzustimmen. Im Einzelfall (Wasserentnahme aus offenem Gewässer?) würde ich das aber nicht pauschal ausschließen. Geschrieben von Dirk B. wir sind KEIN Teil der Exekutive sondern? Legislative oder Judikative? | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 807703 | |||
Datum | 03.05.2015 06:59 | 7008 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver B.In 2. Reihe als BSW ok, aber nicht in 2. Reihe um die Wasserwerfer der Pol zu füllen. Moralisch kann ich das akzeptieren, allein die Geschrieben von Az: 5-1500.0/6 Gefährdung durch Gewalteinwirkungkann ich nicht erkennen. Da meine private Moralvorstellung egal ist bleiben mir nur noch die Bauchschmerzen zu einem kleinen schnell zu überlesenen Satz; Dies wird von der Polizei bereits bei der Entscheidung über die Anforderung von Amtshilfe berücksichtigt. Die Beurteilung ob wir gefährdet werden ist also Grundsätzlich bereits getroffen worden. Natürlich verändert sich eine Lage ständig und in der folgenden Zusammenarbeit können sich ggf. Erkenntnisse ergeben die Gefährdungslage neu beurteilen zu müssen . Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Flor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern | 807704 | |||
Datum | 03.05.2015 09:03 | 6876 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver B.hierzu vielleicht ein Auszug aus dem IM BW "Amtshilfe" Hallo Oliver, wie Sebastian K. bereits geschrieben hat, die Gasausströmung (drohende Explosionsgefahr) ist in den meisten (in allen?) Bundesländern eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr. Aus dem Grund kann das gar keine Amtshilfe sein. Daher musst Du als Feuerwehr in Rücksprache mit der Polizei selbst entscheiden was Du wie machst, denn da kann Dir erstmal keiner reinreden. Übrigens, gleicher Fall, anderer Ort, gestern in Nürnberg: Tafelhalle geräumt - Mann drohte mit Selbstmord Schöne Grüße Florian Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung! Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 807705 | |||
Datum | 03.05.2015 10:03 | 6916 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.sondern? Na ja eigentlich eine gute Frage, wenn man es ganz genau nimmt sind wir als Behörde natürlich der Exekutive zugeordnet. Bei Berufsfeuerwehren soll es sogar Städte geben die diese im Bereich O-Amt angesiedelt haben. Aber normal sollten wir keine Ordnungsbehörde sein und ich weiß das zumindest in BaWü die "Besatzer" da ganz großen Wert drauf gelegt haben. In der Praxis üben wir Quasi alle Gewalten aus ;-) Gruß Dirk Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650 | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 807706 | |||
Datum | 03.05.2015 10:24 | 6794 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver B.Generell also: Sobald Waffen / Gegenstände oder Zustände existent sind um FA zu schädigen würde ich da sagen NEIN.Begeben wir uns bei der Amtshilfeleistung erkennbar in den Wirkungsbereich von Waffen (bzw. Idioten mit Waffen) ist die Sache noch relativ klar (wobei, Türöffnungen...). Sofern jedoch die gefährdenden Zustände auch im originären Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr auftreten, kann man damit keine Amtshilfeleistung verweigern. Und da wird es dann interessant, weil die ersuchende Behörde (hier Polizei) die Feuerwehr ja nicht aus Langeweile oder Lustlosigkeit um Amtshilfe bitten wird, sondern weil diese irgendetwas kann und/oder hat, was sie selber so nicht kann und/oder hat. Die Amtshilfeleistung bedeutet also, dass wir mit bekannten Geräten und vorhandener Ausbildung tätig werden wie im originären Zuständigkeitsbereich auch, nur eben außerhalb dessen. Und da nehmen wir nicht nur die Geräte und Ausbildung mit, sondern auch PSA, UVV usw. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 807707 | |||
Datum | 03.05.2015 10:40 | 6970 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Und da wird es dann interessant, weil die ersuchende Behörde (hier Polizei) die Feuerwehr ja nicht aus Langeweile oder Lustlosigkeit um Amtshilfe bitten wird, sondern weil diese irgendetwas kann und/oder hat, was sie selber so nicht kann und/oder hat. Na ja oft wird dies aber auch aus "Bequemlichkeit" gemacht weil, schnell und einfach. Ob die Feuerwehr IMMER die einzige Möglichkeit ist, wage ich zu Bezweifeln! Gruß Dirk Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650 | |||||
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Autor | Ulf 8M., Hannover / Niedersachsen | 807722 | |||
Datum | 03.05.2015 19:16 | 6564 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk B.In der Praxis üben wir Quasi alle Gewalten aus ;-) ziehen wir das lieber mal ganz schnell gerade, bevor das hier noch "Blüten treibt"... Legislative >>> "gesetzgebende Gewalt" >>> ganz sicher ist die Feuerwehr nicht "gesetzgebend"! Judikative >>> "richtende Gewalt" >>> ganz sicher ist die Feuerwehr nicht "richtend"! Exikutive >>> "ausführende Gewalt" >>> ganz sicher ist die Feuerwehr "ausführend"! Sie führt als Teil der Verwaltung eben genau diejenigen Gesetze aus, die die Legislative mit Blick auf die Feuerwehr erlassen hat! Genauso, wie die Steuerverwaltung, die Polizei(-verwaltung), die Bauverwaltung oder welche Verwaltung auch immer. Auch die Verortung bei den Ordnungsämtern ist vollkommen schlüssig, da Gefahrenabwehr die vorrangigste Aufgabe und als Solche Aufgabe der Ordnungsämter (Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung) ist! | |||||
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Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 807723 | |||
Datum | 03.05.2015 19:35 | 6410 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulf M.Exikutive >>> "ausführende Gewalt" >>> ganz sicher ist die Feuerwehr "ausführend"! Sie führt als Teil der Verwaltung eben genau diejenigen Gesetze aus, die die Legislative mit Blick auf die Feuerwehr erlassen hat! Na ja gut das ich mit meiner Meinung nicht alleine stehe. Für mich sollte die Exekutive einzig und alleine die Polizei in Bund und Ländern darstellen! Diese haben die Gesetze, auch und gerade die uns Feuerwehren betreffen, letztendlich durzusetzen. http://www.dstgb.de/dstgb/Home/Schwerpunkte/Sicherheit%20und%20Kommunen/Feuerwehr%20und%20Katastrophenschutz/Feuerwehren%20als%20kommunale%20Einrichtungen%20der%20Daseinsvorsorge/ Geschrieben von Ulf M. ziehen wir das lieber mal ganz schnell gerade, bevor das hier noch "Blüten treibt"... Genau es wird höchste Zeit dies "gerade" zu ziehen. Gruß Dirk Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650 | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 807725 | |||
Datum | 03.05.2015 19:46 | 6548 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk B.Na ja gut das ich mit meiner Meinung nicht alleine stehe. Ich glaube eigentlich, der Widerspruch hier richtete sich nicht so sehr gegen deine Meinung (bzw. das, was ich als deine Meinung zu erkennen glaube) sondern gegen die Formulierung im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung. Da gibt es einfach Begriffe, deren Bedeutung anders festgelegt ist als du sie hier offensichtlich nutzen wolltest. | |||||
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Autor | Step8han8 S.8, Gießen / Hessen | 807728 | |||
Datum | 03.05.2015 20:10 | 6773 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk B.Geschrieben von Ulf M. Trotzdem wird die Feuerwehr in der Exekutive immer Eingriffsverwaltung bleiben. Ist zwar von Wikipedia geschrieben, passt aber ganz gut. Geschrieben von Dirk B. Genau es wird höchste Zeit dies "gerade" zu ziehen. Kann es sein das du hier etwas durcheinander bringst? Nur weil die Feuerwehr zur Eingriffsverwaltung gehört, heißt dies noch lange nicht das sie die selben Befugnisse hat wie die Polizei (bestes Beisspiel: der unmittelbare Zwang ---> führt im Regelfall die Polizei aus, auch mal in Amtshilfe für die Feuerwehr (Platzverweise etc.)). Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 825379 | |||
Datum | 01.12.2016 15:40 | 4553 x gelesen | |||
hallo, hier auch mal ein Fall von Amtshilfe durch die Feuerwehr bei einer Tätersuche: zwar die falsche Wohnung aber trotzdem ein "Treffer": ... Kurz vor der gewaltsamen Öffnung durch die Feuerwehr öffnete ein 26-jähriger Mann die Eingangstür. Bei ihm handelte es sich jedoch nicht um den flüchtigen Unfallfahrer, welcher wie sich herausstellte zwischenzeitlich umgezogen war. Bereits vor dem Haus konnte ein eindeutiger Marihuanageruch festgestellt werden, woraufhin eine Wohnungsdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Bei dieser konnten ca. drei Gramm Marihuana sichergestellt werden. ... Dietmannsried (Bayern): Verkehrsunfallflucht und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Feuerwehr öffnet Wohnungstür Für ich stellt sich da die Frage wo die Grenzen bei einer solchen Amtshilfe sind. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 825389 | |||
Datum | 01.12.2016 17:50 | 4169 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Für ich stellt sich da die Frage wo die Grenzen bei einer solchen Amtshilfe sind.Grenzen sind da, wo die Feuerwehr aus rechtlichen Gründen nicht zu der Hilfeleistung in der Lage ist, oder wo durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Grenzen können außerdem da sein, wo eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, oder wo die Feuerwehr die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte, oder wo die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Aufgaben der Polizei durch die Hilfeleistung ihre eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 825390 | |||
Datum | 01.12.2016 18:02 | 4517 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.wo die Feuerwehr die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte Schlüsseldienst vs Feuerwehr Ich glaub nicht das die Rechnung knapp ausgeht...ABER! Ob uns die ganze Geschichte erzählt wurde oder nur ein Häppchen vorgeworfen wurde könnte eine Frage sein die uns hier nicht beantwortet wird. "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern" Innenminister de Maizière "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 825427 | |||
Datum | 02.12.2016 20:09 | 3991 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jürgen M. Für ich stellt sich da die Frage wo die Grenzen bei einer solchen Amtshilfe sind. In deinem und meinem Bundesland gilt immer noch: Amtshilfe_Pol_FW Manfred | |||||
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