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ThemaMögliche Disziplinarmaßnahmen der Wehrführung / Ausschluss (Hessen) ?8 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall806839
Datum08.04.2015 16:1510376 x gelesen
Frage: Welche disziplinarische Befugnisse hat ein Wehrführer und Stadtbrandinspektor in Hessen.

-> Darf ein Wehrführer eine unbefristete "Beurlaubung" aussprechen ? oder ist dies Schon ein Ausschluss auf Zeit ?

-> Muss diese Beurlaubung Schriftlich ausgesprochen werden?

-> Welche Möglichkeit hat der Betroffene sich zu wehren ?

-> Rechtfertigt das _private_ online Stellen auf einem Bilderspeicherdienst von Übungsbildern, Weihnachtsbaumsammeln, Einsazbilder usw. so eine Maßnahme oder schießt diese Maßnahme über das Ziel hinaus? Es gibt keine Dienstanweisung die dies verbietet.

In der Feuerwehrsatzung des Ortes steht folgendes :

§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der
Stadtbrandinspektor/ die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem
Feuerwehrausschuss oder Wehrführer/Wehrführerin des Stadtteils ihm
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen.
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der
Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 6
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach
Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist
insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei
angesetzten Übungen.


Gruss

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AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW806840
Datum08.04.2015 16:386139 x gelesen
Hallo unbekannter,

Geschrieben von = anonym = a.Darf ein Wehrführer eine unbefristete "Beurlaubung" aussprechen ? oder ist dies Schon ein Ausschluss auf Zeit ?

Gibt es die Beurlaubung? Oder ist es die Freistellung von allen dienstlichen Pflichten?

Geschrieben von = anonym = a.Rechtfertigt das _private_ online Stellen auf einem Bilderspeicherdienst von Übungsbildern, Weihnachtsbaumsammeln, Einsazbilder usw. so eine Maßnahme oder schießt diese Maßnahme über das Ziel hinaus? Es gibt keine Dienstanweisung die dies verbietet.

Wer hat Zugriff auf diese Bilder?

Gruß

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW806843
Datum08.04.2015 17:435647 x gelesen
Geschrieben von = anonym = a. Rechtfertigt das _private_ online Stellen auf einem Bilderspeicherdienst von Übungsbildern, Weihnachtsbaumsammeln, Einsazbilder usw. so eine Maßnahme oder schießt diese Maßnahme über das Ziel hinaus? Es gibt keine Dienstanweisung die dies verbietet.
Ja.

Wenn
1. Die Bilder im Dienst gemacht wurden
2. Das Veröffentlichen von Bildern bereits allgemein untersagt wurde
3. Der Kamerad darüber darüber informiert wurde
halte ich eine mündliche Ermahnung für die erste Maßnahme, im Wiederholungsfall auch gerne schriftlich und wenn er unbelehrbar ist muß er den Spind räumen.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen806844
Datum08.04.2015 17:515511 x gelesen
Es gibt keine Anweisung schrieb er.

Ich bin ja selber auch SBI und hatte schon das ein oder andere Bild was mir nicht gefallen hat.

Hab dann denjenigen angeschrieben und um Löschung gebeten. Klappt prima.

Mir scheint da mehr im Argen und sucht einen Grund.

Gruß Michael

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Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall806845
Datum08.04.2015 18:235550 x gelesen
Ergänzung:

Dem Betroffenen wurde untersagt hat an allen Aktivitäten der Feuerwehr teilzunehmen , der Gerätehausschlüssel wurde abgenommen und vom Wehrführer wurde ein Hausverbot erteilt bis alles geklärt ist

Auf die Bilder hatte leider jeder Zugriff durch einen Einstellungsfehler. Das Bild mit den meisten Klicks hatte 45 Besucher. Gedacht war es das die Bilder nur innerhalb eines Arbeitskreises für die Öffentlichkeitsarbeit getauscht werde.

Die Wehrführung ist der Meinung weil sich ein paar, genaue Anzahl will man nicht nennen, beschwert haben das die Fotos öffentlich waren und man dadurch massiv in die Persönlichkeitsrechte von denen eingegriffen hat.

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW806847
Datum08.04.2015 18:385514 x gelesen
Geschrieben von = anonym = a.Auf die Bilder hatte leider jeder Zugriff durch einen Einstellungsfehler. Das Bild mit den meisten Klicks hatte 45 Besucher. Gedacht war es das die Bilder nur innerhalb eines Arbeitskreises für die Öffentlichkeitsarbeit getauscht werde.


Also bestand keine Absicht Bilder zu veröffentlichen und
zudem sollten die Bilder für den dienstlichen Gebrauch bereit gestellt werden.
...die Luft wird dünn...sehr dünn für die WF

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg806858
Datum08.04.2015 23:454796 x gelesen
Geschrieben von = anonym = a.beschwert haben das die Fotos öffentlich waren und man dadurch massiv in die Persönlichkeitsrechte von denen eingegriffen hat.

Dazu gab es im Feuewehrmagazin 6/2011 einen 6-seitigen Beitrag (pdf), da dürften sich Einige, gerade bei der Feuerwehr, wundern wo ihre Persönlichkeitsrechte enden.

Gruß Ralf

Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

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AutorKatj8a R8., Köln / NRW807498
Datum26.04.2015 21:213867 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von = anonym = a.-> Darf ein Wehrführer eine unbefristete "Beurlaubung" aussprechen ? oder ist dies Schon ein Ausschluss auf Zeit ?

Ja, grundsätzlich für die Dauer der Ermittilungen im Disziplinarverfahren in der Rechtsprechung anerkannt.

Geschrieben von = anonym = a.-> Muss diese Beurlaubung Schriftlich ausgesprochen werden?
Muss nicht, sollte aber, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Geschrieben von = anonym = a.-> Welche Möglichkeit hat der Betroffene sich zu wehren ?
Schwierig während der Übergangszeit. Auf die zügige Durchführung und den Abschluss des Disziplinarverfahrens drängen, schriftlich Widerspruch einlegen. Ggf. nach Ablauf von 3 Monaten Untätigkeitsklage erheben, wenn das Disziplinarverfahren bis dahin nicht mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abgeschlossen ist.

Ich führe aktuell ein solches Verfahren in NRW, im Spätsommer kann ich sagen, wie das Verwaltungsgericht das Vorgehen der Wehrführung bewertet.

Geschrieben von = anonym = a.-> Rechtfertigt das _private_ online Stellen auf einem Bilderspeicherdienst von Übungsbildern, Weihnachtsbaumsammeln, Einsazbilder usw. so eine Maßnahme oder schießt diese Maßnahme über das Ziel hinaus? Es gibt keine Dienstanweisung die dies verbietet.
Hier gilt wie immer in der Juristerei: Das kommt darauf an. Für problematisch halte ich vor allen Dinge die Einsatzbilder, je nachdem, was darauf zu sehen ist. Der Artikel im Feuerwehrmagazin hat da ja schon einen ersten Überblick gegeben.

Wenn Du Dir bisher nichts hast du schulden kommen lassen, wäre ein Ausschluss vermutlich nicht verhältnismäßig.

Gruß
Katja

"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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