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Thema | Beurlaubung vom Einsatzdienst in der freiwilligen Feuerwehr | 10 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Mich8ael8 W8., Rinteln / Niedersachsen | 806025 | |||
Datum | 22.03.2015 19:30 | 17259 x gelesen | |||
Hallo zusammen, kann der Ortsbrandmeister einer freiwilligen Feuerwehr einen aktiven Kameraden (SB) mit der schriftlichen Begründung, es liege kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kameraden (SB) und der Führung vor, vom Einsatzdienst beurlauben? Wenn ja, muss der Kamerad (SB) seinem Meldeempfänger abgeben? Welche Frist muss hierfür gesetzt werden? Gibt es zu diesem Thema Informationen? | |||||
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Autor | Kevi8n L8., Oberkirch / BW | 806026 | |||
Datum | 22.03.2015 19:51 | 10873 x gelesen | |||
Kurze Frage: Was soll "SB" bedeuten? Normalerweise regelt die Beurlaubung vom Feuerwehrdienst die örtliche Feuerwehrsatzung. MfG Kevin | |||||
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Autor | Mich8ael8 W8., Rinteln / Niedersachsen | 806027 | |||
Datum | 22.03.2015 19:55 | 10482 x gelesen | |||
Kamerad / Kameradin ;) | |||||
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Autor | Bern8d G8., Heidenheim / Baden Württemberg | 806030 | |||
Datum | 22.03.2015 20:22 | 10367 x gelesen | |||
(SB) bedeutet "Sammelbegriff" und meint, dass der Feuerwehrmann nicht als Dienstgrad oder als Geschlecht gemeint ist. Aber zum Thema: Da muss ja ziemlich was vorgefallen sein, dass ein Kamerad (SB) beurlaubt werden muss / soll. Laut Feuerwehrgesetz ist meiner Ansicht nach eine Entlassung aus dem Feuerwehrdienst seitens der Führung nur bei schwerwiegenden "Vergehen" möglich. Als Beispiel fallen mir hier "Fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst" oder "Befehlsverweigerung" ein. Kannst oder willst du mehr zu ggf. konkreten Umständen sagen? Besser wäre natürlich eine Aussprache oder ähnliches. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 806031 | |||
Datum | 22.03.2015 20:43 | 9794 x gelesen | |||
Moin, ohne Kenntnis des Bundeslandes (Niedersachsen?) und v.a. der konkreten Feuerwehrsatzung ist das ein wenig Stochern im Nebel, allgemein würde ich aber sagen: Geschrieben von Michael W. kann der Ortsbrandmeister einer freiwilligen Feuerwehr einen aktiven Kameraden (SB) [...] vom Einsatzdienst beurlauben?Grundsätzlich ja, das würde ich als Teil seiner Weisungsbefugnis als Feuerwehrchef ansehen. So lang nur ein "Einsatzteilnahmeverbot" auf bestimmte (überschaubere) Zeit erfolgt, könnte das auch eine Disziplinarmaßnahme sein, zum Beispiel zur Heißdüsen-Beruhigung. Wird natürlich der Einsatzdienst bis zum St-Nimmerleins-Tag oder auf unbestimmte Zeit verboten, muss man sich schon fragen, ob das nicht den Sinn einer Feuerwehr-Mitgliedschaft untergräbt und einem Ausschluss nahekommt. Falls man sich gegen so eine Weisung wehren wollte, ist das "wie" eine spannende Frage. Da kann es schon verschiedene Ansichten zu der Frage geben, ob diese Weisung denn einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht. Geschrieben von Michael W. ...mit der schriftlichen Begründung, es liege kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kameraden (SB) und der Führung vor...Die Begründung finde ich schwierig. Es muss ja eine Perspektive da sein, wann das Einsatzverbot wieder enden soll. Wie soll das Vertrauensverhältnis wiederhergestellt werden? Geschrieben von Michael W. Wenn ja, muss der Kamerad (SB) seinem Meldeempfänger abgeben?Freilich, sofern der Chief das so will und es nicht der Melder des FA ist (was ja nicht die Regel sein sollte). Geschrieben von Michael W. Welche Frist muss hierfür gesetzt werden?Keine bestimmte. Wenn man sich gegenübersteht, kann man das Ding auch direkt einziehen. Ansonsten sollten ein paar Tage genügen - ist ja keine sonderlich herausfordernden Leistung, einen Melder in der FF abzugeben. -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 806040 | |||
Datum | 23.03.2015 08:46 | 7758 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.kann der Ortsbrandmeister einer freiwilligen Feuerwehr einen aktiven Kameraden (SB) mit der schriftlichen Begründung, es liege kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kameraden (SB) und der Führung vor, vom Einsatzdienst beurlauben? §86 VwVfG Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ist ja erst mal ein Verwaltungsakt der ja schriftlich begründet wurde, gegen den man vorgehen kann. Natürlich gibt es diverse Dinge die ein Vertrauensverhältnis zerstören können. Jetzt ist natürlich die Frage, ob die beschrieben "Beurlaubung" dazu dient, dass der FA in sich geht und über sein Verhalten nachdenkt. Oder es bis zu vollen Wirkung der Abberufung eine unmittelbare Maßnahme zum entfernen des FA aus dem Dienst ist. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Sasc8ha 8E., Baiersbronn / Baden-Württemberg | 806041 | |||
Datum | 23.03.2015 09:07 | 7056 x gelesen | |||
Also ich habe das in meiner alten Feuerwehr mal mit bekommen, wo man durch eine "Beurlaubung" vom Einsatzdienst Leuten gezeigt hat, dass man mit mehreren Bier nicht mehr beim Einsatz erscheinen soll (und teilweise auch nicht beim Übungsdienst). Ohne genauere Infos zu Dauer und den Umständen ist eine Einschätzung schwierig. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 806047 | |||
Datum | 23.03.2015 12:40 | 6462 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Christian B. Ist ja erst mal ein Verwaltungsakt der ja schriftlich begründet wurdeDie beschriebene Beurlaubung *vom Einsatzdienst* ist gerade keine Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Er kann ja weiterhin zu Übungen, Lehrgängen, geselligen Abenden kommen, er hat halt "nur" Ausrückeverbot. Und so eine Weisung innerhalb des Dienstverhältnisses muss nicht zwingend Verwaltungsakt sein. Im Beamtenrecht gibts da die schönsten Theorien und Ansichten, wann eine Weisung VA ist und wann nicht. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 806053 | |||
Datum | 23.03.2015 14:31 | 6047 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian W.Die beschriebene Beurlaubung *vom Einsatzdienst* ist gerade keine Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Naja, da stellt sich die Frage, warum das Vertrauensverhältnis gerade beim "Einsatzdienst" gestört ist, sonst aber nicht. Oder man sieht "Einsatzdienst" als die aktive Mitgliedschaft und möchte diese aufheben. So hatte ich es dann gesehen. Aber auch Deine Sicht der Dinge ist nachvollziehbar. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 806060 | |||
Datum | 23.03.2015 17:03 | 6159 x gelesen | |||
Hallo! Das sind zu wenige Informationen um eine sachliche Antwort zu geben. Eine Beurlaubung vom Einsatzdienst kann wie hier schon angesprochen viele Gründe haben. Ich würde das aber nicht "Beurlaubung" nennen sondern, wie hier ebenfalls schon geschrieben, ein Verbot an Einsätzen teilzunehmen. So ein Verbot käme in meiner Wehr nur dann in Frage wenn sich der FA im Einsatz als "verrücktes Huhn" verhält oder schlicht und ergreifend sich an zu wenigen Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen beteiligt und auf Grund seines Verhaltens oder seiner mangelnden Fertigkeiten eine Gefahr für sich und andere darstellen würde. Das scheint ja in dem genannten Fall so weit ersichtlich nicht zu sein. Wenn kein Vertrauensverhältnis zwischen Führung und FA mehr besteht, dann sind wohl noch andere Dinge vorgefallen. Aber um das abschließend zu beurteilen sollte man die Details kennen. Für eine "Schuss vor den Bug" - Aktion ist der geschilderte Fall doch ein wenig hart. Auch hat sich die Führung mit der schriftlichen Begründung keinen Gefallen getan. Natürlich muss der FME abgegeben werden. Kein Einsatzdienst, kein FME mehr nötig. Aber ohne Details zu kennen ist die Diskussion sinnlos Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | |||||
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