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ThemaBMA-Fehlalarme: welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Gemeinde?17 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg801403
Datum02.01.2015 11:207459 x gelesen
hallo,

Folgender (fast) fiktiver Fall in BaWü:

Eine Brandmeldeanlage in einer Firma ist in die Jahre gekommen. Das zeigt sich u.A. in der stark angestiegenen Quote von Fehlalarme :-(

Die Ursache dürfte im Bereich der Melder liegen. Der Hersteller kann anscheinend keine neuen Ersatzmelder liefern. Der Betreiber versucht nun mit einem Bestand von Gebrauchtmeldern durch Tausch auf die Fehlalarme zu reagieren.

Leider hilft das nicht viel. Die Serie umfasst ca. 12 Fehlalarme im Zeitraum von ca. einem knappen Jahr. In den letzten Monaten gab es Tage an denen 2 - 3 Fehlalarme teilweise Nachts produziert wurden.

Eine neue Brandmeldeanlage wird im Rahmen eines Neubaus eingerichtet. Die alte Anlage muss also noch die Zeit bis zur Fertigstellung überbrücken. Daher ist die Motivation des Betreibers an der alten Anlage zu investieren offensichtlich sehr gering.

Gemäß der Kostensatzung der Gemeinde wird jeder Fehlalarm dem Betreiber in Rechnung gestellt.

Das hat aber in den letzten Monaten offensichtlich auch nichts gebracht. Anscheinend ist der wirtschaftliche Druck über die Gebührenrechnungen (noch) nicht stark genug um eine sinnvolle Zwischenlösung zur deutlichen Verringerung der Fehlalarmquote zu finden.

Bisher hat die Feuerwehr die aussergewöhnliche Häufung weitgehend humoristisch aufgenommen. Beliebt sind Wetten zu welcher Uhrzeit der nächste Alarm kommt ;-)

Aber irgendwann ist der Bogen überspannt und die Einsatzkräfte denen auch mal in zwei aufeinanderfolgenden Nächten die Nachtruhe mehrfach unterbrochen wird werden auf die Barrikaden gehen.

Wobei aber auf Seiten der Feuerwehr es ausser Frage steht bei diesen BMA-Alarme grundsätzlich immer entsprechend der AAO auszurücken und diese bis zur gesicherten Bestätigung des Fehlalarms als richtige Brandeinsätze abzuarbeiten.

Frage in die Runde:

  • Welche Möglichkeit hat die Gemeinde den Betreiber zu zwingen die technischen Probleme endlich ihn den Griff zu bekommen.

  • Gibt es Beispiele wie Gemeinden in ähnlichen Situationen reagiert haben?




MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen801406
Datum02.01.2015 11:315644 x gelesen
Mal ganz doof nachgefragt: handelt es sich um eine vom VB geforderte BMA, oder ist die BMA von Seite des Eigentümers (Versicherung?) gewünscht? Bei einer nicht von der Gemeinde geforderten Aufschaltung könnte man doch den Vertrag für die Aufschaltung in der Leitstelle kündigen und damit den automatisierten Vor-Ort-Service komplett einstellen (ist natürlich schon eine harte Keule).

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW801410
Datum02.01.2015 11:345653 x gelesen
In den BMA Vertrag, den ich vor Jahren mal abgeschlossen habe stand etwas von Abschaltung wegen Technischer Unzulänglichkeiten durch die Feuerwehr drin. Ein Blick sollte sich lohnen.

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW801416
Datum02.01.2015 12:095559 x gelesen
Aufschaltrichtlinie BMA ?
gibt es dort einen Passus bzgl. Technischem Zustand ?

Ist die BMA vom VB gefordert ?
Erfüllt die Anlage diese Anforderung noch so ?
Oder droht da evtl. die Erlöschung der Betriebserlaubnis weil die BMA nicht ordnungsgemäß betrieben wird ?

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP801417
Datum02.01.2015 12:115244 x gelesen
Auszug aus den technischen Anschlussbedingungen der LS Koblenz, Punkt 15 c):
Im Einvernehmen mit der Bauaufsicht kann die Alarmübertragung einer BMA an die Feuerwehr abgeschaltet werden, wenn:
- die Bestimmungen dieser Technischen Anschlussbedingung nicht eingehalten werden
- die Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet oder betrieben wird
- die Anlage nicht den aktuellen Vorschriften und Standards entspricht
...

Hat deine (fast) fiktive Kommune bzw. LST ähnliches?

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen801418
Datum02.01.2015 12:175226 x gelesen
Moin,

normalerweise steht in den technischen Anschlussbedingungen (TAB) ein Passus darin, der die Abschaltung der BMA (wenn die z.B. nicht mehr den Anforderungen der TAB selbst entspricht oder eben schadhaft ist) regelt. Je nachdem, warum die BMA gefordert war, resultieren dann auch Konsequenzen für den Betrieb - z.B. wenn die BMA in der Baugenehmigung oder in der Betriebserlaubnis gefordert ist...

ZO EEN GROTE VUURBAL JONGEN , BAM !!

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg801419
Datum02.01.2015 12:195499 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Uwe S.Mal ganz doof nachgefragt: handelt es sich um eine vom VB geforderte BMA
gute Frage - die Antwort ist für die Bewertung der Situation relevant:

=> vom VB geforderte BMA

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg801420
Datum02.01.2015 12:205595 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Michael R.Ist die BMA vom VB gefordert ?
Erfüllt die Anlage diese Anforderung noch so ?
Oder droht da evtl. die Erlöschung der Betriebserlaubnis weil die BMA nicht ordnungsgemäß betrieben wird

=> 3 x JA

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorKlau8s S8., München / Bayern801421
Datum02.01.2015 12:23   5525 x gelesen
Brandverhütungsschau Baden Württemberg Absatz 5.2 und einen pfiffigen Sachbearbeiter bei der Gemeinde in Verbindung mit

Dies :
Die dauerhafte Wirksamkeit und Betriebssicherheit von Brandmeldeanlagen wird nur gewährleistet, wenn die Anlagen regelmäßig inspiziert, gewartet und Instand gehalten werden. Die Wartung und Instandhaltung muss nach DIN 14675 Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb von zertifizierten Fachkräften ausgeführt werden. Verfügt der Betreiber nicht über die entsprechenden Fachkräfte muss er diese extern beauftragen. Um im Störfall eine schnelle Instandsetzung sicherzustellen, empfiehlt sich der Abschluss eines Wartungs- und Instandsetzungsvertrages.

Die jährliche Wartung umfasst neben der Sichtprüfung der gesamten Anlage die Auslösung aller Melder, die Prüfung der korrekten Anzeige an der Zentrale am Feuerwehr-Bedienfeld, einen Funktionstest der Alarmierungseinrichtung und der Brandfallsteuerungen , die Kontrolle der Störungserkennung und -weiterleitung und die Überprüfung der Sicherheitsstromversorgung. Die Akkumulatoren sind nach spätestens vier Jahren zu ersetzen.

Die Inspektion der Anlage muss vierteljährlich erfolgen und kann auch durch unterwiesene Personen des Betreibers erfolgen. Hier geht es vor allem darum, Verschmutzungen oder Beschädigungen von Brandmeldekomponenten festzustellen und zu überprüfen, ob sich die Umgebungsbedingungen z.B. durch Umbau oder eine andere Nutzung geändert haben.

Automatische Brandmelder enthalten in der Regel keine mechanisch bewegten Teile. Trotzdem unterliegen sie in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen einem mehr oder minder starkem Verschleiß zum Beispiel durch:

Verschmutzung der optischen Elemente
Trübung der Kunststofflinsen
helle Staubablagerungen in der matt schwarzen Messkammer von Streulichtmeldern

Hochwertige Melder können diese Erscheinungen erkennen und bis zu einem gewissen Grad kompensieren. Aber auch die Lebensdauer dieser Melder ist begrenzt. Die DIN 14675 gibt folgende Fristen für den Meldertausch vor:

5 Jahre für automatische punktförmige Melder ohne automatische Kalibriereinrichtungen oder Verschmutzungskompensation, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann

8 Jahre für automatische punktförmige Melder mit Komponenten mit automatischen Kalibriereinrichtungen oder Verschmutzungskompensation zur Anzeige einer zu großen Abweichung, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann

Theoretisch unbeschränkt können Brandmelder weiter verwendet werden, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der jährlichen Prüfung mit einem vom Hersteller vorgegebenen Prüfverfahren nachgewiesen wurde.

und dies :

Baurechtlich geforderte Brandmeldeanlagen müssen vor der Inbetriebnahme fast immer durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Der Prüfsachverständige ist durch den Bauherren zu beauftragen. Er wirkt praktisch als verlängerter Arm der Bauaufsicht, ist aber nicht hoheitlich tätig. Dem Sachverständigen sind die Baugenehmigung, der genehmigte Brandschutznachweis und die Anlagendokumentation zur Verfügung zu stellen.

Vom Sachverständigen festgestellte wesentliche Mängel sind unverzüglich zu beheben. Der Sachverständige muss die Abstellung der wesentlichen Mängel kontrollieren. In vielen Bundesländern müssen nicht abgestellte wesentliche Mängel der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Für sonstige Mängel setzt der Sachverständige eine Frist zur Abstellung. Die Nachprüfung erfolgt nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch mit der nächsten wiederkehrenden Prüfung nach drei Jahren.

Gruß Klaus

Obwohl ich nicht ein Wort, das ich hörte, in Beziehung setzen konnte,
War die Geschichte ziemlich klar,
noch 5 kalte Winter jep

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW801424
Datum02.01.2015 12:375347 x gelesen
Wenn die Anlage vom VB gefordert ist ist sie Bestandteil der Betriebserlaubnis,
allerdings sind Wartungsmängel in der Regel in Ko Kriterium für das erfüllen dieser Auflage.

Da wäre eine Rücksprache/Absprache mit der zuständigen Stelle des VB IMO der wichtige/richtige Schritt um das Problem zu lösen.

Alternativ ist der VdS bzw. der Versicherer da ja auch mit im Boot.
Und manchmal machen die auch mehr Druck etwas zu ändern.........

mit freundlichen Grüßen

Michael

Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorFlor8ian8 S.8, Schöneck / Hessen801425
Datum02.01.2015 12:415154 x gelesen
Hallo,

mal eine Frage an die (Rechts-)Experten hier im Forum:
Wäre es rechtens, wenn in der Gebührensatzung der Gemeinde ein Passus enthalten ist, der höhere Gebühren für den Feuerwehr-Einsatz verlangt, wenn es zu einer Häufung von (Fehl)alarmen kommt.

Zum Beispiel: Bei der zweiten Fehl-Auslösung einer BMA innerhalb von 24h werden die Kosten für den Einsatz um x% angehoben.

Also quasi ein umgekehrtes Rabatt- und Bonussystem ;)

Gruß,
Florian

--
Ich vertrete hier als Privatperson meine eigene Meinung und nicht die Ansichten meiner Feuerwehr oder Gemeinde.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg801427
Datum02.01.2015 12:555300 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Michael R.Wenn die Anlage vom VB gefordert ist ist sie Bestandteil der Betriebserlaubnis,
allerdings sind Wartungsmängel in der Regel in Ko Kriterium für das erfüllen dieser Auflage.

aha - das ist ein interessanter Ansatzpunkt!

Das kann je nach Nutzung des Objekts ein sehr gewichtiges Argument sein.

In meinem fiktiven Fall könnte ich mir folgende Argumentationskette vorstellen:

In den fiktiven Richtlinien fur die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen steht:

Abnahme und Aufschaltung

b) weitere Anforderungen
...
· Bestätigung der Errichterfirma uber die Einhaltung der gultigen Normen
...

Wenn man nun davon ausgeht das die Melder ja in diesem fiktiven Beispiel relativ alt sind:

von Klaus S. gepostet:

Aber auch die Lebensdauer dieser Melder ist begrenzt. Die DIN 14675 gibt folgende Fristen für den Meldertausch vor:

5 Jahre für automatische punktförmige Melder ohne automatische Kalibriereinrichtungen oder Verschmutzungskompensation, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann

8 Jahre für automatische punktförmige Melder mit Komponenten mit automatischen Kalibriereinrichtungen oder Verschmutzungskompensation zur Anzeige einer zu großen Abweichung, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann

Theoretisch unbeschränkt können Brandmelder weiter verwendet werden, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der jährlichen Prüfung mit einem vom Hersteller vorgegebenen Prüfverfahren nachgewiesen wurde.

Wenn sich es dann herausstellt das kein vom Hersteller vorgegebenes Prüfverfahren vorliegt und die Melder älter wie acht Jahre sind könnte man die Aufsschaltung der BMA verweigern. Was dann natürlich unmittelbar eine Nutzungsuntersagung für das Objekt bedeuten würde ...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW801428
Datum02.01.2015 12:555089 x gelesen
Ich bin zwar kein Rechtsexperte aber nach meinem Verständnis ist eine derartige Lösung nicht rechtmäßig.

Geschrieben von Florian S.mal eine Frage an die (Rechts-)Experten hier im Forum:
Wäre es rechtens, wenn in der Gebührensatzung der Gemeinde ein Passus enthalten ist, der höhere Gebühren für den Feuerwehr-Einsatz verlangt, wenn es zu einer Häufung von (Fehl)alarmen kommt.

Zum Beispiel: Bei der zweiten Fehl-Auslösung einer BMA innerhalb von 24h werden die Kosten für den Einsatz um x% angehoben.

Die Gebühren sollten ja nur den Aufwand der Gemeinde abdecken und dieser steigt m.E. nicht durch eine Häufung der Fehlalarme.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW801429
Datum02.01.2015 13:115114 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Geschrieben von Michael R."Wenn die Anlage vom VB gefordert ist ist sie Bestandteil der Betriebserlaubnis,
allerdings sind Wartungsmängel in der Regel in Ko Kriterium für das erfüllen dieser Auflage."
aha - das ist ein interessanter Ansatzpunkt!


Nö,
eine geforderte BMA muss auch betriebsbereit sein. dazu gehört ein Wartungsprogramm von zugelassener/geeigneter Stelle.
Das fehlen der notwendigen Wartungsarbeiten führt dann zu der Problematik, das die geforderte BMA eben nicht als Betriebsbereit gilt....

Geschrieben von Jürgen M.In den fiktiven Richtlinien fur die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen steht:

"Abnahme und Aufschaltung

b) weitere Anforderungen
...
· Bestätigung der Errichterfirma uber die Einhaltung der gultigen Normen"


Bedeutet erst mal nur das zum Zeitpunkt der Aufschaltung die Vorgaben eingehalten wurden.
Ein "Wartungspaket" ist IMO ein Bestandteil des Ordnungsgemäßen Betriebs.

Geschrieben von Jürgen M.Wenn sich es dann herausstellt das kein vom Hersteller vorgegebenes Prüfverfahren vorliegt und die Melder älter wie acht Jahre sind könnte man die Aufsschaltung der BMA verweigern.

Wenn der Betreiber auf Anfrage den Nachweis z.B. durch einen entsprechenden Gutachter/Wartungsvertrag nicht beibringen kann :-)

Geschrieben von Jürgen M.Was dann natürlich unmittelbar eine Nutzungsuntersagung für das Objekt bedeuten würde ...

Oder ggfs. für einen begrenzten Zeitraum durch andere Maßnahmen kompensiert werden muss.
Kompensationsmaßnahmen werden dann i.d.R. von der Dienstelle VB vorgegeben.
Wobei auch die Versicherungen informiert werden wollen und dann ggfs. weitergehende Forderungen stellen können.
Kompensationsmaßnahmen können sein z.B.: Personal das zur Brandfrüherkennung die betroffenen Bereiche regelmäßig kontrolliert.

mit freundlichen Grüßen

Michael

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AutorKlau8s S8., München / Bayern801431
Datum02.01.2015 13:165235 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Wenn sich es dann herausstellt das kein vom Hersteller vorgegebenes Prüfverfahren vorliegt und die Melder älter wie acht Jahre sind könnte man die Aufsschaltung der BMA verweigern. Was dann natürlich unmittelbar eine Nutzungsuntersagung für das Objekt bedeuten würde ...



Brandverhütungsschau Ba-Wü Artikel 5.2
5.2 Brandmeldung über Brandmeldeanlagen
Sind in Gebäuden oder in Teilen von Gebäuden Brandmeldeanlagen installiert, so ist die Funktionsfähigkeit
durch die turnusmäßige Überprüfung der Anlage durch eine Fachfirma oder bei besonderen Objekten durch
einen Sachverständigen für Brandmeldeanlagen nachzuweisen

wenn sie das nicht nachweisen können ist die Anlage nicht in Ordnung, das muss dann nachgewiesen werden ,vom Betreiber das sie O.K ist, siehe meine erste Antwort.
Ist das nicht nachzuweisen und je nach Objekt um welche Schadenssumme es sich handeln könnte , kann man Kompensationsmaßnahmen einfordern , den Versicherer informieren, Anordnungen erlassen, eine Nutzungsuntersagung wirst du schwerlich durchsetzen können , wenn Kompensationsmaßnahmen möglich sind und die sind fast immer möglich, weil mit einer defekten BMA kannst du keine Gefahr für Leib und Leben unterstellen, wenn ein Wachdienst z. B kontrollieren kann.
Beispiel Großes Kaufhaus hat Sachverständigenprüfung des Versorgungstankes auf dem Dach für die Sprinkleranlage, also Tank leer. Kompensation 2x Tankwagen mit je 30000 l Wasser mit Anschluss an Sprinkleranlage.Da Nutzungsausfall zu hoch.

Gruß Klaus

Obwohl ich nicht ein Wort, das ich hörte, in Beziehung setzen konnte,
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AutorJan 8K., Junglinster / Luxemburg801443
Datum02.01.2015 15:584749 x gelesen
Hallo,

da wir in Luxembourg etwas andere geltende Rechtsgrundlagen und Vorschriften haben, ist das nicht so einfach. Wir haben aber einfach in einer Bestimmung für entgeldliche Einsätze einen Passus eingepflegt und nach wiederholtem Bezahlen, wurde es für einige Firmen dann doch billiger und preiswerter sich intensiv um die Wartung der anfälligen Anlagen zu kümmern als jedes Mal eine hohe Rechnung zu bekommen. Auch zeigten sich Vor-Ort Gespräche als äusserst wirksam.

Die Menschheit sollte allmählich wach werden. Sie ist schwer krank. Lange geht das nicht mehr gut........

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AutorMarc8o S8., Niederneisen / 801669
Datum05.01.2015 00:414560 x gelesen
Die BMA ist bauaufsichtlich gefordert, heisst das Gebäude darf nur betrieben werden, wenn eine solche eingebaut wurde. Die betroffene Gemeinde sollte sich hier an die Bauaufsicht wenden. Diese wird sich widerrum an den Vorbeugenden Brandschutz wenden. Entweder ist das ein Mitarbeiter in den eigenen Reihen oder im Fachbereich Feuerwehr der Kreis-oder Stadtverwaltung. Derjenige sollte dann ein Gespräch mit dem Betreiber und der Gemeindeverwaltung anberaumen. In diesem Gespräch sollten vom Betreiber dann vorgelgt werden:
- die letzten 4 Wartungsprotokolle (alle 3 Monate eine Überprüfung ausgewählter Anlagenbestandteile , jedoch jede Komponente einmal in 12 Monaten)
- davon unabhängig das Prüfprotokoll einer sachverständigen Person (alle 3 Jahre oder nach wesentlichen Änderungen; hier hat jedes BL leichte Unterschiede)
- Fehlerdokumentation (im zu führenden Prüfbuch)
- Nachweis das die "reparierende Firma" im Umgang mit dem Produkt geschult ist
- Bestätigung, dass die "Reparatur" die vollständige Mängelfreiheit wieder hergestellt hat durch die sachkundig Person (Nachweis der Sachkunde beilegen lassen). Gerade hier zeigt sich, dass Firmen dies ürfen, spätestens hier den "Schw...." einziehen, wen sie unterschreiben müssen. So lange nur gesprochen wird oder noch besser per e-mail irgendwelche phrasen verschickt werden, arbeiten viele Firmen wegen des Auftrages zu sehr im Sinne desBetreibers.
- schriftliche Aufführung des Betreibers, welche Massnahmen er ergriffen hat um die Zuverlässigkeit der Anlage -wichtig -zum Schutz der darin arbeitenden Personen! zu gewährleisten.

Neben der Gemeinde ist insbesondere die Bauaufsicht,wenn mans noch weiter auffährt auch die Gewerbeaufsicht, diejenige welche eine Bandbreite an Sanktionen erlassen kann.
Dies könnte z.B. sein, dass wegen der Zweifel an der Zuverlässigkeit der Anlage - Argunentation: Brände werden wegen unzuverlässiger Melder nicht entdeckt - der Betreiber auf eigene Kosten rund um die Uhr die Anlage zusätzlich begehen muss, so dass er alle xx Minuten jeden Raum kontrolliert. Das Kontrollgangbuch ist derBauaufsicht auf Verlangen vorzulegen.

Wichtig wäre mir auch für alle Maßnahmen ob tatsächlich ein Desinteresse beim Betreiber besteht.


Grüße aus Rheinland-Pfalz

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