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ThemaRauchmelderpflicht in BaWü: Ausstattung von Rettungswege2 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg800792
Datum23.12.2014 11:022358 x gelesen
hallo,

In der Landesbauordnung für Baden-Württemberg steht:

§ 15 Brandschutz

(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.


In einer Etagenwohnung wo es nur einen Flur gibt ist die Rechtslage klar. Da reicht eine Rauchmelder im Flur um den Rettungsweg abzusichern.

Wie verhält es sich nun bei einem Haus wo die Wohnung auf zwei Stockwerke verteilt ist und das Schlafzimmer im 1. OG liegt?

Der 1. Rettungsweg führt von diesem Flur über eine offen Treppe runter in den Flug des Erdgeschoss. Dort befindet sich auch die Haustüre.

Benötigt man in diesem Fall zur Absicherung des Rettungsweges jeweils ein Rauchmelder im Flur des EG und ein Rauchmelder im Flur des OGs?

In meiner Wohnung ist das keine Frage. Da hängen schon seit vielen Jahren im unteren und im oberen Flur jeweils ein Rauchmelder. Da liegt es ja in meinem eigenen Interesse optimal geschützt zu sein.

Bei Mietwohnungen sieht das aber u.U. anders aus. Der Vermieter der ja für die Montage der Rauchmelder zuständig ist möchte da ja so wenig wie möglich investieren.


Da gibt es jetzt zwei Meinungen:


- es reicht ein Rauchmelder im Flur des 1. OG

oder

- in jedem Stockwerk muss jeder Flur mit einem Rauchmelder ausgestattet sein.


=> Was meint Ihr?

Eine Rechtsprechung die diese Frage beantwortet dürfte sich ja noch nicht rechtsicher herausgebildet haben.

...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorLars8 I.8, Ehringshausen / Hessen801802
Datum06.01.2015 18:00744 x gelesen
Die DIN 14676 sagt dazu im Abschnitt "4.2.1 Grundanforderungen an die Überwachung":
Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.

Weiter heißt es im Abschnitt "4.2.2 Überwachungsbereiche":
Empfehlenswert ist die Überwachung jedes Raumes mit einem Rauchwarnmelder und die Installation eines Rauchwarnmelders auf jeder Ebene.

Es kommt sicher auf die örtlichen Gegebenheiten an. Bei leidglich zwei Etagen und einem kleinen Flur im EG reicht vermutlich ein Rauchwarnmelder in der oberen Etage aus. Bei mehreren Etagen ist auch die Frage, ob man im Schlafzimmer im 2. Stock bei geschlossener Tür den Rauchwarnmelder im Erdgeschoss noch hört. (Vernetzte Rauchwarnmelder stellen wahrscheinlich nur wenige Vermieter ihren Mietern zur Verfügung.)

Viele Grüße
Lars

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