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ThemaKnöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab35 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg800025
Datum10.12.2014 12:4623737 x gelesen
hallo,

Brandschützer aus Lohfelden sind verärgert

Knöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab

Feuerwehrleute sind auf dem Weg zu Einsätzen in Lohfelden in den vergangenen Wochen in drei Fällen geblitzt worden. Dafür sollen sie nun zahlen.

In mindestens zwei Fällen wurden sie bereits von der Gemeinde abkassiert. Bei einem Einsatz handelte es sich um einen schweren Unfall an der Aral-Tankstelle in Vollmarshausen mit einer eingeklemmten Person. Der Brandschützer war 9 km/h zu schnell und musste 15 Euro zahlen. Sein Einspruch wurde von der Gemeinde zurückgewiesen. Im jüngsten Fall wurden die Helfer vergangene Woche zu einem Gefahrgutbetrieb gerufen, ein Feuerwehrmann wurde von einem mobilen Blitzgerät mit erhöhter Geschwindigkeit erfasst. Der Feuerwehrmann ist speziell für Gefahrguteinsätze ausgebildet. In allen Fällen eilten die Brandschützer nach der Alarmierung in ihren Privatwagen zur zentralen Wache, um dort in die Feuerwehrfahrzeuge umzusteigen. ...


vollständiger Artikel p.gifKnöllchen für Feuerwehr: Zu schnell zum Einsatz - Gemeinde kassiert ab

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY800026
Datum10.12.2014 12:57   18195 x gelesen
Hallo,

ich wüßte, was die Gemeinde mit mir machen kann.
Zahlen und dann bekommen sie ihre Ausrüstung zuück, gerade im ersten Fall.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMatt8hia8s M8. B8., Regensburg / Bayern800027
Datum10.12.2014 13:2017326 x gelesen
Aha. Kenne die Praxis bei uns anders. Generell dachte ich, dass es Sonderrechte (kein Wegerecht!!!) auch auf dem Weg zum Gerätehaus gibt. Meines erachtens ist es natürlich wichtig, die Geschwindigeit angepasst zu halten. Denn wenn ein Unfall passiert hat man natürlich schlechte Karten, da ja kein Wegerecht besteht.

Denke mal, dass bei dem Unfall mit der eingeklemmten Person auf jeden Fall Eile geboten war. Ich würde als betroffener mir eine Bestätigung des Kommandanten schreiben lassen und um Stornierung schriftlich bitten. Kenne die Rechtslage allerdings in hessen nicht.

Trotzdem steht eines über allem: Sicherheit vor Schnelligkeit!

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW800028
Datum10.12.2014 13:34   17808 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Feuerwehrleute sind auf dem Weg zu Einsätzen in Lohfelden in den vergangenen Wochen in drei Fällen geblitzt worden. Dafür sollen sie nun zahlen.

In mindestens zwei Fällen wurden sie bereits von der Gemeinde abkassiert. Bei einem Einsatz handelte es sich um einen schweren Unfall an der Aral-Tankstelle in Vollmarshausen mit einer eingeklemmten Person. Der Brandschützer war 9 km/h zu schnell und musste 15 Euro zahlen. Sein Einspruch wurde von der Gemeinde zurückgewiesen.


Wenn das so stimmen sollte:
1. Prüfen, ob es eine Dienstanweisung o.ä. gibt, die grundsätzlich die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch im Alarmfall mit dem Privat-PKW gilt.
Wenn nein, dann
2. Rechtsanwalt nehmen und gegen Einspruch klagen.
3. Fach-/Dienstaufsicht und Verband einschalten und die Gemeinde fragen lassen, wie das so ist mit dem (Sonder-)Recht im Alarmfall....
4. Die Politik darüber informieren.

Am Schluß bei unbefriedigender und rechtlich fragwürdiger Lösung:
a) Austreten oder
b) alle Vorschriften immer einhalten ...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg800030
Datum10.12.2014 14:1017233 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Ulrich C.Am Schluß bei unbefriedigender und rechtlich fragwürdiger Lösung:
...
b) alle Vorschriften immer einhalten ...

dann blicken wir mal in das entsprechende Gesetz:

§ 11 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung
zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und
Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen

Quelle: Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG

hier steht aber nicht wie ich zum Einsatz kommen muss.

Es würde also ausreichen wenn ich nach der Alarmierung mich zu Fuß in angemessener Geschwindigkeit zum Feuerwehrhaus begebe ;-)

Ich denke kein Feuerwehrangehörige ist verpflichtet im Alarmfall mit einem Auto zum Feuerwehrhaus zu fahren.

Auch wenn die alarmierte Einsatzkraft sagen wir mal 20 Minuten nach dem Alarm einsatzfähig (also nicht ausgepumpt) per Pedes im Feuerwehrhaus ankommt hat diese die einschlägigen Vorschriften nicht missachtet.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorUwe 8S., Nordheim / Hessen800039
Datum10.12.2014 15:0616601 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen M.
Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und
Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen


Das dürfte wohl in jedem Gesetz stehen, also nicht nur auf Hessen bezogen!

Es gibt sogar ein älteres Urteil vom OLG Frankurt welches keine Sonderrechte einräumt, zur Not Google oder die Forumssuche fragen.

Gruß
Uwe

Glaube nicht, es muss so sein, weil es so ist und immer so war. Unmöglichkeiten sind Ausflüchte steriler Gehirne. Schaffe Möglichkeiten.
Hedwig Dohm

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP800043
Datum10.12.2014 16:1116034 x gelesen
Der interessanteste Satz in dem Artikel ist für mich mit Abstand dieser:
Lohfeldens Bürgermeister Michael Reuter (SPD) wollte die Vorgänge am Mittwoch nicht kommentieren, es handele sich um verwaltungsinterne Angelegenheiten, die mit den Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr Lohfelden bereits abgestimmt wurden.
Das kann ja beispielsweise bedeuten, dass die auch keine Ahnung von der Materie haben (und Antons Reaktion passend wäre), oder aber z.B. dass so ein kleiner Denkzettel für bestimmte Kameraden von Seiten der Führung/Kommune gar nicht so unerwünscht sein könnte.
Ob das ein passendes Mittel ist, ob der Weg zu Regierungspräsidium und Medien... Sei alles mal dahin gestellt. Um einen schwarzen Peter hier zu verteilen, fehlen mir zuviele Infos und Hintergründe.
Dazu fällt auch auf:
Feuerwehrleute sind auf dem Weg zu Einsätzen in Lohfelden in drei Fällen geblitzt und in mindestens zwei Fällen bereits von der Gemeinde abkassiert worden
Was ist denn mit dem dritten Fall? => Nix genaues weiß man nicht.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP800044
Datum10.12.2014 16:1716192 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M. Ich denke kein Feuerwehrangehörige ist verpflichtet im Alarmfall mit einem Auto zum Feuerwehrhaus zu fahren.Wenn man seine Kommune mal ärgern will, kann man ja den Passus des jeweiligen Brandschutz- und/oder Kommunalrechtsgesetzes raussuchen, wo was davon steht das ehrenamtliche Kräfte keinen Nachteil haben dürfen. Und dann fährt man doch wieder mit dem Auto, lässt sich aber dafür eine Wegstreckenentschädigung zahlen ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg800047
Datum10.12.2014 16:3716130 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Sebastian K.Und dann fährt man doch wieder mit dem Auto, lässt sich aber dafür eine Wegstreckenentschädigung zahlen ;-)
und das macht man dann solange bis der Betrag den man für die Fahrt zum Gerätehaus an die Gemeinde bezahlt hat wieder zurückbekommen hat.

Gute Idee ;-)

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern800049
Datum 10.12.2014 16:51   17503 x gelesen
Grüß Euch,

in den vorhergehenden Posts wurden bereits der § 35 StVO und Anweisungen der Gemeinde/Dienstanweisungen erwähnt. Dazu muss man aber sagen, dass das zwei unterschiedliche Rechtsbereiche sind.

Die Straßenverkehrsordnung wurde durch das Bundesministerium für Verkehr erlassen und regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Der Inhalt des § 35 StVO denke ich dürfte hinlänglich bekannt sein. Dieser bestimmt, dass "die Feuerwehr", von "den Vorschriften dieser Verordnung befreit ist", soweit das "zur Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten dringend geboten ist".

Hier lohnt es sich die einzelnen Tatbestandsmerkmale mal genau anzusehen. Es ist z.B. explizit "die Feuerwehr erwähnt", anders als z.b. im Absatz 5a, der nur Fahrzeuge des Rettungsdienstes freistellt. Da damit die Feuerwehr im institutionellen Sinn genannt wird, sind Sonderrechte also generell auch mit Privat Pkw anwendbar.

Ob in diesem konkreten Fall die Voraussetzung "dringend geboten" erfüllt war kann ich nicht beantworten. Vom Hörensagen, also von dem was hier geschrieben ist tendiere ich aber zu JA.

Der Absatz 8 dieser Bestimmung dürfte ebenfalls allen bekannt sein. Dieser bestimmt, dass dieses Recht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt. Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt es hier immer: "Es darf nichts passieren" Tatsächlich sind die Hürden ein wenig höher. Es darf nämlich auch nicht zu Gefährdungen kommen. Der kleine Haken sind hier sogenannte "abstrakte Gefahren". Abstrakte Gefährdungen sind Verhaltensweisen, die so gefährlich sind, dass hier eine mögliche Gefährdung angenommen wird, auch wenn konkret niemand gefährdet wurde. Klassische Beispiele hierfür sind Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 50 %, das 'Überfahren von roten Lichtzeichenanlagen mit unverminderter Geschwindigkeit... In diesen Fällen gilt also das Sonderrecht nicht mehr und der Verkehrsverstoß wird verfolgt, als ob kein Sonderrecht vorgelegen hätte. Eine derartige Gefährdung kann ich bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 9 km/ nicht erkennen (ich kenne aber auch nicht die gesamte Sachlage). Sollte es wirklich so sein, dass sonst nichts weiter vorliegt, dann würde ich auch dazu tendieren Rechtsmittel einzulegen.

Die bereits erwähnten Dienstvorschriften können Bundesrecht nicht einschränken. Es ist zwar möglich in Dienstvorschriften die Inanspruchnahme von Sonderrechten genauer zu regeln und das bietet sich auch an. Zum Beispiel ist in vielen Bereichen die Vorschrift "vor roten Ampeln anzuhalten" gängig. Damit hat aber der Arbeitgeber nichts anderes getan als gängige Rechtsprechung allgemeinverständlich zu formulieren und der Einsatzkraft Verhaltenshinweise zu geben.

Wenn der Arbeitgeber seiner Einsatzkraft jetzt generell die Inanspruchnahme der Rechte untersagt, die ihm die StVO gibt, dann hat das aber keinerlei Einfluss auf das Bußgeldverfahren!!! Die Stadt kann in einer Dienstvorschrift nicht eine Bundesverordnung außer kraft setzen. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei dieses Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Das könnte bei einer Hauptamtlichen Kraft eine Abmahnung bedeuten, für Ehrenamtliche Kräfte gibt es oft eigene Disziplinarordnungen.

Ich hoffe ich konnte den Unterschied zwischen öffentlichem Recht und internen Dienstvorschriften ein wenig beleuchten. Ganz glücklich bin ich mit meinen Ausführungen noch nicht, da hätte ich jetzt schon ein wenig feilen können, aber ich denke was gemeint ist kommt raus.

Schönen Abend!

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY800055
Datum10.12.2014 17:5615607 x gelesen
Servus,

du bist jetzt nicht Verwaltungsbeamter, oder?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / B und BB800057
Datum10.12.2014 18:1015277 x gelesen
Guten Abend an die Runde!

Könnte bitte mal mir Brandenburger Jung einer die Konsequenz näher bringen wenn es eine Dienstvorschrift gibt die die Kameraden ermahnt nicht zu schnell zu fahren?

Also Konkret in diesem einen Fall mit 9km/h Geschwindigkeitsübertretung.
Was ist anders mit Dienstanweisung als ohne?

Mal davon abgesehen das ich ich 9km/h und 15 Euro Strafe für lächerlich halte.
Auch wenn wir vielleicht nicht alle Hintergründe kennen.

Es geht ums Prinzip, die eigene Behörde (nicht die Polizei) kassiert hier ihre eignen Jungs ab, das ist traurig, echt traurig.

Anton, ich bin beim derzeitigen Stand der Dinge voll bei Dir, bei aller Liebe zur Freiwilligen Feuerwehr.

www.feuerwehrkleinmachnow.de.
www.berliner-feuerwehr.de
www.drf-luftrettung.de

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP800063
Datum10.12.2014 18:5315020 x gelesen
Mit dem Hintergrund für einen (möglichen) Denkzettel meinte ich nicht das Vorliegen irgendeiner Dienstanweisung, sondern das die Kameraden möglicherweise schon wehrintern einen Ruf wegen einer Fahrweise weghaben, die mit keinem Sonderrecht der Welt mehr in Einklang zu bringen wäre. Heißdüsenphänomene eben wenn man so will. Und das man dann möglicherweise auf die Idee kommt, wenn es sie denn mal erwischt hat, auch wenns jetzt nur ne Lapalie ist, lässt mans dann auch laufen.

Denn das die Führung dort die Ansicht der Verwaltung einfach übernimmt, ist entweder auch traurig, oder hat irgendeinen Grund. Und das zwei Fälle von dreien beschrieben werden, von dem dritten weiß man aber nicht ob der überhaupt was erhalten hat...

Ich erinnere mich da auch an den Fall aus Ludwigshafen, der hier kürzlich thematisiert wurde. Bei einer Nachalarmierung aus Ludwigshafen nach Speyer, nachdem man vorher noch den Firmenwagen weggebracht hat... Irgendwann ist halt auch mal das Sonderrecht nach StVO bzw. dessen Rechtfertigung für einzelne Feuerwehrleute auf der Anfahrt zum Gerätehaus am Ende. Und wenn man dann mal ein Blitzerfoto bekommt, was alleine ja noch gar nichts darüber aussagt, obs Sonderrecht rechtfertigt war oder nicht, und es kann sowohl verwaltungsintern als auch wehrintern nicht anders gelöst werden, als durch Medien und Regierungspräsidium, dann muss da einfach irgendwas anderes noch dran faul sein.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt800064
Datum10.12.2014 18:5314987 x gelesen
Hallo, also wenn es keine behördliche Dienstanweisung/Verfügung etc. des Trägers der Fw zum "Verhalten auf der Fahrt zum Gerätehaus im Alarmfall" (oder so etwas ähnliches) gibt, dann haben die hier Betroffenen Kameraden zunächst "nur" (laut Bussgeldbehörde) gegen die StVO verstoßen; gäbe es hingegen eine solche o.g. "Anweisung" (mit Festlegungen wie "Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten" o.ä.) , dann hätten sie zusätzlich auch noch gegen diese verstoßen und würden sich der Gefahr aussetzen, auch noch disziplinar belangt zu werden.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern800066
Datum10.12.2014 19:1016114 x gelesen
Ich würde mich, glaube ich, erst noch an die Füße packen lassen......


Sachen gibt es......

Aaaaaaaaber wir haben genug vor der Türe stehen, die nur aufgrund voller Spinde
nicht aufgenommen werden können......
ein bischen Fluktuation in den Reihen schadet nicht......

Menschmenschmensch


Was sich Leute alles einfallen lassen.......

In Treue fest!

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AutorFran8k L8., Hallschlag / Rheinland-Pfalz800072
Datum10.12.2014 20:08   15842 x gelesen
Nur eins zum Thema :
Warum wundern wir uns eigentlich darüber dass wir händeringend Nachwuchs suchen und die aktiven die Lust am Ehrenamt verlieren ???

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AutorPete8r L8., Chemnitz / Sachsen800074
Datum10.12.2014 20:2215576 x gelesen
Also mal ehrlich, aufgrund der Zeitungsnachricht wird mal munter drauflos spekuliert. Wenn ich solche Aufreger mit Feuerwehrbezug suche, werde ich selbst hier in der Presse schnell fündig, in Zeiten des Internets gelingt das sogar bundesweit.

Keiner weiß inwiefern da aus ganz anderen Grund möglicherweise der Baum brennt.

Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern als ihr treu zu bleiben.

(Friedrich Hebbel)

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AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen800079
Datum10.12.2014 22:2914911 x gelesen
Geschrieben von Stefan D.Wenn der Arbeitgeber seiner Einsatzkraft jetzt generell die Inanspruchnahme der Rechte untersagt, die ihm die StVO gibt, dann hat das aber keinerlei Einfluss auf das Bußgeldverfahren!!! Die Stadt kann in einer Dienstvorschrift nicht eine Bundesverordnung außer kraft setzen. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei dieses Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Das könnte bei einer Hauptamtlichen Kraft eine Abmahnung bedeuten, für Ehrenamtliche Kräfte gibt es oft eigene Disziplinarordnungen.

So, dann wollen wir mal überlegen.

Mein Dienstherr (THW) hat eine Anweisung zur Dienstausübung herausgegeben. In selbiger Anweisung steht sinngemäß drin, dass dem Helfer (also nicht dem hauptamtlichen Mitarbeiter) die Unterscheidung ob §35 angewendet werden kann nicht zugetraut wird. Deshalb enthält diese Dienstanweisung die explizit genannte Vorgabe "[...] Das THW verzichtet bei der Anfahrt mit Privatfahrzeugen zum Ortsverband oder auch zur Einsatzstelle (Anfahrt zum Einsatz nach einer Alarmierung) auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO. [...]" Selbige Anweisung ist in unserer Organisationseinheit jedem Helfer vorgelegt worden und er musste die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen.

Nun möge der Fall eintreten, dass ich auf dem Weg zu einem Einsatz mit 9km/h zu viel unterwegs bin. Die Geschwindigkeit möge dokumentiert worden sein und ein Bußgeldbescheid vor mir liegen. Ich lege mit der Aussage "Einsatz, dringend" Widerspruch ein. Nun muss ich davon ausgehen, dass die Behörde meinen Widerspruch prüft und meinem Dienststellenleiter eine Anfrage schickt, ob 1. er mich überhaupt kennt und ob 2. die Behauptung "Einsatz, dringend" richtig ist.

Der Dienststellenleiter kann nun 1. gar nicht reagieren, er kann 2. die anfragende Behörde über die interne Anweisung informieren und alternativ oder zusätzlich 3. die Richtigkeit der Aussage "Einsatz, dringend" bestätigen.

Nun die Frage: Was könnte die Ordnungsbehörde mit meinem Widerspruch anstellen, wenn mein Dienststellenleiter auf die Anweisung zur Nichtnutzung des §35 StVO als Kopie vorbeischickt und sich zu meiner Person in diplomatisches Schweigen hüllt? Wäre der Dienststellenleiter überhaupt verpflichtet zu reagieren?

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorMari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / B und BB800080
Datum10.12.2014 22:4214748 x gelesen
Geschrieben von ---Uwe Stegemann--- Nun möge der Fall eintreten, dass ich auf dem Weg zu einem Einsatz mit 9km/h zu viel unterwegs bin. Die Geschwindigkeit möge dokumentiert worden sein und ein Bußgeldbescheid vor mir liegen. Ich lege mit der Aussage "Einsatz, dringend" Widerspruch ein. Nun muss ich davon ausgehen, dass die Behörde meinen Widerspruch prüft und meinem Dienststellenleiter eine Anfrage schickt, ob 1. er mich überhaupt kennt und ob 2. die Behauptung "Einsatz, dringend" richtig ist.

Der Dienststellenleiter kann nun 1. gar nicht reagieren, er kann 2. die anfragende Behörde über die interne Anweisung informieren und alternativ oder zusätzlich 3. die Richtigkeit der Aussage "Einsatz, dringend" bestätigen.

Nun die Frage: Was könnte die Ordnungsbehörde mit meinem Widerspruch anstellen, wenn mein Dienststellenleiter auf die Anweisung zur Nichtnutzung des §35 StVO als Kopie vorbeischickt und sich zu meiner Person in diplomatisches Schweigen hüllt? Wäre der Dienststellenleiter überhaupt verpflichtet zu reagieren?


soweit so gut, Und nun sagt die Ordnungsbehörde entweder
4. Ja wenn der Dienststellenleiter sagt "Einsatz dringend", der arme THWler braucht nicht zahlen?
oder
die Ordnungsbehörde sagt
5. Ja wenn der Dienststellenleiter sagt "Einsatz dringend, aber der böse Bub darf laut Dienstvorschrift 0815 trotzdem nicht so schnell fahren" muss er zahlen
oder
die Ordnungsbehörde sagt
6. Ja wenn der Dienststellenleiter sagt "Einsatz dringend" ist uns doch die interne Dienstvorschrift des THW egal und der arme Junge braucht nicht zahlen?

ne menge denkbare Wenns? aus meiner bescheidenen Sichtweise heraus, oder?

Liebe Grüße, Mario

www.feuerwehrkleinmachnow.de.
www.berliner-feuerwehr.de
www.drf-luftrettung.de

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW800082
Datum11.12.2014 00:1014511 x gelesen
Hat in diesem Fall nicht ein "Dienstleiter" die Pflicht Fakten zu nennen ?

Ergo;
Der Kamerad XY wurde zu einem Einsatz alarmiert.
Der Kamerad hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle (keine-)Kenntnis darüber das "entspr. §35.1, hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sind". also Punkt

Der Rest liegt im Ermessen der Bußgeldstelle, ggf Gericht.

Die interne Vorgehensweise bezüglich möglicher Dienstanweisungen welche §35.1 intern ausser Kraft setzten sollte keinen Einfluss auf ein Bußgeldverfahren haben ...dürfen ?

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern800083
Datum 11.12.2014 00:18   16254 x gelesen
Puh, soweit wollte ich eigentlich nicht einsteigen. Ich bin der Einfachheit halber davon ausgegangen, dass Dienststellenleiter/Führung ihre Aufgaben ehrlich und gewissenhaft erfüllen. "Was wenn der jetzt lügt" und "Was wenn der keine Daten zum Einsatz herausgibt" Szenarien waren mir jetzt ein wenig viel. Aber Ok, spielen wir das mal mit:


Gehen wir davon aus, dass der zugrunde liegende Einsatz tatsächlich dringend war und die Überschreitung 9 km/h ohne weitere Gefährdungen o.ä. waren. Der Helfer legt seinen Widerspruch ein und begründet diesen mit einem zeitkritischen Einsatz, unter Angabe seiner Einheit und der Einsatzzeit und durch wen alarmiert wurde. Im Idealfall legt er jetzt die Bestätigung, die er von seinem Einheitsführer (bei der Feuerwehr der Kommandant) bekommen hat bereits bei.

Die Bußgeldbehörde hat nun drei Möglichkeiten:

1. Die Bußgeldbehörde stellt das Verfahren ohne weitere Prüfung ein

2. Die Bußgeldbehörde entscheidet sich die Verkehrsordnungswidrigkeit weiter zu verfolgen und teilt die Entscheidung dem Betroffenen mit --> der reagiert jetzt richtig und sitzt das nicht einfach aus, sondern legt auch gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Da wir in einem Rechtsstaat leben entscheidet diese Behörde ja nicht in letzter Konsequenz, sondern diese Aufgabe fällt einem Gericht zu. Da es sich bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten um einen Teil des öffentlichen Rechts handelt wird die Bußgeldbehörde, in diesem Fall die Gemeinde, nicht von ihrem Anwalt vertreten, sondern sie übergibt den Vorgang der Staatsanwaltschaft. Auch die Staatsanwaltschaft hat nun die Möglichkeit das Verfahren einzustellen oder eine Hauptverhandlung anzustreben. Wenn die Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung anstrebt entscheidet in erster Instanz nun das örtlich zuständige Amtsgericht.

3. Die Bußgeldbehörde stellt weitere Ermittlungen an.
(in Bayern i.d.R. Anfrage an die ILS)


So, damit wären wir jetzt bei der Frage, was denn wäre, wenn Anfragen der Bußgeldbehörde ignoriert werden: Das mag am Anfang tatsächlich dazu führen, dass der Bußgeldbescheid zunächst bestätigt wird. Hier ist die Frage wie lange der Atem des Betroffenen ist. Wenn er tatsächlich einen dringenden Einsatz hatte, dann wird sein Anwalt den Dienststellenleiter zur Hauptverhandlung als Zeugen laden lassen. Hier hat dieser Ordnungsgeld und Ordnungshaft bewährte Pflicht zu erscheinen. Zudem hat er vor dem Richter die Pflicht wahrheitsgemäß Angaben zu machen. Würde er hier lügen, dann würde er sich der uneidlichen Falschaussage strafbar machen (vom Meineid im Fall der Vereidigung wollen wir gar nicht reden). Und der wird sich gut überlegen, ober er jetzt einen Einsatz verschweigt oder verschweigt, dass der Betroffene Angehöriger dieser Einheit war, die alarmiert wurde, da ihm das leicht widerlegt werden könnte (z.B. durch Angaben der Leitstelle oder durch Zeugenaussagen anderer Kameraden).

Ich bin aber eigentlich kein großer Freund dieser was wäre wenn Spiele. Unsere Behörden in Deutschland arbeiten eigentlich sehr sauber und wenn der Kamerad in einem zeitkritischen Einsatz war und er alle Bedingungen des § 35 StVO erfüllt hat, dann wird aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage auch Recht gesprochen.

Die Dienstanweisung des THW kenne ich im Wortlaut nicht. Wenn der Inhalt in etwa so ist, wie Uwe sie beschrieben hat, dann hat sie nur Innerdienstliche Wirkung und keine Wirkung auf das Bußgeldverfahren. Mag sein, dass das die Bußgeldbehörde anders sieht - dann braucht man halt einen Juristen, der das vor Gericht noch einmal deutlich erklärt. Wer Recht hat bekommt bei uns meistens auch Recht - halt nicht immer gleich in der ersten Instanz. Das muss man aber auch verstehen. Bei denen sagt jeder erst mal, er könne nichts dafür und er habe doch nichts falsch gemacht. Ganz oft stellt sich später heraus, dass da dann doch das ein oder andere gefährdende Verhalten dabei war. Bitte das jetzt nicht auf den aktuell diskutierten Fall beziehen. Aber in der Hinsicht muss natürlich jeder sein Hirn einschalten. Wenn ich doch was falsch gemacht habe und ich den Rahmen des § 35 StVO überzogen habe, dann muss ich auch dazu stehen und komme vielleicht mit einer Verwarnung, in Höhe von 15 gut weg.

Wobei übrigens anders formulierte Dienstanweisungen tatsächlich Auswirkungen auf das Verfahren haben können. Wenn in dieser Dienstanweisung zum Beispiel erklärt wird, dass im Bereich der erlassenden Gemeinde eine ständige Wache mit hauptamtlich besetzten Kräften vorhanden ist und aus diesem Grund ausreichend Kräfte für den ersten Angriff vorhanden sind und weitere Kräfte nur für zeitunkritische Maßnahmen alarmiert werden, dann wird´s schwieriger. Aber nicht, weil generell diese Dienstvorschrift da ist. Die ist hier wieder nur innerdienstlich bindend. Allerdings fällt mir im Bereich dieser Gemeinde, aufgrund der Tatsache, dass ausreichend Kräfte ständig vorgehalten werden, die Grundlage für den § 35 StVO weg. Und die Dienstvorschrift wird im Bußgeldverfahren damit zum Problem, weil ich damit, neben der dienstlichen Weisung, Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten genommen habe. Mir kann also bewiesen werden, dass genug andere Kräfte vorgehalten werden. Jetzt läge es an dem Betroffenen zu beweisen, dass in diesem einen konkreten Fall diese Kräfte nicht ausgereicht haben.

Das wichtigste ist aber trotzdem: Anständig fahren! Und: mit Hirn fahren!

Meine persönliche Meinung zum Schluss: Wenn eine Gemeinde Bußgeldbescheide gegen Feuerwehrangehörige erlässt, die offensichtlich rechtmäßig gehandelt haben und hier nicht durch den obersten Behördenleiter (Bürgermeister), der ja zugleich Chef der Feuerwehr ist, Abhilfe geschaffen wird. Und dann das Ganze auch noch durch die Presse gezogen werden muss, dann ist irgendwas faul an der Sache. Von welcher Seite hier was nicht passt, ob doch gravierendere Verkehrsverstöße vorlagen oder ob es in der Kommune generelle Schwierigkeiten zwischen Feuerwehr und Gemeinde gibt, oder ob in der Bußgeldbehörde jemand ein Problem mit der Feuerwehr hat, das weiß ich nicht. Auf jeden Fall wirft es kein gutes Bild auf unser Ehrenamt und das ist einfach schade :-(

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen800084
Datum11.12.2014 00:4014439 x gelesen
Moin

Geschrieben von Jürgen M. Sein Einspruch wurde von der Gemeinde zurückgewiesen.Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Städte und Gemeinden munter Knöllchen schreiben (Parken, Geschwindigkeit...), offenbar in vielen Fällen aber niemand willens oder fähig ist, das angebliche Delikt mal durchzuprüfen oder auch bloß das Beweismaterial zu checken.*

Außerdem habe ich den Eindruck, dass Einsprüche/Stellungnahmen gerne ohne nähere Prüfung zurück gewiesen werden, soll es halt die Zentrale Bußgeldstelle beim RP Kassel (für Hessen) oder notfalls dann das Amtsgericht klären.

Ich erwarte daher nichtmal, dass die Sachbearbeiter in den Gemeinden wissen, was Sonderrechte sind. Und ich erwarte nicht, dass sie mit einem entsprechenden Einspruch richtig umgehen. Daher (gerade bei dem 9km/h-Fall): Standhaft bleiben, nicht zahlen, notfalls bis zum Amtsgericht gehen.
Falls die dann aber wirklich das Uralt-Fehlurteil des OLG Frankfurt zücken, das Sonderrechte im Privatwagen verneint, dann hat man leider verloren - eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht wird bei 15 Euro Bußgeldhöhe nicht gelingen. Schade eigentlich, wäre doch genial, wenn ein dortiger Senat das dann wegen uneinheitlicher Rechtsprechung mit anderen OLGs dem Bundesgerichtshof zur Klärung vorlegen würde ;o)

Das alles setzt aber jedenfalls voraus, dass es einem "ums Prinzip" geht, weil es selbst bei einem Sieg bis dahin mehr Zeit und Nerven kosten wird, als 15 Euro es jemals wert sein könnten.

Gruß,
Sebastian

1) Blitzerfoto mit völlig unkenntlichem Fahrer. Natürlich ohne Foto verschickt. Dieses kommt erst auf Nachfrage, zusammen mit der Einstellung.
2) Parkdelikt aufgerufen, das an quasi allen Tatbestandsmerkmalen des Bußgeldkatalogs scheitert.
3) Ich soll gegen ein Parkverbot verstoßen haben, obwohl dort weit und breit keins beschildert war. Auf telefonische Nachfrage hieß es: "Ja puh, das ist ja komisch, ein Foto hat der Kollege auch nicht gemacht - dann stellen wir das wohl lieber mal ein."

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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AutorCars8ten8 L.8, Mainz / Rheinland-Pfalz800086
Datum11.12.2014 01:4214380 x gelesen
Guten Abend zusammen,

wenn ich mir den § 35 StVO anschaue erkenne ich zunächst einmal ein Problem: Der Gesetzestext ist sehr offen formuliert. Dort ist aus Sicht von Feuerwehrangehörigen nur die Rede von die Feuerwehr. Die Frage die man sich nun stellen kann ist, ab wann wir als Freiwillige zur Feuerwehr werden. Da dies weder aus dem Paragraphen noch der gängigen Kommentierung ersichtlich ist, muss man um diese Frage zu beantworten juristische Urteile zu Rate ziehen. Hier gibt es nun eine Vielzahl an Urteilen, wobei es solche und solche gibt: Jene Urteile, die einem Feuerwehrmann im Privat-PKW Sonderrechte zusprechen (z.B. OLG Stuttgart) und jene, welche einem Feuerwehrmann im Privat-PKW Sonderrechte eben nicht zusprechen (z.B. OLG Frankfurt), indem sie im Hinblick auf die Frage, ob die Anfahrt zur Wache bereits der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dient oder es lediglich als eine Vorbereitungshandlung zu werten ist, inhaltlich auseinanderliegen.

Im Folgenden möchte ich eines Passage aus dem Urteilsspruch des OLG Stuttgart zitieren, in welchem es unter anderem heißt, dass auch die Anfahrt zur Feuerwache Sonderrechte in Anspruch genommen werden können:

Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was vorliegend noch der Fall ist.

Anhand dieser Formulierung lässt sich schon erkennen, dass hier zwar die Sonderrechte zugesprochen werden, diese aber lediglich auf allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen reduziert werden. Somit scheiden demnach alle anderen Befreiungen von Vorschriften der StVO (Einbahnstraße/ rote Ampel etc.) von vorneherein aus. Weiterhin sollte ein Augenmerk auf dem Wörtchen allenfalls liegen, was ja nicht heißt auf jeden Fall, sondern wenn überhaupt dann nur. Somit stellt das Gericht hier klar, dass es zwar die o.g. Auffassung teilt, es aber durchaus legitim sei, wenn ein anderes Gericht anderer Auffassung wäre. Auf die Notstandsgesichtspunkte will ich hier gar nicht erst eingehen, die eine solche Abwägung kann einem Nichtjuristen nach erfolgter Alarmierung auf der Anfahrt nicht zugemutet werden.

Zusammenfassend kann man hier also sagen, dass es grundsätzlich eine gewisse Rechtsunsicherheit gibt und somit immer eine konkrete Einzelfallentscheidung getroffen werden muss. Dass es Bußgeldstellen gibt die anderer Auffassung sind als die Mehrheit hier im Forum ist ja klar geworden. Man kann hier eigentlich nur für sich persönlich das Fazit ziehen, dass man sich auf der Anfahrt zur Wache an die geltenden Verkehrsregeln hält und somit grundsätzlich auf der sicheren Seite ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet wird ist zwar gering, liegt aber durchaus im Bereich des Möglichen. Sich darüber aufzuregen bringt uns sachlich nicht weiter, ein Austritt aus der Feuerwehr hilft denen, die die Feuerwehr am dringendsten brauchen ebenfalls nicht weiter.

Also, in diesem Sinne: normale Anfahrt, keine Probleme

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AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Clausthal / Niedersachsen800087
Datum11.12.2014 05:3114380 x gelesen
Aus eigener Erfahrung:

Die Bußgeldstelle möchte sich hier nicht festlegen und lässt den Fall einfach verjähren.

Gruß

Mario

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW800088
Datum11.12.2014 07:3314397 x gelesen
Geschrieben von Mario L.Die Bußgeldstelle möchte sich hier nicht festlegen und lässt den Fall einfach verjähren.

....und dann kommt das Rechnungsprüfungsamt und bemängelt, dass bei OWi-Verfahren gegen Kraftfahrer von Feuerwehr und Polizei das Verfahren regelmäßig in die Verjährung läuft. Dann ist die Bußgeldstelle im Zugzwang. Wenn die dann weiterhin nicht entscheiden will, bleibt nur das Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung in jedem Einzelfall :-(

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg800093
Datum11.12.2014 10:4614008 x gelesen
hallo,

jetzt wird die Sache öffentlich breitgetreten:

Interview über das Notstandsrecht

Anwalt über geblitzte Feuerwehr: "Schnellfahren im Notfall erlaubt"

In Lohfelden wurden Feuerwehrleute auf dem Weg zum Einsatz geblitzt und von der Gemeinde abkassiert. Ein Rechtsanwalt erklärt, warum Schnellfahren im Notfall erlaubt ist.

HNA-Redakteur Holger Schindler sprach mit dem Kasseler Rechtsanwalt Dr. Bernd Stein, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. ...

interessante Fragen und Antworten:

=> http://www.hna.de/kassel/kreis-kassel/lohfelden-ort53240/feuerwehr-wurde-geblitzt-anwalt-schnellfahren-notfall-erlaubt-4524966.html

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorArmi8n B8., Bischweier / BaWü800094
Datum11.12.2014 10:4613590 x gelesen
also ich würde mal folgende These aufstellen....

Die Vergangenheit lehrt uns ja das wir wenn das Kind im Brunnen liegt in der Regel recht alleine da stehen.

von Seiten den Behörden würde ich da auf nichts hoffen. (außer ärger)

Daher muss jeder für sich selbst entscheiden wie er fährt/was er macht.

Ich für meinen Teil habe es mir angewöhnt in ner 30er Zone auch 30 zu fahren. Wenn die Ampelt rot ist, ist Sie rot. Wenn ich bewußt gegen die STVO verstoße ist es mein Geldbeutel und mein Führerschein.

Und nur weil ich oder eben der Kamerad 30 Sekunden später komme, heißt das noch lange nicht das das Fahrzeug deswegen nicht ausrücken kann.

Das mir das jetzt keiner in den falschen Hals kriegt. Ich mach das um zu helfen wenn jemand in Not ist, werde aber nichts machen, was ich nachher ausbaden kann und unterm Strich selbst schauen muss wie ich mit klar komme. Das trifft dann wieder mein Geldbeutel. Es kommt keine Gemeinde und sagt wir zahlen dir den Anwalt oder wir unterstützen dich.

Wenn unsere Politiker das für notwendig erachten würden, gäbe es entsprechende Regelungen.

Aber an solchen Themen sieht man wie wichtig solch ein Ehrenamt in einer HiOrg ist. Und das Thema gibt es nicht erst seit gestern.

Dies ist alles meine private und persönliche Meinung.
PS: Wer RechtsschreibFehler FindeT durF diesE beHeben :-)

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AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen800097
Datum11.12.2014 11:0113660 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.interessante Fragen und Antworten:

Hoffentlich merken sich die Leser jetzt nicht das Beispiel, dass ein Beifahrer mit Herzinfakt durch den Fahrer in das KH gefahren werden könnte.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW800102
Datum11.12.2014 11:5413494 x gelesen
Geschrieben von Armin B.Und nur weil ich oder eben der Kamerad 30 Sekunden später komme, heißt das noch lange nicht das das Fahrzeug deswegen nicht ausrücken kann.

Und selbst wenn dem so wäre hat die Stadt ein Problem, nicht ich als FM/SB,
denn nicht ich (singular) rette die Welt sondern wir gemeinsam, angefangen beim Schlauchträger und endend beim Bürgermeister.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW800103
Datum11.12.2014 12:4113353 x gelesen
Geschrieben von Carsten L.Anhand dieser Formulierung lässt sich schon erkennen, dass hier zwar die Sonderrechte zugesprochen werden, diese aber lediglich auf allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen reduziert werden. Somit scheiden demnach alle anderen Befreiungen von Vorschriften der StVO (Einbahnstraße/ rote Ampel etc.) von vorneherein aus

Nein, das steht da nicht.

" soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht" bedeutet, daß das Gericht sich nur mit diesem Teilaspekt beschäftigt hat und zu allen anderen Fällen eben keine Aussage gemacht wird.

Geschrieben von Carsten L.Zusammenfassend kann man hier also sagen, dass es grundsätzlich eine gewisse Rechtsunsicherheit gibt und somit immer eine konkrete Einzelfallentscheidung getroffen werden muss.

Ja.

Meine Empfehlung ist deshalb, daß man als zweites Kriterium für die Anfahrt nur solche Dinge tut, mit deren Folgen man auch dann leben kann, wenn hinterher das Gericht anderer Meinung ist.

(das erste Kriterium muss natürlich sein, daß man die Situation jederzeit im Griff hat und es nicht von Glück oder Zufall abhängt, daß nichts passiert!)

und obwohl ich ja kein Fan von Verbänden bin hier noch ein Lob an den VdF-NRW: der bietet seinen Mitgliedern auch für solche Fälle Rechtsschutz.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP800107
Datum11.12.2014 15:02   13549 x gelesen
Geschrieben von Armin B. Die Vergangenheit lehrt uns ja das wir wenn das Kind im Brunnen liegt in der Regel recht alleine da stehen.
von Seiten den Behörden würde ich da auf nichts hoffen. (außer ärger)
...
Aber an solchen Themen sieht man wie wichtig solch ein Ehrenamt in einer HiOrg ist.
Wenn das deine Erfahrungen, oder die deiner Wehr/in deiner Stadt sind, mag das so sein.
In der weit überwiegenden Zahl der Fälle aber werden "Sonderrechts-Knöllchen" völlig unkompliziert aus der Welt geschafft. Ein Telefonanruf, ein kurzes Gespräch. Nicht nur wenn es die eigene Verwaltung betrifft, sondern auch Nachbarkommunen oder Kreis. Mir fallen da direkt Fälle ein, wo Bußgeldbescheide mit so wenig Aufwand aus der Welt waren. Und auch ein Fall, wo wegen Falschparkens wenige Euro gefordert wurde, die Truppe hat diese dann gesammelt und getauscht mit dem Ziel, möglichst viele möglichst kleinwertige Münzen zu haben. Und wenn ein Wehrführer so einen Bescheid dann beim Sachbearbeiter direkt mit anderthalb Kilo Geld bezahlen will, sorgt das auch dort für Erheiterung.
Nur: Wenn ich die örtlichen Käseblätter anrufe und sage, ich habe dem Ordnungsamt eben ne Mail mit den Kennzeichen geschickt die heute einsatzbedingt im Halteverbot am Feuerwehrhaus standen, interessiert die das aber leider nicht. Und die mündigen Bürger und Stammtische auch nicht. Denn Weg gehen nur Geschichten, bei denen das Kind schon im Brunnen liegt.

In den Bußgeldstellen weiß man i.d.R. übrigens weder, ob ein Einsatz stattfand, und ob dieser Fahrer/dieses Fahrzeug darin involviert wurde. Selbst die, die sich ihre Fahrzeugdächer mit irgendwelchen noch so lustig leuchtenden oder blinkenden Kunststoffhütchen zerkratzen oder irgendwelche Zettelchen/Aufkleber im/am Fahrzeug deponieren, werden nicht zwangsläufig erkannt (Blaulicht übrigens auch nicht). Es ist auch nicht wirklich sinnvoll/möglich, alle Fahrzeuge/Fahrer der BOS-Einsatzkräfte generell mit einem Heiligenschein auszustatten, damit die niemals nie mit durch Sonderrechte zu rechtfertigende Vorwürfen belästigt werden.
Das bedeutet, wenn ein Feuerwehrangehöriger dann mal einen Bußgeldbescheid im Briefkasten hat, sollte er zuerst den Weg des einfachen Gesprächs oder, wenn das mal zu nichts führen sollte, des förmlichen Rechtsbehelfs gehen. Meinetwegen auch mit letzterem anfangen, wenn Gerechtigkeitsgefühl und Ehre durch diesen bösen Bescheid schon so verletzt werden. Es ist allerdings nicht besonders zielführend, so ein Gespräch mit "was habt ihr Idioten eigentlich geraucht? Ich bin Feuerwehrmann!" oder ähnlich zu beginnen. Oder als ersten Schritt direkt mal zur nächsten Lokalredaktion zu gehen, weil das Ehrenamt doch wieder so mit Füßen getreten wird.

Einfach mal verstehen, dass solche Bescheide immer mal kommen können, und versuchen, mit sachlich-langweiligem Gespräch Altpapier daraus zu machen. Die Fälle, die dann noch weitergehen müssen, machen einen mickrigen Bruchteil aus. Und die, die vor 10 Jahren noch überhaupt ein Medieninteresse hervorgerufen hätten, nochmals weniger.

Geschrieben von Armin B.Wenn unsere Politiker das für notwendig erachten würden, gäbe es entsprechende Regelungen.Welche Regelungen fehlen denn noch? Die Allmächtigkeits- und Unfehlbarkeitserklärung fürs Ehrenamt? Alles andere gibt es schon, soweit es überhaupt regelbar ist.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen800109
Datum11.12.2014 15:3513363 x gelesen
Geschrieben von Mario L.Aus eigener Erfahrung:

Die Bußgeldstelle möchte sich hier nicht festlegen und lässt den Fall einfach verjähren.


Aus eigener Erfahrung:

8 km/h innerorts zu schnell - nach Vorlage der Einsatzdaten und der Bescheinigung des WF beim Einsatz teilgenommen
zu haben.

Verfahren eingestellt.

Gruß Michael

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AutorVolk8er 8C., Trier / RLP800115
Datum11.12.2014 20:4013033 x gelesen
Geschrieben von Sebastian W.mit der Einstellung.
2) Parkdelikt aufgerufen, das an quasi allen Tatbestandsmerkmalen des Bußgeldkatalogs scheitert.
3) Ich soll gegen ein Parkverbot verstoßen haben, obwohl dort weit und breit keins beschildert war

Lass mich raten: Ordnungsamt Trier

Dies ist meine Meinung.

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen800120
Datum12.12.2014 00:3312880 x gelesen
Moin

Geschrieben von Jürgen M.interessante Fragen und Antworten:Ich bin nun kein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt. Kann mir deshalb mal jemand erklären, wieso er mit § 16 OWiG hantiert, wenn doch mit § 35 StVO die viel passendere Vorschrift (mit den niedrigeren Hürden) bereits gefunden ist?
Warum soll ich argumentative Klimmzüge anstellen, um eine "nicht anders abwendbare Lebensgefahr" zu konstruieren (was dem einzelnen FA imho niemals gelingen dürfte), wenn ich für den § 35 StVO doch "nur" eine dringende (nicht zeitlich zu sehen, sondern eher als Synonym für "unbedingt"!) Gebotenheit zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben brauche?

Eine imho deutilch bessere, wenn auch etwas längere, Betrachtung des Themas ist diese hier, auch mit Einzelnachweisen zu div. Urteilen, Stellungnahmen und Veröffentlichungen.

Gruß,
Sebastian

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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AutorOliv8er 8S., Münster / NRW800134
Datum12.12.2014 09:4412769 x gelesen
Ein Verstoß gegen die StVO ist (in diesem Fall) eine Ordnungswidrigkeit. Hier wurde also bereits entschieden, dass entweder die Voraussetzungen aus §35 I StVO (Feuerwehr, Erfüllung hoheitlicher Aufgabe, dringend geboten) nicht erfüllt waren oder die Einschränkung bzw. das Gebot nach §35 VIII StVO (gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) nicht beachtet wurde. Der Absatz 8 bietet tatsächlich viele Angriffspunkte, da es Auslegungssache ist, was eine gebührende Berücksichtigung ist.

Die Ordnungswiedrigkeit wurde nun festgestellt, die Ahndung soll jedoch abgewendet werden. Dies wird über den §16 OWiG versucht: Wenn also ein rechtfertigender Notstand vorlag, durfte die Ordungswidrigkeit begangen und darf nicht geahndet werden.

Zusammengefasst:
Verstoß gegen die StVO -> Voraussetzungen §35 StVO erfüllt? -> Ja -> keine Ordnungswidrigkeit
Verstoß gegen die StVO -> Voraussetzungen §35 StVO erfüllt? -> Nein -> Ordnungswidrigkeit! -> §16 OWiG? -> Ja -> keine Ahndung

Keine Ahndung kann auch geringe(re) Ahndung bedeutet, wenn z.B. die Geldbuße herabgesetzt wird.

Wenn es übrigens keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat war, kommt der §34 StGB ins Spiel. Der Wortlaut ist der selbe wie in §16 OWiG.

Weiteren Lesestoff gibt es hier: Rechtfertigender Notstand im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren (Verkehrsrecht Aktuell)

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