News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Wie weit reicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? | 17 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Bern8d L8., Emden / Niedersachsen | 793764 | |||
Datum | 14.08.2014 17:32 | 6646 x gelesen | |||
Glückauf! Ich habe einige akute Fragen an die juristisch Gebildeten hier im Forum: Ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann wird Zeuge eines Verkehrsunfalls (Bus in Graben gestürzt) in einer Nachbargemeinde. Er will den 5 Verletzten zur Hilfe kommen und bricht dabei zusammen. Vom Notarzt wird er reanimiert und liegt jetzt im Koma auf der Intensivstation. Steht der Feuerwehrmann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Greift vielleicht sogar die Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen? Wie kann man den Anspruch prüfen lassen? Wo kann man einen Antrag stellen? Weiß jemand Rat? Schöne Grüße Bernd Lenz | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 793766 | |||
Datum | 14.08.2014 17:52 | 4489 x gelesen | |||
Ich sehe hier keinen Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst, demnach kann also keine Feuerwehr-Versicherung greifen. Allerdings steht jeder (auch private) Nothelfer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach kurzer Recherche scheint dafür in Niedersachsen die Landesunfallkasse Niedersachsen zuständig zu sein. Zu prüfen wäre allerdings, ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt. Ich würde empfehlen, direkt bei der Unfallkasse anzurufen (Telefon (0511) 87 07-0) und dort alles weitere zu erfragen. Dem Vernehmen nach ist man bei den Unfallkassen für den Fall der Nothelfer i.d.R. besonders bemüht. Allerdings können (und dürfen) die Unfallkassen natürlich nur dann leisten, wenn wirklich ein Anspruch besteht, sprich: es sich wirklich um einen Arbeitsunfall handelte. | |||||
| |||||
Autor | Fran8k E8., Viskafors / Västra Götaland | 793767 | |||
Datum | 14.08.2014 18:04 | 4244 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernd L.Steht der Feuerwehrmann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Greift vielleicht sogar die Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen? Nein, leider nicht. Eine Innere Erkrankung wie der plötzliche Herzstillstand stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Also selbst bei einem Feuerwehr Einsatz wäre er in diesem Sinne nicht versichert gewesen. Da müsste oder muss die Gemeinde eine Extra-Versicherung abschliessen, um Innere Erkrankungen im Einsatz abzuschliessen. Diese Versicherungen kenne ich nicht. Hier handelt es sich lediglich um die Verkettung unglücklicher Umstände und die Aufregung hat dann ihren Teil beigetragen. Vielleicht gibt es irgendwo so eine Art "Opferschutz" Fond oder Verein, mit der Möglichkeit, Ersthelfern mit körperlichen Schäden (besser oder korrekter: Erkrankungen) au helfen. Dort könnte man um Hilfe ersuchen. | |||||
| |||||
Autor | Bern8d L8., Emden / Niedersachsen | 793768 | |||
Datum | 14.08.2014 18:13 | 4107 x gelesen | |||
Die Stadt Emden hat für die Freiwillige Feuerwehr eine Zusatzversicherung abgeschlossen, mit der innere Ursachen abgedeckt sind bzw. versichert sind. Allerdings befürchte ich, dass diese nicht greift, da der Feuerwehrmann außerhalb des Stadtgebiets tätig wurde. Ich werde auf jeden Fall morgen die FUK Hannover anrufen. Der LFV Niedersachsen hat einen Härtefonds. Auch dort werde ich nachfassen. Danke für die Tipps. Beste Wünsche Bernd Lenz | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 793770 | |||
Datum | 14.08.2014 18:52 | 4281 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernd L.Ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann wird Zeuge eines Verkehrsunfalls (Bus in Graben gestürzt) in einer Nachbargemeinde. Er will den 5 Verletzten zur Hilfe kommen und bricht dabei zusammen. Vom Notarzt wird er reanimiert und liegt jetzt im Koma auf der Intensivstation.Uttum? Geschrieben von Bernd L. Steht der Feuerwehrmann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?Ja, allerdings als Ersthelfer. Ein "überörtlicher Einsatz" dürfte hier schwer herzuleiten sein. Siehe diese Broschüre des DGUV: Wird Erste Hilfe in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub geleistet, steht die Erste Hilfe leistende Person hinsichtlich ihrer Körper- und Sachschäden unter dem Schutz des örtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichen Unfallversicherungsträgers. In diesen Fällen ist sie kraft Gesetzes beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittene Personen- und Sachschäden versichert, die ihr bei der Hilfeleistung widerfahren. Den Weg würde ich auf jeden Fall versuchen, auch wenn der Zusammenbruch möglicherweise wg. Vorerkrankung kein direkter Versicherungsfall im Sinne des § 7 SGB VII sein könnte. Die Erste Hilfe wird im Staat hoch angesehen (sollte hoch angesehen werden...), da sehe ich durchaus Chancen für eine "kulante" Rechtsauslegung. Immerhin kennt das SGB VII für Ersthelfer auch einen Sachschadensersatz, das hat mit den originären Versicherungsfällen des § 7 ja auch nichts zu tun. Und ich kann mir schwer vorstellen, dass man sich als Ersthelfer z.B. eine Jacke ersetzen lassen kann, aber beim Zusammenbruch würde dann auf Vorerkrankungen verwiesen. Das passt einfach nicht zu dem Stellenwert, den die Erste Hilfe in Deutschland hat. Einen vergleichbaren Fall (in der Rechtssprechung) habe ich allerdings jetzt auf die Schnelle nicht finden können. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Bern8d L8., Emden / Niedersachsen | 793793 | |||
Datum | 15.08.2014 09:42 | 3573 x gelesen | |||
Glückauf! Für alle Interessierten: Die FUK und der GUV haben nach erster telefonischer Einschätzung festgestellt, dass vermutlich aufgrund der "inneren Ursache" kein Unfall anzunehmen ist. Beide Unfallversicherungsträger erhalten am Montag umfassende schriftliche Meldungen. Eine wohlwollende Prüfung vom GUV wurde mir zugesagt. An dieser Stelle möchte ich mich für die Tipps herzlich bedanken. Beste Wünsche Bernd Lenz | |||||
| |||||
Autor | Olic8ia 8T., Berlin / Berlin | 794106 | |||
Datum | 21.08.2014 08:40 | 3387 x gelesen | |||
Guten Tag, auch wenn es mehr als lobenswert ist, wie der Feuerwehrmann sich verhalten hat... kann es leider hier zu Problemen kommen, da die gesetzliche Unfallversicherung hier nicht haften wird. Denn der Schutz ist nur während der Arbeitszeit gültig. Arbeitsunterbrechungen wie Raucherpasuen, Toilettengänge sind grundsätzlich nicht versicherbar... | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 794107 | |||
Datum | 21.08.2014 08:45 | 3262 x gelesen | |||
Geschrieben von Olicia T.Denn der Schutz ist nur während der Arbeitszeit gültig.Der Feuerwehrmann war nicht im Dienst unterwegs, sondern als Ersthelfer involviert, als solcher hat er gar keine "Arbeitszeit", die er unterbrechen könnte. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 794121 | |||
Datum | 21.08.2014 11:39 | 3115 x gelesen | |||
jein. Natürlich war es während der Arbeitszeit als Ersthelfer und deshalb gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings nur für Arbeitsunfälle, und ein solcher wird hier nicht vorliegen. Eine ggf. bestehende Zusatzversicherung für die Feuerwehr könnte auch solche Ereignisse abdecken. Da es aber nicht während der Arbeitszeit als Feuerwehr passiert ist, wird die Zusatzversicherung vermutlich ebenfalls nicht leisten. Allerdings beruht die Zusatzversicherung auf dem Vertragsrecht. Da wäre es theoretisch möglich, daß es auch eine Klausel für solche Fälle gibt. Oder dass die Versicherung auch ohne Rechtspflicht aus Kulanz leistet. | |||||
| |||||
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 794122 | |||
Datum | 21.08.2014 11:41 | 3000 x gelesen | |||
Geschrieben von Olicia T.Denn der Schutz ist nur während der Arbeitszeit gültig. Arbeitsunterbrechungen wie Raucherpasuen, Toilettengänge sind grundsätzlich nicht versicherbar... Hallo Hier völlig irrelevant. Es ging um einen Ersthelfer und der steht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Sozialgesetzbuch 7 § 1 Satz 13a. Greets Sven Meine Meinung und nix anderes. | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8W., Stuttgart / BW | 794125 | |||
Datum | 21.08.2014 11:56 | 3061 x gelesen | |||
Hallo Olicia, ich möchte nur auf das SGB 7 und den Satz 13a hinweisen welcher unter § 2 Versicherung kraft Gesetzes steht. mkg Markus | |||||
| |||||
Autor | Pete8r L8., Chemnitz / Sachsen | 794127 | |||
Datum | 21.08.2014 12:12 | 3057 x gelesen | |||
Eigentlich wird hier um des Kaisers Bart diskutiert. Das hier besprochene Ereignis hatte eine innere Erkrankung als Auslöser. Von daher hätte selbst im Dienst oder in der Arbeit keine UK geleistet. Kann man bei den Zusatzversicherungen für Feuerwehrs eigentlich diese Fälle gegen eine nur geringe Zusatzgebühr versichern? Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern als ihr treu zu bleiben. (Friedrich Hebbel) | |||||
| |||||
Autor | Luis8 L.8, Bottrop / NRW | 794191 | |||
Datum | 22.08.2014 10:20 | 2971 x gelesen | |||
Moin Moin, ich denke, das die Auslegung eines "Unfalls" hier an ihre Grenze stößt. Ein Unfall wird i.d.R. mit PAUKE Plötzlich von Aussen Unfreiwillig auf den Körper Einwirkendes Ereignis definiert Für die FW gibt es hier Zusatzversicherungen. Der VdF NRW bietet diese Zusatzversicherung seinen Mitgliedern an. Bei uns ist dies so abgeschlossen worden... Ich denke das aber hier kein "Arbeitsunfall" weder im berufliche noch als FW-Angehöriger vorliegt. Ggf. lohnt sich hier eine Prüfung auf die Garantenstellung also Notarzt (freiwillig Übernommene Beistands- und Schutzpflicht), wie wird das "eigenstände in Dienst bringen" gesehen. Ein Polizist kann sich selbst in den Dienst versetzen. Damit würde ein Unfall zum Dienstunfall. Aber selbst das nutzt wiederum nur was bei der Zusatzversicherung, die über Unfälle hinaus wirkt. Ich hoffe das es dem Kameraden schnell besser geht und die Versicherungsträger kulant handeln und die Härtefallfonds das tun wofür sie geschaffen wurden... Gebe Gott uns uns, die Weisheit das Richte zu erkennen, denn Willen es zu wählen, und die Kraft es durchzusetzten. | |||||
| |||||
Autor | Bern8d L8., Emden / Niedersachsen | 794192 | |||
Datum | 22.08.2014 10:35 | 3327 x gelesen | |||
Wir haben für die ehrenamtlichen Feuerwehrleute eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Ich zitiere aus den "Besonderen Bedingungen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur erweiterten Unfallversicherung": Für die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewähren wir bei Einsätzen und Übungen Versicherungsschutz bei Herzinfarkt und Schlaganfall auch dann, wenn der Unfallbegriff ..... nicht erfüllt ist. Eine mögliche Einschränkung der Versicherungsleistung wegen einer Vorerkrankung wird nicht vorgenommen. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Weiter heißt es: Der Versicherungsschutz besteht auch in Fällen, in denen der Tod/die Invalidität durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (nicht aber durch Trunkenheit und Rauschmittel), epileptische Anfälle oder sonstige Krampfanfälle herbeigeführt oder durch psychische Reaktionen verursacht wurde. Abweichend vom Unfallbegriff .... besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn eine Verletzung ohne Einwirkung von außen oder erhöhte Kraftanstrengung entstanden ist. Eine mögliche Einschränkung der Versicherungsleistung wegen einer Vorerkrankung wird nicht vorgenommen. Und zum Abschluss: Ein Anspruch auf die versicherte Leistung besteht nur, wenn die Unfallkasse (hier: FUK Hannover) Leistungen schriftlich im Widerspruchsverfahren abgelehnt hat. Beste Wünsche aus Emden Bernd Lenz | |||||
| |||||
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 794214 | |||
Datum | 22.08.2014 20:33 | 2955 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Luis L. Plötzlich von und wie siehts da mit Infizierung mit Keimen und daraus folgender Erkrankung aus?` wäre das auch ein Arbeitsunfall? Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
| |||||
Autor | Luis8 L.8, Bottrop / NRW | 794221 | |||
Datum | 23.08.2014 00:37 | 2826 x gelesen | |||
Plötzlich - Check Aussen - Check Unfreiwillig - Check Körper - Check Einwirkendes Ereignis - Check Würde mal sagen ja... Zumal es dabei ja eher um die Infektionsfolgen gehen dürfte... ...ansonsten Auslegung als Berufskrankheit (beruflich exponierte Person), wenn es nicht plötzlich war... Gebe Gott uns uns, die Weisheit das Richte zu erkennen, denn Willen es zu wählen, und die Kraft es durchzusetzten. | |||||
| |||||
Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 794227 | |||
Datum | 23.08.2014 14:13 | 2829 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Christoph R. und wie siehts da mit Infizierung mit Keimen und daraus folgender Erkrankung aus?` Ja. Sofern der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit herzustellen ist. Umso wichtiger ist die Dokumentation bei Einsätzen... MfG Ingo -- "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt] - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
| |||||
|
zurück |