News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaWie weit reicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?17 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen793764
Datum14.08.2014 17:326646 x gelesen
Glückauf!

Ich habe einige akute Fragen an die juristisch Gebildeten hier im Forum:

Ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann wird Zeuge eines Verkehrsunfalls (Bus in Graben gestürzt) in einer Nachbargemeinde. Er will den 5 Verletzten zur Hilfe kommen und bricht dabei zusammen. Vom Notarzt wird er reanimiert und liegt jetzt im Koma auf der Intensivstation.

Steht der Feuerwehrmann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Greift vielleicht sogar die Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen?

Wie kann man den Anspruch prüfen lassen? Wo kann man einen Antrag stellen?

Weiß jemand Rat?

Schöne Grüße

Bernd Lenz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW793766
Datum14.08.2014 17:524489 x gelesen
Ich sehe hier keinen Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst, demnach kann also keine Feuerwehr-Versicherung greifen.

Allerdings steht jeder (auch private) Nothelfer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach kurzer Recherche scheint dafür in Niedersachsen die Landesunfallkasse Niedersachsen zuständig zu sein.

Zu prüfen wäre allerdings, ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt.

Ich würde empfehlen, direkt bei der Unfallkasse anzurufen (Telefon (0511) 87 07-0) und dort alles weitere zu erfragen. Dem Vernehmen nach ist man bei den Unfallkassen für den Fall der Nothelfer i.d.R. besonders bemüht. Allerdings können (und dürfen) die Unfallkassen natürlich nur dann leisten, wenn wirklich ein Anspruch besteht, sprich: es sich wirklich um einen Arbeitsunfall handelte.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland793767
Datum14.08.2014 18:044244 x gelesen
Geschrieben von Bernd L.Steht der Feuerwehrmann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Greift vielleicht sogar die Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen?

Nein, leider nicht. Eine Innere Erkrankung wie der plötzliche Herzstillstand stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Also selbst bei einem Feuerwehr Einsatz wäre er in diesem Sinne nicht versichert gewesen. Da müsste oder muss die Gemeinde eine Extra-Versicherung abschliessen, um Innere Erkrankungen im Einsatz abzuschliessen. Diese Versicherungen kenne ich nicht.
Hier handelt es sich lediglich um die Verkettung unglücklicher Umstände und die Aufregung hat dann ihren Teil beigetragen.
Vielleicht gibt es irgendwo so eine Art "Opferschutz" Fond oder Verein, mit der Möglichkeit, Ersthelfern mit körperlichen Schäden (besser oder korrekter: Erkrankungen) au helfen. Dort könnte man um Hilfe ersuchen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen793768
Datum14.08.2014 18:134107 x gelesen
Die Stadt Emden hat für die Freiwillige Feuerwehr eine Zusatzversicherung abgeschlossen, mit der innere Ursachen abgedeckt sind bzw. versichert sind. Allerdings befürchte ich, dass diese nicht greift, da der Feuerwehrmann außerhalb des Stadtgebiets tätig wurde.

Ich werde auf jeden Fall morgen die FUK Hannover anrufen. Der LFV Niedersachsen hat einen Härtefonds. Auch dort werde ich nachfassen.

Danke für die Tipps.

Beste Wünsche

Bernd Lenz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP793770
Datum14.08.2014 18:524281 x gelesen
Geschrieben von Bernd L. Ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann wird Zeuge eines Verkehrsunfalls (Bus in Graben gestürzt) in einer Nachbargemeinde. Er will den 5 Verletzten zur Hilfe kommen und bricht dabei zusammen. Vom Notarzt wird er reanimiert und liegt jetzt im Koma auf der Intensivstation.Uttum?

Geschrieben von Bernd L.Steht der Feuerwehrmann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?Ja, allerdings als Ersthelfer. Ein "überörtlicher Einsatz" dürfte hier schwer herzuleiten sein.
Siehe diese Broschüre des DGUV:
Wird Erste Hilfe in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub geleistet, steht die Erste Hilfe leistende Person hinsichtlich ihrer Körper- und Sachschäden unter dem Schutz des örtlich zuständigen und vom Land ermächtigten gemeindlichen Unfallversicherungsträgers. In diesen Fällen ist sie kraft Gesetzes beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen erlittene Personen- und Sachschäden versichert, die ihr bei der Hilfeleistung widerfahren.
Bei Körperschäden hat die Ersthelferin oder der Ersthelfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger insbesondere den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente.
Sollte der schwerwiegendste Unglücksfall eintreten und der Mensch, der Erste Hilfe geleistet hat, dabei zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen einer formlosen Meldung.

Den Weg würde ich auf jeden Fall versuchen, auch wenn der Zusammenbruch möglicherweise wg. Vorerkrankung kein direkter Versicherungsfall im Sinne des § 7 SGB VII sein könnte. Die Erste Hilfe wird im Staat hoch angesehen (sollte hoch angesehen werden...), da sehe ich durchaus Chancen für eine "kulante" Rechtsauslegung. Immerhin kennt das SGB VII für Ersthelfer auch einen Sachschadensersatz, das hat mit den originären Versicherungsfällen des § 7 ja auch nichts zu tun. Und ich kann mir schwer vorstellen, dass man sich als Ersthelfer z.B. eine Jacke ersetzen lassen kann, aber beim Zusammenbruch würde dann auf Vorerkrankungen verwiesen. Das passt einfach nicht zu dem Stellenwert, den die Erste Hilfe in Deutschland hat. Einen vergleichbaren Fall (in der Rechtssprechung) habe ich allerdings jetzt auf die Schnelle nicht finden können.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen793793
Datum15.08.2014 09:423573 x gelesen
Glückauf!

Für alle Interessierten:

Die FUK und der GUV haben nach erster telefonischer Einschätzung festgestellt, dass vermutlich aufgrund der "inneren Ursache" kein Unfall anzunehmen ist. Beide Unfallversicherungsträger erhalten am Montag umfassende schriftliche Meldungen. Eine wohlwollende Prüfung vom GUV wurde mir zugesagt.

An dieser Stelle möchte ich mich für die Tipps herzlich bedanken.

Beste Wünsche

Bernd Lenz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOlic8ia 8T., Berlin / Berlin794106
Datum21.08.2014 08:403387 x gelesen
Guten Tag,

auch wenn es mehr als lobenswert ist, wie der Feuerwehrmann sich verhalten hat... kann es leider hier zu Problemen kommen, da die gesetzliche Unfallversicherung hier nicht haften wird. Denn der Schutz ist nur während der Arbeitszeit gültig. Arbeitsunterbrechungen wie Raucherpasuen, Toilettengänge sind grundsätzlich nicht versicherbar...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP794107
Datum21.08.2014 08:453262 x gelesen
Geschrieben von Olicia T.Denn der Schutz ist nur während der Arbeitszeit gültig. Der Feuerwehrmann war nicht im Dienst unterwegs, sondern als Ersthelfer involviert, als solcher hat er gar keine "Arbeitszeit", die er unterbrechen könnte.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW794121
Datum21.08.2014 11:393115 x gelesen
jein.

Natürlich war es während der Arbeitszeit als Ersthelfer und deshalb gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings nur für Arbeitsunfälle, und ein solcher wird hier nicht vorliegen.

Eine ggf. bestehende Zusatzversicherung für die Feuerwehr könnte auch solche Ereignisse abdecken. Da es aber nicht während der Arbeitszeit als Feuerwehr passiert ist, wird die Zusatzversicherung vermutlich ebenfalls nicht leisten.

Allerdings beruht die Zusatzversicherung auf dem Vertragsrecht. Da wäre es theoretisch möglich, daß es auch eine Klausel für solche Fälle gibt. Oder dass die Versicherung auch ohne Rechtspflicht aus Kulanz leistet.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 R.8, Brakel / NRW794122
Datum21.08.2014 11:413000 x gelesen
Geschrieben von Olicia T.Denn der Schutz ist nur während der Arbeitszeit gültig. Arbeitsunterbrechungen wie Raucherpasuen, Toilettengänge sind grundsätzlich nicht versicherbar...

Hallo

Hier völlig irrelevant. Es ging um einen Ersthelfer und der steht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Sozialgesetzbuch 7 § 1 Satz 13a.

Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Stuttgart / BW794125
Datum21.08.2014 11:563061 x gelesen
Hallo Olicia,

ich möchte nur auf das SGB 7 und den Satz 13a hinweisen welcher unter
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes steht.

mkg Markus

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., Chemnitz / Sachsen794127
Datum21.08.2014 12:123057 x gelesen
Eigentlich wird hier um des Kaisers Bart diskutiert.
Das hier besprochene Ereignis hatte eine innere Erkrankung als Auslöser. Von daher hätte selbst im Dienst oder in der Arbeit keine UK geleistet.

Kann man bei den Zusatzversicherungen für Feuerwehrs eigentlich diese Fälle gegen eine nur geringe Zusatzgebühr versichern?

Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern als ihr treu zu bleiben.

(Friedrich Hebbel)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLuis8 L.8, Bottrop / NRW794191
Datum22.08.2014 10:202971 x gelesen
Moin Moin,

ich denke, das die Auslegung eines "Unfalls" hier an ihre Grenze stößt. Ein Unfall wird i.d.R. mit PAUKE

Plötzlich von
Aussen
Unfreiwillig auf den
Körper
Einwirkendes Ereignis

definiert

Für die FW gibt es hier Zusatzversicherungen. Der VdF NRW bietet diese Zusatzversicherung seinen Mitgliedern an.

Bei uns ist dies so abgeschlossen worden...

Ich denke das aber hier kein "Arbeitsunfall" weder im berufliche noch als FW-Angehöriger vorliegt. Ggf. lohnt sich hier eine Prüfung auf die Garantenstellung also Notarzt (freiwillig Übernommene Beistands- und Schutzpflicht), wie wird das "eigenstände in Dienst bringen" gesehen.

Ein Polizist kann sich selbst in den Dienst versetzen. Damit würde ein Unfall zum Dienstunfall.

Aber selbst das nutzt wiederum nur was bei der Zusatzversicherung, die über Unfälle hinaus wirkt.

Ich hoffe das es dem Kameraden schnell besser geht und die Versicherungsträger kulant handeln und die Härtefallfonds das tun wofür sie geschaffen wurden...

Gebe Gott uns uns,
die Weisheit das Richte zu erkennen,
denn Willen es zu wählen,
und die Kraft es durchzusetzten.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen794192
Datum22.08.2014 10:353327 x gelesen
Wir haben für die ehrenamtlichen Feuerwehrleute eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Ich zitiere aus den "Besonderen Bedingungen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur erweiterten Unfallversicherung":

Für die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gewähren wir bei Einsätzen und Übungen Versicherungsschutz bei Herzinfarkt und Schlaganfall auch dann, wenn der Unfallbegriff ..... nicht erfüllt ist. Eine mögliche Einschränkung der Versicherungsleistung wegen einer Vorerkrankung wird nicht vorgenommen.
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Weiter heißt es:

Der Versicherungsschutz besteht auch in Fällen, in denen der Tod/die Invalidität durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (nicht aber durch Trunkenheit und Rauschmittel), epileptische Anfälle oder sonstige Krampfanfälle herbeigeführt oder durch psychische Reaktionen verursacht wurde.

Abweichend vom Unfallbegriff .... besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn eine Verletzung ohne Einwirkung von außen oder erhöhte Kraftanstrengung entstanden ist.

Eine mögliche Einschränkung der Versicherungsleistung wegen einer Vorerkrankung wird nicht vorgenommen.

Und zum Abschluss:
Ein Anspruch auf die versicherte Leistung besteht nur, wenn die Unfallkasse (hier: FUK Hannover) Leistungen schriftlich im Widerspruchsverfahren abgelehnt hat.

Beste Wünsche aus Emden

Bernd Lenz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern794214
Datum22.08.2014 20:332955 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Luis L.Plötzlich von
Aussen
Unfreiwillig auf den
Körper
Einwirkendes Ereignis


und wie siehts da mit Infizierung mit Keimen und daraus folgender Erkrankung aus?`
wäre das auch ein Arbeitsunfall?


Gruß

Dies alles ist meine Meinung!

Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLuis8 L.8, Bottrop / NRW794221
Datum23.08.2014 00:372826 x gelesen
Plötzlich - Check
Aussen - Check
Unfreiwillig - Check
Körper - Check
Einwirkendes Ereignis - Check

Würde mal sagen ja...
Zumal es dabei ja eher um die Infektionsfolgen gehen dürfte...

...ansonsten Auslegung als Berufskrankheit (beruflich exponierte Person), wenn es nicht plötzlich war...

Gebe Gott uns uns,
die Weisheit das Richte zu erkennen,
denn Willen es zu wählen,
und die Kraft es durchzusetzten.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen794227
Datum23.08.2014 14:132829 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Christoph R.und wie siehts da mit Infizierung mit Keimen und daraus folgender Erkrankung aus?`
wäre das auch ein Arbeitsunfall?


Ja. Sofern der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit herzustellen ist.
Umso wichtiger ist die Dokumentation bei Einsätzen...

MfG

Ingo

--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
-
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt