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Thema | Einsatzfahrt der BF Eberswalde mit Behinderung | 74 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 793240 | |||
Datum | 06.08.2014 22:22 | 35026 x gelesen | |||
ohne Worte :-( ich wäre da ausgestiegen ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Hohentengen a.H./Weissach / Baden-Württemberg | 793241 | |||
Datum | 06.08.2014 22:35 | 27179 x gelesen | |||
Ich würde das unter mangelnder Verkehrserziehung abhaken. Ich kann mich nicht erinnern Reaktionen auf sowas damals in der Fahrschule beigebracht bekommen zu haben. Da sollte man in der Fahrausbildung ansetzen. Wenn ich sehe wie viele Gerüchte es alleine dazu gibt wer angeblich wann mit TATÜTATA fahren darf... Da wundert es mich nicht, dass Autofahrer das nicht ernst nehmen oder nicht wissen wie man am Besten reagiert. Gruß Alex Dies ist meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Hans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin | 793243 | |||
Datum | 06.08.2014 22:46 | 25438 x gelesen | |||
Wenn ich mir die offenkundig absichtliche Behinderung am Schluß ansehe: Bei diesem Level hilft nur die kostenpflichtige Belehrung. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 793244 | |||
Datum | 06.08.2014 22:50 | 26669 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Da sollte man in der Fahrausbildung ansetzen. aktuell im amtlichen Fragenkatalog; 1) Es nähert sich ein Fahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Wie verhalten Sie sich? 2) Sie hören ein Einsatzhorn. Welche Fragen müssen Sie sich in diesem Moment stellen? 3) Wovor kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug warnen? 4) Was kann es bedeuten, wenn an einem Fahrzeug blaues Blinklicht - jedoch kein Einsatzhorn - eingeschaltet ist? 5) Welche Bedeutung kann das blaue Blinklicht allein (ohne Einsatzhorn) haben? 6) Hinter Ihnen fährt ein Rettungswagen mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Wie verhalten Sie sich ? und ich glaube seit den 1970er hat sich da nicht viel geändert. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Hohentengen a.H./Weissach / Baden-Württemberg | 793245 | |||
Datum | 06.08.2014 22:56 | 26056 x gelesen | |||
Ganz toll, solche Fragen haben sicherlich einen nachhaltigen Lerneffekt.... Gruß Alex Dies ist meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 793247 | |||
Datum | 06.08.2014 22:58 | 25503 x gelesen | |||
Klar, Lehr- und Prüfungsinhalt ist es. Wenn ich mir die Prozentangaben hier ansehe, wie häufig diese Fragen zumindest online falsch beantwortet werden, schauderts mich aber schon ein wenig. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 793248 | |||
Datum | 06.08.2014 23:00 | 25780 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Ganz toll, solche Fragen haben sicherlich einen nachhaltigen Lerneffekt....Wenn ich mich an die Fahrschule erinnere, kann ich dir aus den Unterrichtseinheiten recht wenig aus der Erinnerung sagen. Intuitiv ist vielleicht noch was da. Was aber am ehesten sitzt, weil es wegen Prüfungsvorbereitung öfter wiederholt und eben gepaukt wurde, sind genau diese Fragen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Hohentengen a.H./Weissach / Baden-Württemberg | 793249 | |||
Datum | 06.08.2014 23:02 | 25033 x gelesen | |||
Ich glaube eben, dass es keine absichtliche Behinderung ist, sondern der Fahrer ganz eindeutig meint auch in diesem Fall keine rote Ampel überfahren zu dürfen. Aber sicher werden wir es wohl nicht erfahren. Gruß Alex Dies ist meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Tobi8as 8H., Stuttgardt / Baden Württenberg | 793250 | |||
Datum | 06.08.2014 23:08 | 25123 x gelesen | |||
Hallo, ich glaube nicht das es dran liegt, das es nicht gelehrt wird, sondern das man es nicht üben kann. Ich habe relativ viele Fahrstunden gebraucht und hatte ein einzige Blaulichtsituation, da die in einer der ersten Fahrstunden war und wir im Stau standen, hat direkt mein Fahrlehrer übernommen. Ich weis auch von genügend die keine einzige Blaulichtsituation hatten. Da kann man es nur in der Theorie erklären. Wie würdest du das ganze den üben wollen? | |||||
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Autor | Luka8s R8., Karlsruhe / Baden Württemberg | 793251 | |||
Datum | 06.08.2014 23:18 | 24938 x gelesen | |||
Ja das ist heftig. Hier ist die Situation zwar kniffliger, jedoch macht sogar ein Passant den ersten Fahrer darauf aufmerksam weiter zu fahren. Es ist auch ein Streifenwagen der Pol zu sehen. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 793253 | |||
Datum | 06.08.2014 23:29 | 25109 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.wie häufig diese Fragen zumindest online falsch beantwortet werden, schauderts mich aber schon ein wenig. Mich nicht, denn die Top-Frage; >Was kann es bedeuten, wenn an einem Fahrzeug blaues Blinklicht - jedoch kein Einsatzhorn - eingeschaltet ist?< könnte auch mit; >Es wird vor einer Einsatzstelle der Feuerwehr gewarnt< falsch beantwortet sein..und sorry, dem Autofahrer ist es piep egal ob da FW, Pol oder die Gaswerke blau leuchten. Könnte aber daran liegen das ich persönlich völliges "ignorieren" vom Blauhorn noch nie erlebt habe und ein Fehlverhalten eher sportlich sehe...jedoch nicht ohne ab und an mal die Hand über die Augen zu legen. Ne sorry, da gibt es Freitags auf dem Supermarktparkplatz wesentlich mehr ..."dummes" zu sehen. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Bori8s-A8ndr8eas8 T.8, Wittlage / Niedersachsen | 793254 | |||
Datum | 06.08.2014 23:32 | 25005 x gelesen | |||
Moin Alex Glaub mir, das Thema Blau und Gelblicht ist FEST verankert (Thema 11) in der Ausbildung Und wenn tatsächlich mal ein Fahrschüler von mir im realen Verkehr (Vielleicht einer von 20) ein SoSi hört und sieht, dann bin auch ich geneigt eher mal mit zu helfen und das ist sogar bei uns in der PRÜFUNG erwünscht. Ich stimme dir zu, dass es mit Sicherheit kein Hauptthema ist und das es bestimmt auch von vielen vernachlässigt wird. Aber gleich der Aufschrei wegen mangelnder Verkehrserziehung...?!?! ich lehre meinen Schülern auch wie sie sich bei Wild auf der Straße zu verhalten haben, aber Wild bekomme ich noch seltener vor die Haube als SoSi, genauso wie mit Sommerfahrschülern ich keine Eisfahrt machen kann. Auf deine "Gerüchte wer alles mit TATÜTATA fahren kann", mutmaße ich mal, dass selbst DU nicht weiß, wer WIRKLICH alles mit Blauhorn fährt. Und genau deswegen gibt es sogar im Fragenkatalog als FALSCHE Antwort "Sich Fragen ob das Fahrzeug berechtigt ist mit SoSi zu fahren" (SINNGEMÄSS!!!) Ich vermute mal beim Video, dass der Führende des Fahrzeuges (grün) das Radio vielleicht etwas zu laut hatte und das Horn gar nicht gehört hat (das geht schneller/leichter als es dem Maschi lieb ist). SEHEN konnte er das Blaulicht def NICHT mehr da das Tatü-Auto so dicht hinter ihm/ihr stand. Vielleicht gerade noch so seine Frontblitzer. Ja ich weiß §23 StVO verbietet dir das so laute aufdrehen der Musik (Bitte eigene Nase packen!!) Gruß Boris | |||||
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Autor | Stef8an 8M., Wuppertal / NRW | 793256 | |||
Datum | 06.08.2014 23:44 | 25047 x gelesen | |||
Also in der Fahrschule wird schon gelehrt wie man sich zuverhalten hat, wenn sich Fahrzeuge mit eingeschalteten blauen Blinklicht und Martinhorn nähert. Dies passiert aber nur so am Rande! ist ja das gleiche wie bei Verbandsfahrten von Feuerwehr, THW und anderen. Da versteht der gemeine Verkehrsteilnehmer auch nicht was dort gerade passiert, dies wird aber nicht in Fahrschulen gelehrt. Zu dem Video kann ich nur sagen das sowas halt hin und wieder mal (auch öfters) passiert. Egal ob die Fahrer/-in sehr jung oder alt sind. Da kann man nur versuchen ruhig zubleiben. Denn wie wir ja alle wissen, in der ruhe liegt die Kraft. Schönen Abend noch | |||||
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Autor | Marc8 W.8, Schönewalde / Brandenburg | 793262 | |||
Datum | 07.08.2014 07:50 | 24656 x gelesen | |||
Hallo, wir hatten letztens Ähnliches. HLF 20/16 auf Anfahrt zur Einsatzstelle in einen direkten Nachbarort(ca.4km Entfernung). Ab Ortsausgang wurde die Einsatzfahrt durch einen absichtlich langsam mittig fahrenden PKW behindert.Einsatzfahrt mußte die ganze Strecke hinter dem PKW fortgesetzt werden. PKW-Fahrer gestikulierte zudem wild per Scheibenwischer-Bewegung vorm Kopf. Starke Rauchentwicklung war während der gesamten Fahrt schon aus 4km Entfernung zu sehen. Das Verfahren wegen Nötigung wurde eingestellt und mit 200,00 Euro an gemeinnützige Einrichtung belohnt. Gruß Marc Wille Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. Kurt Tucholsky (1890-1935) | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Hohentengen a.H./Weissach / Baden-Württemberg | 793265 | |||
Datum | 07.08.2014 08:51 | 24277 x gelesen | |||
Ich behaupte lediglich, dass der Fahrer das nicht mutwillig macht, sondern überfordert ist. Und du stimmst mir ja paraktisch zu, wenn du sagst, dass das in der täglichen Autofahrerei kaum vorkommt. Woher also sicher wissen wie man richtig reagiert? Von ein paar Fragen in der Prüfung sicher nicht. Meine Fahrausbildung ist ein paar Jahre her, aber an das Thema kann ich mich nicht erinnern, kann somit auch nicht sehr nachhaltig gewesen sein. Unwissenheit schützt natürlich vor Strafe nicht, aber gleich bösartigkeit zu unterstellen finde ich übertrieben. Und wenn ein Notarzt behauptet, dass die POL mit SOSI nicht bei rot über eine Ampel fahren darf, der Rettungswagen schon,... dann zeigt das doch was da an Wissen oder Nichtwissen unterwegs ist. Ob ich weiß wer alles mit SOSI fährt? Keine Ahnung, haste ne Liste? Jedefalls verdammt viele. Entspannte Grüße, Alex Dies ist meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 793266 | |||
Datum | 07.08.2014 09:02 | 24193 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Alexander H. sondern der Fahrer ganz eindeutig meint auch in diesem Fall keine rote Ampel überfahren zu dürfen. Oder einfach so matt an der Birne ist, dass er noch nichtmal den Spielraum bis zum Haltebalken ausnutzt den er bei vielen kontaktschleifengeteuerten Lichtzeichenanlagen auszunutzen hat inkl. der Möglichkeit etwas nach rechts zu ziehen. Aber selbst dafür brauchts ja mancherorts Schilder. GMV kann man in der Fahrerausbildung nicht vermitteln...liegt wohl an was anderem. Groß, laut, blinkend....ich steck mal den Kopf in den Sand. Ne is klar. Sind halt die gleichen Fahrzeugführer die keinen Milimeter nach vorne fahren damit der Abbiegeverkehr ein Stück weiter kommt. Nenn man auch mangelnde Umsicht beim führen von Fahrzeugen. Könnt es aber auch anders benennen... Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Mark8 K.8, Jagel / Schleswig-Holstein | 793270 | |||
Datum | 07.08.2014 09:51 | 24176 x gelesen | |||
Moin, das is ja auch wieder eine unglaubliche Geschichte! Na ja immer wenn man glaubt eigentlich schon alles erlebt zu haben..... Aber sehr schön, dass der Autofahrer zumindest belangt wurde. Mich würde ja brennend interessieren, was er später dazu gesagt hat bzw. wie er sein Verhalten gerechtfertigt hat. Hast du da Infos?? Gruß Mark | |||||
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Autor | Marc8 W.8, Schönewalde / Brandenburg | 793273 | |||
Datum | 07.08.2014 10:35 | 23962 x gelesen | |||
Hallo Mark, Geschrieben von Mark K. Hast du da Infos?? Keine weiteren Infos. Habe heute eben erst das Schreiben von der Staatsanwaltschaft mit dem bereits gepostetem Inhalt dazu bekommen. Gruß Marc Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. Kurt Tucholsky (1890-1935) | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 793292 | |||
Datum | 07.08.2014 12:19 | 23563 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Ob ich weiß wer alles mit SOSI fährt? Keine Ahnung, Dito Ist mir auch ziemlich egal weil die Antwort im Zweifel nur die Pol hinterfragen muß. Wenn Blauhorn kommt darf er durch, ob das Fahrzeug rot, blau, oliv oder rosa-getupft ist spielt für die übrigen Verkehrsteilnehmer keine Rolle. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Fabi8an 8W., Braunschweig / Niedersachsen | 793296 | |||
Datum | ![]() ![]() | 25580 x gelesen | |||
Hallo zusammen Wenn man die Brille der Feuerwehr aufhat, dann ist es sicherlich nicht nachvollziehbar. Aber wenn man mal den Standpunkt wechselt und die Brille der/des Fahrer/-in aufsetzt, dann wird das Verhalten plausibel. Was passiert da? Der Fahrer ist offensichtlich überfordert mit der Situation. Für Ihn ist es eine extreme Stresssituation, die er mit seinen üblichen Mitteln nicht beherrschen kann. In diesen Situationen schaltet der Mensch auf uralte Grundmuster zurück. Flucht oder Kampf. Da Kampf nicht geht, bleibt die Flucht. Diese geht aber auch nicht, da vorne eine große Gefahr (verletztende oder tödliche Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer) lauert. Dann bleibt nur noch totstellen und hoffen, dass man nicht gefressen wird. Im Verkehr bedeutet es dann ein Hoffen, dass sich eine Fluchtmöglichkeit (grüne Ampel) ergibt. So lange sitzt dann auch der Fahrer regungslos um Fahrzeug und starrt nach vorne. Für ihn ist es eine ganz üble Situation. Was kann man machen? Signalhorn, Hupen und dichtes Auffahren erhöht unweigerlich den Stress für den Fahrer. Er wird dann nur noch weiter in das Grundmuster "Totstellen und Hoffen" zurückfallen. Und man sieht es an den Videos um Internet, Signalhorn, Hupen und dichtes Auffahren bringt nicht die Lösung. Da es für den Fahrer keinen Ausweg aufzeigt. In diesem Fall hilft nur eines: Die Stresssituation muss für den Fahrer entschärft werden. Neben Abwarten gibt es diesen Lösungsansatz: Signalhorn aus. Der GF verlässt das Fahrzeug und zeigt dem Fahrer die Lösung. Das kostet zwar Zeit, ist aber der einzige Lösungsweg - wenn man nicht warten will bis die Ampel grün ist. Nur mal so am Rande: Wir sollten nie vergessen, dass unser Körper in einer Stresssituation genau die gleiche Karte ziehen kann. Dies kann beim Ehestreit, im Innenangriff oder bei im Eis eingebrochenen Kinder der Fall sein. Für jeden von uns gibt es eine Situation bei der Körper auf "Totstellen" schaltet. Wenn der Verstand unter Extrembelastung nicht weiter kommt, dann wird gnadenlos auf Lebenserhaltung umgeschaltet. Kampf oder Flucht/Totstellen heißt es dann. Da macht man dann nichts bis sich eine Lösung aufzeigt und der Verstand dannn wieder die Kontrolle erhält. Vielleicht hat ja der eine oder andere eine solche Sitaution schon erlebt. Gruß Fabian | |||||
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Autor | Detl8ef 8M., Braunschweig / Niedersachsen | 793300 | |||
Datum | 07.08.2014 12:50 ![]() | 24197 x gelesen | |||
Hallo, und wieder eine Anekdote dazu (denn es gibt kein Patentrezept :-)) ich bevorzuge das sogenannte aufmichselberberuhigendeinwirkende-situationsangepasste-verhalten :-) Alarmfahrt mit dem Zug bestehend aus LF, DL und RTW zu einem Feueralarm...Ampelsituation ähnlich wie die gezeigte. Der Fahrer in zweiter Fahrspur kann nicht weiter ausweichen und zetert sichtbar schon in Richtung blockierendem Fahrer durch die Scheibe...Fußgänger an der Ampel zeigen auf den Fahrer und winken ihm vorzufahren - keine Reaktion :-) Tatütata bis der Arzt kommt - keine Bewegung - Lautsprecher an und ganz langsam und ruhig gesagt "Bitte fahren sie 2m vor!" - Fahrer fährt 1m vor - ZF (ich) steigt aus und geht zu dem Auto hin...als ich etwa an der Scheibe bin Panikverhalten und das Auto fährt bei rot rechts um die Ecke (ohne Gefährdung anderer)...ich zurück ins LF und unter dem Gelächter meiner Kollegen weitergefahren... Ganz gelassen nehmen die 5sek Verzögerung entscheiden meist nicht über den Erfolg und wenn doch dann ist es nicht zu ändern...egal wieviele Stunden wir die Fahrschulen damit zubomben...es wird sich nur selten was ändern weils ne Stresssituation ist :-) Gruß Detlef | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 793304 | |||
Datum | 07.08.2014 13:49 ![]() | 23896 x gelesen | |||
Geschrieben von Fabian W.Der Fahrer ist offensichtlich überfordert mit der Situation. Für Ihn ist es eine extreme Stresssituation, die er mit seinen üblichen Mitteln nicht beherrschen kann.Dann hab ich aber trotzdem ein Akzeptanzproblem, denn das ist keine Situation die den Rang einer absoluten Ausnahmesituation hat. Das ist eine Situation, mit der man im Straßenverkehr nicht nur rechtlich, sondern einfach praktisch jederzeit rechnen muss, und die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit eintritt. Wenn Teilnehmer im Straßenverkehr da mit "Flucht oder Kampf" und "Totstellen und Hoffen" reagieren,... Nein, plausibel ist dieses Verhalten in der Situation für mich nicht. Da fällt kein Sondersignalfahrzeug vom Himmel, oder aus der nächsten verdeckten Einfahrt, sondern das fährt einen gewissen Zeitraum auf relativ gerader und einsehbarer Strecke hinter dem Verkehrsteilnehmer her. Und das SoSi kommt nicht plötzlich, sondern läuft durch. Und da ist keine Engstelle, da ist massig Platz - wieso fährt der D*** denn nicht in die Bushaltebucht vorher? Oder vorne bis zur Markierung, oder weiter nach rechts. So, wie er es eigentlich auch ohne SoSi dahinter machen sollte. Dieses konkrete Beispiel hier hat mit "Lebenserhaltung" und "Extrembelastung" überhaupt nichts zu tun. Das ist ein Verhalten, was im Straßenverkehr nichts verloren hat, und jeder Kraftausdruck darüber ist berechtigt. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Cars8ten8 G.8, Dormagen / NRW | 793306 | |||
Datum | 07.08.2014 13:52 | 23479 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Dieses konkrete Beispiel hier hat mit "Lebenserhaltung" und "Extrembelastung" überhaupt nichts zu tun. Das lässt sich bei Ansicht dieses Filmes nicht ausschließen. Wir dürfen nämlich nicht vergessen, dass diese Dinge nur in der ganz subjektiven Wahrnehmung des Betroffenen stattfinden. Das hat mit der objektiven Situation ermal gar nichts zu tun. So alltäglich ist die Situation schließlich auch nicht. Ich bin täglich 2-3h mit dem Auto im Bereich Rhein/Ruhr unterwegs. Alle paar Monate gibs mal so eine Situation. Der geneigte Sonntagsfahrer erlebt sowas vielleicht alle 2-3 Jahre mal. DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V. www.dlrg-dormagen.de | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 793308 | |||
Datum | 07.08.2014 14:09 | 23260 x gelesen | |||
Geschrieben von Carsten G.Der geneigte Sonntagsfahrer erlebt sowas vielleicht alle 2-3 Jahre mal.Viele wahrscheinlich noch seltener. Alltäglich ist es nicht, aber hier wurde so getan als wenn es eine völlige Ausnahmesituation ist, unvorhersehbar. Und das halt ich für Quatsch. Das muss ein Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr bewältigen können, sonst ist er da fehl am Platz. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 793310 | |||
Datum | 07.08.2014 14:12 | 23184 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Dann hab ich aber trotzdem ein Akzeptanzproblem, denn das ist keine Situation die den Rang einer absoluten Ausnahmesituation hat. Das ist eine Situation, mit der man im Straßenverkehr nicht nur rechtlich, sondern einfach praktisch jederzeit rechnen muss, und die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit eintritt. Die bei selten im Straßenverkehr zu findenden Mitmenschen ungleich geringer ist als die bei einem Vielfahrer. Geschrieben von Sebastian K. Wenn Teilnehmer im Straßenverkehr da mit "Flucht oder Kampf" und "Totstellen und Hoffen" reagieren,... Es kommt immer wieder vor. Vollbremsung auf gerader Strecke bei Beschallung von hinten,... Da gibt´s viele unpassende Verhalten. Geschrieben von Sebastian K. Nein, plausibel ist dieses Verhalten in der Situation für mich nicht. Stell dich an dessen Stelle! Geschrieben von Sebastian K. Da fällt kein Sondersignalfahrzeug vom Himmel, oder aus der nächsten verdeckten Einfahrt, sondern das fährt einen gewissen Zeitraum auf relativ gerader und einsehbarer Strecke hinter dem Verkehrsteilnehmer her. Und das SoSi kommt nicht plötzlich, sondern läuft durch. Und da ist keine Engstelle, da ist massig Platz - wieso fährt der D*** denn nicht in die Bushaltebucht vorher? Weil er mit der Situation überfordert ist. Da kommt was großer, rotes, lautes schnell auf mich zu. Es soll Verkehrsteilnehmer geben die schlagen da während der Fahrt die Hände schreiend vors Gesicht, schon selbst miterlebt! Geschrieben von Sebastian K. Oder vorne bis zur Markierung, oder weiter nach rechts. So, wie er es eigentlich auch ohne SoSi dahinter machen sollte. Menschliches Verhalten ist selten rational Sebastian! Geschrieben von Sebastian K. Dieses konkrete Beispiel hier hat mit "Lebenserhaltung" und "Extrembelastung" überhaupt nichts zu tun. Das ist ein Verhalten, was im Straßenverkehr nichts verloren hat, und jeder Kraftausdruck darüber ist berechtigt. Ach Quatsch! Typisches Menschliches Verhalten. Angstreaktion, Überforderung. Denk mal selbst drüber nach. MfG Daniel | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8T., Herten / NRW | 793312 | |||
Datum | 07.08.2014 14:16 | 23215 x gelesen | |||
Na ja, das ist schon ziemlich alltäglich. Die Ampel war rot, also bleibt der Autofahrer stehen bloß weil da wer von hinten kommt kann ich doch nicht bei rot in eine Kreuzung einfahren! ....O-Ton, der mir selbst mal (nach dem Aussteigen in selbiger Situation) entgegengebracht wurde......... Gruß Christian Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
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Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 793314 | |||
Datum | 07.08.2014 14:31 | 23317 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.ich wäre da ausgestiegen Um danach was zu tun? MfG Daniel | |||||
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Autor | Fran8k R8., Eppelborn / Saarland | 793315 | |||
Datum | 07.08.2014 14:33 | 23218 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel M.Um danach was zu tun? Vielleicht, um ihm einen Lösungsvorschlag deeskalierend ins Ohr zu säuseln? So in der Art "Schaff Dich aus dem Weg, hier vorne rechts rum..." Gruß Frank | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 793316 | |||
Datum | 07.08.2014 14:47 | 23360 x gelesen | |||
hallo, dezent an die Seitenscheibe klopfen und dann: Geschrieben von Frank R. Vielleicht, um ihm einen Lösungsvorschlag deeskalierend ins Ohr zu säuseln? So in der Art "Schaff Dich aus dem Weg, hier vorne rechts rum..." MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Fabi8an 8W., Braunschweig / Niedersachsen | 793319 | |||
Datum | 07.08.2014 15:16 | 23199 x gelesen | |||
Hallo Sebastian Da liegst Du leider vollkommen falsch. Wie jeder einzelne Situationen beurteilt, hängt allein von ihm ab. Bei Autofahrern spielen bei solchen Sitautionen Faktoren wie Fahrerfahrung, Alter und auch Selbstsicherheit eine große Rolle. Du darfst nicht vergessen, dass der Fahrer in dieser Situation vor die Entscheidung gestellt wird ein Verbot zu übertreten. Es ist nicht irgendein Verbot, sondern das Überfahren einer roten Ampel ist ein schwiegender Verstoß. Durch Fahrschule und Strafen wurde er konditioniert dieses Verbot nur ja nicht zu überschreiten. Jeder Krfatfahrer weiß zu dem, dass es gefährlich ist. Und auf einmal muss er die Entscheidung in Sekunden und Unvorbereitet treffen, dass Verbot zu überschreiten. Und wie tief das Verhalten bei roten Ampel sitzt, kann man jede Nacht sehen, wenn an leeren Straßen ein einziges Auto an einer roten Ampel wartet, dass diese grün wird. Ähnliches ist auch bei extrem langen Ampelphasen zu beobachten. Alles eigentlich völlig unlogisch. Bei leeren Straßen braucht man nichts regeln. Geschrieben von Sebastian K. Nein, plausibel ist dieses Verhalten in der Situation für mich nicht. Da fällt kein Sondersignalfahrzeug vom Himmel, oder aus der nächsten verdeckten Einfahrt, sondern das fährt einen gewissen Zeitraum auf relativ gerader und einsehbarer Strecke hinter dem Verkehrsteilnehmer her. Doch ein Sondersignal erscheint für den Fahrer wie aus dem Nichts. Zunächst einmal muss er das Signal hören. Dann muss er einsortieren, dass es ihn betrifft. Anschließend muss er es orten. Ist es vor mir? Hinter mir? Kreuzt es die Straße? Dann muss er eine Entscheidung treffen, wie er sich verhält. Dazu ist es aber wichtig sich neu zu orientieren. Wo ist Platz zum Ausweichen? Das Ganze läuft aber innerhalb von Sekunden ab. Bis ein Einsatzfahrzeug die Stelle passiert hat, dauert es keine Minute. Erschwert wird die Situation, wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeuges erst kurz vor der Kreuzung das Signalhorn betätigt. Und gerade im städtischen Bereich kommt dies häufig vor. Geschrieben von Sebastian K. Dieses konkrete Beispiel hier hat mit "Lebenserhaltung" und "Extrembelastung" überhaupt nichts zu tun. Auch hier habe ich eine andere Meinung. Selbst bei Dir wird es Situationen geben, die Dich überfordern, wo andere normale Menschen aber noch locker eine Entscheidung treffen können. Das ist völlig menschlich. Leider erkennt man diesen eigenen Schwachpunkt erst, wenn man in der Situation steckt. So handelst Du in der dargestellten Verkehrssituation nur so souverän, weil Du Dich durch dein Hobby intensiv damit auseinandergesetzt hast. Dir ist sogar bewusst, dass Du in dieser Situation eine rote Ampel überfahren darfst. Geschrieben von Sebastian K. Das ist ein Verhalten, was im Straßenverkehr nichts verloren hat, und jeder Kraftausdruck darüber ist berechtigt. Weiß jeder Fahrer, dass er in dieser Situation eine rote Ampel überfahren darf und ihm keine Strafe droht. Viele Autofahrer sind sich da unsicher. Und genau diese Unsicherheit führt zur Überforderung. | |||||
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Autor | Fabi8an 8W., Braunschweig / Niedersachsen | 793321 | |||
Datum | 07.08.2014 15:31 | 23048 x gelesen | |||
Ich möchte es an dieser Stelle noch mal sagen, das Überfahren einer roten Ampel ist im normalen Alltag kein Kavaliersdelikt. Es gibt viele Autofahrer, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht so genau nehmen. Egal ob auf der Landstraße oder vor einem Kindergarten. 10 bis 20 km/h mehr gehen immer. Jeder von uns hat sicherlich schon mal in einem Halte- oder Parkverbot eventuell sogar in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und sich vielleicht sogar über das Knöllchen geärgert. Aber 99% aller Autofahrer in diesem Forum würden Nachts auf einer leeren Straße warten bis eine Ampel grün wird. Nahezu niemand kommt auch nur auf Idee Nachts rote Ampeln zu überfahren. Lieber warten man mutterseelenallein Nachts an der roten Ampel. Das zeigt doch, welche hohe Wertigkeit dieses Verbot in unserem Bewusstsein hat. Diese Verbot wird eigentlich nur noch vom Rückwärtsfahren auf dem Standstreifen einer Autobahn oder dem Auffahren einer Autobahn in Gegenrichtung getoppt. Dann kommt ein Einsatzfahrzeug an und plötzlich muss man die rote Ampel überfahren. Das wäre genauso, als müssten wir (als Feuerwehr) auf einmal auf eine Autobahn in Gegenrichtung auffahren. | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 793322 | |||
Datum | 07.08.2014 15:42 | 22897 x gelesen | |||
Geschrieben von Fabian W.als müssten wir (als Feuerwehr) auf einmal auf eine Autobahn in Gegenrichtung auffahren. Nicht ganz unüblich, wenn das bereits vor Ort befindliche Einheiten empfehlen/wünschen. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Trier / RLP | 793323 | |||
Datum | 07.08.2014 15:46 | 22962 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.h wäre da ausgestiegen ... Ich nicht. Wir haben da Winkerkellen und Unterlegkeile unter GF-Sitz.... ;-) Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 793324 | |||
Datum | 07.08.2014 15:51 | 22904 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas K.
Dann fahr mal zur Hannover Messe oder CeBIT während der Maßnahmen "A" und "R" in unsere beschauliche Landeshauptstadt. Dort gibt es dann nämlich temporär eine vier- bzw. sechspurige Einbahnstraßenregelung. Und wie viele dort dann zögerlich fahren oder lieber die vollere "normale" Richtungsfahrbahn nehmen. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 793326 | |||
Datum | 07.08.2014 16:01 | 22769 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.denn das ist keine Situation die den Rang einer absoluten Ausnahmesituation hat. Ich denke es ist 2Jahre her das ich einem Blauhorn Platz machen musste und da ich meine Kunden täglich anfahren muß denke ich schon das solch eine Situation für viele Anlieger abseits der typischen Einflugschneisen (Feuerwachen, Krankenhäuser ectpp) eine Ausnahmesituation darstellt. Recht gebe ich dir dahin das dermaßen überforderte oder unwissende Verkehrsteilnehmer zwanghaft über ihre Fähigkeiten nachdenken sollten...zB 2-4 Wochen im ÖPNV. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 793328 | |||
Datum | 07.08.2014 16:24 ![]() | 23454 x gelesen | |||
Kennzeichen notieren und nach dem Einsatz Strafanzeige stellen und der Behörde nahelegen den Fahrer/in mal zur MPU zu schicken. Hier liegen so gravierende fahrerische Mängel (höflich formuliert) vor, dass die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hinterfragt werden muß. ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 793329 | |||
Datum | 07.08.2014 16:28 | 22831 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Carsten G. So alltäglich ist die Situation schließlich auch nicht. Ich bin täglich 2-3h mit dem Auto im Bereich Rhein/Ruhr unterwegs. Alle paar Monate gibs mal so eine Situation. Der geneigte Sonntagsfahrer erlebt sowas vielleicht alle 2-3 Jahre mal. ...ist jetzt nicht auf Dich bezogen aber was mir auffällt ist, dass hier reihenweise darauf aufmerksam gemacht wird das es solche Situationen nicht so häufig gibt? Ich fahre im Durchschnitt 100 bis 120 Km täglich in der Region Stuttgart. Beruflich und privat und würd jetzt schlicht weg behaupten das ich mehrmals die Woche einem Fahrzeug mit Sondersignal Platz machen darf. Am wenigsten ist es die Fw aber ich finde dies überhaupt nicht selten. Alleine auf der gestrigen Heimfahrt 1x RTW und 1x KTW (jeweils Stadt) sowie 1x Pol. auf der BAB. Alle unabhängig voneinander und alleine unterwegs. Ist das nur bei uns hier in der Gegend oder gibts in anderen Regionen einfach keine Einsätze? Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 793330 | |||
Datum | 07.08.2014 16:52 | 22728 x gelesen | |||
Ich würde das obendrein nicht nur auf die Situationen beziehen, die genau dem Video entsprechen, also wo ein Verkehrsteilnehmer eine rote Ampel für ein SoSi-Fahrzeug überfahren muss (wobei ich da immer noch zweifel, ob der das überhaupt musste, oder vorher schon versagt, pardon, seine Extremsituation erlebt hat). Wenn ein SoSi-Fahrzeug mich "normal" überholt, oder mir auch nur entgegenkommt, werde ich doch auch schon dafür sensibilisiert, dass solche Fahrten auf unseren Straßen nunmal vorkommen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 793331 | |||
Datum | 07.08.2014 16:52 ![]() | 22991 x gelesen | |||
Geschrieben von Fabian W.Wie jeder einzelne Situationen beurteilt, hängt allein von ihm ab.Gut, dann liege ich ja doch nicht falsch, mit meiner Situationsbeurteilung ;-) Es kann ja sein dass der Fahrer da überfordert und verunsichert ist, das ist ja deutlich erkennbar. Mit dieser Überforderung und Verunsicherung hat der da als Fahrer aber in meinen Augen nichts verloren. Denn: Geschrieben von Fabian W. Doch ein Sondersignal erscheint für den Fahrer wie aus dem Nichts. Zunächst einmal muss er das Signal hören. Dann muss er einsortieren, dass es ihn betrifft. Anschließend muss er es orten. Ist es vor mir? Hinter mir? Kreuzt es die Straße? Dann muss er eine Entscheidung treffen, wie er sich verhält. Dazu ist es aber wichtig sich neu zu orientieren. Wo ist Platz zum Ausweichen?Sorry, aber schau dir das Video doch noch mal an. Wenn ein Fahrer mit der Verarbeitung in solchen Zeiträumen (und unter solchen Platz-/Verkehrsverhältnissen) überfordert ist, wie will er dann sein Fahrzeug selbst im stinknormalen Verkehrsfluss sicher bewegen? Wenn sich Lichtsignale ändern, Kinder in Fahrbahnnähe spielen, jemand vorsichtig aus einer Einfahrt herauskommt, andere Verkehrsteilnehmer abbiegen/überholen, hinter der Kurve der Müllwagen oder ein Fussgänger ungünstig steht, mir fallen zig Beispiele ein, wo ein Fahrer in wenigen Sekunden (oder kürzer) wahrnehmen, einsortieren, orten, entscheiden und orientieren (oder kurz zusammengefasst: fahren) muss. Ganz alltäglich, ganz ohne Sondersignalfahrzeuge. Und bei der absoluten Mehrheit der Verkehrsteilnehmer klappt das im großen und ganzen auch. Der Fahrer oben im Video sticht da aber mit seiner Aktion so deutlich heraus, da kann ich meine Meinung nicht ändern. Das ist eine Reaktion auf eine Situationsänderung, die man im Straßenverkehr jederzeit erwarten muss, und die hat in herausragender Weise überhaupt nicht funktioniert. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Ronn8y F8., Arensdorf / Brandenburg | 793340 | |||
Datum | 07.08.2014 18:03 | 23054 x gelesen | |||
Wie schon gesagt, scheint der Fahrer in der Situation ein wenig überfordert gewesen zu sein und wusste nicht wie er reagieren sollte. Obwohl er eigentlich genügend Platz zum reagieren bei der Anfahrt vor der Ampel hatte und auch noch als er an der Ampel stand. Aber das hatten wir ja schon. Aber eine Kleinigkeit möchte ich noch zur Örtlichkeit hinzufügen. Wenn mich mein Orientierungssinn nicht ganz täuscht, steht dem Autofahrer gegenüber auf der anderen Straßenseite(unter dem Fenster des Filmers) auch noch ganz freundlich lächelnd ein Blitzer für Rotverstöße vor den Augen. Das dürfte ihn wohl dann noch völlig aus dem Konzept gebracht haben ;) Wie immer nur meine ganz private Meinung... | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 793342 | |||
Datum | 07.08.2014 18:15 ![]() | 23155 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker L.und der Behörde nahelegen den Fahrer/in mal zur MPU zu schicken. Hier liegen so gravierende fahrerische Mängel (höflich formuliert) vor, dass die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hinterfragt werden muß. Da fliegt mir glatt das Blech weg (frei nach Spliff) und grün wird's auch noch :-) Die MPU-Anordnung zur Überprüfung der charakterlichen Eignung als Ermessensentscheidung (ohne Alkohol und Drogen) Allgemeines: Die Voraussetzungen der körperlichen Eignung sind in den Anlagen 4, 5 und 6 zur Fahrerlaubnisverordnung festgelegt, sodass im Regelfall einigermaßen sicher vorausgesagt werden kann, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen darf bzw. muss. Hingegen sind die Voraussetzungen der charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers weniger eindeutig geregelt, sondern insoweit räumen die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 3 FeV der Behörde - bis auf die Sonderfälle Alkohol oder Drogen - ein mehr oder weniger weites Ermessen bei der Entscheidung ein, ob beim Vorliegen von Eignungszweifeln eine MPU angeordnet werden darf bzw. muss. Allerdings handelt es sich keineswegs um ein uferloses Ermessen, sondern die Sachverhaltsbeurteilung - die ja für die dann zu treffende Entscheidung maßgeblich ist - hat an das Verhalten des Betroffenen in strafrechtlicher und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht anzuknüpfen. Es muss sich dabei nicht zwingend um Vorkommnisse im Straßenverkehr handeln. So bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." Durch die FeV wird dieser Rahmen in § 11 Abs. 3 Satz noch weiter eingeschränkt: "Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden, ... bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen ..." Es gibt somit einen vierfachen Katalog an Voraussetzungen, die die Ermessensausübung eröffnen: erhebliche oder wiederholte Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr; Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen; Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen; Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Vorfälle aus jeder Gruppe für sich allein können ggf. zu einer MPU-Anordnung führen; erst recht ist dies der Fall, wenn Vorfälle aus zwei oder mehr Gruppen zusammentreffen. Immer ist eine gewissen Schwere der Verstöße erforderlich, um den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer MPU zu rechtfertigen; vgl. OVG Koblenz NJW 2000, 2442 f. = DAR 2000, 377 f. (Urt. v. 11.04.2000, Az: 7 A 11670/99): "Die Regelung führt - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG konkretisierend - in ihren jeweiligen Ziffern 1-5 bestimmte Sachverhalte an, aus denen die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ableiten darf, die so schwer wiegen, dass sie das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dessen Erstellung einen weitgehenden Persönlichkeitseingriff für den Führerscheinbewerber bzw. -inhaber bedeutet, rechtfertigen." Bei der Bestimmung des Ermessensumfangs ist zu beachten, dass die FeV ein abgestuftes System der Überprüfung von Eignungszweifeln kennt: die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens, die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und schließlich als den schwersten Eingriff die MPU. Reicht ein minder schwerer Eingriff aus, dann darf nicht der schwerwiegendere angeordnet werden. Umgekehrt darf der Betroffene nicht durch vorhergehende Maßnahmen beschwert werden, wenn letztlich die Anordnung einer MPU sowieso nicht zu umgehen ist (vgl. insoweit VG München - Beschl. v. 05.11.2004 - M 6a S 04.2546): "Bei der nach § 11 Abs. 3 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung zur Überprüfung der Fahreignung durch Anordung einer MPU gibt es im Gegensatz zu den Entscheidungen nach Abs. 2 oder Abs. 4 keine vorrangigen abgestuften Überprüfungsmaßnahmen (ärztliches Gutachten, Gutachten eines amtlich anerkannten Gutachters oder Prüfers)." Der allgemein Grundsatz für die Ermessensausübung kann wie folgt definiert werden: Im Rahmen der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit muss ein Fahrerlaubnisinhaber den Entzug der Fahrerlaubnis, ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis deren Verweigerung, aber erst recht deren vorausgehende Überprüfungsmaßnahme einer MPU-Anordnung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für deren Sicherheit besteht. Dieses Risiko für das Allgemeininteresse muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (506)). Für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Entzugs- oder ein Erteilungsverfahren handelt, weil die Bestimmung entweder über § 22 Abs. 2 Satz 4 FeV oder über § 46 Abs. 3 FeV anwendbar ist. Bei der Ermessensausübung ist auch das Punktsystem in die Betrachtung einzubeziehen, und zwar, weil auch die Auswirkungen von vorangegangenen Maßnahmen der Gerichte und der Fahrerlaubnisbehörde auf das Verhalten des Betroffenen zu betrachten sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob ein Betroffener bereits früher einer MPU-Aufforderung nachkommen musste. So muss die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Fahrerlaubnisinhaber, dem früher die Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze entzogen worden war, nicht wiederum zuwarten, bis erneut diese Schwelle erreicht wird (vgl. OVG Greifswald - Beschl. v. 07.11.2003 -1 M 205/03). Wurde eine Fahrerlaubnis neu erteilt oder wurde früher eine positive MPU beigebracht, so sind damit nicht etwa die alten Tatsachen, die seinerzeit Eignungszweifel ausgelöst hatten, "geheilt" und unverwertbar geworden; solange die Verstöße oder sonstigen Tatsachen noch nicht im VZR gelöscht oder tilgungsreif sind, können sie im Rahmen des auszuübenden Ermessens auch weiterhin verwertet werden (vgl. hierzu BVerwG DAR 2005, 578 ff. = NJW 2005, 3440 ff. = VRS 109, 293 ff. (Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 21.04). Zum jeweils zu berücksichtigenden Zeitraum von Verstößen führt Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (506) aus: "Zu berücksichtigen ist auch der Zeitraum, in dem die Verstöße begangen wurden; gehäufte Auffälligkeiten in einem kurzen Zeitraum rechtfertigen je nach Art der Verstöße auch außerhalb der Maßnahmen nach dem Punktsystem eine Gutachtenanordnung; dagegen sind weiter zurückliegende, gleichwohl noch verwertbare Verstöße nur dann geeignet, Eignungszweifel hervorzurufen, wenn in jüngerer Zeit nochmals Verstöße von einem gewissen Gewicht begangen wurden." Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung: Der strafrechtliche Eignungsbegriff (§ 69 StGB) ist mit dem fahrerlaubnisrechtlichen Eignungsbegriff deckungsgleich. Kam ein Entzug im Strafverfahren nicht in Betracht, weil das Strafgericht die charakterliche Nichteignung nicht feststellen konnte, so ergeben sich für die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Vorliegen der verkehrsrechtlichen Straftat gleichwohl Eignungszweifel, die Anlass für eine Überprüfung und somit auch für eine MPU-Anordnung sein können (aus diesem Grund besteht auch gem. Nr. 45 Abs. 2 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStrA) eine Informationspflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde. Der Große Strafsenat des BGH DAR 2005, 452 ff. = NJW 2005, 1957 ff. (Beschluss vom 27.04.2005 - GSSt 2/04) hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich ausgeführt: "Sowohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis knüpfen die Anordnung der Maßnahme an die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in den genannten Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein. Dies folgt schon daraus, daß wie die Materialien zum (ersten) Straßenverkehrssicherungsgesetz 1952 belegen (vgl. BTDrucks. [1. WP] Nr. 2674 S. 8, 12) mit der Übertragung der zuvor ausschließlich den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgabe der Entziehung der Fahrerlaubnis auch auf den Strafrichter letzterer bei Anwendung des § 69 StGB der Sache nach die Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnimmt (BVerwG NJW 1989, 116, 117). Deshalb ist für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis beachtlich. Dieser besteht - auch in Übereinstimmung mit neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - darin, die Allgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern zu schützen, die für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bilden. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr (BVerwG aaO; im gleichen Sinne zur Zuverlässigkeit i.S. von § 29 d LuftVG: BVerwG, Urt. vom 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 - DÖV 2005, 118; vgl. auch OVG Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Halecker aaO S. 96 m.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.). Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht eine - verwaltungsrechtliche - Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund charakterlich-sittlicher Mängel an die Prognose geknüpft, daß der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (BVerfG, Kammer, Beschl. vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378, 2380). Lassen sich deshalb im Strafverfahren aus einer Straftat zwar Hinweise dafür entnehmen, daß der Täter zu Aggression, Rücksichtslosigkeit oder allgemein zur Mißachtung gesetzlicher Vorschriften neigt, ohne daß dies für den Strafrichter schon die sichere Beurteilung der Fahreignung zuläßt, und unterbleibt deshalb die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, so ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob Anlaß besteht, dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG). Sie hat aber anders als der Strafrichter die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46) regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen (vgl. § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, S. 154, 155 = Blutalkohol 2004, 136, 137; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.). Deshalb darf und muß sie auch eine abgeurteilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeignetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachverhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen." Auch bei der Wiedererteilung nach strafrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Regel eine MPU-Anordnung gerechtfertigt sein, um zu überprüfen, ob die festgestellte Nichteignung wieder hergestellt ist (jedoch hat der Gesetzgeber beispielsweise durch die Regelung in § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV klargestellt, dass dies bei einer Alkoholverurteilung unterhalb von 1,60 nicht erforderlich ist). Siehe in diesem Zusammenhang auch: Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bei Delikten der allgemeinen Kriminalität (außerhalb des Verkehrsrechts) Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung MPU wegen vorangegangener Straftaten MPU-Anordnung ohne Verkehrsteilnahme Unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem Punktsystem soll die Fahrerlaubnisbehörde Zurückhaltung üben, wenn sie Eignung des Betroffenen bei einem Punktestand von unter 18 Punkten in Frage stellen und mittels einer MPU überprüfen will; denn der Gesetzgeber habe es bewusst hingenommen, dass Kraftfahrer mit einem nicht unerheblichen Sündenregister am Verkehr teilnehmen (Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, § 4 StVG Rdnr. 7; VGH München (Beschl. v. 02.06.2003 - 11 CS 03.743). Einzelne Delikte: Fahren ohne Fahrerlaubnis: Hierzu führt Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (508) aus: "Bei der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist ein wichtiges Unterscheidungskriterium das Fahrzeug, mit dem die Straftat begangen wurde: Während eine Schwarzfahrt mit einem Pkw oder gar einem Lkw regelmäßig erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kfz rechtfertigt (im Straf-verfahren wird häufig eine isolierte Sperre verhängt), ist eine Fahrt mit einem frisierten Mofa oder Kleinkraftrad in der Regel nur im Wiederholungsfall geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung zu begründen. Hier geht es regelmäßig um jugendtypische Verfehlungen, die im Strafverfahren meist mit Geldstrafen und Arbeitsauflagen abgegolten werden, und denen mit Erreichen der Volljährigkeit die Grundlage für eine Wiederholung fehlt. Jedoch ist zu beachten, dass extremes Frisieren eines Mofas auf Geschwindigkeiten an oder gar über 100 km/h im Einzelfall ausreichen kann für die Anordnung eines Gutachtens. Bei Erstbewerbern um eine Fahrerlaubnis ist eine Begutachtung dann gerechtfertigt, wenn mit einer Tat die Delikte Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das PflVG begangen werden (meist ist in derartigen Fällen zusätzlich auch noch die Betriebserlaubnis erloschen), also ein Mofa oder Kleinkraftrad stark auffrisiert war. Dies liegt auch darin begründet, dass von derart frisierten Kleinkrafträdern eine erhebliche Gefahr nicht nur für den Fahrer ausgeht, weil diese von ihrer Bauart her für so extrem hohe Geschwindigkeiten nicht ausgelegt sind. Zumindest rechtfertigt eine Schwarzfahrt während eines Entzuges der Fahrerlaubnis zusammen mit der dem Entzug zugrundeliegenden Straftat grundsätzlich eine Gutachtenanordnung. Besonders brisant ist diese Straftat, wenn während eines Fahrverbotes gefahren wird (vgl. § 21 I Nr. 1 Alt. 2 und 3 StVG), weil dem Fahrverbot ja bereits ein erheblicher Verstoß zugrundegelegen haben muss: Ein strafgerichtlicher Entzug der Fahrerlaubnis kommt bei dieser Straftat nicht in Betracht, was in der Natur der Sache liegt, da ein Fahren ohne Fahrerlaubnis ja nur ohne die erforderliche Fahrerlaubnis möglich ist (ein Ruhen während eines Fahrverbotes steht dem strafrechtlich gleich), vgl. dazu den Regelfallkatalog des § 69 II StGB. Hier ist regelmäßig eine Begutachtung erforderlich, besonders wenn mehrere vorsätzliche Fahrten während des Fahrverbots nachgewiesen wurden." Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Wurde die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen, weil ein Schaden von mehr als 1.300,00 entstanden war, oder weil andere Delikte hinzukamen (beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt unter Alkohol und/oder Drogen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Straßenverkehrsgefährdung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr), so bestehen in der Regel Eignungszweifel, die zu einer MPU-Anordnung führen. Das gilt auch dann, wenn zusätzlich zu der Unfallflucht noch andere VZR-Eintragungen verwertbar sind. Wurde die Fahrerlaubnis nicht entzogen, so soll zunächst untersucht werden, weshalb die Entziehung unterblieben ist. Gleichwohl kann im Zusammenhang mit weiteren verwertbaren VZR-Eintragungen auch dann eine MPU-Anordnung geboten sein. Straßenverkehrsgefährdung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Derartige Delikte wecken stets Eignungszweifel, sodass eine entsprechende Überprüfung durch eine MPU gerechtfertigt ist; das gilt besonders dann, wenn eine Vorsatzverurteilung ausgesprochen wurde. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz: Ein einzelner Verstoß rechtfertigt in der Regel nicht die Anordnung einer MPU; anders ist dies jedoch, wenn mehrere Verstöße dieser Art vorliegen oder aber auch dann, wenn ein einzelner Verstoß über einen sehr langen Zeitraum hinweg begangen wurde (intensive Nutzung des unversicherten Kfz über lange Zeit); es ist dann davon auszugehen, dass der Täter billigend in Kauf genommen hat, dass der Geschädigte eines Unfalls möglicherweise keinen Schadensersatz erlangen kann. Auch wenn zum Pflichtversicherungsverstoß noch weitere verwertbare VZR-Eintragungen hinzukommen, kann sich eine MPU-Anordnung aufdrängen. Beleidigung, Nötigung: Hierzu führt Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (508) aus: "Wird eine Nötigung (§ 240 StGB) oder Beleidigung (§§ 185 ff StGB) im Straßenverkehr begangen, z. B. durch Anhupen, Gesten, dichtes Auffahren, Drängeln oder ähnliches, so wird dies in der Regel mit einem Fahrverbot gem. § 44 StGB geahndet werden. Eine weitergehende Überprüfung ist dann veranlasst, wenn die Nötigung bzw. Beleidigung wiederholt begangen wurde, wenn sie neben anderen Straftaten im Verkehr begangen wurde, z. B. §§ 315 b oder c StGB oder wenn schon wiederholt ähnliche Verkehrsverstöße begangen wurden, z. B. Rotlichtverstöße, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überholen trotz Überholverbots o. ä. Körperverletzung, fahrlässige Tötung: Für sich betrachtet legen diese Straftaten eine Überprüfung durch eine MPU nicht nahe. Anders kann dies aussehen, wenn es sich um wiederholte Taten gleicher Art von einiger Schwere handelt; auch wenn weitere verwertbare Delikte hinzukommen kann an eine MPU-Anordnung gedacht werden, insbesondere wenn zweifelhaft ist, ob die Aufmerksamkeitsleistungen für die Anforderungen des Straßenverkehrs zureichend sind. Weiterhin ist bei diesen Delikten unter Umständen auch das Nachtatverhalten (gegenüber dem Verletzten im Fall der Körperverletzung, gegenüber den Angehörigen im Fall der fahrlässigen Tötung) mit in die Betrachtung einzubeziehen, um zu ergründen, ob schwerwiegende zur Ungeeignetheit führende charakterliche Mängel vorliegen. Benutzung des Kfz für Straftaten: Auch sei auf Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (509) verwiesen: "Bei Benutzung des Kfz für Straftaten (z. B. Einfuhr von BtM, Bankraub, Vergewaltigung) kommt nach der aktuellen. höchstrichterlichen Rechtsprechung ein gerichtlicher Entzug der Fahrerlaubnis nur dann in Betracht, wenn die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zu-lässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unter-zuordnen. Konnte eine Nichteignung durch das Strafgericht nicht festgestellt werden, ist besonderer Wert auf die Urteilsbegründung zu legen. Nach der zitierten BGH-Entscheidung dient der § 69 StGB nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, auch wenn diese ein erwünschter Nebeneffekt sein kann. Daher ist bei den aus derartigen Straftaten entstehenden charakterlichen Zweifeln das von § 11 III 1 Nr. 4 FeV eröffnete Ermessen hinsichtlich der Eignungsüberprüfung durch die genannte Entscheidung im Regelfall fast auf Null reduziert, so dass das Unterbleiben einer Gutachtenanordnung nur in seltenen Einzelfällen (z. B. einmaliger Schmuggel einer geringen Menge Cannabis) gerechtfertigt sein kann." Gerade hier werden die unterschiedlichen Aufgaben der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden bei der Eignungsüberprüfung sehr deutlich. Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bieten: Es handelt sich um Taten, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene bei impulsiven, von ihm schlecht beherrschten Handlungen oder gar solchen, die er vorsätzlich ausführt, die körperliche Unversehrtheit anderer oder ggf. auch bedeutende Sachwerte gering schätzt. Da insoweit von gravierenden Störungen der Verhaltensplanung und -kontrolle ausgegangen werden muss, steht zu befürchten, dass sich dies auch auf das Verkehrsverhalten in Form von Nichtbeachtung von Verkehrsnormen und einer Missachtung der Rechte und Interessen anderer Verkehrsteilnehmer auswirken kann. Dies legt nahe, stets dann, wenn sich aus einer begangenen Straftat derartige Hinweise auf eine erhöhtes Aggressionspotential ergeben, eine MPU zur Überprüfung der charakterlichen Eignung anzuordnen. Zur Feststellung aggressiver Neigungen ist weder eine rechtskräftige Verurteilung nötig noch muss seitens des Strafgerichts eine Strafe ausgesprochen worden sein. Sowohl polizeiliche Mitteilungen wie die Übersendung eines in einem Jugendstrafverfahren ergangenen Urteils durch die Staatsanwaltschaft sind eine ausreichende und geeignete verwertbare Grundlage, so dass u. a. auch Verfahrenseinstellungen gem. § 153 a StPO ausgewertet werden können (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV Rdnr. 12; VGH Mannheim NJW 2005, 234 ff. = VRS 108, 71 ff., Urt. v. 14.09.2004 - 10 S 1283/04). Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (509, 510) erläutert hierzu im übrigen: "In die Abwägung einzustellen ist in jedem Fall, ob die Straftaten vorsätzlich begangen wurden oder ob lediglich Fahrlässigkeit vorliegt. Fahrlässigkeitstaten rechtfertigen Zweifel nur bei wiederholter einschlägiger Auffälligkeit oder wenn sich aus den Tatumständen trotzdem eine Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Personen ergibt. Hingegen lässt die vorsätzliche Begehung von Straftaten, die Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotential bieten, regelmäßig Zweifel an der charakterlichen Eignung entstehen, die einer näheren Aufklärung bedürfen. Hier können Ausnahmen nur gerechtfertigt sein aufgrund besonderer Tatumstände -wie Vollrausch (Zuweisung zu ärztlicher Begutachtung nach § 13 Nr. 1 FeV zu erwägen). Zu berücksichtigen ist auch, wenn der Betroffene aus einer Gruppe heraus in Mittäterschaft gehandelt hat und die dadurch geschaffene Situation einer Übermacht zur Verletzung des Opfers ausnutzt; diese Anhaltspunkte wer-den nicht dadurch beseitigt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender war. Bereits die Begehung einer erheblichen Straftat, die auf ein hohes Aggressionspotential hindeutet, kann Anlass für eine Gutachtenanordnung sein, da nach dem systematischen Normzusammenhang mit § 2 IV StVG und § 11 I 3 FeV auch die einmalige Begehung einer Straftat Zweifel an der charakterlichen Eignung erwecken kann. Jedoch ist besonders bei ehelichen Streitigkeiten auf die Gesamtumstände zu achten, weil ein einmaliges Verhalten in einer Ausnahmesituation (z. B. vor der Ehescheidung) nicht in jedem Fall Rückschlüsse auf ein allgemein bestehendes Aggressionspotential zulässt. Ein verfestigtes Aggressionspotenzial darf außerdem nicht bereits erwiesen sein, da ansonsten gem. § 11 VII FeV eine weitergehende Aufklärung zu unterbleiben hätte; vielmehr berechtigen nach dem Wortlaut des § 11 III 1 Nr. 4 FeV bereits Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotenzial zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen in Form einer MPU." Sonstige erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße: Diese Grundlage für eine MPU-Anordnung wurde zum 01.02.2005 eingeführt. Daher gibt es hierzu noch kaum Rechtsprechung, die klare Richtlinien für die Normanwendung liefern könnte. Die Gefährdung durch diese Gruppe ergibt sich daraus, dass erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße meistens Fehleinstellungen, Gewohnheiten oder sonstige schwere Leistungsmängel zu Grunde liegen. Die hohe Dunkelziffer und das geringe Entdeckungsrisiko kurzzeitiger schwerer Verstöße lässt darauf schließen, dass im Vorfeld von aktenkundig gewordenen Vorfällen meist eine jahrelange Lerngeschichte vorausging. Statistische Untersuchungen zeigen, dass Personen, die bereits mehrfache Eintragungen im VZR aufweisen, besonders rückfallanfällig sind, und zwar zudem in immer kürzeren Rückfallintervallen (Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (510)). Besonders in diesem Bereich ist bei der Ermessensausübung das Punktsystem mit seinen abgestuften Maßnahmen zu berücksichtigen. Für ein MPU außerhalb des Punktsystems kommen daher vor allem Fälle in Betracht, bei denen die Verstöße in derart schneller Häufigkeit erfolgen, dass die Fahrerlaubnisbehörde mit den Maßnahmen des Punktsystems nicht Schritt halten kann. Wäre es nicht zulässig, bei gegebenen Eignungszweifeln eine MPU anzuordnen, würden Täter, bei denen die Behörde erst nachträglich nach einer Reihe von Verstößen dazu kommt, eine Maßnahme nach dem Punktsystem zu ergreifen, noch dafür mit einer Punktereduzierung belohnt, dass sie die Verstöße schnell und gehäuft begangen haben. Im einzelnen erläutert hierzu Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (511) zu weiter zurückliegenden Verstößen: "...; dagegen sind weiter zurückliegende, gleichwohl noch verwertbare Verstöße nur dann geeignet, Eignungszweifel hervorzurufen, wenn in jüngerer Zeit nochmals Verstöße von einem gewissen Gewicht hinzukamen. Insoweit ist im Fall wiederholter Verkehrsverstöße der Grundsatz der Verwertbarkeit nach den Tilgungsvorschriften eingeschränkt; vor allem ist dies in Fallkonstellationen zu beachten, bei denen auf Grund einer vor mehreren Jahren im Verkehr begangenen Straftat (z. B. fahrlässige Körperverletzung) Ordnungswidrigkeiten nicht getilgt werden können (§ 29 VI 1 und 3 StVG) und in der Folge keine oder nur mehr geringfügige Auffälligkeiten zu verzeichnen waren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeitraum ohne Auffälligkeiten mehr als drei Jahre beträgt und die damaligen Verkehrsverstöße zwar für Eignungszweifel ausreichend gewesen wären, aber nur eine Maßnahme nach dem Punktsystem ergriffen, nicht jedoch ein Gutachten angeordnet wurde. In diesen Fällen sollten auch die erst später begangenen Verstöße entweder von der Anzahl her gegenüber den älteren hervorstechen oder zumindest ein gewisses Gewicht haben; denn es ist rechtlich nicht haltbar, Jahre später eine Eignungsüberprüfung maßgeblich auf Verkehrsverstöße zu stützen, die zu einem früheren Zeitpunkt der Fahrerlaubnisbehörde bereits bekannt waren und neu. hin-zugekommene, relativ geringfügige Eintragungen im VZR sozusagen nur als Anlass für die Anordnung zu nehmen. Ebenfalls ist eine Eignungsüberprüfung neben dem Punktsystem möglich, wenn die begangenen Verstöße nahelegen, dass es sich um einen notorischen und unverbesserlichen Raser oder Drängler handelt oder die Verstöße von einer derartigen potentiellen Gefährlichkeit sind, dass ein Abwarten und Vorgehen nach dem Punktsystem gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern unverantwortlich wäre." Die Frage, wann ein einzelner Verkehrsverstoß so erheblich ist, dass er unter Absehen von den Maßnahmen des Punktsystems zu derartigen Eignungszweifeln führt, dass eine MPU-Anordnung geboten erscheint, ist nur anhand der tatsächlichen Einzelfallgestaltung unter Einbeziehung auch subjektiver Tätermomente (soweit diese als "Tatsachen" bekannt sind) zu beantworten. Schwerwiegende Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße werden hier wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit noch am ehesten zu berücksichtigen sein und können ein sofortiges Einschreiten im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer erfordern (vgl. - allerdings noch zu alten Rechtslage vor 2005 - OVG Lüneburg NJW 2000, 685 f. = DAR 2000, 133 ff. (Beschl. v. vom 02.12.1999 - 12 M 4307/99): "Auch eine einmalige erhebliche Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung von über 100% in einer geschlossenen Ortschaft rechtfertigt im Regelfall für sich genommen weder die Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis noch werden hierdurch so massive Zweifel an der (charakterlichen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, die es erlauben, von dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens zur Abklärung dieser Eignungszweifel zu verlangen und ihn bis zur Abklärung mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen." Durch die veränderte Rechtslage seit 2005, die die MPU-Anordnung bei erheblichen Verstößen erleichtern wollte, kann zumindest bei einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 100% eine Überprüfung durch ein Fahreignungsgutachten dann in Betracht kommen, wenn noch weitere, weniger schwere Verstöße vorliegen und verwertbar sind. Gruß Klaus Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn einer nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen? 'ramble on' Led Zeppelin II 1969 | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 793360 | |||
Datum | 07.08.2014 21:22 | 22452 x gelesen | |||
War ich schon öfter. Ein oder zweimal auch zu den besagten Maßnahmen. Das ging aus meiner Sicht ganz gut. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
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Autor | Andr8é P8., Magdeburg / Schönwalde (BAR) / Sachsen-Anhalt / Brandenburg | 793366 | |||
Datum | 07.08.2014 22:57 | 22507 x gelesen | |||
Geschrieben von Ronny F.Aber eine Kleinigkeit möchte ich noch zur Örtlichkeit hinzufügen. Wenn mich mein Orientierungssinn nicht ganz täuscht, steht dem Autofahrer gegenüber auf der anderen Straßenseite(unter dem Fenster des Filmers) auch noch ganz freundlich lächelnd ein Blitzer für Rotverstöße vor den Augen. Das dürfte ihn wohl dann noch völlig aus dem Konzept gebracht haben ;) Du täuschst dich nicht. An der Kreuzung steht ein Starenkasten. PS: Wer eine "Ortsbegehung" machen möchte, wählt oben den Link aus, wechselt auf die Ansicht Earth und wählt dort dann in der unteren Zeile das Bild mit dem blauen Rahmen im Fenster aus. Damit hat man zumindest teilweise einen Einblick auf die Kreuzung, wenn auch aus dem Laden heraus ;-) Ja, ich bin einer von den "Verrückten", die häufig mit einer Kamera rumrennen: www.bos-fahrzeuge.info Alles was ich von mir gebe, ist meine eigene Meinung! Ich schreibe hier unabhängig von meiner Wehr! | |||||
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Autor | Luka8s R8., Karlsruhe / Baden Württemberg | 793368 | |||
Datum | 07.08.2014 23:18 | 22359 x gelesen | |||
ganz nach dem Motto: "bleib doch e mol stande mit deim Klump" ;) Der Kollege aus Stuttgart benutzt ganz gerne seinen Lautsprecher. | |||||
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Autor | Fabi8an 8W., Braunschweig / Niedersachsen | 793375 | |||
Datum | 08.08.2014 07:13 ![]() | 22421 x gelesen | |||
*LOL* Abgesehen dafür, dass die rechtlichen Grundlagen fehlen, würde nur eines passieren: Wir machen uns lächerlich. Wenn jedem Verkehrsteilnehmer eine Anzeige blüht, der beim Eintreffen eines Einsatzfahrzeuges nicht schnell genug verschwindet, hätten die Polizisten durch ihre eigenen Einsatzfahrten mehr als genug zu tun. Nein, Nein, (*Lachtränen aus dem Augen wischend*) würde man mit solch einem Ansinnen auf einer städtischen Polizeiwache auftauchen, dann würde bei den Polizisten der Gedanken reifen,ob die Feuerwehr nun entgültig durchgeknallt ist. Auf dem Dorfe hätte man vielleicht eine Chance, weil man sich kennt und sich die Polizisten langweilen. Auch wenn man dann diese Hürde genommen hätte, dann würde man spätestens vor Gericht auseinandergenommen, wenn es zu einem Wiederspruchsverfahren kommt. War die Fahrt mit Sonderrechten überhaupt notwendig? Hier bewegen wir uns oft auf dünnem Eis. Hat der Fahrer des Einsatzfahrzeuges alle Mittel ergriffen die Situation zu entschärfen? War die verlorene Zeit wirklich relevant für den Einsatzerfolg? Und so weiter .... Ne Ne, da wäre ich gerne Mäuschen, wenn die Fw solch eine Anzeige stellt. | |||||
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Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 793383 | |||
Datum | 08.08.2014 09:08 | 22157 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Volker L. Kennzeichen notieren und nach dem Einsatz Strafanzeige stellen und der Behörde nahelegen den Fahrer/in mal zur MPU zu schicken. Hier liegen so gravierende fahrerische Mängel (höflich formuliert) vor, dass die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hinterfragt werden muß. Sorry, ich kann ja verstehen, dass einen sowas emotional erregt, tut es mich in der Situation auch. Aber wir sollten trotzdem auf dem Teppich bleiben. Dass Leute mit einer solchen Situation überfordert sind, ist nicht schön, aber in meinen Augen durchaus normal. Ich hatte zum Beispiel in über 20 Jahren Autofahren als Fahrer selbst nur 4 direkte Begegnungen mit Blauhorn-Fahrzeugen, und ich wohne nicht auf dem Land. Also das ganze als Routine anzusehen??? Wenn ich mir dann anschaue, wie manche FA beim ersten Einsatz (oder den erstan paar Einsätzen) bei dem "es um was geht" reagieren, oder wie einzelne FA auch nach 10 Jahren Einsatzdienst manchmal kaum GMV erkennen lassen nachdem der Melder geht, dann müssen wir nach der Argumentation auch mal viele FA zur Psychodoc schicken und aus dem Dienst entfernen. Gruss Thorsten Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt. 'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade) | |||||
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Autor | Detl8ef 8M., Braunschweig / Niedersachsen | 793384 | |||
Datum | 08.08.2014 09:10 ![]() | 22386 x gelesen | |||
Hallo, es ist immer wieder erfrischend den Diskussionen hier zu folgen :-) Fahrt einfach mal durch eine normalgroße Stadt, sagen wir zum Beispiel Braunschweig und beobachtet die "normalen" Verkehrsverstöße ohne Fahrzeuge mit Tütahorn... - Abbiegen zweispurig und den Gegenverkehr der Vorfahrt hat ausbremsen - Überhöhte Geschwindigkeit innerorts, Motorräder und Autos mit runden 80 km/h auf einer schmalen innerstädtischen Strasse - 60 statt 30 in der 30 Zone - Schneiden, Ausbremsen, Einscheren in Lücken auf der Autobahn die Parkplätze hätten werden sollen - Eröffnung der dritten Fahrspur auf dem Standstreifen der Autobahn weil die Abfahrt ja nur 1km weg ist etc etc und nun die Highlights (und die für den deutschen Autofahrer schwersten Momente seines Daseins): => Platz 3: Anweisungen der Obrigkeit (Polizei, FW etc.) an Unfallstellen bzw Gefahrenstellen wie z.B.- das HALT-bedeuten...(zig Posts hier zu fast oder real umgefahrenene Einsatzkräften belegen das) => Platz 2: Die Sperrfläche - da sind nur Streifen da kann ich einfach drüberfahren und ne dritte Fahrspur eröffnen und ungeschlagen auf Platz 1: Das REISSVERSCHLUSSVERFAHREN, :-) Egal wieviel wir schulen, wir haben z.T. Anarchie auf der Strasse...weil die "Strafen" eben auch nichts ändern denn für nen Zehner fährt man doch gern mal wie Evil Knievel.... da nutzt dann auch das Anzeigen nichts... und die Ausnahmesituation Einsatzfahrzeug ist eben für viele ein seltenes Ereignis. Wie eingangs schonmal gesagt es hilft Ruhe Bewahren und Lächeln und schön aufm Horn bleiben :-) Zum Thema Lautsprecherdurchsagen: Setzt Euch mal in ein Fahrzeug mit laufendem Motor und Radio an und dann lasst jemand hinter Euch eine Durchsage machen...man wundert sich dass niemand auf sowas reagiert....nee, kommt ja auch nur blablabla an :-) Gruß und einen wundervollen Tag Detlef | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 793385 | |||
Datum | 08.08.2014 09:11 ![]() | 23198 x gelesen | |||
Ohne jetzt die Örtlichkeit zu kennen, oute ich mich als jemand, der für die Feuerwehr nicht in eine rote Ampel einfährt und auch keinen Umweg über den Grünstreifen macht. Auch bleibe ich von den Haltestreifen von Blitzerüberwachten Ampeln weg solange Rot angezeigt wird. Bevor jetzt aufgeschrien wird, ich habe dafür gute Gründe. Es wird nicht die Feuerwehr gefagt, warum ich in die Kreuzung gefahren bin, sondern ich werde gefragt. Je nach Behörde kann ich dieses Spiel dann mittels Anwalt und viel Glück zu meinen Gunsten entscheiden. Die Anwaltskosten sind mir dann aber trotzdem sicher. Wenn ich Verliere weil zB. das Blaulichtfahrzeug nicht mehr ermittelbar ist darf ich einen Monat zu Fuß gehen und Strafe zahlen. Das ist es mir nicht wert. Wenn der ZF aussteigt, und mir das dann anweist, überschreitet er seine Kompetenzen. Bei einem Polizist lasse ich mir seine Karte geben. Er darf es mir anweisen, aber wie ich in eine solche Ampel einfahre ist immer noch in meiner Verantwortung. Denn für einen eventuellen Unfall hafte im Zweifel nur ich. Das gleiche gilt auch für Grünstreifen. Ich beschädige die Grasnabe und oder mein Auto und muss dafür selbstverständlich haften. Es gilt das gleiche wie oben, ich bin der Gelackmeierte und das Blaulicht ist weg. Über die Häufigkeit kann ich nur berichten, das ich in Köln 1-2 mal in der Woche einem Blaulicht Platz machen muss. Auf dem Dorf ist es bestimmt weniger, aber in Städten doch recht regelmäßig. Im Video ist ein Reagieren des Fahrers durch das enge Auffahren nicht mehr möglich. Für ein zurücksetzen und zur Seite fahren ist nicht mehr genug Platz vorhanden. Ob er die FW hinter sich auf der Zufahrt erkannt hat oder auch nur erkennen konnte, ist zumindest fraglich. Als er des Horn relevant wahrnehmen konnte, war die FW auf dem Hügel und im Rückspiegel eventuell nicht zu sehen. Beim nächsten Wahrnehmen, war das Kind schon in den Brunnen gefallen. | |||||
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Autor | Olaf8 T.8, Dortmund / NRW | 793392 | |||
Datum | 08.08.2014 10:45 | 22679 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald S.Im Video ist ein Reagieren des Fahrers durch das enge Auffahren nicht mehr möglich. Für ein zurücksetzen und zur Seite fahren ist nicht mehr genug Platz vorhanden. Hab mir das 3 mal angeschaut, hätten der grüne und der rote PKW beide reagiert, hätte das LF in der Mitte durchfahren können, ohne das der Bitzer blitzt. Aber: hätte, hätte, Herrentoilette. Man weiß halt nicht, was in den PKW vor sich geht. Meine HP: OT112.de Jede Menge Fotos von Einsätzen, Einsatzfotos und Luftrettung. OT112.de jetzt auch bei Twitter: https://twitter.com/wwwot112de | |||||
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Autor | Thom8as 8G., Steyerberg/Voigtei / Nds. / Niedersachsen | 793527 | |||
Datum | 09.08.2014 23:24 | 22598 x gelesen | |||
So etwas ähnliches hat der ADAC auch schon mal empfohlen, aber mit Blick auf demolierte/kaputte Felge. Nicht über den Bordstein, es bezahlt keiner. Blauhorn muß dann halt warten. MkG Thomas | |||||
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Autor | Mari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / B und BB | 793542 | |||
Datum | 10.08.2014 18:28 | 22096 x gelesen | |||
Hallo Harald! Sicher nicht ganz unbegründet, Dein Einwand. Aber Du weisst schon das die RotlichtBlitzer nur kurz nach Beginn der Rotlichtphase scharf sind, 5sec oder so, dsannach nicht mehr. Ich vermute das ist Bei Euch auch so. Nichts für Ungut, Liebe Grüße, Mario www.feuerwehr-kleinmachnow.de | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 793543 | |||
Datum | 10.08.2014 18:33 | 21950 x gelesen | |||
Geschrieben von Mario G.Aber Du weisst schon das die RotlichtBlitzer nur kurz nach Beginn der Rotlichtphase scharf sind, 5sec oder so, dsannach nicht mehr. Ich vermute das ist Bei Euch auch so. Das ist bei zweien die ich kenne deffinitiv nicht so. Einmal habe ich zugeschaut, einmal durfte ich bezahlen. Dabei bin ich "nur" auf dem Haltesteifen zum stehen gekommen. | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 793552 | |||
Datum | 10.08.2014 20:58 | 21944 x gelesen | |||
Hallo, bei denen wo ich öfters mal dran vorbei muss, blitzt es auch wenn es schon länger rot ist. Da diese auch immer zweimal blitzen und auch das nachfolgende Einsatzfahrzeug meist geblitzt werden dürfte (Thema Zeitverzug bei Grünumschaltung) oder zumindest auf dem ersten beiden Blitzfotos mit drauf sein sollte, kann ich die hier herbeidiskutierten Probleme nicht im Ansatz bestätigen. ....ja ich hab das Zeug ne Zeitlang bei der Hiorg bearbeitet und damit Erfahrungen gesammelt. Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 793553 | |||
Datum | 10.08.2014 22:16 | 21584 x gelesen | |||
Könnte es auch sein das der Blitzer erst nach 2Sek Karenzzeit scharf schaltet um dann seine 2 Bilder zu machen? Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 793554 | |||
Datum | 10.08.2014 22:32 | 21786 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael S.Da diese auch immer zweimal blitzen und auch das nachfolgende Einsatzfahrzeug meist geblitzt werden dürfte (Thema Zeitverzug bei Grünumschaltung) oder zumindest auf dem ersten beiden Blitzfotos mit drauf sein sollte, kann ich die hier herbeidiskutierten Probleme nicht im Ansatz bestätigen Potentiell problematisch ist es, wenn das Einsatzfahrzeug noch weiter hinten im Rückstau steckt: Dann bekommt der Querverkehr noch nicht unbedingt etwas davon mit bzw. reagiert noch nicht (wie in dem hier verlinkten Video auch schön zu sehen ist), und bis das Einsatzfahrzeug die Kreuzung passiert hat ist es ggf. schon wieder grün. Trotzdem sollte man ein "vorsichtig nach vorne und zum Fahrbahnrand hin ausweichen" von einem "bei rot die Kreuzung überqueren" unterscheiden können. Das größere Problem ist da IMNSHO der Querverkehr... | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 793561 | |||
Datum | 11.08.2014 10:38 | 21264 x gelesen | |||
Geschrieben von Mario G.Aber Du weisst schon das die RotlichtBlitzer nur kurz nach Beginn der Rotlichtphase scharf sind, 5sec oder so, dsannach nicht mehr. Ich vermute das ist Bei Euch auch so. Das kenne ich so nicht, die mir bekannten Rotlichtblitzer in der Nähe knipsen die ganze Rotphase, habe ich bereits einige male gesehen. Gruß Christian Planung ersetzt Zufall durch Irrtum! | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 793562 | |||
Datum | 11.08.2014 11:01 | 21239 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Potentiell problematisch ist es, wenn das Einsatzfahrzeug noch weiter hinten im Rückstau steckt: Wobei meine Erfahrung mir zeigt das wenn z.B. auf zwei Spuren gesamt 20 Fahrzeuge stehen, sich vorne nicht allzuviel tut. Weiterhin haben die Rotblitzer schon nen "ordentlichen Weitwinkel" und letztendlich gibt es immer noch Leitstellen die wissen (sollten) welches Fahrzeug wann mit Signal fährt und so durchaus auch mal ne Route nachvollziehbar wird. Geschrieben von Henning K. Dann bekommt der Querverkehr noch nicht unbedingt etwas davon mit bzw. reagiert noch nicht (wie in dem hier verlinkten Video auch schön zu sehen ist), und bis das Einsatzfahrzeug die Kreuzung passiert hat ist es ggf. schon wieder grün. Hat niemand etwas von überqueren bei rot gesagt. Es geht nach wie vor um das rechts bzw. links ranfahren und moderrate überqueren des Haltebalkens um den nachfolgenden dicht aufgefahrenen Fahrzeugen die Möglichkeit zum links/rechts ausweichen zu geben. Ironie an: Da das aber häufig eh nicht klappt und es nie am Fahrer eines betreffenden Fahrzeugs liegt sondern immer ein anderer (Fahrlehrer, Beifahrer, unglaubliche und unwahre Geschichten) Schuld hat, darf der geneigte Fahrzeugführer selbstverständlich stehen bleiben. Fahren ist ja eh eine echte Zumutung heutzutage... Ironie aus. Ich erinnere mich an dreimaliges geblitzt werden (rote Lichtzeichenanlage) mit meinem privaten Pkw. Einmal gepennt und über den Haltebalken zuweit raus gefahren (Stuttgart, kam keinerlei Zettel etc.). Zweimal moderat über den Haltebalken und rechts ran (Ludwigsburg) zwecks Einsatzfahrzeugen. Auch hier kam keinerlei Zettel etc. ins Haus geflattert. Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Lars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg | 793568 | |||
Datum | 11.08.2014 11:48 | 21149 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Mario G. Aber Du weisst schon das die RotlichtBlitzer nur kurz nach Beginn der Rotlichtphase scharf sind, 5sec oder so, dsannach nicht mehr. Also bei uns und in den angrenzenden Landkreisen + Städten definitiv nicht. Ich fahre oft genug bei Rot über die Ampel, auch später als 5 Sekunden (hab zum Glück immer das "richtige" Auto, das mit den blauen Lämpchen ,-) ) und werde häufig geblitzt. Eventuell sind sie vielleicht mal ausgeschaltet, wenn der "Film voll ist" oder ähnliches, aber sonst bitzt es immer bis zur nächsten Grünphase. Viele Grüße Lars _______________________________________________ Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 793569 | |||
Datum | 11.08.2014 11:56 | 21246 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael S.letztendlich gibt es immer noch Leitstellen die wissen (sollten) welches Fahrzeug wann mit Signal fährt und so durchaus auch mal ne Route nachvollziehbar wird. Das kannst knicken, denn Ihr seid nicht alleine: Feuerwehr Rettungsdienst Polizei ist ja noch einfach. Aber halt nicht alle. Dazu kommen dann noch: Zoll BGS Justiz Bundespolizei Bereitschaftspolizei Autobahnpolizei Bundeswehr alle HiOrgs alle Krankentransportunternehmen Verkehrsbetriebe Ordnungsamt Wachdienste (Zumindest in Leipzig gesehen) und alle die, die ich vergessen habe. Auch vom Aussehen kann man nicht unbedingt schließen. Da gibt es Schwarze VOLVO der Feuerwehr genauso wie RTW der Polizei (welcher auch immer). Das sind dann mal die, an die man ran kommt. Da gibt es dann noch Polzeieinheiten, die sagen niemandem irgend etwas. Jeder von denen darf erst mal Anordnen, das ich Platz zu machen habe. Das mache ich gerne so wie es geht. Sobald ich aber Gesetze oder Verordnungen breche, möchte ich, das das nachvollzogen werden kann. Geschrieben von Michael S. Ironie an: Da das aber häufig eh nicht klappt und es nie am Fahrer eines betreffenden Fahrzeugs liegt sondern immer ein anderer (Fahrlehrer, Beifahrer, unglaubliche und unwahre Geschichten) Schuld hat, darf der geneigte Fahrzeugführer selbstverständlich stehen bleiben. Fahren ist ja eh eine echte Zumutung heutzutage... Ironie aus. Nun, wer keine Fehler macht der macht auch nix. Diese oben geschriebene Karte habe ich vieleicht ein oder zwei mal in 30 Jahren gezogen. Vieleicht genau so oft, wie ich durch dämliche Aktionen das Blaulicht blockiert habe. Passiert halt - machste nix dran. Nur mal zur Erinnerung, was der Fahrer riskiert, wenn er über den Haltebalken fährt: Geschrieben von http://www.bussgeldkatalog.org/rote-ampel/ Ampel bei schon länger als 1 Sekunde leuchtendem "Rot" überfahren (ohne Gefährdung, ohne Sachbeschädigung) 200 + 2 Punkte + 1 Monat & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich | |||||
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Autor | Lars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg | 793570 | |||
Datum | 11.08.2014 12:03 | 20915 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Lukas R. ganz nach dem Motto: "bleib doch e mol stande mit deim Klump" ;) Da konnte ich mir ein kleines Lächeln nicht verkneifen, als ich den Film gesehen habe. Teile der gezeigten Strecke kenn ich gut (z.B B10 an der Wilhelma), und auch über zwanzig Jahre später sind sie mit Blauhorn ein echter "Renner" beim durchkommen, je nach Verkehr. Und dabei ist mein Wagen zehn Tonnen kleiner als der nachfolgende Einsatzwagen *grins*. Aber ich glaube Lautsprecher würden heutzutage auch nicht mehr helfen. Selbst die PKW werden immer größer und es werden immer mehr, aber die Straßen bleiben gleich, wohin sollen die den ausweichen? Viele Grüße Lars _______________________________________________ Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 793572 | |||
Datum | 11.08.2014 12:11 | 21163 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald S.Sobald ich aber Gesetze oder Verordnungen breche, möchte ich, das das nachvollzogen werden kann. Es besteht ja auch noch das Problem, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges möglicherweise gar nicht berechtigt ist, die Sondersignalanlage zu nutzen, da der Zweck der Dienstfahrt (falles es nicht sogar eine "Schwarzfahrt" ist) die Anwendung von §35 (ja, ich weiß dass die SoSi-Anlage §38 ist und formal nicht mit §35 verknüpft ist) nicht rechtfertigt. Somit bestünde noch ein (geringes) "Restrisiko", dass der Fahrer sein "Vergehen" später leugnet. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Lars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg | 793573 | |||
Datum | 11.08.2014 12:20 | 21040 x gelesen | |||
Hallo, nur eine Frage: Geschrieben von Harald S. Wachdienste (Zumindest in Leipzig gesehen) Meinst du private Wachdienste mit einer funktionierenden Sondersignalanlage? Oder sind das vielleicht wie bei uns zum Teil Fahrzeuge von Sicherheitsdiensten, die mit einem Gelblichtbalken oder aber sogar nur mit einem Dummy (Balken ohne Beleuchtung, aber ohne Betrieb im schnellen Blick täuschend echt) rumfahren? Viele Grüße Lars _______________________________________________ Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 793585 | |||
Datum | 11.08.2014 14:29 | 21074 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald S. Das kannst knicken, denn Ihr seid nicht alleine: Die Mehrzahl Leitstellen und das "sollten" in meinem Post wurde gelesen? Beschreibt beim lesen das keine 100% Absicherung so zu regeln ist. Geschrieben von Harald S. Nur mal zur Erinnerung, was der Fahrer riskiert, wenn er über den Haltebalken fährt: Letztendlich kommt man also darauf das der Fahrer all das abzuwägen hat ohne sich eben an seine Pflicht "unverzüglich freie Bahn zu schaffen" halten zu müssen. Natürlich auch eine Einstellung sich aus eigenem gut düncken nicht an andere Regelungen zu halten. Da kommen wir definitiv nicht zusammen. Ich wiederhole es gerne nochmals. Bin auch schon über den Haltebalken gerollt und hab kein Knöllchen bekommen. Über den Haltebalken zu rollen und dann stehen zu bleiben hat rein garnichts mit überfahren einer roten Ampel zu tun. Die Haltebalken sind entsprechend zurückgesetzt. Fährst Du in die Sichtlinie oder den Querverkehr ein sieht das anderst aus. Daher gabs bei mir und anderen die mir sowas schonmal erzählt haben wohl kein Knöllchen. Jeder darf gerne am Haltebalken stehen bleiben wenn er das möchte und muss dann mit eventuell anderen Konsequenzen rechnen. Ich persönlich werde auch weiterhin diesen Überfahren ohne den Querverkehr, Fußgänger etc. bewußt zu gefährden um dem Einsatzfahrzeug "unverzüglich freie Bahn" zu schaffen. Gruß Micha Meine Erfahrung und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 793588 | |||
Datum | 11.08.2014 15:02 | 24161 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Harald S. Nur mal zur Erinnerung, was der Fahrer riskiert, wenn er über den Haltebalken fährt: Sofern der nicht gerade bei rot quer über die Kreuzung fährt sondern lediglich über den Haltebalken rechts ran, bekommt der maximal 10,-. Und auch die dürften schnell abzuwenden sein, wenn der Grund des überfahrens angegeben wird. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 793589 | |||
Datum | 11.08.2014 16:41 ![]() | 20949 x gelesen | |||
Mh, das kann man jetzt drehen und wenden wie man will: Bei einem Fahrzeug mit Sondersignal hast du sofort freie Bahn zu schaffen. Tust du das nicht, schreibe ich deine Nummer auf und habe genug Zeugen dafür, dass du das warst. Das ganze dokumentiere ich per Funk und per Papier, eine Owi-Anzeige ist die Folge. Zu prüfen ist, ob du, wenn du objektiv hättest Platz schaffen können, nicht sogar eine Nötigung begehst. Du kannst Dir in dem Fall also aussuchen, warum du den Anwalt aufsuchen möchtest. ZO EEN GROTE VUURBAL JONGEN , BAM !! | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 793591 | |||
Datum | 11.08.2014 16:44 | 20949 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.
Die 10 sind wohl meistens die Strafe dafür, wenn ein Polizist eine Rotlichtkontrolle macht. Das ist sehr günstig ist hier aber belanglos. der Polizist ist vor Ort und kennt die gesamtsituation. Meine Erfahrungen mit den Knöllcheneintreibern aus dem Büro ist allerdings, das die Hib und Stichfeste Beweise haben wollen. Beispielsweise die Zeugenaussage des Blaulichtfahrers. Zeugenaussagen anderer halte ich für unwahrscheinlich, das diese gewürdigt werden unterhalb einer Gerichtsverhandung. Könnte ja schließlich jeder kommen. Und ich stelle mir nur vor, wie ich 2 Wochen nach dem Vorfall noch wissen soll, wer da hinter mir stand. Das ist unrealistisch da noch einen Plan von zu haben. Wenn dann vieleicht noch der Job dran hängt... | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 793595 | |||
Datum | 11.08.2014 17:58 ![]() | 21247 x gelesen | |||
Nehmen wir den Fall aus Eberswalde*, würde das auf dich Zurückschlagen. Das Horn war anfangs für den Fahrer garantiert nicht laut zu hören gewesen. Daher hätte ich mich an seiner Stelle auch nicht angesprochen gefühlt. Während er auf der geraden ist kommt die FW über den Berg und ist weder im Rückspiegel zu sehen noch richtig laut zu hören. Als die FW den Fuß des Hügels erreicht hat, dürfte diese 20-30 Sachen drauf haben. Der Fahrer ist auf dem letzten Meter. Was soll der Fahrer da noch machen, selbst wenn er die ganze Zeit in den Rückspiegel geschaut hat, was unüblich wäre. Unterhalb der üblichen Reaktionszeit fährt die FW nun so weit auf, das der Fahrer nur nach vorne könnte. Das darf er aber nicht, das darf überschlägig nur die Polizei anordnen. Er ist also gefangen zwischen einem "Ich kann nicht" und "Ich darf nicht". Das Auffahren erfüllt zumindest meiner Meinung bereits alles um als Nötigung zu gelten. *Ich nehme diesen Fall als Exemplarisch, da hier auch Beispiele diskutiert wurden, die so eindeutig sind das wir alle der gleichen Meinung sind. vieleicht Schlusswort, die Dikussion fährt sich sonst fest: Ich habe vielfach verantwortliche Blauhornfahrer erlebt und leider einige völlige Idioten jeder Farbe. Die Krönung war ein abgeschossener Kleinwagen, der von einem Zivilen Mercedes bei einer Gefangenenverlegung erwischt wurde. Die Fahrerin rechnete nicht mit grob geschätzten 150 km/h in der Stadt bei Berufsverkehr. Dieser Fall in Eberswalde führt allerdings sehr anschaulich vor, das die Eigenwahrnehmung "Wir haben ein lautes Horn also haben alle Platz zu machen" nicht unbedingt mit der Fremdwahrnehmung (Hügel, Sichtbehinderung, Hörbehinderung, Vorschriftenwissen) zusammenpasst. Da man mit den Sonderrechten aber in einer Ausnahmesituation handelt, sollte man sich immer erstmal überlegen, - was konnte der Fahrer überhaupt erkennen? - wie es wäre vorne im Auto zu sitzen und du hättest keine Ahnung von FW? - ob du diesen Fehler nicht auch machen könntest? - was kann ich in Zukunft verändern, damit der Fahrer besser reagieren kann? - das jedes Idiotisch geparkte Auto im Wohngebiet länger aufhält! Durch das Blaulicht sind besondere Rechte aber auch Pflichten verbunden. Zum einen sorgt es für einen nicht unerheblichen Geschwindigkeitsvorteil. Zum anderen muss es dabei auch gut sein, denn es gilt immer noch schnell, schneller, Schrott. Mit letzterem ist aber keinem geholfen. | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 793604 | |||
Datum | 11.08.2014 19:23 ![]() | 24075 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald S.Er ist also gefangen zwischen einem "Ich kann nicht" und "Ich darf nicht". Das ist doch einfach nur "Bullshit" was du da schreibst... der Fahrer hat bis zur Haltelinie noch mindestens 1m Platz, er könnte problemlos nach vorne und rechts ausweichen um das Feuerwehrfahrzeug passieren zu lassen. Daß es sich hier um "Nötigung" seitens der Feuerwehr handeln soll ist so lachhaft, daß ich mir schon schwer überlege ob du das ernst meinst. Ich halte dir aber mal zu Gute, daß du einfach keine Ahnung hast und zitiere dir deswegen den relevanten Paragraphen: §240 StGB §240 Nötigung Im vorliegenden Video ist der Fahrer einfach nur ein "ignoranter potentieller Zufußgeher aufgrund charakterlicher Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs" wobei ich unterstelle insgesamt Absicht. So wie er sich verhält WILL er die Feuerwehr behindern meiner Meinung nach. Das ist nochmal davon zu trennen von Personen, die einfach nur unfähig sind aus Unkenntnis oder aus mangelnder Belastbarkeit heraus in solchen Situationen richtig zu handeln. Geschrieben von Harald S. Das darf er aber nicht, das darf überschlägig nur die Polizei anordnen. Quatsch... einfach nur Quatsch in dieser Form. §38 StVO Absatz 1 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Nochmal in aller Deutlichkeit: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Wenn dies nur möglich ist, indem man unter Beachtung der gebührenden Vorsicht und Umsicht andere Verkehrsregeln übertritt, so hat man dies zu tun. Es ist z.B. erlaubt schneller zu fahren als eigentlich erlaubt oder eben auch eine Rote Ampel zu überfahren. Tust du dies nicht, droht dir mindestens das: Bußgeldkatalog: §38 StVO Tatbestandsnummer: 138112 ; Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. ; Bußgeld: 20 Da könnte aber durchaus noch einiges nachkommen, je nach konkretem Fall. | |||||
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Autor | Sasc8ha 8M., Mauchenheim / Rheinland-Pfalz | 793605 | |||
Datum | 11.08.2014 19:35 | 21341 x gelesen | |||
Natürlich ein absolutes Negativbeispiel, zumal ich glaube, dass der Platz bis zur Haltelinie ausgereicht hätte, Platz zu machen, im Zweifel müsste theoretisch auch die Haltelinie des Fahrradwegs noch im unkritischen Bereich liegen. Aber mal ganz davon abgesehen - wir hatten kürzlich eine Diskussion über Presse und Wahrung von Persönlichhkeitsrechten. Wer auch immer das Video in youtube gepostet hat zeigt seht schechten Stil, da sich das Kennzeichen der Fahrzeugs erkennen lässt. Für mich eines der absoluten Negativbeispiele für das neue Internetphänomen "Öffentliches Anpgrangern". | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 793608 | |||
Datum | 11.08.2014 20:25 | 20713 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald S.Und ich stelle mir nur vor, wie ich 2 Wochen nach dem Vorfall noch wissen soll, wer da hinter mir stand. Kennzeichen sollte da doch völlig ausreichen, damit ist doch nachprüfbar ob da jemand unterwegs war dem Platz zu machen ist oder nicht. mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Thom8as 8G., Steyerberg/Voigtei / Nds. / Niedersachsen | 793611 | |||
Datum | 11.08.2014 21:13 | 20821 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael R.Kennzeichen sollte da doch völlig ausreichen, damit ist doch nachprüfbar ob da jemand unterwegs war dem Platz zu machen ist oder nicht. Wer schreibt sich das so schnell auf, bzw. hat Schreibzeug zur Hand ? MkG Thomas | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 793625 | |||
Datum | 12.08.2014 01:28 ![]() | 20822 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Uwe S. Es besteht ja auch noch das Problem, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges möglicherweise gar nicht berechtigt ist, die Sondersignalanlage zu nutzen, da der Zweck der Dienstfahrt (falles es nicht sogar eine "Schwarzfahrt" ist) die Anwendung von §35 (ja, ich weiß dass die SoSi-Anlage §38 ist und formal nicht mit §35 verknüpft ist) nicht rechtfertigt. Somit bestünde noch ein (geringes) "Restrisiko", dass der Fahrer sein "Vergehen" später leugnet. Soll das jetzt ein wirklich, ehrlich ernstgemeinter Beitrag zur Diskussion sein ?!? Über weite Strecken ist der Thread ja wieder mal längst ins Absurde abgederiftet. Sollte dieser Beitrag tatsächlich ernstgemeint sein, stellt er insofern sicherlich eine Spitze dessen dar. So ganz richtig kann ich daher gar nicht glauben, was ich da lese. Bin irgendwie jetzt etwas ratlos. [Sollte es sich allerdings um bitteren Sarkasmus handeln, nehme ich alles zurück. Chapeau, hier hat Harald Schmidt wohl seinen Meister gefunden!] Gruß Daniel | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 793627 | |||
Datum | 12.08.2014 07:46 ![]() | 20822 x gelesen | |||
Moin, mir geht es gar nicht um diesen speziellen Fall - du hast ja auch weiter vorne geschrieben, dass das generell für Dich gilt. Letztlich bist du aufgrund der Anordnungen, die die Sondersignale treffen, erstmal in der Pflicht. Dazu muss Dich kein Polizeibeamter auffordern, das ergibt sich aus der StVO. Du bist ebenso in der Pflicht, auf den restlichen Verkehr zu achten, auch wenn du an der Ampel stehst. Also musst du dafür sorgen, dass du Sondersignale wahrnehmen kannst. Am Ende kannst du das auslegen wie du willst und sicher auch versuchen, "zurückzuschlagen". Das ist deine Sache - wenn du ein Einsatzfahrzeug behinderst ist das eine Ordnungswidrigkeit, gegen das entsprechende Ordnungsgeld kannst du Rechtsmittel einlegen. Aus meinen praktischen Erfahrungen in der Vergangenheit (Anzeigen gegen einige Verkehrsteilnehmer, die Rettungsmittel auf der Einsatzfahrt behindert haben) schlägt eher das zurück auf den, der die Rechtsmittel einlegt. Im Einfachsten fall wird es nur teurer... Aber, naja, ich wünsche Dir mit dieser Haltung viel Spaß... ZO EEN GROTE VUURBAL JONGEN , BAM !! | |||||
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Autor | Mich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen | 793687 | |||
Datum | 12.08.2014 22:28 | 20569 x gelesen | |||
Hast du keine Dashcam im Auto :-) Gruß Michael | |||||
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