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ThemaSchacht für Abgasanlage im EFH6 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorRalf8 K.8, Köln / NRW790922
Datum25.06.2014 11:334294 x gelesen
Servus Forum,

ich habe da mal eine Frage an die VB Experten.

Folgende Situation:

BV in NRW für ein EFH, Höhe unter 7m, eine Nutzungseinheit.

Verbaut wird eine Gasheizung mit Abgasrohr, kein "richtiger" Schornstein geplant.
Abgasrohr wird durch das Obergeschoss zum Dach geführt.

In FeuVO NRW, §7 Abgasanlagen, Absatz (5) steht:
"In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht
a) für Abgasanlagen, die nur durch eine Nutzungseinheit führen, in Gebäuden bis zu einer Höhe von 7m (...)"

Ich Interpretiere das so, das für die Abgasrohrdurchführung im Obergeschoss keine Anfoderungen an den Brandschutz gestellt werden. Der Beziksschorni meint, es müsse ein F30 Schacht erstellt werden. (Aber ohne Nennung einer Rechtsgrundlage)

Kann mir da einer weiterhelfen? F30 Schacht erforderlich oder nicht?

Danke und Gruß

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen790948
Datum25.06.2014 14:482628 x gelesen
Moin,

es ist grundsätzlich wichtig Absätze bis zum Ende zu lesen.
Unter "e" steht nämlich dann, das das nur gilt wenn die Abgasleitung selbst eine Feuerwiederstandsdauer von 30min aufweist.
Insofern ist nach grobem Drüberlesen dein bBS im Recht.
Und eine AGL aus Metall hat idR "F0".

Gruß Jan

... Sarkasmus und Ironie wird in meinen Beiträgen idR. nicht gesondert gekennzeichnet, wer weder das, noch "klare Worte" lesen möchte, oder gar PC erwartet sollte alles was über diesen Zeilen steht ganz schnell wieder vergessen!


... angemeldete User dürfen Schreibfehler behalten wenn sie welche finden, unangemeldete Leser dürfen mich gern darauf ansprechen! ;-)


... optimistisch bin im Umgang mit Sachen die nicht versuchen zu denken (Maschinen, Computer, 2.WK-Blindgängern, Kernreaktoren, 2.WK-Blindgängern unter Kernreaktoren, ...) , bei Menschen hat mich die Erfahrung zum Pessimist gemacht!

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AutorRalf8 K.8, Köln / NRW790949
Datum25.06.2014 15:012554 x gelesen
Geschrieben von Jan K.es ist grundsätzlich wichtig Absätze bis zum Ende zu lesen.
Unter "e" steht nämlich dann, das das nur gilt wenn die Abgasleitung selbst eine Feuerwiederstandsdauer von 30min aufweist.
Insofern ist nach grobem Drüberlesen dein bBS im Recht.


Habe ich gelesen, jedoch wäre ich mir nicht sicher, dass Ausnahme a) zwingend Bedingung d) Bedarf.
Für mich ist das eine entweder/oder Regelung.

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen790956
Datum25.06.2014 15:202524 x gelesen
Das würde ich nach genauerem Lesen jetzt auch so sehen. Die (praktische) Frage ist was du durch einen nicht-F30-Schacht am Ende gut machst. Von. Spaß mit deinem Schorni mal abgesehen...

Gruß Jan

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AutorRalf8 K.8, Köln / NRW790962
Datum25.06.2014 16:162534 x gelesen
Mir geht's erstmal um die korrekte Anwendung der gültigen Rechtsgrundlage :-)

Praktisch hab ich davon, dass wenn es keine Anforderungen an den Schacht gibt, ich auch gleich meine Solarleitungen da durch legen darf. Ansonsten müsste ich dafür nämlich einen extra Schacht bauen und das würd ich mir gerne sparen.

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AutorJan 8K., Niederlungwitz / Sachsen791035
Datum26.06.2014 13:082318 x gelesen
Das einfachste wäre mal diskret bei der Unteren Baubehörde nachzufragen.

Geschrieben von Ralf K. Mir geht's erstmal um die korrekte Anwendung der gültigen Rechtsgrundlage :-)Dann benötigst du nach FeuVO in NRW m.E. keinen F30-Schacht (so du wirklich nur eine Nutzungseinheit hast; ich hab das Ganze jetzt mal am richtigen Bildschirm und nicht,wie Gestern, auf dem Smartphone gelesen ;-) ).

Geschrieben von Ralf K.Praktisch hab ich davon, dass wenn es keine Anforderungen an den Schacht gibt, ich auch gleich meine Solarleitungen da durch legen darf. Ansonsten müsste ich dafür nämlich einen extra Schacht bauen und das würd ich mir gerne sparen.

Das bezieht sich ja auf dasGeschrieben von FeuVO NRW
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn

a) die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

b) die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder

c) eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.


Wenn also deine nichtbrennbare Solarleitung in den selben Geschossen wie die AGL in den Schacht geht (bzw. diesen verlässt) würde ich(!) sagen das das zwar in der FeuVO anders geregelt ist, die Lösung aber mind. gleichwertig ist (AGL->geführtes Medium: Abgas->nicht brennbar, Temp. <120°C, Solarleitung: geführtes Medium: Heizwasser-> nicht brennbar, Temp. <120°C, bei Zerstörung der Leitung brandbehindernde Wirkung).

... und mal nebenbei meine pers. Ansicht: in ein EFH gehört zentral ein "zweizügiger Schornstein" mit mittig angeordnetem Luftschacht von Keller bis über Dach! Damit hat man 3 unabhängige F90-Schächte ist auch zukünftig gegen alle Dummheiten von Politik, Lebensabschnittspartnern, dem SHK-/E-Handwerk und anderen terroristischen Vereinigungen gewappnet. Und im Neubau ist so ein Schornstein "Peanuts" ;-) Und wer schon mal einen Deckendurchbruch gemacht hat, weiß für was ein "alter Schornstein" so gut sein kann ...

Gruß Jan

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