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ThemaUmsetzung der gesetzlichen Freistellung von FA52 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJan 8K., Magdeburg / ST786149
Datum05.04.2014 12:2915053 x gelesen
Hallo liebe Feuerwehrgemeinde,

In der Presse liest man über ganz Deutschland verteilt Meldungen, dass es Schwierigkeiten bei der Freistellung der FA, insbesondere für Einsätze, gibt. Dort heißt es des öfteren "Die Arbeitgeber stellen die Feuerwehrangehörigen nicht für Einsätze frei" .

Mich würde interessieren, ob auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen (ich beziehe mich beispielhaft auf den §12 Abs. 2 des FHSG NRW) schon einmal eine Freistellung eines Arbeitgebers durch die Gemeinde selbst oder eine Anzeige etc. erzwungen wurde.

Diese Frage stellt sich mir rein aus Interesse, Tante Google hat mir dabei nicht viel geholfen.

Und welche Möglichkeit hätte FA Mustermann bzw die Gemeinde (als Feuerwehr) die Freistellung zu ermöglichen, da die Gemeinde ihn für Einsätze benötigt?

Es geht mir hier um keinen individualfall, ich selbst bin Studiumsbedingt momentan nicht Angehöriger einer FW. Mich wundert nur die Disparität zu Gesetz: "Laut Gesetz muss Freigestellt werden" und Gemeinde: "Bitte bitte könntet ihr wenn es grade passt freistellen?" .
Natürlich ist mir dabei klar, dass in manchen Unternehmen und Berufen eine Freistellung aufgrund anderer Pflichten nicht umzusetzen ist, auf solch eine Grundsatzdiskussion möchte ich aber nicht hinaus, mir geht es lediglich darum, ob so etwas schon einmal vorgekommen ist.

Gruß,

Jan

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY786151
Datum05.04.2014 13:00   11072 x gelesen
Servus Jan,

ich muß sagen, dass ich da die Arbeitgeber zuweilen sehr gut verstehen kann. Warum sollen sie ihre Arbeitnehmer freistellen, wenn die Arbeiter, Angestellten und Beamten der Gemeinde aus dem Rathausfenster zuschauen. Das habe ich noch nie kapiert. ;-)
Und wenn das wirklich vor Gericht erzwungen würde, dass ein FA(SB) freigestellt werden muss, denn muss ich der(die)jenige einen neuen AG suchen. So meine unmaßgebliche Meinung.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786152
Datum05.04.2014 13:1310203 x gelesen
Geschrieben von Jan K.Mich würde interessieren, ob auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen (ich beziehe mich beispielhaft auf den §12 Abs. 2 des FHSG NRW) schon einmal eine Freistellung eines Arbeitgebers durch die Gemeinde selbst oder eine Anzeige etc. erzwungen wurde.



Da hast Du was falsch verstanden. Freistellung heißt in diesem Fall: FME/ DME/Sirene tut, Hammer fällt und auf geht es zum Einsatz. d.h. das Recht auf Freistellung wird durch reales Handeln schlicht um- und durchgesetzt und der Arbeitgeber hat (rein rechtlich) keine Handhabe, dies zu verhindern.

Das "nicht freistellen" in diversen Artikeln beruht also schlicht auf Drohungen und Hinweisen des Arbeitgebers zwischen den Zeilen nach dem prinzip "denk daran, wer Deine Lohn zahlt" oder dem gedanken des Arbeitnehmers "wenn demnächst wieder mal Personal abgebaut werden muss und ich zu oft fehle...".

Die Gerichte würde sich erst damit befassen müssen, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund der Tätigkeit in der Feuerwehr einen beruflichen Nachteil erleiden würde und dies dem Arbeitgeber auch bewiesen werden könnte. Aber so blöd in eine Kündigung oder die Ablehnung bei einer innerbetrieblichen Bewerbung/ beförderung zu schreiben "weil sie bei der Feuerwehr sind" ist im Zweifel doch kein Arbeitgeber.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorJan 8K., Magdeburg / ST786153
Datum05.04.2014 13:4410578 x gelesen
Hallo Anton,

Deiner Meinung schließe ich mich vorbehaltlos an.

Genau deshalb wollte ich wissen ob soetwas schon mal stattgefunden hat.

Geschrieben von ---Anton Kastner--- wenn die Arbeiter, Angestellten und Beamten der Gemeinde aus dem Rathausfenster zuschauen. Das habe ich noch nie kapiert. ;-)
Es gibt jedoch auch viele Gemeinden, die grade ihre städtischen Mitarbeiter in die FW integrieren, so pauschal kann man das glaube ich nicht sagen, dass die "Rathausmenschen" nicht ausrücken...

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AutorJan 8K., Magdeburg / ST786154
Datum05.04.2014 13:469973 x gelesen
Gut, ich hatte mir das jetzt so vorgestellt dass der FA dem AG seine Tätigkeit in der FF mitteilt, dieser von vornherein die Teilnahme an Einsätzen während der Arbeitszeit verbietet und aufgrund dieses Verbotes ein FA sich an die Gemeinde gewendet hat.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786156
Datum05.04.2014 14:079963 x gelesen
Geschrieben von Jan K.Gut, ich hatte mir das jetzt so vorgestellt dass der FA dem AG seine Tätigkeit in der FF mitteilt, dieser von vornherein die Teilnahme an Einsätzen während der Arbeitszeit verbietet und aufgrund dieses Verbotes ein FA sich an die Gemeinde gewendet hat.

Da das Verbot an sich bereits nichtig ist, bedarf es keiner Intervention der Gemeinde oder gar eines Vorgehens vor Gericht. Erst wenn der FM im Einsatzfall aus dem Betrieb geht und er deshalb ein Problem mit seinem Arbeitgeber bekommt, wird das ein Fall für die Justiz. Und so "schlau", das nicht auf offiziellem Wege und durchschaubar zu machen sind die Arbeitgeber dann i.d.R. schon.

Du schreibst ja im Zeitalter des AGG auch nicht mehr in die Ablehnung eines Bewerbers rein, warum Du ihn nicht genommen hast.

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Christian Fischer
Wernau


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP786162
Datum05.04.2014 15:11   10837 x gelesen
Geschrieben von Anton K.Warum sollen sie ihre Arbeitnehmer freistellen, wenn die Arbeiter, Angestellten und Beamten der Gemeinde aus dem Rathausfenster zuschauen. Das habe ich noch nie kapiert. ;-)Wie die aus dem Fenster schauenden Rathausmenschen in Deutschland jemals die flächendeckenden Personalprobleme im abwehrenden Brandschutz werden lösen können, habe ich noch nie kapiert (und die Gründe dafür hier öfters beschrieben). Dass es aber vereinzelt Orte gibt, in denen die (grundsätzlich geringfügigen) Möglichkeiten der Verstärkung durch kommunale Mitarbeiter noch nicht ausgeschöpft sind, bestreite ich nicht. Wobei die Gründe dafür oft auch auf beiden Seiten zu suchen sind.

Geschrieben von Anton K.Und wenn das wirklich vor Gericht erzwungen würde, dass ein FA(SB) freigestellt werden muss, denn muss ich der(die)jenige einen neuen AG suchen.Das wird mit Sicherheit passieren. Und der Arbeitgeber wäre doch schön doof, wenn er eine Kündigung oder andere Personalentscheidungen mit der Freistellung begründen würde. Und das wissen die Feuerwehrleute und Kommunen i.d.R., so dass die sich auch hüten werden, den Arbeitgebern in der Gemeinde deshalb irgendwie blöd zu kommen. Genauso wie man wohl auch weiß, dass ein Gericht in dem Falle auch andere unangenehme Fragen stellen und Schlussfolgerungen entwickeln könnte. Wenn z.B. der Einsatzgrund keine originäre oder zeitkritische Feuerwehrtätigkeit war, oder der Personalansatz grundsätzlich unangemessen (das wissen die Gerichte, vgl. div. Urteile zu Kostenersatzfragen). Oder Gründe im Feuerwehrangehörigen selbst, der z.B. seinen eigenen Einsatzwert (Qualifikation) für Kleineinsätze überbewertet hat, oder Schleifen auf dem Melder hat die ihm niemand offiziell zugewiesen hat... Gerichtliche Prüfungen der Freistellungspflicht könnten also sowohl Kommune/Feuerwehr, als auch Einsatzkraft, als auch den Arbeitgeber gleichzeitig zu Verlierern machen, und wer will das schon?
Die Gründe für das "stille Hinnehmen" von "Verstößen" gegen die Freistellungspflicht sind also vielseitig. Dementsprechend gibt eine Entscheidungssammlung der RLP-Gerichte, die ich eben mal durchsucht habe, für die Freistellungsregelungen keinen einzigen Treffer her. Und die landesweit vermutlich meistgenutzte Kommentierung zu unserem Brandschutzrecht liest sich in diesem Punkt übrigens genauso, wie politische Sonntagsreden: inniges Appellieren an die Betriebe, Darstellung der "Vorteile" der Beschäftigung von Feuerwehrleuten, Bitten und Wünschen..., und sieht (im Gegensatz zu anderen Fragen) nicht wirklich wie ein für Rechtsfragen und -probleme hilfreiches und fundiertes Hintergrundmaterial aus. Die Freistellungspflicht im Brandschutzrecht ist nunmal faktisch ein ziemlich zahnloser Tiger.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY786164
Datum05.04.2014 15:5010026 x gelesen
Servus,

schon klar, dass die Rathausmitarbeiter nicht die Lösung aller Probleme sind. Aber wenn die kommunalen Bediensteten eher mit ausrücken würden, dann wäre das auch ein Schritt in die richtige Richtung. Vielleicht könnte man da auch die "normalen" AG überzeugen, ihre Mitarbeiter frei zu stellen.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP786166
Datum05.04.2014 16:0810032 x gelesen
Geschrieben von Anton K.Vielleicht könnte man da auch die "normalen" AG überzeugen, ihre Mitarbeiter frei zu stellen.Wenn man die überzeugen will, geht das meiner Ansicht nach nur übers Geld. Die derzeitigen Lohnfortzahlungen sind zwar gut und schön, aber der Arbeitgeber hat darüber hinaus diversen anderen Aufwand, den er nicht ersetzt bekommt: Die Arbeit bleibt liegen, Einnahmen zur Deckung von z.B. Maschinenkosten kommen nicht rein, und selbst den Gewinnausfall des Unternehmers darf man hier ruhig mal berücksichtigen. Im dümmsten Fall springt dem heimischen Handwerker ein Kunde ab, weil ein Termin mal nicht eingehalten werden kann...
Deshalb sollte man überlegen, ob man dem Arbeitgeber die Einsatzkraft nicht nur weiterhin "leidlich ersetzt", sondern eben freikauft. Entweder Lohnausfall + X %, oder pauschale Sätze pro Freistellung oder Freistellungsstunde. Wie hoch das ausfallen muss, um wirksam zu sein, da gibts klügere Köpfe für. Und dass das Geld kostet, ist klar.
In dem Zusammenhang mit den Rathausmitarbeitern sollten dann auch Regelungen auf den Prüfstand, wie z.B. in RLP, wo öffentliche Arbeitgeber keinen Erstattungsanspruch untereinander haben. Wenn du dann eine Kreisverwaltung oder gar ein Landesamt in der Kommune hast, die ihre eigenen Haushalte versuchen krampfhaft im Lot zu halten, kann ich jeden Amts-/Abteilungsleiter verstehen, der den Feuerwehrangehörigen krumm ansieht, wenn der zum Einsatz geht. Da geht auch Potential verloren, natürlich weniger als in den kommunalen Gemeindeverwaltungen (die wiederum aber auch lange nicht an jedem Feuerwehrstandort zu finden sind).
Ich denke, wirklich nachhaltig geht es hier und da nur übers Geld weiter.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY786173
Datum05.04.2014 16:46   9890 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Sebastian K.Ich denke, wirklich nachhaltig geht es hier und da nur übers Geld weiter.

da magst du durchaus Recht haben.
Dann muß sich Deutschland wohl oder übel auch mittelfristig von der Ehrenamtlichkeit verabschieden. Denn wenn der AG Geld erhält für den FA(SB) bei einem Einsatz dann kannst du erwarten, dass bald darauf die ersten FA(SB) auf der Matte stehen, die auch was vom Kuchen wollen.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786176
Datum05.04.2014 17:05   10031 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Wenn man die überzeugen will, geht das meiner Ansicht nach nur übers Geld.


Ja, aber m:E. anders als Du denkst ;-)

Iirgend wo in den Untiefen des Forums ist sicherlich noch mein Vorschlag. Die Feuerwehrdienstpflicht die heute am Gemeindeeinwohner hängt wird auf die Unternehmen ausgedehnt. Jedes Unternehmen muss abhängig von der Zahl seiner Mitarbeiter FM stellen nach vorgegebenen Qualitätskriterien). Erfüllt ein Unternehmen dies nicht, ist eine Ausgleichzahlung fällig. Diese hat eine "schwerzhafte" Höhe, nämlich 1/3 Personalkosten einer durchschnittlichen HA-Kraft. Sprich für immer 3 nicht gestellte EA-Kräfte kann ich dann eine HA-Kraft bezahlen. Und natürlich zählt auch die Stadtverwaltung samt allen zugehörigen Eigenbetrieben und anderen Untergliederungen selbst dazu.

Durch dieses Verfahren wird der Feuerwehrmann unter den Mitarbeitern, der heute nur Kosten verursacht und Aufträge in verzug bringt plötzlich zum Aktivposten, da er hilft, eine jährliche zahlung in fünfstelliger Höhe zu vermeiden.

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Christian Fischer
Wernau


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AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Clausthal / Niedersachsen786183
Datum05.04.2014 19:229701 x gelesen
Die Fragen, die ich mir bei solchen Quoten immer stelle sind, was macht ein Unternehmen, dass keine feuerwehrgeeigneten bzw. willigen Mitarbeiter hat? Mitgliedschaft in einer Feuerwehr kann nun wirklich nicht in der freien Wirtschaft als Einstellungskriterium gelten. Oder muss man demnächste Mitarbeiter dazu zwingen, nicht aus Ihrer Feuerwehr auszutreten, nur um Strafzahlungen zu vermeiden? Muss ich Mitarbeiter nur noch vor Ort suchen, um meine Quote zu erreichen? Sind Pendler hier nicht unzulässig benachteiligt?

Oder suche ich mir einfach Mitarbeiter, die von weiter weg kommen, einer Feuerwehr angehören und somit eher nicht dazu neigen den Arbeitsplatz zu verlassen, nur um die Strafzahlung zu vermeiden? Ich denke weitere gesetzliche Auflagen an die Betriebe werden das Problem nicht lösen. Wir werden uns vermutlich eher mit den wirtschaftlichen Notwendigkeiten auseinander setzen müssen. Eine passende Entschädigung an die Betriebe auf der einen, als auch einen wirtschaftlich vernünftigen Personalansatz auf der anderen Seite. Hierzu zählen insbesondere Personalreserven auf der Wache (warum alarmiert man bei Bedarf kein 2. mal) bzw. Minimierung der beruflichen Ausfallzeiten durch sinnvolle Personalrückführung, wenn sie auf der Einsatzstelle entbehrlich sind.

Viele Grüße

Mario

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786184
Datum05.04.2014 19:299648 x gelesen
Geschrieben von Mario L.Die Fragen, die ich mir bei solchen Quoten immer stelle sind, was macht ein Unternehmen, dass keine feuerwehrgeeigneten bzw. willigen Mitarbeiter hat?

a) welche einstellen
b) bezahlen


Geschrieben von Mario L.Mitgliedschaft in einer Feuerwehr kann nun wirklich nicht in der freien Wirtschaft als Einstellungskriterium gelten.

Warum nicht? Es gelten ja in manchen anderen Fällen auch andere komische Kriterien.


Geschrieben von Mario L.Oder muss man demnächste Mitarbeiter dazu zwingen, nicht aus Ihrer Feuerwehr auszutreten, nur um Strafzahlungen zu vermeiden? Muss ich Mitarbeiter nur noch vor Ort suchen, um meine Quote zu erreichen? Sind Pendler hier nicht unzulässig benachteiligt?

Es gibt sicherlich auch die Möglichkeit, Pendler für tagsüber anzurechen (denn ganz ehrlich, tagsüber ist ja unser Problem).



Geschrieben von Mario L.Oder suche ich mir einfach Mitarbeiter, die von weiter weg kommen, einer Feuerwehr angehören und somit eher nicht dazu neigen den Arbeitsplatz zu verlassen, nur um die Strafzahlung zu vermeiden?

s.o. Natürlich muss das so sein, dass es über den tag verteilt ist und vor allem tagsüber unsere Probleme gelöst werden.


Geschrieben von Mario L.Eine passende Entschädigung an die Betriebe auf der einen,...

Das ist schlicht nicht möglich. Schon der Verdienstausfall für Selbständige ist eine Wissenschaft für sich - und hat jede Menge Lücken.


Geschrieben von Mario L....als auch einen wirtschaftlich vernünftigen Personalansatz auf der anderen Seite.

Das sowieso. Auch heute schon wäre das sehr sinnvoll, um die vorhandenen Ressourcen zu schonen.

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Christian Fischer
Wernau


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AutorSeba8sti8an 8M., Lützelbach / Hessen786193
Datum05.04.2014 22:169564 x gelesen
Interessanter Vorschlag, aber:

- Das führt eventuell dazu das Personen die nicht für den Feuerwehrdienst geeignet sind nicht eingestellt werden,
z.B. durch Behinderung, Alter. Was für die Arbeitsstelle vielleicht unerheblich ist aber, die FA-Quote aber verschlechtern würde.
Und ich meine damit nicht den Kommunalangestellten des Bauhofs an den ich auf Grund der Tätigkeit gewisse Anforderungen an körperliche Eignung stellen kann, sondern eher an die Büroangestellte, Mitte 50, oder den Pförtner um die 60.

- Kommunen mit ausreichend Feuerwehrangehörigen locken dann Unternehmen mit Befreiung von der Feuerwehrdienstpflicht, was ggf. dazu führt das tagsüber noch weniger Einsatzkräfte verfügbar sind, und obendrein die Gewerbesteuereinnahmen leiden.

Mir fallen noch mehr Punkte ein, aber wenn Du mir für die 2 eine einfache und praktikabler Lösung nennen kannst bin ich schon zufrieden.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786194
Datum05.04.2014 22:4210158 x gelesen
Geschrieben von Sebastian M.- Das führt eventuell dazu das Personen die nicht für den Feuerwehrdienst geeignet sind nicht eingestellt werden,

Ja? Und? Nicht mein Problem. die Pflicht ist zu erfüllen. Andere Kriterien haben dann nach hinten zu rücken.

Und es geht ja nicht darum, dass ein 10 Mann Betrieb 8 FM vorweisen können muss.


Geschrieben von Sebastian M.Und ich meine damit nicht den Kommunalangestellten des Bauhofs an den ich auf Grund der Tätigkeit gewisse Anforderungen an körperliche Eignung stellen kann, sondern eher an die Büroangestellte, Mitte 50, oder den Pförtner um die 60.

Auch ein Büroangestellter Mitte 50 ist diensttauglich. nd er hat ggf. sogar eine Motivation, diese Tauglichkeit zu erhalten.

Und der Fw-Diensttaugliche darf dann auch der junge, dynamische Abteilungsleiter mit 30 sein, der den Job sonst nicht bekommt/ behält.


Geschrieben von Sebastian M. Kommunen mit ausreichend Feuerwehrangehörigen locken dann Unternehmen mit Befreiung von der Feuerwehrdienstpflicht, was ggf. dazu führt das tagsüber noch weniger Einsatzkräfte verfügbar sind, und obendrein die Gewerbesteuereinnahmen leiden.

Es gibt bei meinem Modell keine Befreiungsmöglichkeit. Jedes Unternehmen muss Personal nach Schlüssel stellen oder 1/3 HA-Stelle finanzieren. Somit herrscht überall Gleichberechtigung und die Kommunen können da nicht gegenseitig in Wettbewerb treten.

Und selbst wenn eine Kommunen mit viel Gewerbe dann wesentlich mehr FM hat, als sie eigentlich selbst braucht, werden die eben bei Bedarf im Einsatzfall auch in den umliegenden Ortschaften eingesetzt, die zu wenige eigene haben.

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Christian Fischer
Wernau


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AutorSeba8sti8an 8M., Lützelbach / Hessen786195
Datum05.04.2014 23:30   9453 x gelesen
Ich sehe schon, Du hast keine praktikableren Lösungen, zumindest keine die realistisch gesehen umsetzbar sind, könnt ich auch Piraten oder Linkspartei fragen.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786196
Datum05.04.2014 23:35   9442 x gelesen
Geschrieben von Sebastian M.Ich sehe schon, Du hast keine praktikableren Lösungen, zumindest keine die realistisch gesehen umsetzbar sind, könnt ich auch Piraten oder Linkspartei fragen.

Warum? Natürlich wirst Du als Bedenkenträger 1000 Gründe finden, warum das nicht geht. Dann wird es aber in der Fläche zukünftig noch schneller noch weniger Feuerwehr geben, als Du Dir das vermutlich heute vorstellen kannst.

Ich bin aber ein Fruend von Vorschriften mit wenigern, am besten gar keinen Ausnahmen. Dann gibt es keine unnötigen Diskussionen und keine überflüssigen Betätigunsgfelder für Juristen.

Und mit Hinblick auf unsere Staatsfinanzen und anderen Herausforderungen wird es in der Fläche (und damit meine ich jetzt nicht nur Gegenden, wo sich Fuchs und hase gute Nacht sagen) keine hauptamtlich besetzten Wachen in der Form geben, die eine Abdeckung anbieten können die, auch nur annähernd dem entspricht, was wir heute noch haben.

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Christian Fischer
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AutorSeba8sti8an 8M., Lützelbach / Hessen786197
Datum05.04.2014 23:53   9375 x gelesen
Wie gesagt ich finde die Idee nicht schlecht, die Umsetzung würde aber tiefgreifende Eingriffe , in die Struktur des Feuerwehrwesens, der Kommunalen Selbstverwaltung und diverser Gesetzte bedeuten. Also realistisch betrachtet wohl nicht Umsetzbar. Oder hat sich was an der politischen Lage in diesem Land geändert? Ich denke wir sollten uns Ideen zuwenden die auch im "richtigen" Leben eine Chance haben realisiert zu werden.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP786208
Datum06.04.2014 09:189359 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Ich bin aber ein Fruend von Vorschriften mit wenigern, am besten gar keinen Ausnahmen. Ohne Ausnahmen wirst du bei deiner Idee aber nicht auskommen. Für die Arbeitsstätten, wo heute aus gutem Grund schon arbeitende Einsatzkräfte nicht freigestellt werden können (Kindergarten, medizinischer Sektor, Notdienste/Bereitschaften), wird man Ausnahmen finden müssen. Handwerker, deren Arbeitnehmer morgens regelmäßig auf Baustellen zig km entfernt verschwinden, oder auf Montage gleich irgendwo am anderen Ende der Republik. Speditionen, wo der Großteil der Arbeitnehmer dauernd auf Achse ist. Die kämen an der Ausgleichzahlung nur durch die Schaffung eigentlich unnötiger Arbeitsplätze vorbei, oder erfüllen die eben Dienstpflicht durch Beschäftigung von Einsatzkräften, von denen die Kommune dann zum weitaus überwiegenden Teil der Zeit doch nichts hat.
Geschrieben von Christian F.Dann gibt es keine unnötigen Diskussionen und keine überflüssigen Betätigunsgfelder für Juristen.
Oh doch, gerade dann.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP786211
Datum06.04.2014 09:349342 x gelesen
Geschrieben von Anton K.Denn wenn der AG Geld erhält für den FA(SB) bei einem Einsatz dann kannst du erwarten, dass bald darauf die ersten FA(SB) auf der Matte stehen, die auch was vom Kuchen wollen.Wenn der AG an einem AN gut verdient, wird der sicher irgendwann auf der Matte stehen und mit Wörtern wie "Lohnerhöhung" oder "Zulagen" anfangen. Das passiert ja auch ohne Feuerwehr und Freistellungszahlungen. Ob diese so hoch sein muss/kann, dass der AG daran wirklich gut verdient, ist die andere Frage. Vielleicht reicht es bei vielen AG schon, wenn sie sehen, dass sie bei einer Freistellung mit Lohnkostenersatz eben kein Geld mehr drauf legen müssen.
Und wenn der AN dann doch ein paar EUR abzweigen kann, sehe ich darin noch lange kein Ende des Ehrenamts. Denn diese paar EUR fließen auch heute vielerorts schon.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorRalf8 R.8, Kirchen / Rheinland-Pfalz786220
Datum06.04.2014 13:069079 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian K.
In dem Zusammenhang mit den Rathausmitarbeitern sollten dann auch Regelungen auf den Prüfstand, wie z.B. in RLP, wo öffentliche Arbeitgeber keinen Erstattungsanspruch untereinander haben. Wenn du dann eine Kreisverwaltung oder gar ein Landesamt in der Kommune hast, die ihre eigenen Haushalte versuchen krampfhaft im Lot zu halten, kann ich jeden Amts-/Abteilungsleiter verstehen, der den Feuerwehrangehörigen krumm ansieht, wenn der zum Einsatz geht. Da geht auch Potential verloren, natürlich weniger als in den kommunalen Gemeindeverwaltungen (die wiederum aber auch lange nicht an jedem Feuerwehrstandort zu finden sind).

Nicht nur da!!
ich arbeite zum Beispiel bei unseren Verbandsgemeindewerken in der Veraltung, wir sind ein Unternehmen nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung mit eigenem Wirtschaftsplan und unabhängig vom Haushalt. Aufgrund der Gesetzesregelung hat mein direkter Arbeitgeber (die Verbandsgemeindewerke) keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Eigentümer meines Arbeitgebers (der Verbandsgemeinde) und somit gehe ich quasi "umsonst" zu Einsätzen. Ganz überspitzt könnte man sogar sagen, meine Personalkosten im Einsatzfall fließen 1:1 in die Wasser- und Abwassergebühren mit rein von dem Wasser, was ich dann im Einsatz auch noch quasi "kostenlos" durch die Gegend spritze.

Gruss
Ralf

Besucht mich doch mal auf unserer Homepage: www.feuerwehr-kirchen.de


Jeder Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder und nicht die meiner Feuerwehr !!!!

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AutorRalf8 R.8, Kirchen / Rheinland-Pfalz786221
Datum06.04.2014 13:11   9158 x gelesen
Hallo Christian,

auch wenn ich deine recht krassen Ideen manchmal gut finde, hiermit

Geschrieben von Christian F.
Geschrieben von Sebastian M."- Das führt eventuell dazu das Personen die nicht für den Feuerwehrdienst geeignet sind nicht eingestellt werden,"

Ja? Und? Nicht mein Problem. die Pflicht ist zu erfüllen. Andere Kriterien haben dann nach hinten zu rücken.


begibst du dich für mich ins Abseits.

Und ich kann nur hoffen, das du nciht mal krank wirst oder alt, weil dann ist für dich auch kein Arbeitsplatz mehr da deiner Logik nach, sorry, das ist ja total daneben...

Gruss
Ralf

Besucht mich doch mal auf unserer Homepage: www.feuerwehr-kirchen.de


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786223
Datum06.04.2014 13:39   9261 x gelesen
Geschrieben von Ralf R.begibst du dich für mich ins Abseits.

Und ich kann nur hoffen, das du nciht mal krank wirst oder alt, weil dann ist für dich auch kein Arbeitsplatz mehr da deiner Logik nach, sorry, das ist ja total daneben...


Warum? Es geht darum, einen gesetzlichen Auftrag der Daseinsvorsorge des Sattates zu erfüllen. Den abwehrenden Brandschutz und alles was da mit dran hängt. Und um dieses - aus meiner Sicht deutlich höher angesiedelte - Ziel zu erreichn müssen eben irgend welche anderen Ziele die sich der Staat (zwischenzeitlich m.E. ohnehin in inflationärer Weise) gegeben hat hinten an stehen. Denn was ist die Alternative: Alle bekommen keine Leistung der Daseinsvorsorge "Feuerwehr" mehr, weil nicht genügend einsatzfähige Kräfte eingestellt werden können.

Nebenbei. Wenn man (in größeren Kommunen) meinen anderen Vorschlag "HA-Wache light", nämlich die formale Einstellung als HA Einsatzkraft Feuerwehr (mit Ausbildung FF) und die Abordnung zur Tätigkeit in anderen Bereiechen (Verwaltung, Bauhof,....) wählen würde, dann würde da berhaupt nur uneingeschränkt einsatzdiensstaugliche Personen eingestellt.

Und bei der Variante der "FM-Quote" einfach mal vor dem Kritisieren überlegen. Das sind ja keine Quoten von 1 FM je 3 AN. Da werden noch genügend Stellen dabei sein, in denen man Personen beschäftigen wird, die nicht einsatzdiensttauglich sind. Ach ja, und erzähle mir, vor allem in der freien Wirtschaft, bitte keiner, dass das AGG da immer strikt umgesetzt wird. Da wird selbstverständlich auch lieber jung, gesund und "formbar" (und billig) eingestellt, als alt/ krank/ teuer. Das mag man kritisieren, aber es ist eben Realität.

Und für die FM heute hätte das den Vorteil, dass sie vom lästigen Mitarbeiter der ja immer mal wieder fehlt zu Aktivposten werden, die vermeiden, dass das Unternehmen die Ersatzzahlungen leisten muss.

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Christian Fischer
Wernau


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AutorFeli8x H8., Hannover / Niedersachsen786224
Datum06.04.2014 13:499312 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Das sind ja keine Quoten von 1 FM je 3 AN. Da werden noch genügend Stellen dabei sein, in denen man Personen beschäftigen wird, die nicht einsatzdiensttauglich sind
Richtig, ich habe mal grob überschlagen und komme schon bei einer Quote von 5% (also bei 20 AN gerade mal einer...) auf 2,1Millionen potentielle Feuerwehrmitglieder. Im Moment haben wir in den Freiwilligen Feuerwehren meine ich etwas um die eine Million Mitglieder. Somit sind die 5% wahrscheinlich sogar noch relativ hoch gegriffen.

Bedenken müsste man dann natürlich noch die "ländlichen" Regionen, in denen die Anzahl der Betriebe mit >20 Arbeitnehmern eher gering sein dürfte (und somit auch die Anzahl der freizustellenden Mitarbeitern).

Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun!

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AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen786235
Datum06.04.2014 19:179123 x gelesen
Geschrieben von Jan K.Dort heißt es des öfteren "Die Arbeitgeber stellen die Feuerwehrangehörigen nicht für Einsätze frei" .
Ich könnte mir vorstellen, dass viele Arbeitgeber gar nicht wissen, dass sie Quasi dazu verpflichtet sind..
Wie viele Teile der Bevölkerung wissen gar nicht, dass es in vielen Gemeinden keine Berufsfeuerwehr gibt?
Wie viele kennen "die Feuerwehr" nur von dem schönen Sommerfest oder anderer traditioneller Feste?
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Meist obliegt es doch dem Angestellten, seinem Vorgesetzten/Chef zu erklären, dass er aktiver freiwillger Feuerwehrmann und bei Alarm möglichst schnell zur Feuerwache muß, um auszurücken.
Ob der Angestelle (freiwillige Feuerwehrmann) seinem Chef auch erklärären kann, wie das denn mit der Erstattung von Verdienstausfall, etc. durch die Gemeinde oder Stadt funktioniert?
Der Firma ensteht ja nicht nur ein monetärer Ausfall... Auch so mancher Termin kann durch die ungeplante Abwesenheit einer oder mehrerer Mitarbeiter ins Wanken geraten.
So ist es doch nur verständlich, wenn die Firma sagt: Wir stellen keine Mitarbeiter für Einsätze frei. Zumal es doch viel einfacher ist, "nein" zu sagen..
Glücklicherweise gibt es dennoch viele Arbeitgeber, die anders sind und das Ehrenamt ihrer Angestellten unterstützen und machmal sogar auf eine Erstattung von Lohn- und Unkosten verzichten!
M.M.n. könnten die Gemeinden/Stadtverwaltungen noch aktiver werden, indem sie Informationen zur Freistellung von Feuerwehrleuten und Kostenerstattung für Betriebe erarbeiten. Ich könnte mir vorstellen, dass dann sogar mehr Firmen bereit sind, Mitarbeiter für Einsätze freizustellen, wenn sie die entsprechenden Infos haben. Diese "Lobbyarbeit" darf nicht an einzelnen Feuerwehrleuten hängen bleiben.

Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!
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http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz
http://http://standardeinsatzregel.org/die-broschueren/ser-einsatz-bei-photovoltaik-windenergie-und-biogasanlagen/

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY786240
Datum06.04.2014 20:198892 x gelesen
Servus,

da wäre wahrscheinlich mal wieder die Gemeinde als Träger der Feuerwehr gefragt.
Was spricht dagegen, dass die Gemeinde ein- oder zweimal im Jahr ihre Firman anschreibt und in schönen Worten erklärt, wie die Feuerwehr funktioniert und dass die Firma ihre AG zu Einsätzen freizustellen hat?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein786288
Datum07.04.2014 12:338910 x gelesen
Moin,

die grundsätzliche Freistellungspflicht ist unbestritten, gleichzeitig muss die Freistellung für den Arbeitgeber im konkreten Einzelfall aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch zumutbar sein. Und hier gibt es genug Möglichkeiten, sich im Zweifelsfall herauszureden. Darum dürfte ein verpflichtender Verwaltungsakt o.ä. meist fruchtlos bleiben.

Ich kenne Gemeinden (also Träger der Feuerwehr), die ihren eigenen Mitarbeitern des Bauhofes beispielsweise Feuerwehreinsätze im Winterdienst untersagt haben, weil in diesem Fall die Aufgabe der Verkehrssicherungspflicht vorginge. Ebenso müsse der ordnungsgemäße Postversand auch im Fall eines Feuerwehreinsatzes gesichert bleiben, weil ansonsten die Gefahr von folgenreichen Fristverstößen bestünde. Wer selbst solche Kriterien anlegt, kann wohl kaum andere wirkungsvoll verpflichten.

Interessant ist in diesem Zusammenhang m.E. noch eine andere Fragestellung:

Muss evt. sogar ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Feuerwehreinsatz in der gesetzlichen Ruhezeit vor Dienstbeginn (i.d.R. 11 Stunden) untersagen, wenn dieser dann z.B. im Fahrdienst eingesetzt wird und nicht ersetzt werden kann? Gilt z.B. für Rettungsdienstpersonal mit Fahrtätigkeit (NEF-Fahrer), Lokführer, Bus- und LKW-Fahrer usw., wenn kein Ersatz eingeplant ist und die Dienstleistung vertraglich erbracht werden muss. Eine Freistellung während der Arbeitszeit wäre nicht zumutbar (die Schüler können ja nicht einfach aus dem Schulbus geschmissen werden), aber was ist mit der geforderten Ruhezeit?

Viele Grüße

Rainer

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AutorLuis8 L.8, Bottrop / NRW786291
Datum07.04.2014 12:598864 x gelesen
Glück Auf,

mir ist ein ähnlich gelagerter Fall bekannt.

Ein Mitarbeiter wurde nach einem Feuerwehreinsatz gekündigt.
Hier kam es, nach Klage vorm Arbeitsgericht, zur Wiedereinstellung da die Kündigung unwirksam war. Man hat sich dann aber auf Grund der vorhandenen Differenzen und der Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit gütlich getrennt.

Es ist halt immer ein Drahtseil-Akt und man kann nur hoffen, das auch der Arbeitgeber die Notwendigkeit einer funktionierenden Feuerwehr versteht.

Bei uns gab es mal durch den Stadtfeuerwehrverband innitiert eine Veranstaltungsreihe unter dem Namen "Arbeitswelt und Ehrenamt" (z.B. mit Podiumsdiskussion, etc.), mittlerweile eine sog. Florian-Gilde, in der zum Großteil Unternehmer vertreten sind, die der FW wohlgesonnen sind und und die Arbeit z.B. durch Freitstellung unterstützen.

Natürlich kann man nun die Frage stellen, warum jemand für etwas geehrt wird, was er per Gesetz doch eh muss. Solche Veranstaltungen schaffen oftmals Verständnis für die gegenseitigen Sichtweisen und helfen. So wenig eine große Urkunde im Eingangsbereich der Firma auch monitär Wert ist, so zeigt es das Engagement des Unternehmens und auch das ist eine Form von Werbung...

Gruß LL

Gebe Gott uns uns,
die Weisheit das Richte zu erkennen,
denn Willen es zu wählen,
und die Kraft es durchzusetzten.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786292
Datum07.04.2014 13:10   8956 x gelesen
Geschrieben von Rainer K.Muss evt. sogar ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Feuerwehreinsatz in der gesetzlichen Ruhezeit vor Dienstbeginn (i.d.R. 11 Stunden) untersagen, wenn dieser dann z.B. im Fahrdienst eingesetzt wird und nicht ersetzt werden kann?

Anders herum. Der FM ist, wenn er eine ausreichende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn nicht hatte, natürlich auch dann von der Arbeit freizustellen. Auch dafür greift die Freistellungspflich und die Lohnfortzahlung. Der Einsatz ist dann, was die Protokollierung betrifft, entsprechend so lange weiter laufen zu lassen, bis die Ruhezeit erfüllt ist. Der AG hat für solche Ausfälle selbst Vorsorge zu treffen. Der MA könnte ja auch krank sein.


Geschrieben von Rainer K. Gilt z.B. für Rettungsdienstpersonal mit Fahrtätigkeit (NEF-Fahrer), Lokführer, Bus- und LKW-Fahrer usw., wenn kein Ersatz eingeplant ist und die Dienstleistung vertraglich erbracht werden muss.

Der Arbeitgeber muss hier für solche unerwarteten Ausfälle sowieso Vorsorge treffen. Krankheit, Stau,... um seine Betriebsabläufe sicher stellen zu könne. Tut er das nicht, dann fällt das ür ihn offensichtlich unter allgemeines Risiko. Und so muss er das dann auch für den Fall des Feuerwehreinsatzes seines MA akzeptieren.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorDirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen786300
Datum07.04.2014 17:068648 x gelesen
Geschrieben von Rainer K.die grundsätzliche Freistellungspflicht ist unbestritten, gleichzeitig muss die Freistellung für den Arbeitgeber im konkreten Einzelfall aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch zumutbar sein.

Woher hast Du diese Erkenntnis? Die mir bekannte Rechtsvorschroft ist da eindeutig und lässt zur Freistellung im Einsatzfall keine Ausnahmen zu.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg786301
Datum07.04.2014 17:158707 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Dirk G.Die mir bekannte Rechtsvorschroft ist da eindeutig und lässt zur Freistellung im Einsatzfall keine Ausnahmen zu.
z.B. höherwertige Rechtsgüter?

z.B. die Kindergärtnerin die ihre Gruppe auch bei Alarm nicht alleinlassen kann

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorDirk8 G.8, Edewecht / Niedersachsen786304
Datum07.04.2014 17:438663 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.z.B. höherwertige Rechtsgüter?

Fällt mir keines ein, das höherwertig wäre als eine gesetzliche Vorgabe.

Geschrieben von Jürgen M.z.B. die Kindergärtnerin die ihre Gruppe auch bei Alarm nicht alleinlassen kann

kann nur ein sehr seltener Fall sein. Lässt sich mit den gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich nicht vereinbaren, weil immer sichergestellt sein muss, dass die Betreuung der Kinder erfolgt. Auch wenn einen Erzieherin spontan, z.b. wegen Verletzung, ausfällt. Eine Kinderbetreuung ohne, sei es provisorische, Rückfallebene im Regelkindergarten gibt es nicht.
Evtl. im Bereich Tagespflege, nur das ist doch auch eher im Bereich Selbstständigkeit anzusehen.

Mir ging es auch nur schlicht darum, dass es einen Passus mit Zumutbarkeit in vielen BrandSchG nicht gibt, wenn es um die Freistellung beim Einsatz geht.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg786305
Datum07.04.2014 17:468951 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Dirk G.kann nur ein sehr seltener Fall sein.
sorry - schlecht gewähltes Beispiel

ich versuche es jetzt nochmal:

Papa ist alleine mit seinem 6 Monate alten Sprössling daheim. Melder geht los.

und jetzt?

ich denke da kann im Gesetz viel drinstehen. Es ist keinem Feuerwehrangehörigen zuzumuten ein bei einem Alarm sein kleines Kind unbeaufsichtigt daheim alleine zu lassen.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorLars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg786315
Datum07.04.2014 20:078912 x gelesen
Hallo zusammen,

Geschrieben von Dirk G.Geschrieben von Jürgen M."z.B. höherwertige Rechtsgüter?"

Fällt mir keines ein, das höherwertig wäre als eine gesetzliche Vorgabe.


Alles was mit dem Schutz des "Leben" zu tun hat. Kranken- und Altenpflege, Rettungsdienst, usw. aber auch Polizei oder Betreuer von entsprechend "schutzbedürftigen" Personen (z.B. Behinderten o.ä.).

Geschrieben von Dirk G.Geschrieben von Jürgen M."z.B. die Kindergärtnerin die ihre Gruppe auch bei Alarm nicht alleinlassen kann"

kann nur ein sehr seltener Fall sein. Lässt sich mit den gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich nicht vereinbaren, weil immer sichergestellt sein muss, dass die Betreuung der Kinder erfolgt. Auch wenn einen Erzieherin spontan, z.b. wegen Verletzung, ausfällt. Eine Kinderbetreuung ohne, sei es provisorische, Rückfallebene im Regelkindergarten gibt es nicht.
Evtl. im Bereich Tagespflege, nur das ist doch auch eher im Bereich Selbstständigkeit anzusehen.


Bei Feuerwehreinsätzen geht es um (zwar überraschende, aber) planbare Abwesenheit eines Arbeitnehmers, die jedoch umgehend zu erfolgen hat. Bei dem oben genannten Beispiel (Verletzung) stimmt es zwar mit der Rückfallebene, aber diese Rückfallebene muss auch erst anlaufen, das dauert Zeit, die bei einem Feuerwehreinsatz ja nicht gegeben ist. Und glaub mir aus eigener Erfahrung, das kann auch etwas dauern, es wäre nicht das erste Mal, das bei mir (Rettungsdienst) nach Abtransport der einzigsten Betreuungsperson die Polizei bis zum Eintreffen der "Rückfallebene" die Betreuung übernimmt, kurz zwar, aber doch notwendig.
Du schreibst ja auch, das es sich am Beispiel eines Regelkindergarten um dann eine eventuell provisorische Betreuung handelt, diese kann man bei einem plötzlichen Ereignis (Verletrzung) akzeptieren, nicht aber bei planbaren (und dazu zähle ich Feuerwehreinsätze, siehe oben)
Vieles ist planbar, aber auch mit Zeit verbundennull

Viele Grüße

Lars
_______________________________________________

Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen786350
Datum08.04.2014 00:00   8814 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Christian F. - am 5., nicht 1.4.:
Iirgend wo in den Untiefen des Forums ist sicherlich noch mein Vorschlag. Die Feuerwehrdienstpflicht die heute am Gemeindeeinwohner hängt wird auf die Unternehmen ausgedehnt. Jedes Unternehmen muss abhängig von der Zahl seiner Mitarbeiter FM stellen nach vorgegebenen Qualitätskriterien). Erfüllt ein Unternehmen dies nicht, ist eine Ausgleichzahlung fällig. Diese hat eine "schwerzhafte" Höhe, nämlich 1/3 Personalkosten einer durchschnittlichen HA-Kraft. Sprich für immer 3 nicht gestellte EA-Kräfte kann ich dann eine HA-Kraft bezahlen. Und natürlich zählt auch die Stadtverwaltung samt allen zugehörigen Eigenbetrieben und anderen Untergliederungen selbst dazu.

Durch dieses Verfahren wird der Feuerwehrmann unter den Mitarbeitern, der heute nur Kosten verursacht und Aufträge in verzug bringt plötzlich zum Aktivposten, da er hilft, eine jährliche zahlung in fünfstelliger Höhe zu vermeiden.

Großartig! Dass Du mich nochmal (weit) links überholst, hätte ich wirklich nicht angenommen... :-)

Hätte da noch ein paar Ergänzungen: Kindebetreuung - auch ein ganz wichtiges, zentrales Thema! -> Jeder Betrieb hat einen Betriebskindergarten einzurichten. Jeder, ohne Ausnahme, ganz klare Regelung. Wo sich das aufgrund der Betriebsgröße nicht lohnt, kann sich das Unternehmen freikaufen: Pro 20 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter 1/3 Kindergärtner/-in. Schule weiß ich noch nicht so ganz, aber Hochschule / Universität ganz bestimmt: Jedes Unternehmen, das Hochschulabsolventen beschäftigt, hat pro beschäftigten Akademiker 1/30 Professorenstelle zu finanzieren. Für das Gesundheitswesen und die (Alten-) Pflege müßte man noch genauere Sätze definieren, für die Pflege zum Beispiel auch 1/3 Pflegekraft pro ehemaligem Mitarbeiter. Es steht den Unternehmen natürlich frei, ihre Mitarbeiter für die Pflege freizustellen, oder die Mitarbeiter dürfen ihre Pflegebedürftigen einfach mit zum Arbeitsplatz bringen (wobei sie dann aber wieder nicht für die Feuerwehr abkömmlich wären...). Usw. usf.

Mal ehrlich: Solche Vorschläge liest man, wie von einem anderen Mitdiskutanten hier bereits bemerkt, sonst allenfalls im Programm der Linken oder Piraten. Nicht dass Du Dich hier demnächst noch für das bedingungslose Grundeinkommen stark machts... Aber wie dem auch sei - ich fands wirklich lustig! ;-)


Gruß

Daniel

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AutorKevi8n M8., Kronshagen / Schleswig-Holstein786352
Datum08.04.2014 00:228491 x gelesen
Geschrieben von ---Dirk G.--- Geschrieben von Jürgen M."z.B. höherwertige Rechtsgüter?"

Fällt mir keines ein, das höherwertig wäre als eine gesetzliche Vorgabe.


Nun ja, die anderen Rechtsgüter haben ja auch gesetzliche Vorgaben. Bei Eltern von kleinen Kindern z. B. die Aufsichtspflicht.

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AutorHart8mut8 M.8, Aying / Bayern786400
Datum08.04.2014 13:388516 x gelesen
Christian, deine verschiedenen Vorschläge halte ich prinzipiell für die einzig zielführenden zu diesem Thema. Im Detail wird man sicherlich noch viel feilen müssen. Aber die Richtung stimmt. Leider sind die vielen Bedenkenträger in unserem Land derzeit nicht bereit, Wege zur Entwicklung von Lösungen in diese Richtung mitzugehen. Selbst haben sie aber meiner Meinung nach nichts als Alternative zu bieten, was unser Problem lösen wird. Und weil die Bedenkenträger nun mal in der Überzahl sind, wird sich unsere Situation noch sehr stark verschlechtern (müssen). Irgendwann, von der Not gezwungen, wird man die Ideen, wie du sie vorschlägst, doch noch auf den verschiedensten Ebenen ernsthaft diskutieren. Dass man dann bereits wertvolle Zeit verloren hat, bis Maßnahmen entwickelt sind und greifen, ist der übliche Lauf der Welt. Ich finde es gut, wie tapfer du hier immer wieder diskutierst.

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AutorJens8 N.8, Ohorn / Sachsen786409
Datum08.04.2014 15:258410 x gelesen
Geschrieben von Mario L.Sind Pendler hier nicht unzulässig benachteiligt?

Die können doch in Zweitmitgliedschaft bei der ortsansässigen Wehr ihres Arbeitgebers die Tageseinsatzbereitschaft mit absichern. Wird bei uns auch so gehandhabt...


BR Jens

Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.

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AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein786410
Datum08.04.2014 15:348734 x gelesen
Geschrieben von Dirk G.Woher hast Du diese Erkenntnis? Die mir bekannte Rechtsvorschroft ist da eindeutig und lässt zur Freistellung im Einsatzfall keine Ausnahmen zu.

Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile entstehen. So steht es im Landesrecht SH. Darum haben sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung von Gehalt und Sozialbeiträgen durch den Arbeitgeber.

Umgekehrt gilt konkludent (ohne dass es ausdrücklich im Gesetz steht), dass einem Arbeitgeber keine Nachteile durch die Beschäftigung eines Feuerwehrangehörigen entstehen dürfen. Das ist logisch folgerichtig und jeder andere Fall wäre ein Grundrechtsverstoß (Gleichbehandlung). Deshalb hat der Arbeitgeber Erstattungsansprüche gegen die Gemeinde wegen der fortgezahlten Bezüge und Sozialbeiträge.

Diese Regelung unterstellt, dass Beschäftigte in Privatunternehmen jederzeit abkömmlich sind, während es für den öffentlichen Dienst eine Ausnahmeregelung gibt (wenn "übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen").

Die Realität in der heutigen Arbeitswelt sieht aber anders aus: Viele Arbeitnehmer können nur freigestellt werden, wenn es unverzüglich qualifizierten Ersatz an ihrer Arbeitsstelle gibt: Der Linienbus kann nicht zum Gerätehaus gefahren werden, der Güterzug nicht auf offener Strecke abgestellt werden (früher war das übrigens beides "öffentlicher Dienst") und auch eine CNC-Anlage kann man nicht einfach ausschalten. Für die (Mehr-)Kosten für das Ersatzpersonal hat der Arbeitgeber aber nach Landesrecht SH keinen Erstattungsanspruch. Das gleiche gilt für Kosten durch Stillstand, Vertragsstrafe, Auftragsverlust, entgangenen Gewinn usw. Diese Kosten können beträchtlich sein: Baustelle ohne Kranführer, Stellwerk ohne Fahrdienstleiter, Flughafentower ohne Fluglotsen ...

Solange für diese unabwendbaren Kostenfolgen einer Freistellung kein Erstattungsanspruch besteht, kann man dem Arbeitgeber die Freistellung nicht zumuten - sie also nicht verlangen. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Arbeitgeber ausreichend Vorlaufzeit hat, um organisatorisch für Ersatz zu sorgen (z.B. KatS-Einsatz, Lehrgang usw.).

Diese Gedankenkette leitet sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften für die Soziale Sicherung der FA und die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber ab.

Viele Grüße

Rainer

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AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen786413
Datum08.04.2014 15:538431 x gelesen
Geschrieben von Rainer K.Umgekehrt gilt konkludent (ohne dass es ausdrücklich im Gesetz steht), dass einem Arbeitgeber keine Nachteile durch die Beschäftigung eines Feuerwehrangehörigen entstehen dürfen.

Sicher? Neulich hatte ich beim Surfen durch das große Netz einen Gesetzestext vor Augen, da stand nur drin, dass der Arbeitgeber Ausfallzeiten über 2 Stunden ersetzt bekommt. Daraus resultiert für mich, dass der Gesetzgeber (zu dem Zeitpunkt der Gesetzgebung) der Meinung war, dass "Kleinigkeiten" keiner besonderen Entschädigung bedürfen.

EDIT: Ergänzung aus http://www.gesetze-im-internet.de/katscherwg/__9.html
[...]
Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten.
[...]

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP786420
Datum08.04.2014 16:538347 x gelesen
Geschrieben von Uwe S.Sicher? Neulich hatte ich beim Surfen durch das große Netz einen Gesetzestext vor Augen, da stand nur drin, dass der Arbeitgeber Ausfallzeiten über 2 Stunden ersetzt bekommt. Daraus resultiert für mich, dass der Gesetzgeber (zu dem Zeitpunkt der Gesetzgebung) der Meinung war, dass "Kleinigkeiten" keiner besonderen Entschädigung bedürfen.Im LBKG RLP heißt der entsprechende Passus sogar, dass die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden dürfen. Zumutbare Nachteile sind also in Kauf zu nehmen.
In Kommentierungen dazu findet sich der von Rainer angesprochene Umkehrschluss auch: Auch Arbeitgebern gegenüber sind unzumutbare Nachteile auszuschließen, zumutbare aber hinzunehmen.
Wo die Grenze zwischen zumutbar und unzumutbar für Arbeitgeber und Einsatzkraft jeweils liegt, das weiß der Himmel. Rechtssprechung oder nähere Erläuterungen dazu ist nicht zu finden.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Clausthal / Niedersachsen786424
Datum08.04.2014 17:208216 x gelesen
Und wie Regeln wir dies in Regionen, deren Bedarf dann deutlich überdeckt wird, wenn auch nur jedes Unternehmen einen Feuerwehrangehörigen angestellt haben muss? Ich denke nur an Stadtstaaten oder Städte, die sogar Obergrenzen für Ihre Wehrgrößen vorgeben? In Berlin hat allein die Handwerkskammer über 30.000 Mitgliedunternehmen. Das wären bei einer Wehrstärke von 30 FA mehr als 1000 freiwillige Feuerwehren (angenommen, dass jeder Betireb nur einen FA stellen muss), die man benötigen würde. Bisher hat Berlin 57. Da müssten also noch einige geründet werden. Wird so eine Regelung dann gerade für ländliche Regionen zum weiteren Standortnachteil? Wie gehen wir mit Grenzregionen um? Ich sehe hier sogar die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Gleichbehandlung gefährdet. Deshalb halte ich persönlich eine solche Regelung der Strafzahlungen für völlig ungeeignet und nicht zielführend.

Gruß

Mario

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786510
Datum09.04.2014 12:358270 x gelesen
Geschrieben von Daniel R.Großartig! Dass Du mich nochmal (weit) links überholst, hätte ich wirklich nicht angenommen... :-)


Dann erwartest Du z.B: sicherlich nicht, dass ich für einen Grenzsteuersatz von 100% bei Einkommen >2 Mio. p.a. aus nichtselbständiger Tätigkeit bin ;-)


Geschrieben von Daniel R.Hätte da noch ein paar Ergänzungen: Kindebetreuung - auch ein ganz wichtiges, zentrales Thema!

Ja, aber keine Aufgabe der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand. Ebenso wie die anderen Tätogkeiten/ Aufgaben, die Du beschreibst.

Mir geht es "nur" um die Anpassung der in den FwG verankerten Dienstpflichtregelungen (=Pflichtfeuerwehr), die m.E. noch auf dem traditionellen Gedanken der Handwerker, Landwirte und Selbständigen aus der Gründungszeit der FFen resultieren. Damals waren es die Bürger, die etwas zu verlieren hatten, wenn sich ein Feuer ausbreitet. Denn sie verloren Haus, Hof und Werkstatt. Und damit die Existenz. Das Engagement in der FF war damit eine Art "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit". Wenn es bei mir brennt hilfst Du mir, wenn es bei Dir brennt helfe ich Dir.

Im Zeitalter der Industrialisierung greift diese Idee aber leider nicht mehr. die Gefahr von Schadensfeuern wird heute "intstitutionell verwaltet" und es wird von dne Unternehmen erwartet, dass diese gefahrenabwehr funktioniert. Und die weiteren Folgen von Schadensfeuern werden in erheblichem Umfang duch Versicherungen abgedeckt (Gebäudeschaden, Betriebsunterbrechung,...).

Da ist es für mich nur naheliegend, auch diejenigen an der Stellung von Personal zu beteiligen, die neben "dem Bürger" als natürlicher Person und klassisch dienstpflichtiger Gemeindeeinwohner auch einen erheblichen Nutzen von einer funktionsfähigen Feuerwehr haben.

Betriebskondergärten (bzw. bezahlte Kooperationen mit öffentlichen Kindergärten) richten übrigens bereits heute immer mehr Unternehmen ein, um bei der Suche nach Fachkräften ein Argument jenseits der reinen Vergütung zu haben. Davon hat ein Unternehmen auch messbar täglich in Form eines Mitarbeiters/ einer Mitarbeiterin etwas. Das ist bei Feuerwehr, die man eher selten braucht, für den Unternehmer jetzt nicht direkt ersichtlich, warum er sich hier engagieren sollte bzw. das Engagement seiner MA dort unterstützen sollte.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP786512
Datum09.04.2014 12:448116 x gelesen
Geschrieben von Christian F. Ja, aber keine Aufgabe der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand. Ebenso wie die anderen Tätogkeiten/ Aufgaben, die Du beschreibst.Kindesbetreuung/Kindergärten, Hochschulen/Universitäten, Gesundheitswesen, Pflege/Altenpflege sind "keine Aufgaben der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand"?
Von welchem Staat sprichst du?

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg786513
Datum09.04.2014 13:008097 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Kindesbetreuung/Kindergärten, Hochschulen/Universitäten, Gesundheitswesen, Pflege/Altenpflege sind "keine Aufgaben der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand"?

m.E. nein. Diese Aufgaben werden bereits heute in Teilen oder gar überwiegend von fremden Trägern wahrgenommen. "Der Staat" finanziert da in weiten Teilen nur noch anteilig oder vollständig. Betreibt diese Maßnahmen aber nicht mehr ausschließlich selbst. Und das ist m.E. der wesentliche Unterschied zu Feuerwehr und Polizei. Hier liegt sowohl die gesetzliche Verpflichtung diese aufgabe wahrzunehmen als auch die Wahrnehmung selbst ausschließlich im Bereich der "staatlichen Verwaltung".

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP786515
Datum09.04.2014 13:338140 x gelesen
Geschrieben von Christian F. m.E. nein. Diese Aufgaben werden bereits heute in Teilen oder gar überwiegend von fremden Trägern wahrgenommen. "Der Staat" finanziert da in weiten Teilen nur noch anteilig oder vollständig. Betreibt diese Maßnahmen aber nicht mehr ausschließlich selbst. Und das ist m.E. der wesentliche Unterschied zu Feuerwehr und Polizei. Die Grundausstattung ist trotz des privaten Angebots weiterhin vom Staat sicher zu stellen. Wenn private darüber hinaus anbieten, ist es gut, wenn nicht, fallen die Leistungen nicht weg, sondern müssen aufgefangen werden. Das merken z.B. aktuell einige Kommunen ganz gut, in denen die Kirche bislang Träger von Kindergärten war, und sich das jetzt sparen will. Wenn die Plätze der Kommune nicht ausreichen, muss man diese übernehmen oder die eigenen Einrichtungen ausbauen. Koste es, was es wolle. Und wenn private Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen etc. dicht machen würden (und kein anderer privater übernimmt), kommt die Versorgung auch auf den Prüfstand, und wer wird dann wohl im Bedsarfsfall auffangen? Und wieso finanziert der Staat heute solche Einrichtungen, wie du selbst feststellst, z.T. auch vollständig?

Geschrieben von Christian F.Hier liegt sowohl die gesetzliche Verpflichtung diese aufgabe wahrzunehmen als auch die Wahrnehmung selbst ausschließlich im Bereich der "staatlichen Verwaltung".Hier gibt es aber auch genug Fälle, wo man sich schon private Unterstützung holt: WF. In dem Bereich gibt es auch einige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, wie WF in den kommunalen Brandschutz integriert werden, z.B. BASF Schwarzheide für GTLF, RW und TMB; Siemens Erlangen...
Wenn da jetzt z.B. im ersten Fall Bedarf nach einem RW besteht, und die BASF sagt der bleibt ab sofort aber bei "Alltagslagen" im Werk, wäre die Situation gleich mit der der freien Träger z.B. der Kinderbetreuung.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorMari8o-A8lex8and8er 8L., Clausthal / Niedersachsen786710
Datum11.04.2014 07:578044 x gelesen
Je nach Region oft nicht gewollt bzw. möglich. Besonders schwer insbesondere, wenn die Pendler über Bundeslandsgrenzen hinweg Pendeln.

Viele Grüße

Mario

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen786758
Datum11.04.2014 16:207997 x gelesen
Geschrieben von Uwe S.
Sicher? Neulich hatte ich beim Surfen durch das große Netz einen Gesetzestext vor Augen, da stand nur drin, dass der Arbeitgeber Ausfallzeiten über 2 Stunden ersetzt bekommt. Daraus resultiert für mich, dass der Gesetzgeber (zu dem Zeitpunkt der Gesetzgebung) der Meinung war, dass "Kleinigkeiten" keiner besonderen Entschädigung bedürfen.


Du hast aber schon gesehen, das es sich um ein Bundesgesetz handelt, welches sich um Helfer im Katastrophenfall handelt? Im normalen Feuerwehrleben ist in diesem Fall das Brandschutzgesetz der einzelnen Bundesländer gültig und da steht was anderes drin.
Das macht übrigens auch keinen Unterschied zwischen einem normalen Feuer und einer Katastrophe. Da kann man mal sehen, das wir immer noch besser gestellt sind, als z.B. ein Helfer aus einer KatS-Einheit.

Gruß
Heinrich

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AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen786759
Datum11.04.2014 16:347952 x gelesen
Geschrieben von Heinrich B.Du hast aber schon gesehen, das es sich um ein Bundesgesetz handelt, welches sich um Helfer im Katastrophenfall handelt? Im normalen Feuerwehrleben ist in diesem Fall das Brandschutzgesetz der einzelnen Bundesländer gültig und da steht was anderes drin.

Ja, der Einwand ist berechtigt. Ich hatte drauf verzichtet, die jeweiligen 16 Brandschutzgesetze einzeln zu lesen, da das Gesetz für mich nur ein Beispiel war um zu zeigen, dass der Gesetzgeber (zumindest ein Gesetzgeber) durchaus der Meinung ist, dass auch ein Arbeitgeber als "alle fünfe gerade sein lassen kann".

Geschrieben von Heinrich B.Da kann man mal sehen, das wir immer noch besser gestellt sind, als z.B. ein Helfer aus einer KatS-Einheit.


Punkt 1: NEIN, der Feuerwehrmann ist nicht besser gestellt als der KAT-S Helfer, da in beiden Fällen Anspruch auf das Arbeitsentgeld durch den Arbeitnehmer trotz Freistellung besteht. Es geht ja nur um die Erstattung des Lohnausfalls an den Arbeitgeber.

Punkt 2: Vermutlich ging man einfach davon aus, dass die Feuerwehr so häufig gebraucht wird, dass man bei Feuerwehrleuten immer den Arbeitgeber entschädigen muss während die KAT-S Einheiten so selten beim Einsatz sein dürften, dass hier dem Arbeitgeber mal das eine oder andere mal ein geringfügiger Verlust zumutbar gewesen wäre.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg786793
Datum12.04.2014 12:388190 x gelesen
Hallo Uwe hallo Forum

Geschrieben von in Deinem Link Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes , § 9 Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz Hier wird sich auf die Erweiterung des Kat.- Schutzes im V- Fall gesprochen. Wir sind uns darin einig das dann besondere Verhältnisse herrschen, da machen uns die 2 Stunden nicht besonders arm.

Wenn wir uns den Katastrophen ansehen müssen wir in die Landesgesetzgebung z.B.

Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) in der Fassung vom 22. November 1999 in meinem Bundesland.

Hier heist es im § 13 Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen
(1) Den Helfern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt. Dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde.

(2) Beruflich selbstständige Helfer erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutzdienst verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet. An Stelle des Verdienstausfalls kann der Helfer in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder für eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn er für die Zeit seiner Dienstleistung im Katastrophenschutz seinen Betrieb durch einen Vertreter weiterführen oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigen musste. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.

(3) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutzdienst zurückzuführen ist.

Das sind vergleichbare Regel zum FWG.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorSasc8ha 8M., Mauchenheim / Rheinland-Pfalz786794
Datum12.04.2014 14:598048 x gelesen
Wie schon verschiedene andere User hier, sehe ich die Lösung nicht in der individuellen, rechtlichen Durchsetzung des Freistellungsanspruches, sondern in einem Anreizsystem für die Unternehmen.

Mein Vorschlag wäre hierzu zusätzlich zur Ersatttung des Verdienstausfalls, Steuervergünstigungen, entsprechend der amerikanischen Tax Credits auszuloben.

Ich glaube ein solches Verfahren wäre insgesamt recht fair - warum?

Die Freiwillige Feuerwehr spart den Kommunen als Träger der Feuerwehr einiges an Kosten im Vergleich zur Wehr mit hauptamtlichen Kräften bzw. einer Berufswehr. Wenn nun ein Untenehmen dieses Ziel unterstützt, würde ich es als fair empfinden, das Unternehmen an den Einsparungen zu beteiligen. Die Steuererleichterung sollte im optimalen Fall eine Steuer bertreffen, die vor allem der Kommune zu Gute kommt - was, so glaube ich, bei der Gewerbesteuer der Fall ist. Hier wäre es doch sicher einfach, den Unternehmen einen "Rabatt" auf den Hebesatz der Steuer zu gewähren, wenn x% der Belegschaft für den Dienst in der Feuerwehr bereitgehalten werden.

Ein interessanter Nebeneffekt: Steuern zahlen nur die profitablen Unternehmen. Hingegen Unternehmen, die aktuell eh wirtschaftliche Probleme haben, hätten also keinen Anreiz aber auch keine Bestrafung, wenn sie ihre Mitarbeiter nicht freistellen würden.

Letztlich: Für (profitable) Unternehmen wären freiwillige Feuerwehrleute, je nach Höhe des Steuerrabatts, attraktive Mitarbeiter und damit würde unser Ehrenamt tatsächlich mal gefördert.

Cheers,
Sascha

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AutorChri8sti8an 8W., Pentenried / Bayern787816
Datum29.04.2014 16:297949 x gelesen
Aus aktuellem Anlass häng ich mich mal an die Fragestellung an.

Gibt es für Bundesbeamte nur die Möglichkeit sich nach §5 Sonderurlaubsverordnung - SUrlV freistellenzulassen,( der für Ausbildungen nach §8 auf 3 bzw. in besonderen Fällen auf 5 Tage im Jahr begrenzt ist. (wenn keine oberste Dienstbehörde 10 Tage genehmigt) oder gibt es noch andere rechtliche Möglichkeiten?

Bei Tarifbeschäftigten des Bundes könnte man evtl auf §29 TVöD Abs 2 abziehlen indem keine Zeitliche begrenzung enthalten ist.

Gruß Christian

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