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ThemaBrandschutztür außer Betrieb7 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorTobi8as 8P., Römerberg / Rheinland-Pfalz785363
Datum22.03.2014 11:083715 x gelesen
Eine Frage:

In einem Mehrparteienhaus nimmt der Hausverwalter die Zugangstür zum Keller (T 30) außer Betrieb - er lässt den Türschließer entfernen damit diese immer aufsteht, da er behauptet, das eine Holztür keine Brandschutztür sein kann trotz Kennzeichnungsschild im Falz.

Gibt es laut LBauO eine Handhabe gegen dieses Vorgehen? Eine dauerhaft geöffnete T30 soll bekanntlich in bestimmten Situationen sehr ungünstig sein...

Danke vorab für Eure Antworten!

Gruß Tobias

Meine Kommentare sind lediglich mein notiertes Gedankengut, basierend auf Erfahrungen und Ideen.

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AutorKlau8s S8., München / Bayern785364
Datum22.03.2014 11:192290 x gelesen
So auf die Schnelle, und die Frage ob ihr so was wie die VVB oder FBV habt in RLP ?

§ 15 LBO RLP
Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie durch Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leicht entflammbar sind.

(3) Feuerbeständige Bauteile müssen mindestens in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Abschlüsse von Öffnungen.

(4) Jede Nutzungseinheit mit einem oder mehreren Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Die Rettungswege müssen bei Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über notwendige Treppen (§ 33 Abs. 1) führen. Bei Gebäuden, die nicht Hochhäuser sind, darf der zweite Rettungsweg über mit vorhandenen Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen (Oberkante der Brüstung eines notwendigen Fensters oder sonstige geeignete Stellen) führen; diese Stellen dürfen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen. Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg, wenn der Treppenraum der notwendigen Treppe so angeordnet und beschaffen ist, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(5) Bauliche Anlagen, bei denen Blitzschlag leicht eintreten oder zu besonders schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

§ 34 siehe Absatz 3
Treppenräume und Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum), der an einer Außenwand angeordnet ist. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig, wenn die Rettung von Menschen aus den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Weg einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraums nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

1.
mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen,

2.
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des notwendigen Treppenraums erfüllen,

3.
rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben und

Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn einer nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen?
'ramble on' Led Zeppelin II 1969

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AutorKlau8s S8., München / Bayern785365
Datum22.03.2014 11:222131 x gelesen
Bundesgesetz noch die MBO(Musterbauordnung) § 14 Brandschutz ausserdem würde noch der

§ 18 greifen da durch die Entfernung des Schliessers die bauaufsichtliche Zulassung erloschen ist und deswegen nicht mehr die Verwendbarkeit einer T 30 Türe entspricht.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

Gruß

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'ramble on' Led Zeppelin II 1969

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW785379
Datum22.03.2014 14:331883 x gelesen
Geschrieben von Tobias P.da er behauptet, das eine Holztür keine Brandschutztür sein kann trotz Kennzeichnungsschild im Falz.


Ich würde mit der Frage beginnen ob das Bauamt diese Tür als Brandschutztür haben wollte.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorKlau8s S8., München / Bayern785381
Datum22.03.2014 14:491780 x gelesen
die Frage wird im Absatz 1 § 15 beantwortet, das geforderte Schutzziel erreichst du mit einer "normalen" Vollholztür nicht siehe § 35 MBO(6) 1 In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden,
Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten
mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen,
mindestens feuerhemmende , rauchdichte und selbstschließende
Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende
Abschlüsse

DIN 4102
In Deutschland erfolgt eine baurechtliche Zulassung über das Deutsche Institut für Bautechnik. Übliche Feuerwiderstandsklassen (zum Teil auch als Brandschutzklassen bezeichnet) nach DIN 4102 sind:
Feuerwiderstandsklasse
Kurzbezeichnung Funktionserhalt
über deutsche bauaufsicht-
liche Benennung
F30 30 Minuten feuerhemmend
F60 60 Minuten hochfeuerhemmend
F90 90 Minuten feuerbeständig
F120 120 Minuten hochfeuerbeständig
F180 180 Minuten höchstfeuerbeständig
Manche Sonderbauteile haben eigene Kennbuchstaben, welche anstatt des allgemeinen "F" benutzt werden:
F: Wände, Decken, Gebäudestützen und -unterzüge, Treppen
F: Brandschutzverglasung. Schutz vor Hitzestrahlung auf der brandabgewandten Seite.
T: Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore und Klappen)
G: Brandschutzverglasung oder Fensterelement. Jedoch kein Hitzestrahlungsschutz auf der brandabgewandten Seite. Ein Wattebausch (siehe DIN 4102) wird entzündet. Ergänzung: "Sicherung von Sichtöffnungen sind G-Verglasungen, die einen Raumabschluss ohne Wärmedämmung darstellen, d.h. Strahlungshitze kann mehr oder weniger ungehindert durchdringen (abhängig von der Bauart der Verglasung)"
L: Lüftungskanal und -leitungen
E: Elektroinstallationskanal oder Installationsleitungen mit zugelassenem Normtragsystem z. B. Elektroleitung auf Kabelpritsche (Brandbeanspruchung von außen nach innen, mit zwingendem Funktionserhalt)
I: Elektroinstallationskanal für Installationsleitungen (Brandbeanspruchung von innen nach außen, kein zwingender Funktionserhalt)
K: Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen
R: Rohrabschottung, Rohrdurchführungen
S: Schott, Kabelbrandschott
W: Nichttragende Außenwände

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW785382
Datum22.03.2014 15:241704 x gelesen
Geschrieben von Klaus S.das geforderte Schutzziel

Wird hier nur impliziert,
meine Empfehlung zielt darauf ab erst mal festzustellen ob es überhaupt ein Schutzziel gibt.
Erst diese (Er-)Kenntnis erlaubt uns die Frage zu beantworten wie gegen das vorsätzliche ausser Betrieb nehmen vorgegangen werden kann.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorKlau8s S8., München / Bayern785385
Datum22.03.2014 15:431688 x gelesen
Geschrieben von Thomas M.Erst diese (Er-)Kenntnis erlaubt uns die Frage zu beantworten wie gegen das vorsätzliche ausser Betrieb nehmen vorgegangen werden kann.

wenn die Türe in der zugeteilten Gebäudeklasse gefordert laut Landesbauordnung,Musterbauordnung,PrüfvBau,Brandschutzkonzept,Planverfahren etc habe ich diese
Geschrieben von Thomas M.diese (Er-)Kenntnis erlaubt uns die Frage zu beantworten wie gegen das vorsätzliche ausser Betrieb nehmen vorgegangen werden kann.

wie ihr dagegen vorgehen könnt weiss ich nicht, allerdings könntest du ,wenn du in Menden UBM bist B.M fragen was er dazu meint,er sollte es eigentlich als Planberater in einer großen Brandschutzdienststelle wissen, was ich machen kann, weiss ich das steht bei mir in der BayBO,FBV und in der VVB, den Rest an Erkenntnis der mir noch fehlen sollte kommt aus den über 2000 Feuerbeschauen im allgemeinen Bauwesen und Sonderbauten,die ich schon durchgeführt habe und in der Regel fange ich mit der Kellertüre an.

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