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Thema1.500 Euro Geldstrafe für Funk mithören22 Beträge
RubrikKommunikationstechnik
Infos:
  • Feuerwehrmann hörte Polizeifunk ab
  •  
    AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW775283
    Datum21.10.2013 17:0913140 x gelesen
    Siehe Artikel in der Augsburger-Allgemeinen:

    http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Feuerwehrmann-hoerte-Polizeifunk-ab-id27452422.html

    Gruß

    Dirk

    Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW775286
    Datum21.10.2013 17:189763 x gelesen
    Geschrieben von Dirk B.Siehe Artikel in der Augsburger-Allgemeinen:

    http://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Feuerwehrmann-hoerte-Polizeifunk-ab-id27452422.html


    heftig... v.a. wenn ich das im Verhältnis zu anderen Strafen so sehe.... gibt hoffentlich ein paar notorischen Mithörern (auch der Medien) zu denken... - insgesamt frag ich mich aber, wie denn so die Verhältnismäßigkeit bei den Strafen so ist...

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775287
    Datum21.10.2013 17:287347 x gelesen
    hallo,

    oha ;-()

    Und die Moral aus der Geschichte: wer Feuerwehrfunk abhört sollte sich mit der Damenwelt gut stellen


    ach ja - nochwas:

    Das Bild das in diesem Online-Artikel der Augsburger Allgemeinen monentan veröffentlicht ist passt absolut nicht dazu.

    Es zeigt ein Kurzwellenfunkgerät das die Frequenz 7.013,02 Mhz eingestellt ist. Das ist ein Bereich im 40m-Band in dem Funkamateure weltweit mit Morsesignalen aktiv sind.

    Da hat die Redaktion wohl danebengegriffen ...

    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775288
    Datum21.10.2013 17:377036 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Jürgen M.Das Bild das in diesem Online-Artikel der Augsburger Allgemeinen monentan veröffentlicht ist passt absolut nicht dazu.

    Es zeigt ein Kurzwellenfunkgerät das die Frequenz 7.013,02 Mhz eingestellt ist. Das ist ein Bereich im 40m-Band in dem Funkamateure weltweit mit Morsesignalen aktiv sind.

    Respekt. Ein Lob an die Augsburger Allgmeine. Die haben nach meinem Hinweis auf das falsche Bild schnell reagiert.

    MkG Jürgen Mayer

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    AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW775290
    Datum21.10.2013 17:418615 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich C.gibt hoffentlich ein paar notorischen Mithörern (auch der Medien) zu denken... - insgesamt frag ich mich aber, wie denn so die Verhältnismäßigkeit bei den Strafen so ist...

    Ich frage mich wo den das illegale abhören beginnt? In diesem Falle hatte der gute Mann ja eigentlich ein berechtigtes Interesse, da er die Informationen nur für "seine" Einsätze verwendet hat.

    Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650

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    AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW775291
    Datum21.10.2013 17:427010 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M.Respekt. Ein Lob an die Augsburger Allgmeine. Die haben nach meinem Hinweis auf das falsche Bild schnell reagiert.

    Hmm die hören halt zu ;-)

    Am gerechtesten verteilt auf der Welt ist der Verstand. Jeder glaubt, dass er genug davon habe." Rene´Descartes, franz.Philiosoph,1596/1650

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775292
    Datum21.10.2013 17:458357 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Dirk B.Ich frage mich wo den das illegale abhören beginnt? In diesem Falle hatte der gute Mann ja eigentlich ein berechtigtes Interesse, da er die Informationen nur für "seine" Einsätze verwendet hat.
    Ich gehe davon aus das die Bewertung eines solchen Falles jeweils eine Einzelentscheidung des Richters ist. In der Regel werden diese Fälle vor dem Amtsgericht verhandelt.

    Und da kommt es drauf an welchen Richter man "erwischt" :-()

    Höhere Instanzen die dann richtungsweisende Urteile fällen beschäftigen sich mit solchen Fällen recht selten.

    Es gibt da auch viele Beispiele wo am Amtsgericht in ähnlichen Fällen das Verfahren eingestellt wurde. Wobei man da jetzt nicht sagen kann das man da in der Regel ungeschoren davonkommt. Viele die erwischt und verurteilt wurden posaunen das ja nicht in die Öffentlichkeit hinaus.

    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg775293
    Datum21.10.2013 18:137669 x gelesen
    Geschrieben von Dirk B.Ich frage mich wo den das illegale abhören beginnt?

    Überall dort, wo jemand Informationen erlangt, die nicht für ihn bestimmt sind. Und nur weil jemand bei der Feuerwehr ist, liegt nicht automatisch ein berechtigtes Interesse vor den Feuerwehrfunk permanent (außerdienstlich) mitzuhören. Auch nicht um Einsätze mit zu bekommen.


    Geschrieben von Dirk B. In diesem Falle hatte der gute Mann ja eigentlich ein berechtigtes Interesse, da er die Informationen nur für "seine" Einsätze verwendet hat.

    Dafür hat einen Meldeempfänger der Feuerwehr erhalten. Dieser sagt ihm dann, dass er zum Einsatz soll. Dafür muss er nicht den Sprechfunk von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr mithören, um sich Einsätze "herauszulauschen".

    Zumal er nicht nur "live" mitgehört hat, sondern auch darüber hinaus aufgezeichnet hat. Das ist dann noch Sonderproblem und trifft auch diverse Feuerwehren, die irgend welche Aufzeichnungssysteme außerhalb von Leitstellen mitlaufen haben und den Funkverkehr als Kurz- und Langzeitdokumentation mitschneiden. Wenn dafür keine ausdrückliche landesrechtliche Regelung vorliegt, kann man da die Finger genau so rein bekommen...

    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP775295
    Datum21.10.2013 18:237340 x gelesen
    Geschrieben von Dirk B. In diesem Falle hatte der gute Mann ja eigentlich ein berechtigtes Interesse, da er die Informationen nur für "seine" Einsätze verwendet hat.Ja eigentlich...
    Ohne die Augsburger Regelung diesbezüglich zu kennen: Es gibt Wehren, da erhalten diejenigen, die bei Einsätzen (allen oder nur kostenpflichtigen) teilnehmen eine Entschädigung, je nach Betrachtungsweise kann es dann sein dass die, die schneller/öfter da sind als andere, auch mehr "verdienen". Ist das "berechtigtes Interesse"?
    Wäre es auch ohne einen solchen "Anreiz" einfach nur ein "berechtigtes Interesse", immer einer der ersten zu sein?
    "Schnell sein" gestehe ich als Wille jedem Feuerwehrangehörigen zu, aber für ein "schneller sein als die anderen" habe ich kein Verständnis, nicht nur wegen der Unfairness gegenüber anderen, die auch Erfahrungen sammeln und motiviert sein wollen.

    Was aber vor allem gegen das "berechtigte Interesse" spricht: Er hat ja nicht nur abgehört (und nicht nur "seinen" Kanal), sondern lt. Artikel ja auch Mitschnitte zum späteren Anhören gemacht. Ginge es nur um sein "berechtigtes Interesse", wie wären die Speicherung und die Fremdkanäle denn damit noch zu begründen? Da fällt mir keine plausible Argumentation ein.

    Neugierde ist kein berechtigtes Interesse. Und im Hinblick auf eventuell auch genügend andere Fälle, die insbesondere zu meinem 1. Absatz passen, finde ich das Urteil auch völlig in Ordnung. Für den Betroffenen ist es natürlich erstmal heftig, für die Masse an Feuerwehrangehörigen kann es aber auch Vorteile haben, wenn der ein oder andere Mithörer sein Verhalten jetzt etwas überdenkt. Ist ja oft so, Einzelfälle fallen mal etwas härter auf die Nase, auf Arbeitsweise und Betriebsklima der Allgemeinheit aber können die Auswirkungen positiv sein.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland775300
    Datum21.10.2013 18:546681 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich C.insgesamt frag ich mich aber, wie denn so die Verhältnismäßigkeit bei den Strafen so ist.
    Naja, verglichen mit den Kosten seiner kaputten Ehe dürften die 1500 Euro ein Witz sein.

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775302
    Datum21.10.2013 19:056564 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Frank E.Naja, verglichen mit den Kosten seiner kaputten Ehe dürften die 1500 Euro ein Witz sein.
    die absolute Höhe der Geldstrafe ist eine Seite. Interessant sind die 100 Tagessätze.

    => der Verurteile ist vorbestraft. Das steht auch in seinem Führungszeugnis drin.

    DAS ist die Strafe die auch wirklich wehtun kann.

    Wenn das Gericht unter 90 Tagessätze geblieben wäre hätte das keine solche einschneidenden Konsquenzen.

    MkG Jürgen Mayer

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg775303
    Datum21.10.2013 19:066791 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Sebastian K.Ohne die Augsburger Regelung diesbezüglich zu kennen: Es gibt Wehren, da erhalten diejenigen, die bei Einsätzen (allen oder nur kostenpflichtigen) teilnehmen eine Entschädigung, je nach Betrachtungsweise kann es dann sein dass die, die schneller/öfter da sind als andere, auch mehr "verdienen". Ist das "berechtigtes Interesse"?
    Diese Motivation ist meiner Ansicht nach aber schon an den Haaren herbeigezogen.

    Da dürfte eher Neugierde eine Rolle gespielt haben.

    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorMarc8el 8N., Hötensleben / Sachsen-Anhalt775314
    Datum21.10.2013 21:327570 x gelesen
    Die Frage nach dem berechtigten Interesse ist schwer zu beantworten. Ähnlich wie die Frage nach Nutzung von Sonderrechten. Es sollte endlich einmal geklärt werden wann Müller, Meier, Schulze zur ''die Feuerwehr'' werden.

    Auf alten FME, die zum Teil noch verwendet werden kann man allerdings auch den 4-m BOS Kanal anschalten und Funkgespräche mithören.

    Verfügen die dort nicht über Meldeempfänger oder Sirenenalarmierung?

    Ich meine einmal ein Gerichtsurteil gelesen zu haben nachdem eine höhere gerichtliche Insatanz die Klage fallen gelassen hat, da sie der Auffassung war, das Nutzer bzw. Betreiber der Frequenzen dafür Sorgezutragen haben, dass diese Abhörsicher sind.

    http://www.hurcks.de/funkempfang/3berichte/recht/bu-urteil.htm

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    AutorSasc8ha 8M., Mauchenheim / Rheinland-Pfalz775317
    Datum21.10.2013 22:096184 x gelesen
    Geschrieben von Marcel N.Auf alten FME, die zum Teil noch verwendet werden kann man allerdings auch den 4-m BOS Kanal anschalten und Funkgespräche mithören.


    Ich finde es qualitativ aber nochmal einen großen Unterschied, ob man die eigene Frequenz mithört (und damit nicht-polizeilichen BOS und i.d.R. auch kein Rettungsdienst), oder aber die Frequenzen von Polizei und Rettungsdienst, da hier tendentiell noch mehr personenbezogene Informationen fließen.

    Außerdem ist es - zumindest für mein Empfinden - auch ein Unterschied, ob man über ein nicht manipuliertes Gerät, das man offiziell als "Funktionsträger" der BOS erhalten hat, Funk mithört. Oder aber ob man technischen Aufwand betreibt, um Zugriff auf diese Frequenzen zu gelangen.

    Letztlich wurden die Informationen im konkreten Fall auch noch gespeichert.

    Ich sehe daher schon einen großen Unterschied...

    Cheers,

    Sascha (der seinem analogen Melder doch etwas nachtrauert)

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg775319
    Datum21.10.2013 22:206314 x gelesen
    Geschrieben von Marcel N.Auf alten FME, die zum Teil noch verwendet werden kann man allerdings auch den 4-m BOS Kanal anschalten und Funkgespräche mithören.

    Auch diese Funktion war nach TR-BOS einfach nur unzulässig...

    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


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    AutorSven8 T.8, Hamburg / Hamburg775320
    Datum21.10.2013 23:486077 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich C.heftig... v.a. wenn ich das im Verhältnis zu anderen Strafen so sehe.... gibt hoffentlich ein paar notorischen Mithörern (auch der Medien) zu denken... - insgesamt frag ich mich aber, wie denn so die Verhältnismäßigkeit bei den Strafen so ist...

    Bei nur einem Fall ist der Strafrahmen bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe (§ 148 TKG). Der wird bei einem Fall natürlich nicht ausgeschöpft.

    Nach § 40 StGB heißt es "Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze."

    Jetzt waren es aber 900 Fälle und es dürfte in Tatmehrheit gewesen sein (§ 53 StGB), da jedes eine eingene Tathandlung war. Dann wird eine Gesamtstrafe gebildet (§ 54 StGB).

    Das bedeutet, dass bei der Bildung der Gesamtstrafe ein ganz ordentlicher "Mengenrabatt" herausgekommen ist. Wobei wir auch noch nix über Vorstrafen wissen. Das wäre wiederum straferhöhend. Die 15 Euro ergeben sich aus dem Einkommen des Täters.

    Gruß
    Sven

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz775322
    Datum22.10.2013 08:056090 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Marcel N.Auf alten FME, die zum Teil noch verwendet werden kann man allerdings auch den 4-m BOS Kanal anschalten und Funkgespräche mithören.

    Das geht auch mit neuen FME, solange es sich um FME im 4m-Band (analoge 5-Ton Alarmierung) handelt. Meldeempfänger, die das nicht prinzipiell können, gibt es zwar auch, dürften aber bei den BOS kaum verbreitet sein.

    Während früher meist eine Lötbrücke gesetzt werden mußte, reicht heutzutage ein umprogrammieren des Gerätes. Ob man das darf, steht auf einem anderen Blatt.

    Gruß,
    Michael

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz775323
    Datum22.10.2013 08:105857 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Christian F.Auch diese Funktion war nach TR-BOS einfach nur unzulässig...

    Falsch. Es ist eine Funktion, die nicht prinzipiell unzulässig ist. Vielmehr obliegt es den jeweiligen Landesbehörden, ob und für wen eine Mithörfunktion freigegeben ist. So steht's jedenfalls in der TR-BOS. Unzulässig sind da ganz andere, üblicherweise programmierte Dinge in Meldeempfängern: So ist z.B. ein stummer Alarm rein über Vibrator nur für verdeckte Trageweise (also wohl kaum für Feuerwehren) zulässig, die Alarmsignalisierung hat immer mit größtmöglicher Lautstärke, von außen nicht einstellbar (!!!) zu erfolgen. Das heißt, sowohl stummschalten als auch wählbare Lautstärke des Alarmtons sind unzulässig. Wieviele "unzulässige" Meldeempfänger wird es wohl bei Feuerwehren geben? Hunderttausende?

    Gruß,
    Michael

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    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY775739
    Datum25.10.2013 22:225131 x gelesen
    Servus,

    ich finde das Urteil gut. Paßt auch zu meiner Auffassung, dass man privat keine FME kaufen soll. Ebenso bin ich ein erklärter Gegner der "offenen" FME. Wenn´s piepst, dann geht man halt. Ohne großes Wenn und Aber. ;-)

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

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    AutorKatj8a R8., Koeln / NRW776255
    Datum01.11.2013 15:034732 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Ulrich C.heftig... v.a. wenn ich das im Verhältnis zu anderen Strafen so sehe..

    Naja, das könnte sich zwar aus dem in der Bundesrepublik tatsächlich nicht abzustreitenden Nord-Süd-Gefälle bei den Strafen ergeben.

    Ich sehe das aber genauso wie Sven, dass das eher an der Anzahl der Taten von 900 (!) liegen dürfte.
    Das ständige Mithören ist eben kein Dauerdelikt, sondern wird jeweils gesondert gewertet - vergleichbar mit 900 Mal betrunken Autofahren.

    Wenn man die Beweise gegen sich auf der eigenen Festplatte sichert, dann ergeben sich eben auch mal solch hohe Zahlen, die sonst wohl nie nachzuweisen gewesen wäre.

    Vor diesem Hintergrund ist der Kamerad mit der Anzahl der Tagessätze noch ganz gut weggekommen, auch wenn er in der Tat nun vorbestraft ist.

    Gruß
    Katja

    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorDenn8is 8E., Menden / NW776277
    Datum01.11.2013 19:484514 x gelesen
    Geschrieben von Katja R.Das ständige Mithören ist eben kein Dauerdelikt, sondern wird jeweils gesondert gewertet - vergleichbar mit 900 Mal betrunken Autofahren.

    Ironie:
    Wäre ja noch schöner wenn "Berufsalkoholiker" das als Dauerzustand geltend machen könnten... :-D:-D :-D

    mit kameradschaftlichen Grüßen

    Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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    AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern776378
    Datum03.11.2013 10:164463 x gelesen
    Bin ich bei dir......
    Wenn die Durchsage Ölspur oder BMA kommt, dann kann es schon mal übersichtlich werden......
    Hab ich mal gehört.....


    Gruß Markus

    In Treue fest!

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