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ThemaGAN-Papier 2002 und Umsetzung in GAN-Kategorien aktuell6 Beträge
RubrikKommunikationstechnik
 
AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt772502
Datum10.09.2013 16:503598 x gelesen
Hallo,

im Zuge von Standortdiskussionen habe ich mich nach längerer Zeit wieder mit dem GAN-Papier (also dem Abschlussbericht der Expertengruppe aus Bund und Ländern Gruppe Anforderungen an das Netz (GAN) )der damaligen ZED aus dem Jahre 2002 und den heutigen GAN-Kategorien beschäftigt.

Dabei kamen mir folgende Fragen:


1. Welche rechtliche Relevanz hat dieser Abschlussbericht/dieses GAN-Papier erhalten bzw. gehabt, um die späteren Projektorganisationen des Bundes (BDBOS/AS Bund) bzw. der Länder (Projektgruppen/AS) an die darin getroffenen Festlegungen/Empfehlungen zu binden? Gab es zu diesem Abschlussbericht Protokollerklärungen o.ä. Verwaltungsakte der Ministerien oder Regierungen (ähnlich der länderseitigen Einführungsrichtlinien für die Feuerwehrdienstvorschriften z.B.) mit dem dieser Bericht dann für den Aufbau des Digitalfunknetzes rechtverbindlich bzw. durch die BL anerkannt/eingeführt wurde oder wurde dieses Papier allein durch die Teilnahme von Experten aus allen Ländern und der ZED und der FMK verbindlich?


2. Im Abschnitt II (Leistungsmerkmale eines Mindeststandards und hier in der Ziffer 1.1.2 wird von dieser Expertengruppe gefordert/empfohlen/festgeschrieben (?), dass
b) In einem ersten Schrittfolgender Mindeststandard verwirklicht wird:
-flächendeckende Funkversorgung der Siedlungs- und Verkehrsflächen [Gebäude- und Freiflächen, Betriebsflächen, Erholungsfläche, Friedhofsfläche, Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze)]für Handfunkgeräte außerhalb von Gebäuden (Anm.: wäre also die heutige GAN-Kategorie 1)
-in den übrigen Gebieten [Landwirtschaftsfläche (einschließlich Moor, Heide), Waldflächen, Wasserflächen, Abbauland, Flächen anderer Nutzung] flächendeckende Funkversorgung für Fahrzeugfunkgeräte
(Anm.: entspräche also der heutigen GAN-Kategorie 0 )

Soweit ist auch zu diesem Punkt Klarheit.


3. Wenn ich jetzt jedoch die Definition der GAN-Kategorien z.B. meines Bundeslandes betrachte, muss ich dort lesen:

- Kategorie 0 = Fahrzeugfunkversorgung;

- Kategorie 1 = Handfunkversorgung in Siedlungs- und eingeschlossenen Verkehrsflächen ab 40.000 m² in Kopfhöhe (Hervorhebung von mir).

Dies bedeutet ja in Hinsicht auf die Verkehrsflächen (nach meiner Lesart), dass hier insgeheim die Festlegungen des Ur-GAN-Papiers in großem Umfange abgeschwächt bzw. aufgeweicht wurden, um eben nur noch die Verkehrsflächen in den Siedlungsflächen (ab 40.000 m²) nach GAN 1 versorgen zu müssen und nicht mehr die außerhalb gelegenen Straßen auf dem Lande, die nach Ur-GAN ja definitiv mit HRT abzudecken wären!?

Jetzt erschließt sich vielleicht die Relevanz meiner Eingangs gestellten Frage nach der rechtlichen Verbindlichkeit des o.a. Abschlussberichtes?!


4. Gibt es weitere BL, die die GAN-Papiere derart anders auslegen bzw. interpretieren?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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AutorFeli8x H8., Denkte / Niedersachsen772503
Datum10.09.2013 17:251714 x gelesen
Geschrieben von Werner G.4. Gibt es weitere BL, die die GAN-Papiere derart anders auslegen bzw. interpretieren?
Ich kenne die rechtliche Relevanz des "Dings" nicht, weiß aber sehr wohl, dass so eine Auslegung auch in Niedersachsen praktiziert wird. Dort heißt es:

Funkversorgung nach GAN

- flächendeckende Versorgung für Fahrzeugfunkgeräte
- flächendeckende Versorgung der Siedlungsflächen und der davon eingeschlossenen Verkehrsflächen für Handfunkgeräte außerhalb von Gebäuden

Funkversorgung GAN+ (Niedersachsen)

- flächendeckende Versorgung für Fahrzeugfunkgeräte
- flächendeckende Versorgung der Siedlungsflächen und der davon eingeschlossenen Verkehrsflächen für Handfunkgeräte außerhalb von Gebäuden
- Versorgung von speziellen Einsatzgebieten außerhalb von Siedlungsflächen und der davon
eingeschlossenen Verkehrsflächen für Handfunkgeräte außerhalb von Gebäuden
- Versorgung für Handfunkgeräte innerhalb von Gebäuden in größeren Städten nach einem speziellen Index (Einwohnerzahl, Fläche, Bebauungsstruktur)

Ist ziemlich ähnlich der von dir geschilderten Sache, mit dem Unterschied, dass in NDS deine Kategorie 1 bereits ohne die Einschränkung durch die Einwohnerzahl zur Anwendung kommen soll.

Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun!

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AutorDirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg772518
Datum10.09.2013 22:441535 x gelesen
Erst mal die Definition

"Unter Verkehrsfläche (VF) versteht man in der Raumplanung Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr sowie Landflächen, die dem Verkehr auf Wasserstraßen dienen, also den für den fließenden und ruhenden Verkehr vorbehaltenen Anteil am Verkehrsnetz"

Im ersten Moment war ich von den 40.000 m² auch etwas erschrocken, im Prinzip sind es ja aber "nur" Flächen unter 200x200m. Aber wie bereits hervorgehoben ist "eingeschlossen" der wesentliche Teil. Im Umkehrschluss sind also "nicht eingeschlossene" Flächen nicht mehr GAN1.

Wann ist eine Fläche eingeschlossen im Sinne diese Textes?

Wenn sie innerhalb eines Orts- oder Stadtbereiches ist?
Wenn sie allseitig von bebautem Gebiet umschlossen ist?

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AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt772532
Datum11.09.2013 09:051409 x gelesen
Hallo Dirk,

ich hatte die kurzen Hinzufügungen, was Siedlungs- und Verkehrsflächen sind, aus den Erläuterungen im GAN-Papier entnommen; da wurden diese ja für die gesamte Bundesrepublik/BL prozentual aufgeführt. Entspricht ja ungefähr der Raumplanungsdefinition.

Ja, 40.000 m² klingt erstmal viel ;-)....ging mir auch so, aber letztendlich dürften damit zumindest die "größeren" besiedelten Flecken bzw. Siedlungen im Außenbereich (200 x 200 ist dann doch nicht soooo viel ;-) ) überwiegend erfasst werden; umgekehrt natürlich vermutlich nicht der einzelne Bauernhof "auf der Alm".

Mir geht es, auch bei der Frage nach der rechtlichen Relevanz des Abschlussberichtes, vorrangig darum:

Nach "Ur-GAN" kann der Netznutzer ja erwarten/fordern "auf der Straße (Verkehrsfläche) aus dem Auto raus und sicherer Betrieb eines HRT (in Kopftrageweise...)".

In LSA kan ich dies (wenn das GAN-Papier keine rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat) dann nur in den Siedlungsflächen "fordern" und muss mich "draußen" auf das MRT im Kfz verlassen.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW772533
Datum11.09.2013 09:151469 x gelesen
Geschrieben von Werner G.ich hatte die kurzen Hinzufügungen, was Siedlungs- und Verkehrsflächen sind, aus den Erläuterungen im GAN-Papier entnommen; da wurden diese ja für die gesamte Bundesrepublik/BL prozentual aufgeführt. Entspricht ja ungefähr der Raumplanungsdefinition.


und wurde letztlich m.W. alles "kostenpolitisch" in Planung und Umsetzung entschieden...

Letztlich hat sich m.W. heraus gestellt, dass man in vielen Gebieten doch nachbessern muss, um überhaupt in den Bereich zu kommen, den man zum Arbeiten braucht. Das betrifft im übrigen ebenfalls m.W. nicht nur ländliche, sondern auch städtische Bereiche.


Und der Betrieb an sich ist dann lokal und bei Großschadenslagen wieder was ganz anderes... (erst recht, wenn man öffentliche Berichte mit anderen Aussagen/Erfahrungen vergleicht. - Mir ist z.B. unerklärlich, warum "öffentlich" der gute und sichere Betrieb erklärt wird und nicht öffentlich erheblicher Nachbesserungsbedarf in kommunikationsorganisatorischen bzw. auch technischen Bereichen eingeräumt wird, der weitere Ausbau für mehrere Monate oder gar Jahre unterbrochen oder/und Geräte reihenweise ausgetauscht werden).

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt772555
Datum11.09.2013 13:121378 x gelesen
So,

weiter im Netz "gegraben" zur rechtlichen Einordnung des GAN-Papiers.

Die IMK hat am 6. Juni 2002 in Bremen (170. Sitzung) in einem TOP : "Europaeinheitliches digitales Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)" folgendes zunächst beschlossen:

"Sie beauftragen die ZED, für die Herbst-IMK in Bremen einen Bericht über die abschließende Beschreibung der grundlegenden Leistungsmerkmale des geplanten BOS-Digitalfunknetzes vorzulegen und damit den erforderlichen Mindeststandard als Ersatz für den bisherigen analogen Funk zu beschreiben. Diese Beschreibung der Leistungsmerkmale bildet die Grundlage für ein Vergabeverfahren.

Die Innenminister und senatoren von Bund und Ländern stimmen dem Vorschlag der ZED zu, zur Abstimmung der abschließenden Beschreibung der grundlegenden Leistungsmerkmale (Mindeststandards) des BOS-Digitalfunknetzes eine Expertengruppe von Bund und Ländern (Gruppe Anforderungen an das Netz) einzuberufen und überträgt der ZED die Aufgabe, die Gruppe einzuladen, zu koordinieren und zu moderieren.

Auf der Grundlage der beschriebenen Leistungsmerkmale soll die Expertengruppe die technischen Lösungen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, bewerten." (Aus "Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 170. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder")


Die 171. IMK-Sitzung hat dann in TOP 25 "Standardisierung eines künftigen europaeinheitlichen digitalen Sprech- und Funksystems für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Bericht über die Arbeit der ZED" folgenden Beschluss gefasst:

"2. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder nimmt den
Bericht der ZED über die Arbeit der Gruppe Anforderungen an das Netz (GAN)
zustimmend zur Kenntnis.

Die durch die GAN formulierten Anforderungen sind die Grundlage für den Aufbau
eines digitalen BOS-Sicherheitsfunknetzes (Basisstufe), das gemeinschaftlich-
solidarisch geplant, aufgebaut und finanziert werden soll.

Eine weitere Reduzierung der Anforderungen ist mit den operativ-taktischen Bedürfnissen
der BOS nicht vereinbar und würde die Aufwendungen für die Systemumstellung
nicht rechtfertigen."


Ist dieser IMK-Beschluss jetzt soweit bindend, dass man die Länder heute darauf "festnageln" kann, wenn Diese die Anforderungen der GAN später und relativ "heimlich" "nach unten präzisiert" haben?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Werner

"Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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