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ThemaEinsatzfahrt ohne Alarmierung(Einsatzauftrag)42 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorStep8han8 M.8, Dorsten / NRW771311
Datum25.08.2013 13:1913045 x gelesen
Ich wollte mal die breite Meinung hören bzw. vielleicht gibt es ja schon Fälle die sich so zu getragen haben. Ich würde gerne von meinem geschilderten Fall die Rechtliche Seite sehen bzw. was könnte daraus entstehen wenn es schief geht.

In Musterstadt werden an einem arbeitfreien Tag morgens die Hauptamtlichen Kräfte und Löschzug A der FF zu einem Wohnungsbrand nach AAO alamiert. Löschzug B der grade auf der Hauptwache weilt bekommt diese Alarmierung mit und fährt eigenständig diesen Einsatz mit. Meldet sich ganz normal an der Leitstelle aus, die nicht einschreitet. Der Einsatz wird sich später als Fehlalarm herausstellen.

Wie sieht es jetzt aus wenn ein Fahrzeug des Löschzuges B auf der Einsatzfahrt einen Verkehrsunfall hat? Wie sieht es aus wenn es zu einem Personenschaden kommt evtl. sogar tödlich? Worauf kann der Maschinist bzw. Gruppenführer sich einstellen? Wie könnte die Leitstelle in Haftung genommen werden, die die Einsatzfahrt ja unterbinden könnte? Welche Konzequenzen muss der Gesamteinsatzleiter befürchten der in diesem Beispiel eine Hauptamtliche Kraft ist?

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW771314
Datum25.08.2013 14:229479 x gelesen
Welcher Unterschied im Bezug auf StVG/ StVO sollte sich daraus ergeben ?

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorDomi8nic8 W.8, Nohra / Thüringen771315
Datum25.08.2013 14:409199 x gelesen
Also so ein Verhalten würde ich sehr negativ finden.
Falls man gerade im z.B. Ausbildungsdienst ist und sofort Einsatzbereit ist, kann man sich der Leitstelle anbieten.
Wenn die Leitstelle das Angebot annimmt bekommt man dann auch einen Auftrag.

Von sich aus, wenn möglich noch mit Sondersignal zu eine "zufällig im Funk" abgehörten Einsatz zu fahren könnte rechtliche Konsequenzen für den Gruppenführer/Einheitsführer bedeuten.

Also anbieten der Leitstelle ja, warten ob die auf das zusätzliche Angebot zurückgreifen und dann auf Anordnung Leitstelle losfahren wer der richtige Weg.
Ausnahme, man fährt auf Bewegungsfahrt/Übungsfahrt mit einer Einsatzfähigen Mannschaft zufällig an einer Einsatzstelle vorbei (Unfall, Brand) wo augenscheinlich noch keine anderen Kräfte vor Ort sind, dann kurz Lage an Leitstelle und mit den Erstmassnahmen beginnen. Befindet sich das Einsatzgebiet im eigenen Ausrückebereich werden die nachrückenden Kräfte mit unterstützen, fährt man zum Beispiel überregional an sowas ran übergibt man natürlich dann an die Einheimischen.

Mit kameradschaftlichen Gruß

Dominic Wenkel

FFw Nohra VG Hainleite

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AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg771316
Datum25.08.2013 14:558837 x gelesen
Hallo zusammen!

Geschrieben von Stephan M.Meldet sich ganz normal an der Leitstelle aus, die nicht einschreitet.
Geschrieben von Dominic W.Falls man gerade im z.B. Ausbildungsdienst ist und sofort Einsatzbereit ist, kann man sich der Leitstelle anbieten.
Wenn die Leitstelle das Angebot annimmt bekommt man dann auch einen Auftrag.

Ist die Leitstelle überhaupt berechtigt hier einzuschreiten?
IMHO nein! Wenn einer einschreiten darf, dann ist das die zuständige Führungskraft der Feuerwehr (Kommandant, Einsatzleiter vom Dienst, ...)

Gruß Patrick

Das war meine Meinung

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AutorDomi8nic8 W.8, Nohra / Thüringen771320
Datum25.08.2013 15:249091 x gelesen
Wieso sollte die Leitstelle nicht auf ein Angebot zurückgreifen ?
Ich setze mal vorraus, das nicht gerade ein unerfahrener junger gerade Gruppenführer gewordener Einheitsführer selbst entscheidet das man ausrücken will. Also ich gehe davon aus, das ein erfahrender Kamerad dort als Führungskraft die Entscheidung fällt ob sich die Truppe der Leitstelle anbietet.
Der Disponent einer Leitstelle hat denke ich schon die Möglichkeit vom Alarmplan abzusehen um auch zusätzliche Einheiten zurück zu greifen.

Im gefragten fall setze ich vorraus das der Einheitsführer sich bei der LST meldet das er zu dem Einsatz ausrückt, wenn der Disponent das jetzt nicht unterbindet gehe ich davon aus das er für Einheit dann akzeptiert und ihren Status dokumentiert.
Somit ist sie im Einsatz und hat auch alles Rechte und Pflichten.


2011 gab es in unserer Region eine Unwetterlage, durch Sturm und andere Einflüsse haben wir eine Sirenenalarmierung auf uns interpretiert, war aber der Nachbarort. Da wir eine Einsatzfähige Gruppe im Gerätehaus dann hatten, habe ich als Einheitsführer eine einsatzbereite Einheit der Leitstelle angeboten.
Die griff auch gute 15 min später auf unser Angebot zurück ud wir erhielten einen Einsatzbefehl.

Mit kameradschaftlichen Gruß

Dominic Wenkel

FFw Nohra VG Hainleite

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AutorAlex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen771347
Datum25.08.2013 19:217985 x gelesen
Hallo,
Die offizielle Lehrmeinung (letztens erst das Thema gehabt) ist,nur Feuerwehren die einen Einsatzauftrag einer Leitstelle oder Führungskomponente (Elw der Samtgemeinde bei z.B Unwetterlagen) über einen dokumentierten Weg bekommen dürfen SoSi in Anspruch nehmen. Das geht soweit,dass bei Schwerpunkt FF ein fehlendes Fahrzeug,was nachgefordert werden soll offiziell erst von der Leitsrelle nachgefordert werden darf und nicht von Einsatzleiter der Einsatzstelle direkt.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg771354
Datum25.08.2013 19:537884 x gelesen
Geschrieben von Alex D.Die offizielle Lehrmeinung (letztens erst das Thema gehabt) ist,nur Feuerwehren die einen Einsatzauftrag einer Leitstelle oder Führungskomponente (Elw der Samtgemeinde bei z.B Unwetterlagen) über einen dokumentierten Weg bekommen dürfen SoSi in Anspruch nehmen.

Das ist oin sofern ziemlicher Unsinn, da das nicht in der StVO gefordert ist. Natürlich müssen wir hoheitliche Aufgaben in Anspruch nehmen. Aber wann wir das tun entscheidet nicht die Frage, wie der Weg der Alarmierung läuft.



Geschrieben von Alex D. Das geht soweit,dass bei Schwerpunkt FF ein fehlendes Fahrzeug,was nachgefordert werden soll offiziell erst von der Leitsrelle nachgefordert werden darf und nicht von Einsatzleiter der Einsatzstelle direkt.

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage soll denn die Leitstelle das können? Solange da keine Weisungsbefugnis besteht, kann der Einsatzleiter das auch per Telefon an das Feuerwehrhaus direkt machen. Muss es eben ggf. nur dokumentieren.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorMatt8hia8s M8. B8., Regensburg / Bayern771356
Datum25.08.2013 20:117721 x gelesen
Manchmal sollte mal das Formaljuristische nicht auf die Spitze treiben. Wenn ein weiteres Einsatzmittel unbedingt nötig ist, ist der schnelleste Weg der nachforderung m.E. ein guter Weg. Ob das dann die Leistelle macht oder der Einsatzleiter ist dann für mich sekundär. Wichtig wäre, der Leistelle aber Bescheid zu geben, denn die Koordination läuft ja dort federführend. Am wenigsten brauchen wir bei der Feuerwehr Kompetenzgerangel.

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern771357
Datum25.08.2013 20:16   8030 x gelesen
Ich habe mir das jetzt mehrfach durch den Kopf gehen lassen,
aber ich stelle mir immer mehr die Frage, was das ganze soll.......??
Warum werden solche Fragen gestellt??
Hättekanntidatiwari......
Vielleicht evtl. oder gar ganz anders.....

Unser Job ist doch schon so schwer genug.
Meinst du nicht auch, mann sollte sich auf das konzentrieren,
was wirchitg ist und seine Energie nicht für solche Dinge verwenden, die nichts bringen??
Auf Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand, so viel dazu.....

Durch solche theoretischen Ansätze und Geisterbeschwörungen werden Menschen immer mehr verunsichert.
Dadurch werden wir eher gehemmt, als wirklich weitergbracht.
Denk lieber mal nach, wie ihr eure Übungsgeteiligung, Atemschutzausbildung, Ausbildung im Allgemeinen nach vorne bringen kannst.
Ist in meinen Augen viiiiieeeelllllll besser. ;-))



Just my 2cent



Gruß Markus

In Treue fest!

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY771358
Datum25.08.2013 20:197822 x gelesen
Servus,

wo du Recht hast, hast du Recht. ;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW771361
Datum25.08.2013 20:417504 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Das ist oin sofern ziemlicher Unsinn, da das nicht in der StVO gefordert ist. Natürlich müssen wir hoheitliche Aufgaben in Anspruch nehmen. Aber wann wir das tun entscheidet nicht die Frage, wie der Weg der Alarmierung läuft.


Das hatte ich mit der 1. Antwort schon in Frage gestellt, interessiert aber nicht weil interne Dienstanweisungen scheinbar über dem Bundesgesetzt stehen.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen771364
Datum25.08.2013 20:517595 x gelesen
SoSi bzw. deren Anwendiung ist in der StVO definiert.

Dazu braucht genaugenommen der Fahrer und nicht sein GF Info ueber einen Einsatz und ueber Dringlichkeit etc. Daraus kann er seinen Entschluss ableiten mit Sosi zu fahren.
Ist natuerlich seine Datenbasis schwach oder gar nicht vorhanden, wird er vor Gericht Probleme haben.

Alles duerfen/sollen/an und abmelden ist Feuerwehrintern d.h. es kann intern geahndet werden.

Grüße

Lüder Pott


www.sei-dabei.info

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AutorStep8han8 R.8, Querfurt/OS / Sachsen-Anhalt771365
Datum25.08.2013 21:377688 x gelesen
Geschrieben von Dominic W.Im gefragten fall setze ich vorraus das der Einheitsführer sich bei der LST meldet das er zu dem Einsatz ausrückt, wenn der Disponent das jetzt nicht unterbindet gehe ich davon aus das er für Einheit dann akzeptiert und ihren Status dokumentiert.
Somit ist sie im Einsatz und hat auch alles Rechte und Pflichten.


Jo, würde ich auch so sehen.

Beispiel letztes Jahr bei uns:
Mehrere Ortsteilwehren werden zu VU alarmiert (Zur personalkritischen Wochentags-vormittagszeit). Stadtwehrleiter bekommt natürlich ebenfalls Meldung und entscheidet, einige Kameraden der Stadtwehr zu alarmieren. Wenig später höre ich über Funk mit: "Florian ... fährt auf Anweisung des Stadtwehrleiters zum Einsatz soundso". Und ging selbstverständlich in Ordnung. Wenig später stand das einzige mit einer Gruppe besetzte Fz an der ESt (mit SoSi).

Das ist ein Beispiel, wo halt aber der Einsatzleiter die Zusatzanfahrt entschieden hat.

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AutorThom8as 8B., Ergolding / Bayern771373
Datum26.08.2013 06:237744 x gelesen
Mal aus der Praxis:

Der Unfall

Die Folgen

MfG

Wer einen Fehler gefunden hat, darf ihn behalten :-)

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY771383
Datum26.08.2013 09:137084 x gelesen
Servus,

ist mir einmal und eiem aanren Kameraden auch passiert.
Ich war mit noch 3 Kameraden auf Bewegungsfahrt durch den Landkreis. Alarmierungsmeldung wg. Wohnhausbrand in der Nähe mitbekommen, bei der Leitstelle nachgefragt, ob wir benötigt werden, nach der Bejahung mit Blaulicht und Martinshorn zur E-Stelle. Was soll da jetzt Besonderes dran sein?
Den Kameraden beim anderen Einstz ging es genau so.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW771386
Datum26.08.2013 09:307176 x gelesen
Geschrieben von Thomas B. Mal aus der Praxis:

Ich glaube nicht das die Leitstelle ihrem Kreisbrandrat die Fahrt zu einem Einsatzort "seiner" FW untersagen kann, will oder darf.
Was hier der unangesprochene Knackpunkt gewesen sein dürfte ist die Inanspruchnahme von Sonder-Wegerechten durch den KBR.

und noch etwas;
Geschrieben von wochenblatt Die Anwesenheit eines solch ranghohen Feuerwehr-Chefs wäre nicht erforderlich gewesen
Ich finde es gut und empfinde es als Pflicht das ein KBR seine Einsatzkräfte auch bei kleinen Einsätzen "über die Schulter schaut" um zu sehen ob es hausgemachte Defizite gibt.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorSeba8sti8an 8H., Ober-Mörlen / Hessen771417
Datum26.08.2013 13:166868 x gelesen
Zumal es letztlich alles auf ihn zurückfällt, sowaohl was gut lief wie wenn etwas nicht so gut lief.

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AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW771421
Datum26.08.2013 13:266808 x gelesen
Moin,

was darf die Leitstelle überhaupt?

Halte die Frage für viel interessanter....

Gruß

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen771423
Datum26.08.2013 13:567035 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Thomas B.:
Mal aus der Praxis:

Der Unfall

Die Folgen

Ich hatte ja hier bereits gechrieben, daß ich das alles sehr "seltsam" finde. Noch viel seltsamer finde ich jetzt den unter "die Folgen" hier verlinkten Artikel.

Abgesehen davon, daß mir der Stil des Landshuter Wochenblatts nicht besonders zusagt -> "raste", "über die Kreuzung donnerte"... Vor allem inhaltlich ist der Artikel m.E. ziemlicher Unfug! Fängt schon mit dem ersten Satz an:

"Der Fall ist aus juristischer Sicht eigentlich klar: Wer als Feuerwehrler mit Blaulicht und Martinshorn fahren will, der muss von der Einsatzzentrale alarmiert worden sein."

Nein! Der Fall ist überhaupt nicht klar, der Satz ist schlicht Unsinn! In Anhängigkeit der Landesgesetzgebung ist die Leitstelle der Feuerwehr schlicht nicht weisungsbefugt, und schon gar nicht - hochrangigen - Führungskräften (was hier im Nachgang ja wohl auch - für Bayern - festgehalten wurde). Weiter wundern mich doch auch die weiteren Aussagen der Staatsanwaltschaft sehr. Aber sei es drum, ist am anderen Ende der Republik.

Als gutes Beispiel "aus der Praxis", vor allem was die Folgen anbelangt, taugt dieser Fall, mit seiner äußerst speziellen Sichtweise der Staatanwaltschaft, jedenfall meines Erachtens daher keineswegs.


Gruß

Daniel

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen771425
Datum26.08.2013 14:056858 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Alex D.:
Die offizielle Lehrmeinung (letztens erst das Thema gehabt) ist,nur Feuerwehren die einen Einsatzauftrag einer Leitstelle oder Führungskomponente (Elw der Samtgemeinde bei z.B Unwetterlagen) über einen dokumentierten Weg bekommen dürfen SoSi in Anspruch nehmen.
Wessen "offizielle Lehrmeinung" soll das denn nun wieder sein?! Da auch ich aus Niedersachsen komme: Hier ist die Leitstelle den Kräften der Feuerwehr(en) schlicht und ergreifend mal nicht weisungsbefugt (im Gegensatz zum RD).


Das geht soweit,dass bei Schwerpunkt FF ein fehlendes Fahrzeug,was nachgefordert werden soll offiziell erst von der Leitsrelle nachgefordert werden darf und nicht von Einsatzleiter der Einsatzstelle direkt.
Unfug. Gegebenenfalls direkte Anweisungen (abweichend von der regulären AAO) durch den Einsatzleiter (BvD) sind z.B. hier bei uns gang und gäbe, damit hat die Leitstelle erstmal gar nichts zu tun.

Wenn ich sowas lese wird mir immer angst und bange...


Gruß

Daniel

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AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW771426
Datum26.08.2013 14:116776 x gelesen
Hallo Daniel,

Geschrieben von Daniel R.
Da auch ich aus Niedersachsen komme: Hier ist die Leitstelle den Kräften der Feuerwehr(en) schlicht und ergreifend mal nicht weisungsbefugt (im Gegensatz zum RD).

Kenn ich nicht anders. Wobei hier und da gestritten wird, bis zu welchem Punkt die Leitstelle noch Änderung (Alarmerhöhung) vornehmen darf.

Geschrieben von Daniel R.
Unfug. Gegebenenfalls direkte Anweisungen (abweichend von der regulären AAO) durch den Einsatzleiter (BvD) sind z.B. hier bei uns gang und gäbe, damit hat die Leitstelle erstmal gar nichts zu tun.

Man möge sich das mal im Extrem vorstellen:

Einsatzleiter fordert drei DLK und weitere Einheiten nach und die Leistelle sagt: Nöööö

Widerspricht sich irgendwie selbst.


Geschrieben von Daniel R.
Wenn ich sowas lese wird mir immer angst und bange...

Je nach dem, wo es her kommt. Bei Städten mit BF ist das durchaus auch anders geregelt.

Gruß

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg771427
Datum26.08.2013 14:156753 x gelesen
Geschrieben von Martin D.Kenn ich nicht anders. Wobei hier und da gestritten wird, bis zu welchem Punkt die Leitstelle noch Änderung (Alarmerhöhung) vornehmen darf.


Das geht in sofern ja einfach, wenn sie statt Zimmerbrand der bereits alarmiert wurde auf Grund weiterer Erkenntnisse (weitere Notrufe) nun auf Wohnungsbrand oder Gebäudebnrad erhöht (und da dann auch eine andere Einsatzmittelkette und damit einer andere Alarmierung hinterlegt ist). Damit ist sie dann frei in der Ausweitung der Alarmierung, ohne ihre Kompetenzen zu überschreiten.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorThom8as 8B., Ergolding / Bayern771428
Datum26.08.2013 14:296772 x gelesen
Servus,

Geschrieben von Daniel R.gutes Beispiel hab ich auch nie behauptet das es ein GUTES Beispiel ist. Aber es ist eins.
Geschrieben von Daniel R.der Stil des Landshuter Wochenblatts nicht besonders zusagt Auch da gebe ich Dir recht.

Gruß Thomas

Wer einen Fehler gefunden hat, darf ihn behalten :-)

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen771429
Datum26.08.2013 14:336764 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Daniel R.
Wenn ich sowas lese wird mir immer angst und bange...
Geantwortet von Martin D.:
Je nach dem, wo es her kommt. Bei Städten mit BF ist das durchaus auch anders geregelt.
Das mag ja sein und hat dann meistens auch ganz gute Gründe (wobei dann letztlich auch dort die Leistelle den Führungsdiensten gegeüber (z.B.) kaum weisungsbefugt sein wird).

"Angst und bange" wird mir, wenn ich Allgemeinplätze wie "Die offizielle Lehrmeinung" (laß mich kurz überlegen - nein, nie gehört), dann auch noch in Verbindung mit "letztens erst das Thema gehabt" (auch das noch) und "Samtgemeinde-irgendwas [...]" (BF interne Regelung? - nein, eher nicht) lese (höre) ...


Gruß

Daniel

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW771431
Datum26.08.2013 16:296576 x gelesen
Geschrieben von Martin D.Man möge sich das mal im Extrem vorstellen:

Einsatzleiter fordert drei DLK und weitere Einheiten nach und die Leistelle sagt: Nöööö



Entsprechend AAO kommt die (Singular) Drehleiter im Zug, ist ja logisch eine Drehleiter allein kann nix.
Ergo schickt die Leitstelle 3 Löschzüge und da bei über 3 Löschzüge KAT-Alarm im PC der Leitstelle hinterlegt ist bekommt der Einsatzleiter an der Einsatzstelle kostenlos und ungefragt das THW, DRK , ASB, JUH und die Bundeswehr zur Einsatzstelle ...in Bay. darf das THW gegen die Bergrettung getauscht werden ;)

ja das war ein Witz und FW-Intern hängt der sogar

Für Pressevertreter;
einfach mal darüber nachdenken.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorCars8ten8 S.8, Linnich / NRW771437
Datum26.08.2013 16:586559 x gelesen
Geschrieben von Martin D. Moin,

was darf die Leitstelle überhaupt?

Halte die Frage für viel interessanter....

Gruß



Für Feuerwehr (ohne RD) m.E.:

1. Notrufe abfragen

2. den Notrufen ein Stichwort zuordnen (nach internen Dienstanweisung)

3. den Stichworten nach die hinterlegte AAO auslösen (welche von der jeweiligen FW hinterlegt worden ist)

4. die sich meldenden, alarmierten Kräfte mit Informationen (z.B. Stichwort, Anfahrtsweg, Objektnummer, Infos vom Notrufenden) versorgen

5. Funkverkehr dokumentieren

6. auf Anforderung der Einsatzkräfte vor Ort Aufgaben übernehmen (z.B. Nachalarmierungen, Telefonanrufe, Sofortmeldungen absetzen, etc.)

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AutorAlex8 D.8, Helpsen / Niedersachsen771451
Datum26.08.2013 18:086524 x gelesen
was ist im Zeitalter von FMS mit Einsatzabbruch? Das ist eine Weisung der Leitstelle,das wegen Wegfall des Einsatzgrundes ergo jetzt auch die Grundlage für 35 und 38 StVO wegfallen. Wie viele Maschinisten missachten diese Anweisung und ziehen trotzdem bis zur Einsatzstelle durch? Alles dreht um die Frage,wer war zuerst,das Huhn oder das Ei ;)

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AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen771452
Datum26.08.2013 18:216366 x gelesen
Geschrieben von Alex D.was ist im Zeitalter von FMS mit Einsatzabbruch? Das ist eine Weisung der Leitstelle

Ab der 3 entscheidet dies nur der örtlich zuständige EL ;-).

Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen771456
Datum26.08.2013 18:456393 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Alex D.:
was ist im Zeitalter von FMS mit Einsatzabbruch? Das ist eine Weisung der Leitstelle,das wegen Wegfall des Einsatzgrundes ergo jetzt auch die Grundlage für 35 und 38 StVO wegfallen.
Nein, nochmal: Das ist keine Weisung der Leitstelle, da sie nicht weisungsbefugt ist, sondern eine Information (zur Lage)! [Und: Was hat das mit FMS zu tun? Kann mir die Leitstelle solche Informationen nicht auch verbal übermitteln?]

Wie viele Maschinisten missachten diese Anweisung und ziehen trotzdem bis zur Einsatzstelle durch?
Bei uns (funkt und) entscheidet das immer noch der EL oder Fahrzeugführer (?). Aber ja, auch zurückgreifend auf den ersten Satz: Das kann durchaus dazu führen, daß der Einsatz abgebrochen wird, oder z.B. ohne Alarm durchgefahren wird - oder eben auch nicht.

Alles dreht um die Frage,wer war zuerst,das Huhn oder das Ei ;)
Nee. Aber das meinte ich mit "angst und bange" - auch. Einmal in der Ausbildung erzählt bekommen - schon hat sich so etwas wie mit der "weisungsbefugten Leitstelle" manifestiert...


Gruß

Daniel

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP771462
Datum26.08.2013 18:526556 x gelesen
Geschrieben von Carsten S.Für Feuerwehr (ohne RD) m.E.:
1. Notrufe abfragen
2. den Notrufen ein Stichwort zuordnen (nach internen Dienstanweisung)
3. den Stichworten nach die hinterlegte AAO auslösen (welche von der jeweiligen FW hinterlegt worden ist)
4. die sich meldenden, alarmierten Kräfte mit Informationen (z.B. Stichwort, Anfahrtsweg, Objektnummer, Infos vom Notrufenden) versorgen
5. Funkverkehr dokumentieren
6. auf Anforderung der Einsatzkräfte vor Ort Aufgaben übernehmen (z.B. Nachalarmierungen, Telefonanrufe, Sofortmeldungen absetzen, etc.)
Das könnte man mit unseren "Notrufcallcentern" in RLP jetzt mal lustig durchspielen: 1., 2. und 3. werden von der Integrierten Leitstelle (als solches) gemacht, 4. teilweise auch noch, 5. und 6. aber dann von der FEZ (rheinland-pfälzische Kleinleitstellenspielerei auf (Verbands-)Gemeindeebene). Die FEZ sind dann aber wiederum online auf den ELR angeschlossen, arbeiten also quasi als abgesetzte Leitstellendisponentenplätze. Sind sie damit Leitstelle? Man weiß es nicht. Nehmen wir es aber mal an. Also sind ist die Leitstelle hier gleichzeitig die Feuerwehr, aber dann wiederum doch nur je nachdem, wer da wo sitzt. Weil eigentlich ist die Leitstelle ja doch nur erstalarmierende Stelle mit ein bisschen weiterem Service, falls mal eine FEZ nicht besetzt sein sollte. Was darf die Leitstelle? Man weiß es nicht...
Steigerung: Alarmierungen sind über diese abgesetzten Arbeitsplätze nicht nur in der eigenen Gemeindewehr möglich, sondern auch bei den anderen von der LST betreuten Kommunen. Also könnte theoretisch jetzt die FW der Kommune A Leitstelle für die FW der Kommune B sein, und zwar nicht zwingend an deren AAO gebunden, da die Einsatzmittel auch losgelöst davon bestellt werden können.
Übrigens lautet der Slogan unseres Bundeslandes: Wir machens einfach. ;-)
Bevor ich mir solche Gedanken mache, schalte ich dann doch lieber Hirn (und SoSi) ein, wann es mir gerade sinnvoll erscheint. Einfach machen...

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü771473
Datum26.08.2013 20:306441 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Daniel R.Das mag ja sein und hat dann meistens auch ganz gute Gründe (wobei dann letztlich auch dort die Leistelle den Führungsdiensten gegeüber (z.B.) kaum weisungsbefugt sein wird).


Oh doch, ist sie. In Stuttgart hält die ILS die Hand über jedes Fahrzeug solange es sich noch im Status 3 befindet, einschließlich der Leitungsdienste (=ZF der BF-LZ), lediglich der Direktionsdienst bzw. der (diensthabende) Amtsleiter stehen da außen vor und können sich selbst in den Einsatz bringen bzw. auf eigene Entscheidung weiter anfahren.

Gruß Andi

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen771476
Datum26.08.2013 20:376302 x gelesen
Geschrieben von Alex D.Das ist eine Weisung der Leitstelle,das wegen Wegfall des Einsatzgrundes ergo jetzt auch die Grundlage für 35 und 38 StVO wegfallen

In den meisten Fällen nicht, da nicht weisungsbefugt.

Aber der Fahrer, dann mit neuer Info ausgestattet, muß sein Sosi-Einsatz natürlich neu beurteilen...

Buerteilt er ihn nicht neu und faehrt weiter mit §35 und 38, kann man ihm sicherlich am Zeuge flicken.

Grüße

Lüder Pott


www.sei-dabei.info

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AutorStef8an 8H., Wuppertal / NRW771488
Datum26.08.2013 22:296280 x gelesen
Geschrieben von Andreas R. In Stuttgart hält die ILS die Hand über jedes Fahrzeug solange es sich noch im Status 3 befindet, einschließlich der Leitungsdienste (=ZF der BF-LZ), lediglich der Direktionsdienst bzw. der (diensthabende) Amtsleiter stehen da außen vor

Das aber nur deshalb, weil die ILS eine Einrichtung ist, die (für den FW-Teil) von der Feuerwehr Stuttgart selbst gestellt wird. Daher kann der Amtsleiter natürlich Anweisungen erteilen, die die Leitstelle gegenüber nachgeordneten Führungskräften umsetzt. Das sieht wie eine Weisungsbefugnis aus, ist aber nur das Befolgen einer Weisung des Amtsleiters.

Aus eigener Rechtspersönlichkeit heraus ist m.W: in keinem Bundesland die Leitstelle gegenüber einer kommunalen Feuerwehr weisungsbefugt. Anderes gilt für den Rettungsdienst.

Gruß,
Stefan

Gruß, Stefan

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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP771533
Datum27.08.2013 10:066193 x gelesen
Achtung, ich verwirre selbst: Das war jetzt die linksrheinische Lösung. Rechtrheinisch sieht das nochmal anders aus:

1, 2 und 3: dito.

Geschrieben von Sebastian K.Die FEZ sind dann aber wiederum online auf den ELR angeschlossen, arbeiten also quasi als abgesetzte Leitstellendisponentenplätze.

Hier aber nicht. Ergo ist die FEZ dann per Definition keine Leitstelle. Eigentlich aber dann doch, weil die LSt nur "erstalarmierende" Stelle ist -> 1., 2. und 3. und dann war es das für die.

Dann kann es gut sein, das meine FEZ eine andere Einheit (oder auch nur ein Fahrzeug) alarmiert. Ergo: Alles nicht so einfach hier im Land.

Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg771630
Datum28.08.2013 00:066218 x gelesen
Hallo Daniel, Hallo Thomas,

Geschrieben von Daniel R.Nein! Der Fall ist überhaupt nicht klar, der Satz ist schlicht Unsinn! In Anhängigkeit der Landesgesetzgebung ist die Leitstelle der Feuerwehr schlicht nicht weisungsbefugt, und schon gar nicht - hochrangigen - Führungskräften (was hier im Nachgang ja wohl auch - für Bayern - festgehalten wurde). Weiter wundern mich doch auch die weiteren Aussagen der Staatsanwaltschaft sehr. Aber sei es drum, ist am anderen Ende der Republik. Der Fall ist nach meiner Meinung zwar klar, aber nicht in der Sichtweise des Staatsanwalts.

1. Der KBR ist nach meiner Meinung berechtigt zu jedem Einsatz in seinem Gebiet zu fahren, ja er sollte das auch von Zeit zu Zeit machen. Von daher ist die Hoheitliche Aufgabe gegeben.

2. Zum Einsatz von Sondersignal, muss nach §38 StVO, höchste Eile für z.B. Rettung von Menschenleben geboten sein.
Ob dies geboten ist wenn der KBR 20-30 Min nach der FW Eintrifft ist zumindest fragwürdig.

3. §35 StVO (Sonderrechte) erfordert auch Hoheitliche Aufgabe und Dringlichkeit. Dazu siehe oben.
Er sagt im Absatz 8 aber auch aus das Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.
Wenn ein Unfall mit Sonderrechten passiert, wurden Personen nicht nur behindert, sondern gefährdet. Damit wurde gegen §35 Absatz 8 StVO verstoßen.

Somit hat der Herr KBR sicher einen Fehler gemacht.

Gruß
Michael

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen771633
Datum28.08.2013 01:306271 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Michael B.:
Der Fall ist nach meiner Meinung zwar klar, aber nicht in der Sichtweise des Staatsanwalts.
Soll vermutlich heißen, die Einstellung des Verfahrens mißfällt Dir?


2. Zum Einsatz von Sondersignal, muss nach §38 StVO, höchste Eile für z.B. Rettung von Menschenleben geboten sein.
Ob dies geboten ist wenn der KBR 20-30 Min nach der FW Eintrifft ist zumindest fragwürdig.

Würde dann irgendwo für alle Führungsdienst gelten, die erst nach den örtlich zuständigen Kräften eintreffen (können), oder wo soll man die Grenze setzen, 10 min später - ok, 20 min später - völlig unnötig? Sind die Voraussetzungen für SoSi gegeben, müssen sie automatisch auch für Führungsdienste gegeben sein, sonst macht das Ganze irgendwo wenig Sinn.


3. §35 StVO (Sonderrechte) erfordert auch Hoheitliche Aufgabe und Dringlichkeit. Dazu siehe oben.
Er sagt im Absatz 8 aber auch aus das Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.
Wenn ein Unfall mit Sonderrechten passiert, wurden Personen nicht nur behindert, sondern gefährdet. Damit wurde gegen §35 Absatz 8 StVO verstoßen.

1. Dann erklär mir doch mal, wie man mit SoSi fahren soll, ohne jemanden zu behindern? - Schließlich muß der andere Verkehrsteilnehmer ja ggf. ausweichen, an die Seite fahren, seine Geschwindigkeit reduzieren oder sogar an einer für ihn Grünlicht zeigenden Ampel anhalten. - Oder im dümmsten Fall auch zu gefährden, bzw. gefährdet zu haben, wenn es zu einem Unfall gekommen ist.

2. Dazu die Definition von "Unfall":

Allgemein:

"Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet."

Verkehrsunfall:

"Definiert wird ein Verkehrsunfall in Deutschland [...] als ein zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist oder einen Personenschaden zur Folge hat."

BGH zum Verkehrsunfall:

"Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht"

Daher kann der Staatsanwalt auch zu dem Schluß kommen, daß das Verhalten der Verkehrsteilnehmer nicht so schuldhaft war, daß es verfolgt werden muß - der Unfall halt ein Unfall war - und das Verfahren einstellen. Die Formel "fährt mit SoSi, also muß er (sie) Schuld haben" greift da etwas kurz (auch wenn sie oft propagiert wird). Unter anderem auch wegen des Folgenden:


Somit hat der Herr KBR sicher einen Fehler gemacht.
Andersherum wird ein Schuh draus: Deiner Argumentation folgend hat der Unfallgegner des KBR ebenso einen Fehler gemacht, denn im §38 steht auch:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn [...] ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

Hat der Unfallgegner wohl irgendwie nicht, wenn er mit dem KBR zusammengestoßen ist?!

So einfach ist das also alles nicht.


Gruß

Daniel

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW771699
Datum28.08.2013 19:236100 x gelesen
Geschrieben von Michael B.§35 StVO (Sonderrechte) erfordert auch Hoheitliche Aufgabe und Dringlichkeit. Dazu siehe oben.

Danke!
Mir war bis jetzt nicht bewusst das ich beim ausüben meiner Arbeit (§35Abs.6) eine "hoheitliche Aufgabe mit Dringlichkeit" bewältige.

und als Dank an dich habe ich hier;
----------------------------------------------
































--------------------------------------
etwas Platz zum nach_denken gelassen ;)

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg771714
Datum28.08.2013 23:126054 x gelesen
Hallo Thomas,

Geschrieben von Thomas M.Danke!
Mir war bis jetzt nicht bewusst das ich beim ausüben meiner Arbeit (§35Abs.6) eine "hoheitliche Aufgabe mit Dringlichkeit" bewältige.
Wir sind uns aber einig, dies sind nicht die Bereiche der StVO, mit denen wir uns bei den BOS befassen. Ich gebe zu ich hätte korrekt von §35 Abs.1 sprechen müssen.

Gruß
Michael

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg771716
Datum28.08.2013 23:286056 x gelesen
Hallo Daniel,

Geschrieben von Daniel R.Soll vermutlich heißen, die Einstellung des Verfahrens mißfällt Dir?Das hätte auch anders ausgehen können. Aber ich kann damit leben.

Geschrieben von Daniel R.1. Dann erklär mir doch mal, wie man mit SoSi fahren soll, ohne jemanden zu behindern? - Brauche ich nicht, denn ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geht es nicht.
Die Grenze liegt, so wurde es mir vermittelt, bei der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dies ist in dem diesem Fall sicher gegeben. Wie wird sonst beim Überfahren einer Roten Ampel Argumentiert:
- Schrittgeschwindigkeit
- Beachten ob man vom anderen Verkehrsteilnehmer gesehen wurde.
- ...

Von daher erscheint mir der Fall grenzwertig.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW771718
Datum28.08.2013 23:346009 x gelesen
Geschrieben von Michael B.Wir sind uns aber einig,...

Klar, ich weiß das und dir habe ich das Wissen einfach unterstellt ;)
Der "Platz zum nach_denken" sollte dich daran erinnern das hier auch Anfänger mitlesen und das hier geschriebene Wort- als alleinige Wahrheit mit in die Welt nehmen.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW771719
Datum28.08.2013 23:426001 x gelesen
Geschrieben von Michael B.
Von daher erscheint mir der Fall grenzwertig.

Unter §35Abs. 8 steht:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

In meinen Augen ...Gummi, denn die "gebührende Berücksichtigung" wird im Fall der Fälle erst vom Richter und seiner Einstellung definiert, aber anders geht es nicht.

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen771757
Datum29.08.2013 13:315930 x gelesen
Geschrieben von Daniel R.1. Dann erklär mir doch mal, wie man mit SoSi fahren soll, ohne jemanden zu behindern? - Schließlich muß der andere Verkehrsteilnehmer ja ggf. ausweichen, an die Seite fahren, seine Geschwindigkeit reduzieren oder sogar an einer für ihn Grünlicht zeigenden Ampel anhalten. - Oder im dümmsten Fall auch zu gefährden, bzw. gefährdet zu haben, wenn es zu einem Unfall gekommen ist.

Ich behindere ihn ja gar nicht, denn er ist ja nach STVO verpflichtet, mir Platz zu machen. Eine rote Ampel behindert ihn ja auch nicht, er ist nach STVO verpflichtet anzuhalten.
Vorraussetzung ist, das er mich sieht und hört, aslso bemerkt. Bis dahin hat er Vorfahrt und ich muss mich unterordnen. Darum das langsame reinfahren in Kreuzungen ect., erst wenn ich mir sicher bin, das alle mich bemerkt und reagiert haben, darf ich weiterfahren. Dann habe ich auch nicht behindert oder gar gefährdet. Ziehe ich raus und der muss ne Vollbremsung hinlegen, habe ich was falsch gemacht. Auch wenn ich mit Licht und Schall ankomme und der vor mir macht kein Platz, kann ich mich zwar ärgern, aber so lange wie der behauptet, er hat mich nicht gehört/gesehen, bin ich der Looser.

heinrich

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