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ThemaBnetzA-Veranstaltung zum TK-Sicherstellungsgesetz (PTSG-2011)6 Beträge
RubrikKommunikationstechnik
 
AutorJako8b E8., Düsseldorf / NRW764533
Datum10.06.2013 02:054109 x gelesen
Nicht nur TK-Verantwortliche bei BOS wurden zum 26.Juni 2013 zu einer "Informationsveranstaltung" der Bundesnetzagentur in Mainz zum aktuell gültigen Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG vom 24.03.2011) eingeladen.

Für staatliche Verfassungs- oder Exekutivorgane sowie BOS-Berechtigte wird z.B. über das PTSG gesetzlich in Krisen- oder Katastrophenfällen festgelegt, welche öffentlich bereitgestellten Telekommunikationsgrundlagen (Telefondienst, Mobilfunk?, Übertragungswege, Internet???) weiterhin von welchen TK-Anbietern weiterhin zur Verfügung zu stellen, ggf. neu bereitzustellen oder zu entstören sind.

Interessant ist sicherlich dabei, was die verschiedenen Beteiligten im präventiven Vorfeld und hinsichtlich der konkreten Umsetzung darunter jeweils verstehen, wie ein PTSG-Anwendungsfall (bei gestörten TK-Systemen) gemeldet, behördlich festgestellt und ggf. mehreren tangierten TK-Anbietern rechtverbindlich zugestellt werden soll/wird.
Was darf als wahrscheinlich verfügbar erwartet werden, oder wo hilft nur noch das Prinzip Hoffnung.

Wer sich ernsthaft und nachhaltig mit solchen themen beschäftigt, darf nicht eine tlelekommunikationsrechtliche Argumentation fürchten. TK-Regularien sind nunmal Bundesrecht; vgl. BOS-Meterwellenrichtlinie. Was ist PTSG-Verpflichteten wirtschaftlich oder organisatorisch zuzumuten? Wie schnell sind PTSG-Maßnahmen auch unter Schwierigkeiten (fehlende öffentliche Stromversorgung für bestimmte Systemkomponente, zerstörte Übertragungswege, Zwangsabschaltungen bei Kapazitätsengpässen für wen genau; uvm.) umzusetzen?
inwieweit muss sich ein PTSG-Verpflichteter schon jetzt vorbereiten oder darf er noch abwarten bis es wirklich ernst wird? Gilt eine Katastrophe in Komune A und Bundesland B als rechtssichere PTSG-Vorgabe für das steuernde Netzkontrollzentrum im Bundesland C oder gar im Ausland (NGN, VoIP, u,ä.).


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AutorRalf8 R.8, Kirchen / Rheinland-Pfalz764640
Datum10.06.2013 20:292879 x gelesen
Hallo Jakbo,

bist du den eingeladen und kannst/darfst anschließend berichten?

Gerne auch per PN

Gruss
Ralf

Besucht mich doch mal auf unserer Homepage: www.feuerwehr-kirchen.de


Jeder Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder und nicht die meiner Feuerwehr !!!!

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AutorJako8b E8., Düsseldorf / NRW766040
Datum26.06.2013 20:073440 x gelesen
An der öffentlichen PTSG-Infoveranstaltung des BnetzA Referats IS14 in Mainz nahmen heute (26.06.) 45 Personen teil, im Plenung waren etwa 35 Personen zugegen.
Davon Vertreter des ZKI und BBK aus der Bundesebene; 3 Landesministerien, 1 Regierungsbezirk, 4 städtische Feuerwehren, 1 x FF, sowie 5 aus Landkreisen und das DRK aus Bund und einem Land. Es handelte sich überwiegend um Vertreter der jeweiligen Verwaltung; kaum Kräfte z.B. aus einer direkten Einsatzverantwortung in Krisensituationen. Als Verband nahm nur der DVPT (für kommerzielle Geschäftskunden) teil.

Hauptgegenstand waren Aspekte zur Beantragung als bevorrechtigter Teilnehmer im Mobilfunk, weil es u.a. eine Bevorrechtigung (für vorrangige durchzustellende Verbindungen) im Festnetz nicht mehr gibt. Da ein "erfolgreicher" Antrag immer für einen Teilnehmer (komplette Behörde oder Institution) gilt, besteht keine zentrale Übersicht, z.B. wieviel SIM-Karten wo tatsächlich dann als ständig (!) bevorrechtigter Teilnehmer agieren. Auf der Ebene der bevorrechtigten Mobilfunkteilnehmer wird gegeneinander nicht mehr differenziert. Bei begrenzten Netzkapazitäten resultiert "First come, first serve".

Die Bevorrechtigung gilt rechtlich nicht für SMS; könnte aber so sein. Übertragungen außerhalb von GSM (bzw. 2G Sprache), also nicht nur Daten im Packet Mode (UMTS, LTE) gibt rechtlich erst ab Ende 2015.

Bevorrechtigung ist aus Sicht von IS14 also immer nur unterstützend z.B. zu sonstigen BOS-Kommunikationsoptionen zu sehen.

Berechtigte Teilnehmer haben rechtzeitig gegen eine einmalige Gebühr ihrem TK-Unternehmen mitzuteilen, welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen. Über mögliche Entstörungszeiträume erfolgten nur Andeutungen; als dann so schnell der jeweilige TK-Anbieter eben kann! Keine Zeitvorgabe oder Zeitrahmen. Es könne ja sein, das öffentlich vorgehaltene TK-Systemkomponenten für viele Behörden (Sprachtelefondienst zwischen vielen Behördenstandorten z.B. in einem Landkreis oder zwischen unterscheidlichen Exekutivebenen) sukzessiv zu entstören wären.

Die Anwendung des PTSG ergibt sich schon bei besonderen Unglücksfällen. Was das aber sein könnte, oder wie sich ein Rechtsanspruch (auf was genau) konkretisieren lässt, wurde selbst auf Nachfrage nicht näher erläutert. Originalton: Die TK-Anbieter merken doch wohl als erster wenn ein größeres Ereignis eingetreten ist.

Wenn eine öffentliche Stromversorgung für eine Vermittlungsstelle nicht mehr zur Verfügung steht, dann geht eben das Licht aus. Alternativ ist für den TK-Betreiber der örtliche Energieversorger nach dem Energiesicherstellungsgesetz gefordert.
Die BnetzA glaubt das auf allen technischen (Vermittlungs-, Schalt- und Verstärkungs-)Ebenen der verpflichteteten TK-Anbieter eine angemessene Notstromversorgung zur Verfügung steht. Im Falle von ggf. so gestörten Basisstationen hat eben der Mobilfunkbetreiber in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, das hier die "Aufrechterhaltung" (=dauerhaft) der bevorrechtigten Versorgung von Mobilfunkteilnehmern gewährleistet wird.

Auf nähere technische oder operative Verständnisfragen im Sinne von TK-Handlungsoptionen als kritische Infrastruktur wurde nicht eingegangen.

Aus dem PTSG leitet sich kein Anspruch auf eine Grundversorgung für Behörden im Krisenfall ab.

Das Referat IS14 trifft sich vier mal im Jahr in einem informellen Arbeitskreis mit Verbänden und TK-Betreibern.

Bis auf einzelne Ausnahmen bezeichneten die Teilnehmer aus dem Plenum die Veranstaltung als Erfolg, wo doch von der BnetzA viele Infomation vermittelt wurden.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat verpflichtete TK-Anbieter mit der Bitte angeschrieben, zum Betrieb ihres öffentlich vorgehaltenen TK-Angebotes während der jüngsten Hochwassersituation (Sommer 2013) je einen wie auch immer gestalteten (Verfügungs-) Bericht einzureichen.

Es ist nicht genug zu wissen,
man muss es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen,
man muss es auch tun.

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AutorDirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg766047
Datum26.06.2013 21:392705 x gelesen
Danke für den kleinen Bericht.

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen766057
Datum27.06.2013 09:312715 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Jakob E.Da ein "erfolgreicher" Antrag immer für einen Teilnehmer (komplette Behörde oder Institution) gilt, besteht keine zentrale Übersicht, z.B. wieviel SIM-Karten wo tatsächlich dann als ständig (!) bevorrechtigter Teilnehmer agieren. Auf der Ebene der bevorrechtigten Mobilfunkteilnehmer wird gegeneinander nicht mehr differenziert.

das finde ich ganz interessant. Wir haben das Thema meine ich hier im Forum schon mehrfach ausgebreitet, und meine Erkenntnis daraus (und aus anderen Infos die ich so habe) war eigentlich, dass diese "Bevorrechtigung" eben nicht ständig besteht und erst im Akutfall angefordert werden muss.

Ist das denn echt so, dass eine SIM-Karte einer insgesamt bevorrechtigten Institution (also z.B. alle Handys aller Dienststellen der Landespolizei?) ständig diese Bevorrechtigung haben und wenn ja, wie wirkt die genau?

Is that you, John Wayne? Is this me?

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AutorJako8b E8., Düsseldorf / NRW766244
Datum30.06.2013 17:193215 x gelesen
Geschrieben von Matthias O.Ist das denn echt so, dass eine SIM-Karte einer insgesamt bevorrechtigten Institution (also z.B. alle Handys aller Dienststellen der Landespolizei?) ständig diese Bevorrechtigung haben und wenn ja, wie wirkt die genau?

JA, die technische Realisierung soll sich in Verbindung mit der Einführung des PTSG in 2011 entsprechend geändert haben. Davor musste bei den vier physikalischen Netzbetreibern von irgendeiner dafür zuständigen Betriebsstelle ein Eingriff in die Technik erfolgen. Wobei dann bei jedem Mobilfunknetzbetreiber irgend etwas anderes in diese Richtung passierte.

Eine einmal pro SIM-Karte eingetragene Bevorrechtigung immer! Eine Bevorrechtigung wird nicht für Prepaid-Karten entgegen genommen.
Technisch greift die Bevorrechtigung nur im sogenannten GSM-Modus (Netzgeneration 2G), wo die Verbindungssteuerung (für Sprache, Fax oder Modemverbindungen) über die Zuteilung von diskreten Zeitschlitzen realisiert wird.
Den Betriebsablauf hat man sich -schon im Regelbetrieb- in etwa wie folgt vorzustellen. Bevor eine jeweils neue Verbindung in einer GSM-Mobilfunkzlle geschaltet wird, soll stets geprüft werden (Vergleichszeitraum ???), ob nicht ein bevorrechtigter Mobilfunkteilnehmer zuerst zum Zuge kommt. Das soll auch bei ankommenden Anrufen zu bevorrechtigten Mobilfunkteilnehmern genauso funktionieren. Wenn alle lokalen Zeitschlitze durch bevorrechtigte Teilnehmer bereits belegt sind, muss der n+1 (Bevorrechtigte) und sämtliche sonstigen Anrufwünsche warten. Von einer Warteschlangenverwaltung oder Verbindungszeitbegrenzung für bereits bestehende Zeitschlitzzuweisungen war keine Rede. Bei erneuten Anrufversuchen unter bevorrechtigten Mobilfunkteilnehmern gilt somit das schon erwähnte "First come; First serve". In der Praxis wird ein gewisses Roulette-Verhalten nicht auszuschließen sein.

Für eine ähnliche Realisierung im UMTS-Modus (Netzgeneration 3G) oder GRPS (Netzgeneration 2,5); bzw. allgemein im Packet Mode wurde unter PTSG-Bedingungen Ende 2015 genannt. Wenn nicht vorher die gesetzlichen PTSG-Anforderungen, trotz KRITIS und NPSI-Studien des BMI, noch weiter runter geschraubt werden.

Die Thematik "öffentliche durchgehend stabile Stromversorgung" tangiert natürlich auch die gesamte Übertragungsstrecke; nicht nur im öffentlichen Mobilfunk. Sei es im Access-Bereich (im Umfeld von Teilnehmeranschlüssen), oder auf der Transitebene (z.B. für Übertragungsverstärker oder reine Verteilenknoten auf der Etappe, o.ä.). Anstelle des PTSG soll hier laut Aussage der BnetzA für die TK-Netzbetreiber das Energiesicherstellungsgesetz eben für die vom Stromausfall -wo auch immer- betroffenen TK-Netzbetreiber greifen.

Wenn das alles im Krisen- oder Spannungsfall nicht helfen sollte; spricht die Bundesnetzagenur ein Bussgeld zwischen 30.ooo und 1oo.ooo Euro aus. Natürlich nur dann, wenn die Behörde (zum Teil auch oberste Verfassungsorgane) die jeweils technisch verursachende Unzulänglichkeit unter einem PTSG-Auslöseszenario "beweisen" konnte.

Es ist nicht genug zu wissen, man muss es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muss es auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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 12.09.2010 22:15 Jako7b E7., Düsseldorf TK-Sicherstellungsgesetzentwurf von Bundesregierung verabschiedet
 10.06.2013 02:05 Jako7b E7., Düsseldorf
 10.06.2013 20:29 Ralf7 R.7, Kirchen
 26.06.2013 20:07 Jako7b E7., Düsseldorf
 26.06.2013 21:39 Dirk7 B.7, Karlsbad
 27.06.2013 09:31 Matt7hia7s O7., Waldems
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