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Thema | Ausgabe und Verwendung von Bekleidung nach DIN EN 469:1995 | 5 Beträge | |||
Rubrik | pers. Ausrüstung | ||||
Autor | Flor8ian8 O.8, Hamburg / Hamburg | 758547 | |||
Datum | 03.04.2013 16:41 | 3402 x gelesen | |||
Hallo liebes Forum, ein wenig hatten mir bereits die im Netz verfügbaren Ausarbeitungen von CP zur EN 469 und deren Entwicklung geholfen. Dennoch stelle ich mir weitere Fragen. Die deutschen Umsetzungen der EN 469 starteten 1995, setzten sich dann mit Zwischenschritten zur aktuellen DIN EN 469:2007-02 fort, ein Entwurf für eine erneute Überarbeitung ist bereits verfügbar. Gerade in großen Feuerwehren werden große Bekleidungspools vorgehalten, über die auch die Ausgabe von Ersatz- und Neueinkleidungen mit gebrauchtem Material erfolgt. Sofern die dort vorgehaltenen Kleidungsstücke nicht die durch den Hersteller vorgegebene maximale Nutzungsdauer, bspw. aufgrund einer bestimmten Anzahl von Waschzyklen, erreicht haben, spricht etwas dagegen, Kleidung auszugeben, die lediglich der DIN EN 469:1995 genügt? Ich spreche jetzt bewußt nicht von aktuell getragener Bekleidung im pesönlichen Bestand sondern von neuen bzw. erneuten Ausgaben. Wäre hier nicht davon auszugehen, daß auszugebene Bekleidung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen sollte? Ich danke Euch für Eure Beiträge. Beste Grüße aus der Hansestadt | |||||
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Autor | Marc8us 8M., Wernigerode/ OT Reddeber / ST | 758557 | |||
Datum | 03.04.2013 18:45 | 1625 x gelesen | |||
Das ist aus meiner Sicht in erster Linie eine Sache der gesetzlichen Vorgaben. Ich kenne die Regelung in Hamburg nicht, aber hier in ST kann Einsatzbekleidung nach DIN EN 469:1995 aufgetragen werden, d. h. auch für Neu- oder Ersatzeinkleidung herangezogen werden, bis auszusondern ist. Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung! | |||||
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Autor | Joha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen | 758567 | |||
Datum | 03.04.2013 19:56 | 1430 x gelesen | |||
Das ist eine Sache des Unternehmers. Er ist verantwortlich für die Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung. Welche Schutzkleidung geeignet ist muss er entsprechend festlegen, in Abhängigkeit der auftretenden Gefahren. In diesem Punkt ist es dann egal, ob sein Mitarbeiter diese Kleidung frisch aus der Kammer bekommt oder sie schon seit 5 Jahren täglich trägt. Treten Gefahren auf, die durch die alte PSA nicht abgewendet werden können, brauchen entsprechend alle Mitarbeiter, die dieser neuen Gefahr begegnen auch entsprechende neue Ausrüstung. Wenn der Unternehmer aber einschätzt, dass die PSA gegen Stichflammen aus dem Jahr 1995 den Anforderungen noch genügt, spricht nicht s gegen eine weitere Nutzung, auch wenn die Hersteller und Forscher seitdem nicht untätig gewesen sind. Er muss es schlussendlich veranworten. | |||||
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Autor | Flor8ian8 O.8, Hamburg / Hamburg | 758568 | |||
Datum | 03.04.2013 19:56 | 1528 x gelesen | |||
Hallo Marcus, Geschrieben von Marcus M. Das ist aus meiner Sicht in erster Linie eine Sache der gesetzlichen Vorgaben.[...] hier in ST kann Einsatzbekleidung nach DIN EN 469:1995 aufgetragen werden, d. h. auch für Neu- oder Ersatzeinkleidung herangezogen werden [...] Was ist die landesspezifische gesetzliche Vorgabe hierfür in Sachsen-Anhalt? Beste Grüße aus der Hansestadt | |||||
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Autor | Marc8us 8M., Wernigerode/ OT Reddeber / ST | 758597 | |||
Datum | 04.04.2013 08:49 | 1350 x gelesen | |||
§ 3 Abs. 2 Fw-DienstklVO siehe hier Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung! | |||||
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