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ThemaBeklebung mit Reflexmaterial30 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
Infos:
  • DIN 14502-3
  • Farbgebung Feuerwehrfahrzeuge
  • DIN 14502-3 Ausnahmeregelungen der BL
  •  
    AutorPete8r B8., Leverkusen / NRW758540
    Datum03.04.2013 15:4323237 x gelesen
    Hallo zusammen,

    kann mir jemand sagen zu wie viel Prozent Feuerwehrfahrzeuge mit Reflexmaterial beklebt werden müssen?

    Die DIN-Norm kann man leider nur für teuer Geld erwerben

    Viele Grüße

    PB

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.758546
    Datum03.04.2013 16:3518692 x gelesen
    Geschrieben von Peter B.
    kann mir jemand sagen zu wie viel Prozent Feuerwehrfahrzeuge mit Reflexmaterial beklebt werden müssen?


    Schätze mal 0%. Mir wäre nicht bekannt, dass Feuerwehrfahrzeuge beklebt werden müssen. Sieht halt wahlweise schick aus oder trägt auch zur besseren Erkennbarkeit bei. Aber eine Pflicht?

    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW758554
    Datum03.04.2013 18:4318322 x gelesen
    Mahlzeit.

    Wenn es sich um Fahrzeuge nach der EG-Fahrzeugklasse N2 >7,5t, N3, O3 oder O4 handelt, muss ab Erstzulassung 10.07.2011 bei Fahrzeugen mit mehr als 2100mm Breite hinten eine Vollkonturmarkierung und bei Fahrzeugen über 6m Länge seitlich (mindestens) eine Teilkontur-Markierung vorhanden sein.

    Teure DIN-Normen braucht man dafür nicht, die Ausrüstungspflicht steht in der Richtlinie 2007/35/EG, die Ausführung (insbesondere: die Vorschriften zur Genehmigung des Materials und zur Anbringung) finden sich in der ECE-Regelungen Nr. 48 und 104. Die gibts alle kostenlos und auf Deutsch im Intenet, google sollte helfen.

    Auf den ersten Blick scheint dieses Dokument aus dem Hause MAN einen schönen Überblick zu bieten.

    Gruß,
    Henning

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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt758563
    Datum03.04.2013 19:1617758 x gelesen
    Doch da war noch etwas bei neueren Feuerwehrfahrzeugen bezüglich der Heckbeklebung mit weis/rot oder gelb/rot. Das stand meiner Meinung nach in einer DIN/EN. Ich lasse mich da aber gern korrigieren.

    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW758564
    Datum03.04.2013 19:2117765 x gelesen
    Mahlzeit,

    Geschrieben von Andreas K.Doch da war noch etwas bei neueren Feuerwehrfahrzeugen bezüglich der Heckbeklebung mit weis/rot oder gelb/rot. Das stand meiner Meinung nach in einer DIN/EN.

    Die ist aber straßenverkehrsrechtlich erstmal unzulässig, wenn nicht das betreffende Bundesland eine Ausnahmeregelung getroffen hat oder für das betroffene Einzelfahrzeug eine Ausnahme genehmigt wird....

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    AutorHans8-Jo8ach8im 8Z., Berlin / Berlin758592
    Datum04.04.2013 07:3417456 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Die ist aber straßenverkehrsrechtlich erstmal unzulässig, wenn nicht das betreffende Bundesland eine Ausnahmeregelung getroffen hat oder für das betroffene Einzelfahrzeug eine Ausnahme genehmigt wird....

    Ist ein solches Fahrzeug dann noch grenzüberschreitend verwendbar?

    Beste Grüße
    Hans-Joachim

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW758593
    Datum04.04.2013 07:3817243 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Hans-Joachim Z.Ist ein solches Fahrzeug dann noch grenzüberschreitend verwendbar?

    nach meinem Verständnis:

    Wenn das Fahrzeug in einem Bundesland legal zugelassen ist, dürfte es im restlichen Bundesgebiet (und eigentlich auch im Ausland) keine Probleme geben.

    Allerdings gab es rein praktisch auch schonmal den Fall, dass ein Polizeibeamter meinte, die aus einem anderen Bundesland eingereisten Fw-Fahrzeuge müssten die Kennleuchten abdecken, weil sie ja in "seinem" Bundesland mangels Zuständigkeit keine "Sonderrechte" hätten. Aber das dürfte wohl hoffentlich ein verwirrter Einzelfall sein.

    Gruß,
    Henning

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    AutorJens8 C.8, Remscheid / NRW758602
    Datum04.04.2013 09:5817083 x gelesen
    Das gilt aber nur für die gelb-weisse Variante. Rot-weis ist für Fahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen, immer zulässig, bzw. für Fahrzeuge nach § 35.6 (Straßenunterhaltung/Baustelle) sogar zwingend vorgeschrieben.
    Warum das nicht für alle Sonderrechtsfahrzeuge (außer Militär, da ist klar, warum die sowas nicht haben) gilt, weiss bestimmt derjenige, der solche Vorschriften erlässt (,oder auch nicht).

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg758603
    Datum04.04.2013 10:0117074 x gelesen
    Guten Tag


    einige Aspekte zu dieser Thematik wurden auch schon " Hier " diskutiert.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorPete8r B8., Leverkusen / NRW758604
    Datum04.04.2013 10:1017065 x gelesen
    Vielen Dank für die zahlreichen udn schnellen Antworten.
    Sie haben mir sehr geholfen.

    Viele Grüße

    PB

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW758631
    Datum04.04.2013 18:4416778 x gelesen
    Mahlzeit,

    Geschrieben von Jens C.Das gilt aber nur für die gelb-weisse Variante. Rot-weis ist für Fahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen, immer zulässig

    Hast du dafür eine belastbare Rechtsquelle?

    Geschrieben von Jens C.für Fahrzeuge nach § 35.6 (Straßenunterhaltung/Baustelle) sogar zwingend vorgeschrieben.

    Dazu gehört die Feuerwehr i.d.R. aber nicht.

    Davon abgesehen nennt die StVZO für die betreffenden Fahrzeuge die DIN 30 710 und nicht die Feuerwehr- DIN 14502 Teil 3.

    "Einfach irgendwie rot/weiss" reicht also auch dort nicht aus.

    Geschrieben von Jens C.Warum das nicht für alle Sonderrechtsfahrzeuge (außer Militär, da ist klar, warum die sowas nicht haben) gilt, weiss bestimmt derjenige, der solche Vorschriften erlässt (,oder auch nicht).

    Meine Rede:

    Es ist ein Unding, dass selbst die Länder ihre eigenen Polizeiautos munter mit neuartiger Technik abseits jeglicher Rechtsgrundlage ausrüsten und das dann über Ausnahmegenehmigungen oder schlichtes Dulden "legalisieren", anstatt endlich mal die Rechtslage an den Stand der Technik anzupassen. Ein Entwurf zur Aufnahme von Heckabsicherungen in die StVZO hat es sogar in ein anerkanntes Fachbuch gesschafft, dummerweise aber nicht in die StVZO!

    Hier wäre bestimmt auch ein Betätigungsfeld für die Feuerwehrverände...

    Gruß,
    Henning

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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen758643
    Datum04.04.2013 22:3016511 x gelesen
    Hallo,
    was du meinst, ist so was. Damit ist uns bei der Feuerwehr aber nicht geholfen. Die Heckbeklebung, von der hier gesprochen / geschrieben wird, ist eine vollflächige, reflektierende Beklebung, z.B. so etwas. Diese Beklebung gilt als Beleuchtungseinrichtung und ist zulassungspflichtig.

    Gruß
    Heinrich

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg758665
    Datum05.04.2013 09:2816404 x gelesen
    Geschrieben von Henning K.Hier wäre bestimmt auch ein Betätigungsfeld für die Feuerwehrverände... Nicht nur für die.
    Ein einheitliches "Erscheinungsbild" für alle Einsatzfahrzeuge, gleich welcher Organisation, wäre sicherlich von Vorteil. Angefangen bei der Anbringung von Kennleuchten und Warnleuchten bis hin zu Applikationen.
    Aber 16 Bundesländer unter einen Hut zu bekommen ...

    Wenn ich sehe, was von den Überwachungsorganisationen auch an Privat- und Firmenfahrzeugen alles geduldet wird, von einer Umsetzung des BLFA-TK - Beschlusses der 133. Sitzung zu Nr. 406 HU-Richtlinie (unzulässige Beleuchtungseinrichtungen = erheblicher Mangel) kann da nicht wirklich die Rede sein. *schulterzuck*

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.KatS-Handbuch.de
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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    AutorJens8 C.8, Remscheid / NRW758674
    Datum05.04.2013 11:0816208 x gelesen
    Grundsätzlich richtig. Ich meine eine Sicherheitskennzeichnung nach RSA 95. Dein Beispiel zeigt die Mindestanforderung (282*141 mm je Fläche). Die meisten gewerblichen Fahrzeuge haben auch nicht mehr, weil diese Beklebung ziemlich teuer ist, die glatten Flächen bei vielen Fahrzeugen nicht mehr hergeben, oder erst durch zusätzliche Blechtafeln geschaffen werden müssen und die Folien im täglichen Baustelleneinsatz eine geringe Halbwertzeit haben. Mehr muss halt nicht. Die RSA sagt aber ganz klar: "Größere Flächen sind anzustreben". Es ist also nicht verboten, vollflächig zu bekleben, es ist den meisten nur zu teuer.
    Zum Punkt 2: RSA 95, 7.1(7)e. : "Diese Sicherheitskennzeichnung, ..., sind als Arbeitsstellensicherung nicht Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung im Sinne der STVZO, sondern regeln sich nach der STVO.

    Das rechtliche Problem ist, dass das eigentlich nur für Fahrzeuge nach §35.6-8 und nicht für §35.1 gilt. Warum die Vorschriften für Arbeitsmaschinen strenger sind als für Einsatzfahrzeuge, ist eine Frage, die man mal diskutieren müsste.

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    AutorJens8 C.8, Remscheid / NRW758675
    Datum05.04.2013 11:1816128 x gelesen
    Leider habe ich keine belastbare Rechtsquelle. Die beziehen sich nämlich alle auf STVO §35,6-8.
    Für Fahrzeuge nach §35.1 gibt es keine Vorschriften und da ist es dann ortsabhängig, ob die Zulassungsbehörde die "Sicherheitskennzeichnung gem. RSA 95 für Fahrzeuge die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 bis 8 STVO in Anspruch nehmen" auch für die Feuerwehr gestattet. Eine Begründung für einen solchen Antrag wäre es zumindest.
    Leider sind wir dann aber wieder bei der Ausnahmegenehmigung, die wir eigentlich loswerden wollten.


    Geschrieben von Henning K."Einfach irgendwie rot/weiss" reicht also auch dort nicht aus.

    Richtig. In der RSA 95 ist genau geregelt, wie die Beklebung beschaffen sein muss, wo sie anzubringen ist und wie groß sie mindestens sein muss.

    Gruß,
    Jens

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    AutorKons8tan8tin8 S.8, Runkel / Hessen758676
    Datum05.04.2013 11:2617057 x gelesen
    Geschrieben von Heinrich Brinkmann Hallo,
    was du meinst, ist so was. Damit ist uns bei der Feuerwehr aber nicht geholfen. Die Heckbeklebung, von der hier gesprochen / geschrieben wird, ist eine vollflächige, reflektierende Beklebung, z.B. so etwas. Diese Beklebung gilt als Beleuchtungseinrichtung und ist zulassungspflichtig.


    Das ist so nicht ganz korrekt. Eine Heckwarnmarkierung gilt erst dann als lichtechnische Einrichtung welche auch zulassungspflichtig ist wenn die Folie die Rückstrahlklasse C gem. ECE104R hat. Bei dem von dir verlinkten Fahrzeug handelt es sich maximal um eine retroreflektierende Folie der Rückstrahlklasse E gem. ECE104R sowie um eine fluoreszierend Folie. Hochreflektierende Folien der Rückstrahlklasse C erkennt man daran das sie mikroprismatisch (mit einer Wabenstruktur ausgestattet) sind.

    Die retroreflektierenden Folien der Rückstrahlklasse E gem. ECE104R werden im gewerblichen Bereich auch für retroreflektierende Werbung an Fahrzeugen verwendet. Diese Folien dürfen immer in Verbindung mit einer stärker reflektierenden Konturmarkierung der Rückstrahlklasse C gem. ECE104R verwendet werden. Hier sind jedoch die Vorgaben der ECE104R im Bezug auf Fahrzeugabmessungen zu beachten.

    Prinzipiell kann jedes Sonderfahrzeug mit einer rot/gelben Warnmarkierung aus retroreflektierender Folie der Rückstrahlklasse E gem. ECE104R ausgestattet werden wenn diese mit einer hochreflektierenden Konturmarkierung der Rückstrahlklasse C gem. ECE104R kombiniert wird. Bei dieser Variante ist jedoch darauf zu achten das der Rot-Anteil am Heck auch trotz Beklebung der anrechenbaren Flächen noch 75% betragen muss. Klick Bei diesem Link ist ein ein Fahrzeug gezeigt welches in dieser Form markiert wurde. Dabei handelt es sich dann schlichtweg um "retroreflektierende Werbung". Alle anderen Vorgaben hinsichtlich ECE104R i.V.m. der DIN14502-3 werden hier eingehalten.

    Ziel einer Heckwarnmarkierung sollte jedoch sein die Tages- und Nachtsichtbarkeit des Fahrzeugs zu erhöhen. Dabei dient der fluoreszierende gelbe Anteil zur Steigerung der Sichtbarkeit am Tag und bei widrigen Sichtverhältnissen wie Nebel oder Schnee. Gleichzeitig dient der retroreflektierende Teil zur Steigerung der Nachtsichtbarkeit. Bei diesen fluoreszierend-retroreflektierenden Folien handelt es sich um Folie der Rückstrahlklasse C (hochreflektierend, mikroprismatisch) diese gelten als lichtteschnische Einrichtung und bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Siehe hier: Bild Zahlreiche Bundesländer sind der Empfehlung der DIN 14502-3 bereits gefolgt und haben eine Ausnahmegenehmigung erlassen. Siehe hier: Klick

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg758687
    Datum05.04.2013 14:3816144 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Udo B.

    Ein einheitliches "Erscheinungsbild" für alle Einsatzfahrzeuge, gleich welcher Organisation, wäre sicherlich von Vorteil. Angefangen bei der Anbringung von Kennleuchten und Warnleuchten bis hin zu Applikationen.

    Wäre wünschenswert, aber m.E. ist dafür der Zug abgefahren, so bunt wie die Feuerwehren jetzt sind.

    Aber 16 Bundesländer unter einen Hut zu bekommen ...

    16 BL ?; eher rund 24.000 FFs, 100 BFs und 18.000 WFs müsste man da unter einen Hut bringen !
    Gibt es außer der bundesweit gültigen DIN 14502-3 überhaupt eine spezielle Länderweisung zum Erscheinungsbild ihrer FW-Fahrzeuge ? Ist eigentlich der Erlaß für NRW über die Farbgebung ihrer Rettungsdienstfahrzeuge von 1978 noch gültig ?

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg758688
    Datum05.04.2013 15:0516053 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Bernhard D.

    Ist eigentlich der Erlaß für NRW über die Farbgebung ihrer Rettungsdienstfahrzeuge von 1978 noch gültig ?


    Siehe auch:

    -> NRW " Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung "

    Abs. 4


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorFran8k S8., Nossen / Sachsen758689
    Datum05.04.2013 15:2216003 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Ein einheitliches "Erscheinungsbild" für alle Einsatzfahrzeuge, gleich welcher Organisation, wäre sicherlich von Vorteil. Angefangen bei der Anbringung von Kennleuchten und Warnleuchten bis hin zu Applikationen.
    Aber 16 Bundesländer unter einen Hut zu bekommen ...

    Der Nachbar von nebenan kann das:

    Ambulancestriping
    Brandweerstriping

    Und zwar perfekt!

    Wenn ich sehe, was von den Überwachungsorganisationen auch an Privat- und Firmenfahrzeugen alles geduldet wird,
    *seufz*

    MfG

    Frank

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    AutorFeli8x H8., Denkte / Niedersachsen758691
    Datum05.04.2013 16:2915868 x gelesen
    Geschrieben von Frank S.Der Nachbar von nebenan kann das:
    Der hat auch keinen Föderalismus, sondern eben "nur" die Brandweer, und die sieht überall gleich aus, weil die Fahrzeuge nicht kommunal beschafft werden ;)
    Aber so eine Richtlinie (verbindlich!) bräuchte es in Deutschland auch mal... Und nicht mit der ewigen Übergangsfrist oder Bestandsschutz, dann fahren wie immer bei 2 Feuerwehrfahrzeugen 3 unterschiedliche Farb-/Designvarianten durch die Gegend...

    Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun!

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW758696
    Datum05.04.2013 17:5716027 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Konstantin S.Eine Heckwarnmarkierung gilt erst dann als lichtechnische Einrichtung welche auch zulassungspflichtig ist wenn die Folie die Rückstrahlklasse C gem. ECE104R hat

    nein.

    Alles reflektierende, floureszierende, nach- und selbstleuchtende Material ist eine lichttechnische Einrichtung und damit erlaubnispflichtig nach §49a StVZO.

    Geschrieben von Konstantin S.Die retroreflektierenden Folien der Rückstrahlklasse E gem. ECE104R werden im gewerblichen Bereich auch für retroreflektierende Werbung an Fahrzeugen verwendet. Diese Folien dürfen immer in Verbindung mit einer stärker reflektierenden Konturmarkierung der Rückstrahlklasse C gem. ECE104R verwendet werden. Hier sind jedoch die Vorgaben der ECE104R im Bezug auf Fahrzeugabmessungen zu beachten.

    Das ist tatsächlich ein interessanter Ansatz.

    Auch wenn es aus technischer Sicht natürlich wiedersinnig erscheint, für eine Warnmarkierung ein besonders schwach reflektierendes Material zu verwenden, so dass es sich formal nur um eine "Grafik" handelt...

    Geschrieben von Konstantin S.Prinzipiell kann jedes Sonderfahrzeug mit einer rot/gelben Warnmarkierung aus retroreflektierender Folie der Rückstrahlklasse E gem. ECE104R ausgestattet werden wenn diese mit einer hochreflektierenden Konturmarkierung der Rückstrahlklasse C gem. ECE104R kombiniert wird.

    Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, und wo gilt die?

    (Nach meinem Verständnis der Regelungen sind charakteristische Markierungen nur seitlich zulässig, oder habe ich da eine Änderung verpasst oder nicht richtig einsortiert?)

    Geschrieben von Konstantin S. Bei dieser Variante ist jedoch darauf zu achten das der Rot-Anteil am Heck auch trotz Beklebung der anrechenbaren Flächen noch 75% betragen muss.

    Was aber dann wieder eine Feuerwehr- und keine Verkehrsrechtliche Forderung ist.

    (die nach DIN 14502-3 Nummer 3.1.1 doch genau dann nicht gilt, wenn eine reflektierende Beklebung vorhanden ist: "Die Teilflächen nach 3.1.5 und Planen gehen nicht in die Flächenberechnung ein"?)

    Der FNFW ist sich der Zulassungsproblematik ja durchaus bewusst und hat das hier auch deutlich gesagt. Leider sind seit dem schon vier Jahre vergangen, ohne dass Änderungen der Vorschriftenlage erfolgt sind:

    Es wäre sehr begrüßenswert, wenn sich die neu in DIN 14502-3 enthaltenen Empfehlungen zur besseren Tages- und Nachtsichtbarkeit für alle Feuerwehrfahrzeuge faktisch durchsetzen sowie letztlich auch in die StVZO einfließen könnten und es darüber hinaus ergänzend auch für die Heckwarnanlagen anstelle der derzeitig unterschiedlichen Ländererlasse eine bundesweit einheitliche, gesetzliche Regelung gäbe. (aus dem verlinkten Dokument)

    Gruß,
    Henning

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg758712
    Datum06.04.2013 08:5615843 x gelesen
    Geschrieben von Konstantin S.Zahlreiche Bundesländer sind der Empfehlung der DIN 14502-3 bereits gefolgt und haben eine Ausnahmegenehmigung erlassen. Siehe hier: Klick Und genau die in diesem Link dargestellte Lage ist bezeichnend - mal so und mal so ....

    Und auch nicht ganz aktuell, im BaWü gibt es zu dem verlinkten Erlass eine (klarstellende) Ergänzung vom 15.02.2010, AZ 74-3861.6-02/33 - nein, darf ich nicht einstellen, bitte über die zuständige Dienststelle beim Innenministerium anfragen.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
    schau mal rein:
    www.KatS-Handbuch.de
    www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg758731
    Datum06.04.2013 13:5215664 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Udo B.

    im BaWü gibt es zu dem verlinkten Erlass eine (klarstellende) Ergänzung vom 15.02.2010, AZ 74-3861.6-02/33 - nein, darf ich nicht einstellen, bitte über die zuständige Dienststelle beim Innenministerium anfragen.


    Der hier ab Seite 6 ?


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg758753
    Datum06.04.2013 17:2415606 x gelesen
    MEA CULPA ... hab ich übersehen. Sorry.

    Grüße
    Udo Burkhard
    -----------------------------------
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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW758763
    Datum06.04.2013 20:1015805 x gelesen
    Geschrieben von Udo B.Ein einheitliches "Erscheinungsbild" für alle Einsatzfahrzeuge, gleich welcher Organisation, wäre sicherlich von Vorteil. Angefangen bei der Anbringung von Kennleuchten und Warnleuchten bis hin zu Applikationen.
    Ich wäre dagegen.

    Sinnvoller erachte ich einen Standard der mindestens eingehalten werden muß, die RSA95 ( http://www.rsa-95.de/warnmarkierung.htm ) wäre hier eine gute Grundlage.

    Dadurch wäre ein Mindeststandart gesichert und gleichzeitig würde der "Fortschritt durch Spieltrieb" nicht unterbunden. Zusätzlich sollte man die Möglichkeit ein Fahrzeug optisch individuell zu gestaltet nicht grundsätzlich unterbinden da "mein LF" und "unser HLF" eine wichtige Rolle im Kameradschafts-system (Vertrauen) haben.

    Vgl. div. Personifizierung uniformierter Gerätschaften und deren bekannte Wirkung
    ganz rot
    Heck rot
    Natürlich sollte das keine "Nose art"-FW werden, aber das ich als Indianer "mein" Auto optisch erkennen kann sollte und muß erlaubt bleiben...und am taktischen Zeichen im Lagezentrum erkennt es doch eh keiner ;)

    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen758787
    Datum07.04.2013 00:5615791 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M.aber das ich als Indianer "mein" Auto optisch erkennen kann sollte und muß erlaubt bleiben...

    Wie funktioniert das in Grosstädten, die ein CD haben?
    Da erkenne ich "mein" Fahrzeug auch nicht mehr auf Anhieb (außer ich schaue auf die FRN-Tafel...)

    Ist auch die Frage, will ich die Unterscheidung überhaupt noch haben!?

    Bei uns z.B. sieht die Fahrzeugbeschriftung momentan so aus:

    Link
    "Einfache" Reflexbeklebung, damit das fahrzeug von der Seite und hinten besser auffällt.
    Die große Seitenbeschriftung bin ich unschlüssig, ob die nochmal drauf käme, ich denke eher nicht, Türbeschriftung mit Wappen gäbe es in dieser Form nicht mehr - Vereinheitlichung!
    Auf den dienstlich gelieferten Polos und T-Shirts ist es schon drauf, bei den Ärmelabzeichen kommt es nach und nach, bei den fahrzeugen dann auch...
    Link

    Das ist jetzt erstmal rein kommunal gesehen. Jetzt ist aber die Frage, ob es wirklich schlimm wäre, wenn die fahrzeuge genauso wie die der Nachbarkommune aussehen würden!? bei den KatS-Fahrzeugen beschwert sich keiner, beim Rest soll eine Einheitlichkeit nicht möglich / gewollt sein!?

    Beispiel dieses Fahrzeug...
    Sichtbare Unterschiede:
    Reflexbeklebung Silber oder Gelb
    Astabweise oder nicht
    Warnbeklebung Heck / Front ja / nein.

    funktioniert auch...

    Viele Grüße

    Christian

    Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

    besucht die Feuerwehr Steinbach

    "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
    (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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    AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt758789
    Datum07.04.2013 01:2015574 x gelesen
    Geschrieben von Christian F.bei den KatS-Fahrzeugen beschwert sich keiner
    Nein, weil man es einfach ändert, wie man will.

    MfG (Mit fränkischen Grüßen)
    Linus

    (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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    AutorKai 8H., Köln / NRW758790
    Datum07.04.2013 01:3115633 x gelesen
    Hallo,

    ungeachtet Deiner Generalaussage,

    das Fahrzeug der Feuerwehr Soest ist ein kommunales Fahrzeug (kommunal angekaufter Prototyp des LF-KATS) den sie natürlich ohne Probleme ihrem CD des Fuhrparks anpassen können.

    Gruss Kai

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    AutorSven8 H.8, Nottuln / NRW808060
    Datum17.05.2015 12:2011841 x gelesen
    Guten Tag,

    wollte mal fragen was nach eurer Meinung besser als Heckwarnmarkierung dient?

    Die Warnmarkierung in Rot / Silber oder besser nach französischem Vorbild Rot / Gelb.

    Und gibt es irgendwo Unterlagen für ein Pro und Contra der jeweiligen Warnmarkierungen, desweiteren über Sicherheitsaspekte bei Tag / Nacht Einsätzen.

    Gruß Sven

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW808063
    Datum17.05.2015 13:3711680 x gelesen
    www.kfv-hof.de/files/Farbgestaltung-Feuerwehrfahrzeuge.pdf

    hilft dir das weiter ?

    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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