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ThemaPlanlose Bergung.32 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 755147
Datum01.03.2013 08:4311647 x gelesen
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Für mich interessant:

Weil die 2 Feuerwehren sich nicht einigen konnten wer zuständig sei hat man die POL angerufen

Grüße, BeschFl

Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt755182
Datum01.03.2013 15:407406 x gelesen
Das ist Kirchturmdenken in Höchstform...

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg755185
Datum01.03.2013 15:537317 x gelesen
Geschrieben von Linus D.Das ist Kirchturmdenken in Höchstform...

Nein, das ist Verwaltungsrecht.

Regel 1: Prüfe Sachliche und örtliche Zuständigkeit.

Die erste Frage ist, ob überhaupt eine Zuständigkeit für die Feuerwehr gegeben war. Wenn man das verneint, dann bleibt es ggf. im Bereich der Polizei hängen, die ja ihre eigenen Taucher eingesetzt hat. Gefahr war nicht im Verzug und Menschenleben nicht in Gefahr. Warum also das Gemeckere um die Zeit. Die Feuerwehr wäre da dann bestenfalls noch in Amtshilfe tätig gewesen. Und da ist dann m.E. die örtliche Zuständigkeit egal, sondern die Polizei fordert an.

Falls man aber eine Zuständigkeit der Feuerwehr anerkennt ist die Frage, welche Gemeinde. Denn da geht es dann ggf. um Kosten die aus dem Einsatz resultieren.


Es mag sich aus Feuerwehrsicht alles so einfach anhören. Und ich bin mir sicher, wenn es um eine Personenrettung gegangen wäre, dann hätte die eintreffende Wehr auch gerettet. Aber für eine reine Fahrzeugbergung kann man m.E. auch über die Polizei arbeiten, wenn diese eigene Kreäfte und Mittel hat.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen755193
Datum01.03.2013 17:356702 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Aber für eine reine Fahrzeugbergung kann man m.E. auch über die Polizei arbeiten, wenn diese eigene Kreäfte und Mittel hat.

Am besten sogar über die Privatwirtschaft.

MkG
Marc

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.(2) ...

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen755211
Datum01.03.2013 20:195886 x gelesen
Hmhm,

die Leitstelle führt den Einsatz nicht...

Die Feuerwehr des sich beschwerenden Bgm war wohl vor Ort, konnte sich aber mit anderen nicht einigen...da fragt man besser mal die eigene Feuerwehr...

Ist eine solche Bergung überhaupt Aufgabe der Feuerwehr - sollte man kurz drüber nachdenken.

Grüße

Lüder Pott


www.sei-dabei.info

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AutorDomi8nic8 W.8, Nohra / Thüringen755218
Datum01.03.2013 20:535808 x gelesen
Das sich vor Ort 2 Feuerwehren nicht einigen können, wer den Einsatz macht ist traurig. Zusammen abarbeiten und nach dem Einsatz kann man sich um die Probleme der Zuständigkeit kümmern.

Beim Notruf des Fährmanns gehe ich davon aus, das dieser per Handy abgesetzt wurde und das Handynetz wohl die Leitstelle Brandenburg angewählt hat.

Je nach dem was gemeldet wurde alarmiert die Leitstelle, demnach hatte sich die Person wohl schon gerettet und so kam als erstes halt die Wasserschutzpolizei, Polizei und ein RTW in Frage.

Da die Unfallstelle auf Schmergower Seite lag und so Ketzin nicht direkt anfahren konnte, war die Wahl wohl die Feuerwehr zu alarmieren die den besseren Anfahrtsweg hat.

Da keine Menschenleben mehr in Gefahr waren und aufgrund der Zeit von Unfallzeitpunkt und Alarmierung schon anderthalb Stunden her war, war auch die Bergung nicht dringend notwendig.

Betriebsstoffe waren ja letztendlich schon seit 2 Stunden mit Wasser in Berührung.

Letztendlich hätte man wahrscheinlich die Feuerwehr gar nicht alarmieren müssen.

Mit kameradschaftlichen Gruß

Dominic Wenkel

FFw Nohra VG Hainleite

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP755220
Datum01.03.2013 21:155677 x gelesen
Geschrieben von Dominic W.Zusammen abarbeiten und nach dem Einsatz kann man sich um die Probleme der Zuständigkeit kümmernDie erste Frage bei einem Einsatz erst nach diesem zu klären, ist zwar eine interessante Idee, aber irgendwie nicht die beste.
Von den Problemen bei den nachfolgenden Arbeiten (Stichwort Kostenersatz) mal ganz zu schweigen.

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern755224
Datum01.03.2013 23:015877 x gelesen
Also rechtlich nimmst du es immer sehr genau oder??

Wenn ich als Feuerwehr will, bin ich "immer" zuständig.
Hier z.B.: Abwehr einer Gefahr durch Betriebsstoffe.
Der Private soll dann erst mal kommen.......
Warum ich als FF darüber diskutieren muß, welches Feuer das jetzt ist, finde ich äuserst merkwürdig und armselig......

In Treue fest!

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg755225
Datum01.03.2013 23:365715 x gelesen
Geschrieben von Markus G.Also rechtlich nimmst du es immer sehr genau oder??


Ja. Wir sind Teil der öffentlichen Verwaltung. Und ich kenne Fälle, wo jemand sonst ganz schön auf die Nase gefallen ist z.B. in Sachen Einsatzkosten (weil bei uns kostet z.B. nachbarschaftliche Löschhilfe Geld).


Geschrieben von Markus G.Wenn ich als Feuerwehr will, bin ich "immer" zuständig.

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die einzigen die das von sich behaupten können sind die, die übers Polizeigesetz arbeiten. Wir sind zwar oft zuständig, aber eben nicht immer und nicht immer wenn wir wollen.

Und ganz ehrlich? Warum soll ich mir Arbeit aufhalsen, für die ich nicht zuständig bin. Denn die Regel 2 im Verwaltungshandeln lautet "Wenn ich nicht will, dass ich was tu', dann leit ich's einem andern zu". Sprich: Warum soll ich bei Kälte im oder am Wasser rumdoktorn, wenn das auch ein anderer machen kann. Heimfahren, die FM können wieder zur Arbeit oder heim ins warme Bett.

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Christian Fischer
Wernau


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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt755228
Datum02.03.2013 00:165585 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Nein, das ist Verwaltungsrecht.

Regel 1: Prüfe Sachliche und örtliche Zuständigkeit.

Ich werfe es niemandem vor, wenn er seine Zuständigkeit prüft, und zu dem Schluss kommt, dass er nicht zuständig ist. Wenn zwei Wehren das tun, dann ist das gut, dann soll eben die Polizei sich etwas ausdenken. Aber wenn sich zwei so über ihre Zuständigkeit streiten (der eine wollte ja so wie ich das lese den Einsatz "haben", der andere dann wohl auch, sonst kommt es ja nicht zum Streit) und man so lang nicht zu einem Ergebnis kommt, bis es der Polizei zu blöd wird, und sie in Kauf nimmt, dass etwas erheblich länger dauert, wenn dafür überhaupt irgendetwas weiter geht, dann ist das einfach ein überflüssiges Kompetenzgerangel gewesen, und dann habe ich dafür kein Verständnis.

Übrigens finde ich es höchst befremdlich, dass die Polizei Fahrzeuge birgt. Kenne ich eigentlich gar nicht sowas...

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg755230
Datum02.03.2013 00:265627 x gelesen
Geschrieben von Linus D.Übrigens finde ich es höchst befremdlich, dass die Polizei Fahrzeuge birgt. Kenne ich eigentlich gar nicht sowas...

Warum nicht? Das Personal und die Technik sollte im Grundsatz bei der BePo oder der WaPo vorhanden sein. Nur eben auf Grund der Stationierungsdichte eben mit langen Anmarschwegen.

Man muß auch schauen, wer vor Ort den Bereich Wasserrettung abdeckt. Und mit welchem Ziel. d.h. Du kannst ggf. eine HiO in Form von Wasserwacht oder DLRG haben, die zwar die Wasserrettung durchführen, aber keine Ausrüstung zur Fahrzeugbergung haben.

Und von der Zuständigkeit ist es eben auch nicht primär Feuerwehraufgabe. Da wären wir dann nur als Amtshilfe zu gange. Und Amtshilfe leiste ich mit vorhandenem Material. Und habe ich keine Taucher, dann kann ich auch nicht dazu angefordert werden. Sondern dann muß das zuständige Amt (z.B. Gewässerverwaltung, Wasserschutz,... oder eben Polizei) jemanden anfordern oder beauftragen, der das technisch kann. Und wenn die Polizei sagt "nun, es geht um nix, dann holen wir unsere WaPo-Taucher und einen zivilen Autokran, in 4 Stunden sind die auch da", dann muß da keine Feuerwehrtauchergruppe und kein Feuerwehrkran von XXkm entfernt kommen (die dann nebenbei noch für ihre originäre Aufgabe Rettung fehlen) der auch 30- XX Minuten braucht und noch zusätzliche Kosten für den Anforderer verursacht.

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Christian Fischer
Wernau


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP755235
Datum02.03.2013 08:085293 x gelesen
Geschrieben von Linus D.Aber wenn sich zwei so über ihre Zuständigkeit streiten (der eine wollte ja so wie ich das lese den Einsatz "haben", der andere dann wohl auch, sonst kommt es ja nicht zum Streit)Ich kann mir noch folgende Konstellation vorstellen: Wehr A sagt "wir könnens nicht", Wehr B sagt "wir auch nicht", die Polizei sagt "wir schon", die Zeitung und der Bürgermeister kapieren aber die Hintergründe nicht und machen diese Zuständigkeitsdiskussion auf.
Die einen haben ein TSF-W/IFA-TLF, die anderen immerhin ein kleines Boot und Ölsperren, aber Taucher oder Bergungsmaterial/Winden gibt es da nicht. Bei dem Einsatz vom Nikolaustag, der im Bericht angesprochen wird, war diese Feuerwehr mit RW zur Bergung vor Ort, Taucher kamen auch damals aus Potsdam.

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW755245
Datum02.03.2013 11:435045 x gelesen
Geschrieben von Lüder P.
Ist eine solche Bergung überhaupt Aufgabe der Feuerwehr - sollte man kurz drüber nachdenken.


Geschrieben von Dominic W.
Letztendlich hätte man wahrscheinlich die Feuerwehr gar nicht alarmieren müssen.


Eine Frage die wohl der "persönliche Gute Wille" beantwortet!?
So entwirrte ich zumindest meine Antworten auf diese Frage
http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?m=694796

Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorBenj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen755246
Datum02.03.2013 12:095051 x gelesen
Ich beziehe mich jetzt mal auf die Gesetzeslage in Niedersachsen und hoffe, dass man diese auch auf Brandenburg übertragen kann.

Aufgabe der Polizei?
Zunächst mal ist der gesamte Einsatz keine polizeiliche Aufgabe. Die Aufgabe der Polizei ist die Strafverfolgung. Alles andere obliegt der Kommune. Die Bergung des Fahrzeuges ist damit definitiv keine polizeiliche Aufgabe. Der gesamte Einsatz wäre nach Nds. Recht eine kommunale Aufgabe und fällt in das Aufgabenfeld der Feuerwehr. Nebenbei natürlich auch der unteren Wasserbehörde.

Zuständigkeit der Feuerwehr?
Zuständig für die Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr der betreffenden Gebietskörperschaft. Und eine Gefährdungslage brauche ich bei dieser Ausgangslage nicht mal konstruieren. Der Umstand, dass das Fahrzeug sämtliche Betriebsmittel (Kraftstoff, Schmiermittel etc.) noch an Bord hat und damit eine unmittelbare Umweltgefährdung einhergeht, macht das Eingreifen der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde nötig.

Merkwürdig erscheint, dass sich die Feuerwehren nicht einigen können. In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister.


Gruß
Benni

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AutorBenj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen755248
Datum02.03.2013 12:275065 x gelesen
Bevor andere es zerlegen.

Das Eingreifen der Feuerwehr bedeutet nicht, dass sie das Fahrzeug aus dem Bach ziehen muss. Vielmehr wäre es ausreichend, wenn eine Ausbreitung der Gefährdung unterbunden wird. In diesem Fall könnte dies durch die Ausbringung von Ölschlängeln geschehen. Greift diese Maßnahme nicht oder ist es absehrbar, dass es nicht funktioniert (Strömung etc.), dann kann man auch weitere Schritte ins Auge fassen. Es kann natürlich auch so sein, dass eine Ausbreitung erst mit der Bergung unterbunden werden kann. Aber das entscheidet der Einsatzleiter.

Der Besitzer hat die Möglichkeit alle darüber hinausgehenden Maßnahmen an eine Firma zu vergeben, wenn diese zeitnah in der Lage dazu ist. Sollte der Besitzer es aus irgendwelchen Gründen nicht machen, dann kann die Feuerwehr im Rahmen der Ersatzvornahme tätig werden bzw. eine Firma zu Lasten des Eigentümers beauftragen.

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AutorThor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg755250
Datum02.03.2013 12:444944 x gelesen
Hallo zusammen,

Geschrieben von Benjamin B.Aufgabe der Polizei?
Zunächst mal ist der gesamte Einsatz keine polizeiliche Aufgabe. Die Aufgabe der Polizei ist die Strafverfolgung. Alles andere obliegt der Kommune. Die Bergung des Fahrzeuges ist damit definitiv keine polizeiliche Aufgabe. Der gesamte Einsatz wäre nach Nds. Recht eine kommunale Aufgabe und fällt in das Aufgabenfeld der Feuerwehr. Nebenbei natürlich auch der unteren Wasserbehörde.


Also wenn wir mal so schön am zusammenkonstruieren sind. Die Polizei will das Auto vielleicht zur Beweissicherung. Vielleicht sind ja Vorermittlungen in einem Körperverletzungsdelikt oder versuchten Tötungsdelikt eingeleitet. Oder das Auto wurde geklaut? Oder die Polizei will nur sicherstellen, dass es nicht geklaut ist. Oder....
Und? Wer ist dann zuständig? Die Polizei.
Also ich vermute mal, die Polizei könnte viele mehr gewichtige Gründe anführen solch ein Fahrzeug "bergen" zu wollen, als die Feuerwehr.

Gruss Thorsten

Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg755252
Datum02.03.2013 13:064986 x gelesen
Geschrieben von Benjamin B.Zunächst mal ist der gesamte Einsatz keine polizeiliche Aufgabe.

Andere Auffassung: §1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Über diese Regelung (insb. Abs. 2) ist die Polizei beiu Bedarf für so ziemlich alles zuständig...


Geschrieben von Benjamin B.Der gesamte Einsatz wäre nach Nds. Recht eine kommunale Aufgabe

Wenn die Kommune dazu (rechtzeitig) in der Lage ist und keine anderweitigen polizeilichen Aufgaben (Strafverfolgung z.B. versenkter PKW mit Verdacht nach Dienbstahl, Trunkenheiutsfahrt,...) die Zuständigkeit ohnehin begründen.

Geschrieben von Benjamin B. Nebenbei natürlich auch der unteren Wasserbehörde.

Das schrieb ich ja in meinen Beiträgen. Da kommt dann ggf. Abs. 2 ins Spiel.


Geschrieben von Benjamin B.Zuständig für die Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr der betreffenden Gebietskörperschaft.

Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr.


Geschrieben von Benjamin B.Der Umstand, dass das Fahrzeug sämtliche Betriebsmittel (Kraftstoff, Schmiermittel etc.) noch an Bord hat und damit eine unmittelbare Umweltgefährdung einhergeht, macht das Eingreifen der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde nötig.

= Wasserschutzbehörde. Diese kann dann entscheiden, wie sie tätig wird bzw. wen sie zur Ausführung heran zieht. Und wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig dazu in der Lagen ist (z.B. keinen Bereitschaftsdienst in der Nacht) --> Polizei...

Was anderes könnte man evtl. konstruieren, wenn da bereits sichtbar etwas ausläuft.


Geschrieben von Benjamin B.In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister.

§1 Abs. 2 Nds SOG.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW755258
Datum02.03.2013 13:504826 x gelesen
Moin Thorsten,

und wenn der Obersheriff den Disput der beiden Feuerwehrhäuptlinge um deren Provinzdenken mitbekommen hat, würde ich an seiner Stelle das Auto auch selbst bergen.....

Gruß

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AutorBenj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen755263
Datum02.03.2013 14:104858 x gelesen
Geschrieben von Christian F.Andere Auffassung: §1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Über diese Regelung (insb. Abs. 2) ist die Polizei beiu Bedarf für so ziemlich alles zuständig...

Ich darf Dich korregieren: Die Polizei wird erst tätig, wenn die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Feuerwehr als Vertreter der Verwaltungsbehörde vor Ort war (siehe Erläuterungen zum NBrandSchG).
Ziel des SOG war es seinerzeit die Aufgabenfelder außerhalb der Straftatverfolgung stärker in die Verwaltungsbehörden zu geben und die Polizei dadurch zu entlasten.

Geschrieben von Christian F.Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr.

Du hast Recht. Ich habe mich falsch ausgedrückt. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde. Die Feuerwehr ist ein Teil der Verwaltungsbehörde. Die rechtliche Stellung als Teil der Verwaltungsbehörde ist sehr schön den Erläuterungen zum NBrandSchG zu entnehmen.


Geschrieben von Christian F.Geschrieben von Benjamin B."In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister."

§1 Abs. 2 Nds SOG.


Das kann ich dem SOG nun gerade nicht entnehmen. Vielmehr greift aus meiner Sicht der §13 des NBrandSchG. Insofern wird es klarer, wenn man die dazugehörigen Erläuterungen liest. Dazu siehe auch Anhang 3. Ziel des Gesetzgebers war es nicht, dass die Polizei die Einsatzleitung übernimmt. Dafür wurde vom Gesetzgeber Strukturen bis zum KBM geschaffen. Die Polizei kann also bei einer Uneinigkeit zweier OF nicht hingehen und als "Schlichter" respektive also Einsatzleiter das Zepter an sich nehmen. Auch das ist in den Erläuterungen zum NBrandSchG beschrieben, wenn Einsätze die Grenzen von Gebietskörperschaften überschreiten.

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AutorBenj8ami8n B8., Goslar / Niedersachsen755267
Datum02.03.2013 14:364860 x gelesen
So einfach ist das nicht. Zunächst ist die Gefahr der Gewässerverunreinigung nicht "hineinkonstruiert". Vielmehr ist es ein konkrete Gefahr, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann. In diesem Fall würde ich die Wahrscheinlichkeit sogar als sehr hoch einschätzen, dass es zur Gewässerverunreinigung kommen wird.

Hier geht es ja nicht darum, wer das Fahrzeug bergen will. Sondern viel wichtiger ist die Frage nach der Zuständigkeit. Und hier würde in Nds. die Zuständigkeit bei der Verwaltungsbehörde liegen. Und erst, wenn diese nicht tätig werden kann, dann kommt die Polizei. Da steht aber nicht:"... wenn sie nicht will..."

Für Unstimmigkeit auf Grund von kommunaler Grenzen hat man ja Institution wie Gemeinde- und Kreisbrandmeister geschaffen. Wobei die eine oder andere Antwort darauf schließen lässt, dass diese Funktionen nur zur Erfüllung von Festakten ins Leben gerufen wurden. Die Schreiber dieser Antworten meinen wohl auch, dass derartige einsatztaktische Entscheidungen doch eher in die professionellen Hände der Polizei gehören. Mich würden dabei drei Dinge interessieren:

a) Kommen die Kameraden aus eigener Erfahrung zu dem Schluss, dass Gemeinde- und Kreisbrandmeister eher Vereinsaufgaben als einsatztaktische Aufgaben wahrnehmen sollen?

b) Anscheinend wird der Polizei eine höhere einsatztaktische Kompetenz als der Freiwilligen Feuerwehr mit ihren Strukturen eingeräumt. Liegt es daran, dass die Polizei eine rein hauptberufliche - professionelle - Behörde ist und damit über mehr Fachwissen verfügt als das Ehrenamt? Sind wir am Ende auch aus eigener Perspektive nur Armateure? Eine Position, die wir uns bei einer Kontroverse mit einer BF nie eingestehen würden, aber in der Zusammenarbeit mit der Polizei sofort einnehmen.

c) Würde man dann nicht zu dem Fazit kommen, dass die Feuerwehr zumindest im Bereich der Einsatzlenkung stärker hauptamtlich ausgerichtet werden muss?

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP755304
Datum02.03.2013 17:545149 x gelesen
Geschrieben von Benjamin B.Das Eingreifen der Feuerwehr bedeutet nicht, dass sie das Fahrzeug aus dem Bach ziehen muss.Wenn dieser "Bach" aber dummerweise eine solche Breite erreicht, schiffbar ist und wenn mich nicht alles täuscht dort auch noch eine Bundeswasserstraße ist, würde ich die Zuständigkeitsprüfungen nicht auf "Feuerwehr" und "normale Polizei" beschränken. Dann darf die WaPo mitspielen, und bei einem Auto, was 20m entfernt 3m tief im "Bach" liegt, wird sie das auch (und hat ja auch).

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW755325
Datum03.03.2013 09:064630 x gelesen
Wenn die Fw dann überhaupt noch zuständig ist

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AutorTobi8as 8B., Köln + Lev / NRW755327
Datum03.03.2013 09:184649 x gelesen
Geschrieben von ---Christian F.--- Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr.


§ 38 NBrandSchG
Anwendung anderer Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend anzuwenden.

Damit hatte zumindest meine letzte Dienststelle und die Schule, an der ich meine Ausbildung absolvieren durfte, eine ganz andere Auffassung dazu.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP755328
Datum03.03.2013 09:314724 x gelesen
Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergänzend anzuwenden.Die Aufgaben sind im NBrandSchG aber doch abschließend geregelt?
Wenn da aus dem Nds. SOG noch die Abwehr "allgemeiner Gefahren" dazu kommt, könnte ich demnach die Feuerwehr rufen, wenn ich eine Lärmbelästigung erlebe oder mir die Obdachlosigkeit droht. Das finde ich u.a. auch verwaltungsrechtlich interessant, könntest du die Auffassung der Dienststelle/Schule etwas näher beschreiben, oder den Hintergrund derer die diese Auffassung vertreten?

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorFeli8x H8., Denkte / Niedersachsen755334
Datum03.03.2013 11:064539 x gelesen
Geschrieben von Benjamin B.Vielmehr greift aus meiner Sicht der §13 des NBrandSchG
Du kennst die komplette Neufassung vom 18.07.12? Da beinhaltet §13 Kinder- und Jugendfeuerwehren... Erst nochmal nachlesen ;)

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AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST755430
Datum04.03.2013 13:164511 x gelesen
Wenn man diese Diskussion hier verfolgt und nicht bereits vor Verzweiflung die Tischkannte komplett weggenagt hat kommt man zum Schluss:

Wir benötigen eine fundierte verwaltungsrechtliche Ausbildung der Führungskräfte! Da ich darfür hauptamtlich nur 3 Jahre Studium und inzwischen 16 Jahre Berufsleben gebraucht habe, dürften im rahmen der EA-Ausbildung wohl 90 Minuten zur Thematik ausreichen ;-)

Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung!

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AutorGunn8ar 8K., Wüstenrot / BW755433
Datum04.03.2013 14:374424 x gelesen
Geschrieben von Marcus M.Wir benötigen eine fundierte verwaltungsrechtliche Ausbildung der Führungskräfte! Da ich darfür hauptamtlich nur 3 Jahre Studium und inzwischen 16 Jahre Berufsleben gebraucht habe, dürften im rahmen der EA-Ausbildung wohl 90 Minuten zur Thematik ausreichen ;-)

Da liegst Du wohl nicht ganz Falsch wernn auch überspitzt , nur wer seine Rechtlichen Grundlagen als Führungskraft nicht kenn ist selber schuld und soll dann nicht jammern ist nur Ehrenamt . Und man sollte schon wissen welchen Einsatz man ablehnen kann und sollte .


Gunnar

leben udn leben lassen

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AutorHara8ld 8S., Köln / NRW755438
Datum04.03.2013 15:394324 x gelesen
Genau dieses Thema zieht sich aber durch das ganze Leben. Für die Kenntniss der Gesetze bist du selbst verantwortlich. Sie werden aber in keiner Schule beigebracht, nicht in der Berufsausbildung, nicht im Studium. Woher soll man denn da die ganzen feinheiten wissen, außer durch Try and Error.
Im Endeffekt muss man sich Stück für Stück da durchwurschteln. Die meisten machen oder wollen das nicht und daher wissen viele Menschen nicht einmal über so einfache Grundsätze wie Straf/Zivilrecht oder Grundsätzliches Veraltungsrecht bescheid.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP755445
Datum04.03.2013 16:534303 x gelesen
Geschrieben von Marcus M.Wir benötigen eine fundierte verwaltungsrechtliche Ausbildung der Führungskräfte!Oh ja, die brauche ich ;-)

Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich.
Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so.
(Dieter Nuhr)

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY755449
Datum04.03.2013 17:414212 x gelesen
Servus,

du mit deiner Ausbildung wärst doch prädestiniert, hier Fernunterricht zu geben. ;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST755536
Datum05.03.2013 13:334124 x gelesen
Du bist doch auf dem besten Weg ;;;-)))

Und ein Jahr Berufspraxis ist oft mehr wert als 3 Jahre Studium ;-)

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AutorMarc8us 8M., Reddeber / ST755537
Datum05.03.2013 13:364060 x gelesen
Ich kann mich an Gruppenführer-Fortbildunge erinnern, bei denen ich den Kameraden an einfachen Beispielen verucht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihres Handels im Einsatz zu erläutern. Oft erntet man hier Unverständnis und die Antwort "Wir sind doch die Feuerwehr - Hauptsache das Feuer ist aus".

Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung!

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 01.03.2013 08:43 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 01.03.2013 15:40 ., Thierstein und Magdeburg
 01.03.2013 15:53 Chri7sti7an 7F., Wernau
 01.03.2013 17:35 ., Bad Hersfeld
 01.03.2013 23:01 Mark7us 7G., Kochel am See
 01.03.2013 23:36 Chri7sti7an 7F., Wernau
 02.03.2013 00:16 ., Thierstein und Magdeburg
 02.03.2013 00:26 Chri7sti7an 7F., Wernau
 02.03.2013 08:08 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 01.03.2013 20:19 Lüde7r P7., Kelkheim
 02.03.2013 11:43 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 01.03.2013 20:53 Domi7nic7 W.7, Nohra
 01.03.2013 21:15 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 02.03.2013 12:09 Benj7ami7n B7., Goslar
 02.03.2013 12:27 Benj7ami7n B7., Goslar
 02.03.2013 17:54 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 03.03.2013 09:06 Hara7ld 7S., Köln
 02.03.2013 12:44 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
 02.03.2013 13:50 ., Dinslaken
 02.03.2013 14:36 Benj7ami7n B7., Goslar
 02.03.2013 13:06 Chri7sti7an 7F., Wernau
 02.03.2013 14:10 Benj7ami7n B7., Goslar
 03.03.2013 11:06 Feli7x H7., Denkte
 03.03.2013 09:18 Tobi7as 7B., Köln + Lev
 03.03.2013 09:31 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 04.03.2013 13:16 ., Reddeber
 04.03.2013 14:37 ., Wüstenrot
 04.03.2013 15:39 Hara7ld 7S., Köln
 04.03.2013 16:53 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 04.03.2013 17:41 Anto7n K7., Mühlhausen
 05.03.2013 13:36 ., Reddeber
 05.03.2013 13:33 ., Reddeber
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