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Themawahl16 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorGerh8ard8 W.8, geisenfeld / bayern752789
Datum02.02.2013 17:566561 x gelesen
was bedeutet die erläuterung: bei der feststellung, ob jemand feuerwehrdienstleistender ist und damit wahlberechtigt, kommt es allein auf die formale zugehörigkeit zur freiwilligen feuerwehr als öffentlicher einrichtung der gemeinde an. solange der kommandant einen feuerwehrangehörigen nicht vom dienst völlig entbunden oder ausgeschlossen hat, ist dieser feuerwehrdienstleistender im sinne des bayfwg, auch wenn er tatsächlich keinen dienst leistet.


bedeutet das, daß der feuerwehrkommandant feuerwehrdienstleisten unbedingt vor der kommandantenwahl vom feuerwehrdienst ausschliesen soll um nur von den feuerwehrdienstleistenden gewählt zu werden die an übungen und einsätzen teilnehmen?

oder bedeutet das, daß der kommandant keinen feuerwehrdienstleistenden vom feuerwehrdienst ausschließen kann wenn er nicht an übungen und einsätzen teilnimmt.

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AutorKlau8s S8., München / Bayern752790
Datum02.02.2013 18:094467 x gelesen
Hallo Gerhard,
als erstes herzlich willkommen hier im Forum und deine ,ich hoffe auf rege Teilnahme, vorhin schon ,gab ich in einem anderen Thread im Netz einen kleinen Hinweis,bitte halte dich an Folgendes:

Bitte achte auf die Groß- und Kleinschreibung in deinen Beiträgen.

Ein Text, der nur bzw. überwiegend aus Kleinbuchstaben besteht ist schwer lesbar.
Worte, die nur aus Großbuchstaben bestehen, werden vom Leser als "Schrei" wahrgenommen.
Die Verwendung der Groß- und Kleinschreibung ist ein Gebot der Höflichkeit gegenüber den anderen Usern im Forum.
Vielen Dank und auf weitere Beiträge von dir
Gruß Klaus

Mit freundlichen Grüßen
Klaus S.
Moderator
Team.www.Feuerwehr.de

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY752792
Datum02.02.2013 18:164276 x gelesen
Servus Gerhard,

wenn du Groß- und Kleinschreibung verwendet hättest, würde sich das leichter lesen lassen.

Aber so wie es ausschaut, stehen bei euch Wahlen an, oder? Aber so wie ich das sehe, stellt der Kommandant fest, ob der(die)jenige noch aktiv Dienst leistet. Dafür sollten aber auch bestimmte Regeln festgelegt sein. Ich kenne das so, dass hier die Übungsbeteiligung zu Grunde gelegt wird. Weitere Gründe können sein: Verurteilung für bestimmte Straftaten, Mißachtung von Anordnungen (Befehlen) von Vorgesetzten u.ä. Davor, so habe wir es in unserer FF gehandhabt, hat derjenige FM(SB) das Recht auf eine Anhörung, auch unter Beteiligung des BGM.
So einfach einen FM(SB) vor der Wahl auszuschließen hat für mich ein "Gschmäckle" und sollte evtl. mal vor einem Verw.-Gericht überprüft werden.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW752793
Datum02.02.2013 18:194089 x gelesen
Hallo,

wie mein Vorredner richtig angemerkt hat, sind deine Ausführungen nur schwer lesbar, insbesondere Anführungszeichen täten gut.

Bitte nenne deine Quelle. Es handelt sich ja vermutlich um ein verwaltungsgerichtliches Urteil, aber ohne Quellenangabe eine Beurteilung zhu geben, ist sehr schwierig. Gleichwohl ein Versuch, deine Frage zu beantworten:

Geschrieben von werther g.bedeutet das, daß der feuerwehrkommandant feuerwehrdienstleisten unbedingt vor der kommandantenwahl vom feuerwehrdienst ausschliesen soll um nur von den feuerwehrdienstleistenden gewählt zu werden die an übungen und einsätzen teilnehmen?
Nein. Ich kann nicht erkennen, dass der Verfasser deines Zitates damit meint, dass der Kommandant das soll. Er stellt lediglich fest, dass jeder, der nicht formal ausgeschlossen wurde, wahlberechtigt ist.

Geschrieben von werther g.oder bedeutet das, daß der kommandant keinen feuerwehrdienstleistenden vom feuerwehrdienst ausschließen kann wenn er nicht an übungen und einsätzen teilnimmt.
Nein. Das erst recht nicht. Es geht in dem von dir genannten Zitat in keiner Weise um die Voraussetzungen des Auschlusses aus der Feuerwehr, sondern nur um die Frage, ob mangelnde Beteiligung an Einsätzen oder Übungen die Wahlberechtigung verlieren lässt. Dies hat der Autor deines Zitats ebenfalls verneint.

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AutorGerh8ard8 W.8, geisenfeld / bayern752795
Datum02.02.2013 18:264149 x gelesen
Danke für die Antwort.
Bei dieser Fragstellung taucht immer wieder das Wort -aktiver- Feuerwehrdiestleistender auf. In Gesetz kommt das Wort aktiv nicht, vor da das Gesetz auch keinen passiven Feuerwehrdistleistenden vorsieht.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg752796
Datum02.02.2013 18:294225 x gelesen
hallo

jeder Angehörige einer Einsatzabteilung ist aktiver Feuerwehrangehöriger - oder?

MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorGerh8ard8 W.8, geisenfeld / bayern752800
Datum02.02.2013 18:333934 x gelesen
Danke für die Antwort und Entschuldigung für die falsche Schreibweise.

Ich habe die Erläuterung im Internet gefunden unter weiheim-schongau.de.

Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter

Auf Seite 4 unter B Wahrend der Wahlveranstaltung:
1. Wahlberechtigt sind folgende Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehr

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW752801
Datum02.02.2013 18:363975 x gelesen
Möchtest du eine mehr oder weniger rechtssichere Auskunft oder wissen, wie es andere Feuerwehren (ggf. falsch) machen?

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AutorGerh8ard8 W.8, geisenfeld / bayern752803
Datum02.02.2013 18:413902 x gelesen
Ich würde gerne wissen ob ein Feuerwehrdienstleistender wegen mangelnder Teilnahme an Übungen oder Einsätzenaus dem Feuerwehrdienst ausgeschlossen oder entbunden werden kann und wenn ja ob er damit sein Wahlrecht verliert.

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AutorGerh8ard8 W.8, geisenfeld / bayern752804
Datum02.02.2013 18:454000 x gelesen
1. Wahlberechtigt sind folgende Feuerwehrdienst leistende Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr:
- alle -ehrenamtlichen- Mannschafts- und Führungsdienstgrade sowie die Feuerwehranwärter, die
zum Zeitpunkt des Wahlgangs das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber auch die sog.
Altbewerber, die in höherem Lebensalter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen wurden;
- Dienstpflichtige, die von der Gemeinde nach Art. 13 Abs. 1 BayFwG zur Verstärkung der Freiwilligen
Feuerwehr herangezogen worden sind;
- hauptamtliche Kräfte (vgl. Art. 12 BayFwG), also die Geräte- und Zeugwarte, aber auch alle
Angehörigen einer ständigen Wache.
Erläuterung:
Bei der Feststellung, ob jemand Feuerwehrdienstleistender ist und damit wahlberechtigt, kommt
es allein auf die formale Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung
der Gemeinde an. Solange der Kommandant einen Feuerwehrangehörigen nicht vom Dienst
völlig entbunden oder ausgeschlossen hat, ist dieser Feuerwehrdienstleistender im Sinne des
BayFwG, auch wenn er tatsächlich keinen Dienst leistet.

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW752805
Datum02.02.2013 18:493894 x gelesen
Geschrieben von werther g. Ich würde gerne wissen ob ein Feuerwehrdienstleistender wegen mangelnder Teilnahme an Übungen oder Einsätzenaus dem Feuerwehrdienst ausgeschlossen oder entbunden werden kann und wenn ja ob er damit sein Wahlrecht verliert.

Das ist ja schon eine ganz andere Frage!
Ja, kann er. Und verliert damit sein Wahlrecht.

Beispiele:

"Nimmt ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger unentschuldigt über mehrere Jahre nur noch sehr selten an Übungen, Einsätzen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teil, liegt darin ein schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten nach § 12 Abs. 4 FwG (FeuerwG BW), welcher nach der Erteilung eines Verweises, der zu keiner Verhaltensänderung geführt hat, den Ausschluss aus der Feuerwehr rechtfertigt."
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2006, Az. 6 K 2361/05, Leitsatz 2

oder:

"Der Gemeindevorstand ist weder durch die Ortssatzung noch durch den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an einem (sofortigen) Ausschluß des Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gehindert; insbesondere mußten nicht vor einem Ausschluß
die in der Ortssatzung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen angewendet werden. (Hier: unentschuldigtes Fehlen und Fernbleiben vom Dienst über längeren Zeitraum.)"
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.01.1992, Az. 11 UE 1567/88, Leitsatz 2

oder:

"Die wiederholte unentschuldigte Nichtteilnahme an wichtigen Dienstbesprechungen ist als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu werten, weshalb der Ausschluss vom Ehrendienst auszusprechen ist."
VG Minden, Urteil vom 06.02.2002, Az. 4 K 24/01

Bitte unbedingt beachten, dass es sich um einzelne Entscheidungen handelt, die einzelne Ursachen haben. Da sich deine Sachverhaltsschilderungen hier geändert haben und äußerst knapp sind, heißt dies nicht, dass in dem Fall, den du vor Augen hast, ebenfalls ein Auschluss möglich ist.

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW752806
Datum02.02.2013 18:503937 x gelesen
Geschrieben von werther g.1. Wahlberechtigt sind folgende Feuerwehrdienst leistende Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr:


Eine Quellenangabe fehlt immer noch.

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AutorGerh8ard8 W.8, geisenfeld / bayern752809
Datum02.02.2013 19:043920 x gelesen
http://www.weilheim-schongau.de/inhalt/stichworte_a_z/_sg_30/02Kommandantenwahlmerkblatt.pdf

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AutorGerh8ard8 W.8, nötting / bayern752812
Datum02.02.2013 19:183977 x gelesen
die frage wegen der wahl kommt aus dem ortsteil nötting und nicht aus geisenfeld

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 752823
Datum03.02.2013 00:413808 x gelesen
Hallo Gerhard,

1) Bitte ich Dich jetzt nochmals auf die Sache mit der Groß- und Kleinschreibung zu achten. Hier wird darauf Wert gelegt das Beiträge lesbar sind.

2) In das Feld "Vorname" sollte man auch den Vornamen eingeben, in das Feld "Name" den Nachnamen. Hintergrund ist das die Daten durch das System teilweise abgekürzt werden und somit nicht für Suchmaschinen lesbar sind.

Nimm Dir bitte insbesondere den 1. Punkt zu Herzen da wir uns sonst gezwungen sehen weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Grüße
Florian Besch
Moderator
Team www.FEUERWEHR.de

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AutorThom8as 8P., Berchtesgaden / Bayern (BY)752893
Datum03.02.2013 23:223522 x gelesen
Hallo Gerhard,

falls es Dir generell um den Ausschluss von FW-Dienstleistenden geht, die nicht mehr an Übungen, etc. teilnehmen, gibt es im Kommentar von N. Schulz zum BayFwG evtl. einige Hinweise:

Geschrieben von Norbert Schulz in "Brandschutz in Bayern", Kommentar, 5. Auflage, 4.2.2; S. 84 Über einen Ausschluss wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten entscheidet der Kommandant gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG nach seinem Ermessen. [...] eine größere Bedeutung dürfte in der Praxis vor allem das Fernbleiben von Dienstveranstaltungen haben. Ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben in kurzen Zeitabständen wird in der Regel eine gröbliche Dienstpflichtverletzung sein (vgl. Maurer, KommP BY 2000 S. 344). Der Kommandant muss eine Ermessensabwägung im Ausschlussbescheid darlegen, andernfalls könnte vermutet werden, er habe sein Ermessen nicht ausgeübt.

Falls es allerdings speziell um "aktive" Dienstleistende bei der Kommandanten-Wahl geht, führt N. Schulz wie folgt aus:

Geschrieben von Norbert Schulz in "Brandschutz in Bayern", Kommentar, 5. Auflage, 4.1; S. 93 Aktiv wahlberechtigt sind gem. Art. 8 Abs. 2 BayFwG alle Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. [...] Die formale Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr genügt, auf die tatsächliche Dienstleistung kommt es nicht an.

Insgesamt denke ich, ist das so oder so ein heikles Thema und erfordert einiges Fingerspitzengefühl des Kommandanten sowie die Berücksichtigung diverser Begleitumstände.

Den Kommentar von Norbert Schulz zum BayFwG kann ich persönlich übrigens sehr empfehlen!

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 02.02.2013 17:56 Gerh7ard7 W.7, geisenfeld
 02.02.2013 18:09 ., München
 02.02.2013 18:16 Anto7n K7., Mühlhausen
 02.02.2013 18:26 Gerh7ard7 W.7, geisenfeld
 02.02.2013 18:29 Jürg7en 7M., Weinstadt
 02.02.2013 18:45 Gerh7ard7 W.7, geisenfeld
 02.02.2013 18:50 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 02.02.2013 19:04 Gerh7ard7 W.7, geisenfeld
 02.02.2013 19:18 Gerh7ard7 W.7, nötting
 03.02.2013 00:41 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 02.02.2013 18:19 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 02.02.2013 18:33 Gerh7ard7 W.7, geisenfeld
 02.02.2013 18:36 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 02.02.2013 18:41 Gerh7ard7 W.7, geisenfeld
 02.02.2013 18:49 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 03.02.2013 23:22 Thom7as 7P., Berchtesgaden
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