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Themaunmittelbarer Zwang - gesetzliche Grundlage7 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJoch8en 8M., Aglasterhausen / Baden Württemberg745225
Datum18.11.2012 20:057102 x gelesen
Hallo!

Ich bin neu hier und hoffe alles richtig zu machen und mit meiner Threaderöffnung niemandem "auf den Schlips" zu treten!

Und nun meine Frage:

Gibt es eine gesetzliche Grundlage, dass Feuerwehrangehörige im Dienst/Einsatz "unmittelbaren Zwang" ausüben dürfen und wo - in welchem Gesetz/welcherVorschrift/welcher Verordnung - ist es geregelt?

Schönen Sonntag noch...

Hep99

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern745230
Datum18.11.2012 21:095238 x gelesen
Hallo Jochen,

kann es dir leider nur für Bayern sagen:

Art. 25 BayFwG:
"1) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde.
2) Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden."

Aber ich denke mal, dass es für BW eine ähnlich lautende Bestimmung gibt.

Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorRalf8 B.8, Baden-Baden / Baden-Württemberg745232
Datum18.11.2012 21:164999 x gelesen
Meines Erachtens nach ist der sogenannte unmittelbare Zwang nur wenigen Personengruppen erlaubt. Das sind zum einen Soldaten der Bundeswehr (hierfür gibt es ein eigenes Gesetz, das UZwGBw), Vollzugsbeamte des Bundes (Zoll, BPol, Wasser- und Schifffahrtspolizei, Justizbeamte des Bundes, Rechtsgrundlage ist hierfür das UZwG) und Vollzugsbeamten der Länder (die "klassische" Polizei, Justiz, Rechtsgrundlage zum einen das PolG BW in Baden-Württemberg und die Strafprozessordnung). Der Feuerwehr stehen somit meiner Meinung nach nur die sog. Jedermannsrechte (Notwehr, Nothilfe, allgemeines Festnahmerecht), die jeder Person zugesichert werden, zur Verfügung. Ausnahme bildet der §36 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen Feuerwehrangehörige in Baden-Württemberg (!!) ausgewählte Grundrechte einschränken. Hiernach darf das Grundrecht auf die Freiheit der Person, das Grundrecht auf die Berufsfreiheit, das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Grundrecht auf das Eigentum eingeschränkt werden. Grundsätzlich sind sämtliche Maßnahmen (egal ob von jedem, Polizisten oder Feuerwehrleuten ausgeführt) an die Verhältnismäßigkeit gebunden.

soweit denke ich über die Sache, lasse mich auch gerne eines besseren Belehren.

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AutorChri8sti8an 8W., Pentenried / Bayern745234
Datum18.11.2012 21:205052 x gelesen
Hallo Jochen,

zusätzlich zur Ländergestzgebung könnte VwVG (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz) §9 in Verbindung mit §6 interessant sein.

Gruß Christian

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AutorChri8sto8ph 8M., Nienburg / Niedersachsen745240
Datum19.11.2012 05:324775 x gelesen
Guten Morgen!

Geschrieben von Ralf B. [...]Ausnahme bildet der §36 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen Feuerwehrangehörige in Baden-Württemberg (!!) ausgewählte Grundrechte einschränken.[...]


Mir ist hier im Forum jetzt bereits mehrfach aufgefallen, dass das so genannte Zitiergebot gerne als Rechtsgrundlage für Eingriffsmaßnahmen ausgelegt wird.
Das funktioniert so nicht.
Der von dir zitierte §36 ist nur die Erfüllung des Zitiergebotes und bildet keinerlei Befugnisse!

Eine "Befugnis" stellt z.B. der §35 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg dar, auch wenn diese Art von Befugnis hier nicht Thema ist.


Gute Nacht! :-)

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AutorChri8sti8an 8W., Pentenried / Bayern745242
Datum19.11.2012 08:524546 x gelesen
So dann heute nochmal etwas ausführlicher.

Aus meiner Sicht läuft das in Baden-Würtemberg theoretisch so ab:

Angenommen eine Person vor Ort behindert stark den Einsatz und gefährdet den Einsatzerfolg.
Einne beiderseitige Regelung kommt nicht zustande, spricht auf die ersten Aufforderungen stört die Person immer noch.
Jetzt kommt die Erste Keule, der Verwaltungsakt.
Auf Basis FwG §30 Abs. 3 ordnet der "Technische Einsatzleiter oder die von ihm beauftragten Personen " im Sofortvollzug an, dass die Person die Einsatzstelle zu verlassen hat. Ganz sauber wäre es wenn hier die Zwangsmassnahmen schon angedroht würden. Das kann aber auch noch nachgeschoben werden.
Die Person bleibt immer noch da und stört weiter.
Jetzt setzt der "Technische Einsatzleiter oder die von ihm beauftragten Personen " seinen VA mit Zwangsmaßnahmen nach VwVG §6 und §9 durch.
§9
"(1) Zwangsmittel sind:
a)Ersatzvornahme (§ 10),
b)Zwangsgeld (§ 11),
c)unmittelbarer Zwang (§ 12).
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden."

Da es nichts bringt wenn ein Feuerwehrangehöriger anstatt des Störers die Einsatzstelle verlässt (Ersatzvornahme), und ein Zwangsgeld nicht kurzfristig wirkt, Bleibt nur der Unmittelbare Zwang.

Dieser muss aber Verhältnissmäßig sein. Und da fangen die Probleme an. Wer in der Feuerwehr ist entsprechend geschult? Also lieber Amtshilfe von der hoffentlich vor Ort befindlichen Polizei anfordern. Dann ist die für das ordnungsgemäße durchführen verantwortlich, ob der VA rechtmäßig ist hat weiter die FW zu verantworten.

Noch besser ist es wenn die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig wird. Sie kann ja nen Tipp von der Feuerwehr bekommen.

Gruß Christian

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AutorJoch8en 8M., Aglasterhausen / Baden Württemberg745282
Datum19.11.2012 19:324020 x gelesen
Ich bedanke mich bei Euch für Eure Antworten - ihr habt mir sehr geholfen!

Schönen Abend...

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 18.11.2012 20:05 Joch7en 7M., Aglasterhausen
 18.11.2012 21:09 Marc7o H7., Loiching
 18.11.2012 21:16 ., Baden-Baden
 19.11.2012 05:32 Chri7sto7ph 7M., Nienburg
 18.11.2012 21:20 Chri7sti7an 7W., Pentenried
 19.11.2012 08:52 Chri7sti7an 7W., Pentenried
 19.11.2012 19:32 Joch7en 7M., Aglasterhausen
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