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ThemaBeamtenrecht: Versetzung, Kündigung, 'Degradierung'9 Beträge
RubrikBerufsfeuerwehr
 
AutorFlor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern739538
Datum23.09.2012 11:277894 x gelesen
Hallo Leute,

ich habe vom Beamtenrecht leider wenig Ahnung. Daher würde es mich mal interessieren wie bestimmte Dinge in der Praxis laufen (im Zweifelsfall für Bayern).

1. Versetzung

Lischen Müller möchte von der Berufsfeuerwehr Nürnberg zur Berufsfeuerwehr München wechseln. In der freien Wirtschaft würde ich mich in München bewerben und wenn ich die Zusage habe in Nürnberg kündigen, wie läuft das im Beamtenrecht?

2. Kündigung durch Lieschen Müller

Lischen Müller hat die Schnauze voll und möchte auf den Malediven eine Bar aufmachen. Daher möchte sie den Job als Feuerwehrfrau an den Nagel hängen, wie läuft das dann ab?

3. Versetzung durch die Feuerwehr

Lischen Müller bekommt eine verantwortungsvolle Position in der Feuerwehr, allerdings klappt es leider nicht so gut. Aus dem Grund möchte die Feuerwehr Lischen Müller gerne wieder von dem Posten wegbekommen, welche Möglichkeiten gibt es?

4. "Kündigung"

Lischen Müller lässt sich fachlich nichts schulden kommen, allerdings ist sie durch ihr Verhalten und ihre Einstellung nicht mehr tragbar. Gibt es die Möglichkeit, dass die Amtsleitung sie aus der Feuerwehr bekommt?


Danke für Euer Feedback und schöne Grüße

Florian

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Autornico8 b.8, HH / HH739539
Datum23.09.2012 11:535566 x gelesen
Moin Moin aus dem Norden,

Also du " Lieschen Müller", bewirbst dich auf eine ausgeschriebene Stelle, gehst zu den eventuellen Test's, Gesprächen und Untersuchungen. Dann stellt die neue Dienststelle einen Versetzungantrag an die alte Dienststelle. Dann darf die alte Dienststelle dich max. 3 Monate blocken.

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AutorKlau8s S8., München / Bayern739541
Datum23.09.2012 11:595515 x gelesen
Hallo Nico,
Meines Wissens musst du selber den Versetzungsantrag stellen, die neue Dienststelle befürwortet ihn und du reichst beides bei deiner alten Dienststelle( Dienstherr) ein, so war es zumindest bei mir,das war aber vor der Dienstrechtreform.Deswegen frag ich mal.

Gruß Klaus


Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.

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Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorFlor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern739543
Datum23.09.2012 12:015371 x gelesen
Geschrieben von nico b.3 Monate blocken.

Hi Nico,

danke. Kann man also ähnlich sehen wie eine Kündigungsfrist.


Schöne Grüße

Florian

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AutorKlau8s S8., München / Bayern739544
Datum23.09.2012 12:035292 x gelesen
Ja jetzt hast du aber ein einfaches Beispiel gewählt,länderübergreifend wirds bissi komplizierter :-) Anerkennung Ausbildung, Umzugskostenübernahme, Besoldung wie im anderen Thread schon besprochen und und und ........


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Autornico8 b.8, HH / HH739545
Datum23.09.2012 12:115215 x gelesen
Ich muss mich berichtigen!!!
Man muss bei seiner alten Dienststelle selbst die Versetzung beantragen! Da hat Klaus recht!
Aber das ist nur ein Zweizeiler!

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AutorFlor8ian8 M.8, Ingolstadt / Bayern739546
Datum23.09.2012 13:035574 x gelesen
Geschrieben von nico b.ch muss mich berichtigen!!!
Man muss bei seiner alten Dienststelle selbst die Versetzung beantragen! Da hat Klaus recht!
Aber das ist nur ein Zweizeiler!


Hallo zusammen,
hab das gerade selbst "durchgemacht". Man muss immer unterscheiden, ob ich beim gleichen Dienstherrn bleibe.

Als Landesbeamter, wie in meinem Fall, beantrage ich einfach die Versetzung und die beiden Dienststellen einigen sich auf einen Versetzungstermin (in meinem Fall z.B. 11 Monate).

Wenn ich aber den Dienstherren wechsle, z.B. bei städtischen Beamten einer Feuerwehr, einigen sich beide Dienstherrren auf eine Übernahme. Im schlimmsten Fall kann auch der neue Dienstherr eine Wiedereinstellung unter Anerkennung der "alten beamtenrechtlichen Eckdaten" durchführen. Setzt aber Voraus, dass ich als Bewerber beim alten Dienstherren einen Antrag auf Entlassung (keine Kündigung) aus dem Beamtenverhältnis stelle.

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AutorTobi8as 8B., Köln + Bonn / NRW739553
Datum23.09.2012 15:565133 x gelesen
Zum zweiten Punkt: Lieschen stellt einen Antrag auf Entlassung aus dem Dienst und ist raus, sobald sie die Entlassungsverfügung in den Händen hält. Das kann die entlassende Dienststelle bis zu max. 3 Monaten hinauszögern, wenn es die Erfüllung von Lieschens alten Dienstpflichten erfordert. So lange sie die Entlassungsverfügung noch nicht hat, hat sie ab Eingang beim Dienstherrn nochmal 14 Tage Zeit, es sich anders zu überlegen. Danach muss der Dienstherr dem Rückzieher zustimmen.

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AutorFlor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern739765
Datum25.09.2012 14:244614 x gelesen
Hallo zusammen,

an dieser Stelle nochmal vielen Dank für Eure Antworten. Nun isses klarer :-).


Schöne Grüße

Florian

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 23.09.2012 11:27 Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu)
 23.09.2012 11:53 nico7 b.7, HH
 23.09.2012 11:59 ., München
 23.09.2012 12:01 Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu)
 23.09.2012 12:03 ., München
 23.09.2012 12:11 nico7 b.7, HH
 23.09.2012 13:03 Flor7ian7 M.7, Ingolstadt
 23.09.2012 15:56 Tobi7as 7B., Köln + Bonn
 25.09.2012 14:24 Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu)
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