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Thema | Keine THL-Ausbildung für Feuerwehranwärter? | 53 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Autor | Knut8 K.8, Augsburg / Bayern/Schwaben | 738968 | |||
Datum | 19.09.2012 10:41 | 26395 x gelesen | |||
Hallo, mir wurde berichtet, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht an den Geräten zur technischen Hilfeleistung ausgebildet werden dürfen. Mir ist das neu, aber mein Ausbildungsdienst ist ja nun auch schon ein paar Jahre her. Bei der KUVB und dem LFV habe ich nichts entsprechendes gefunden, auch das BayStMI lässt sich hierzu nicht aus. Gibt es vielleicht eine andere (landesspezifische) Vorschrift, die o.g. Aussage begründet? Danke für die Antworten, Knut Damit Google nicht mehr bemüht werden muss: XING | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 738975 | |||
Datum | 19.09.2012 11:12 | 24196 x gelesen | |||
Servus, das kann so nicht sein, denn beim Truppmann, Teil 1, ist die Ausbildung an Geräten zu TH verpflichtend eingeführt. Und diesen Lehrgang können (dürfen) Anwärter ab dem 16. Lebensjahr besuchen. Also wirst du da auch nichts finden beim StMI oder dem LFV. Wo hast du das denn gelesen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Tobi8as 8B., Anzing / Bayern | 738976 | |||
Datum | 19.09.2012 11:15 | 23691 x gelesen | |||
Die Ursache für diese weit verbreitete Aussage ist folgender Paragraph in der UVV Feuerwehr. Auszug UVV Feuerwehr § 18. (1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen Ein 12-jähriger FA kann ein 25 Kilo schweres hydraulisches Rettungsgerät nicht beherrschen bzw. es können Folgen wie Rückenschmerzen, etc. auftreten. Dementsprechend ist das außerhalb seiner Leistungsfähigkeit. Bei einem 17-jährigen sollte das allerdings schon drin sein. Letztendlich ist es eine Einzelfall-Entscheidung, die jeder Kommandant bzw. Jugendwart hinsichtlich der Altersstruktur und der Leistungsfähigkeit seiner JF treffen muss. - Dieser Beitrag ist nur meine eigene Meinung und nicht die meiner Feuerwehr - | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Augsburg / Bayern/Schwaben | 738980 | |||
Datum | 19.09.2012 11:31 | 23610 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Anton K. Wo hast du das denn gelesen. Gelesen eben nicht, wurde so gesagt.... Gruß Knut Damit Google nicht mehr bemüht werden muss: XING | |||||
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Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 738981 | |||
Datum | 19.09.2012 11:39 | 23201 x gelesen | |||
Hallo Knut, hier auf Seite 2 steht was von gelegentlich bis 35 kg und häufig mit 20 kg Last, die Jugendliche heben dürfen. Allerdings weiß ich nicht wie alt das Ding ist. Da ist das hydraulische RG schon mehr als grenzwertig. BR Jens Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 738982 | |||
Datum | 19.09.2012 11:56 | 23331 x gelesen | |||
Und der 16 Jährige darf in der LKW Werkstatt Reifen wechseln..... | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Emmelsbüll-Horsbüll / Schleswig-Holstein | 738983 | |||
Datum | 19.09.2012 11:57 | 22880 x gelesen | |||
Abgesehen davon halte ich es nicht unbedingt für sinnvoll, Minderjährige bei solchen Einsätzen "an der Front" einzusetzen. Ich finde die psychische Belastung für Jugendliche in dem Fall für zu hoch. Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee Markus | |||||
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Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 738984 | |||
Datum | 19.09.2012 12:06 | 22777 x gelesen | |||
Hallo Markus, Geschrieben von Markus K. Abgesehen davon halte ich es nicht unbedingt für sinnvoll, Minderjährige bei solchen Einsätzen "an der Front" einzusetzen. das ist selbstverständlich, denn nach UVV Feuerwehr, § 18 Abs1(3) dürfen Jugendliche nicht im Gefahrenbereich eingesetzt werden. Bei Knut seiner Frage geht es ja allein um die Ausbildung. BR Jens Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738985 | |||
Datum | 19.09.2012 12:07 | 22860 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Markus K. Abgesehen davon halte ich es nicht unbedingt für sinnvoll, Minderjährige bei solchen Einsätzen "an der Front" einzusetzen. Knut schreibt: mir wurde berichtet, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht an den Geräten zur technischen Hilfeleistung ausgebildet werden dürfen. Ich geh davon aus das er damit die Ausbildung im Rahmen der Grundausbildung meint. Und an denen dürfen in vielen Bundesländern auch Feuerwehrangehörige die noch nicht 18 Jahre alt sind teilnehmen. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Sasc8ha 8J., Schierling / Bayern | 738987 | |||
Datum | 19.09.2012 12:09 | 22723 x gelesen | |||
Der Kollege sprach ja von Ausbildungsdienst. Im TM 1, spätestens im TM 2 wird mit Hydr. Rettungsgerät gearbeitet. Finde ich auch als durchaus sinnvoll. Denn ab 18 sehe ich die Leute als vollwertige (bitte ned falsch verstehen) Kräfte draussen udn da dann mit Übung am lebenden Objekt beginnen find ich nicht zweckmäßig. Widersprüchlich dazu ist aber die Tatsache, dass in Bayern das LABZ THL auch erst ab 18 gemacht werden darf. mkG, Sascha Kameradschaftliche Grüße Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen | |||||
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Autor | seba8sti8an 8d., Dormitz / BY | 738988 | |||
Datum | 19.09.2012 12:11 | 22882 x gelesen | |||
Bei meinem Jugendwartlehrgang haben wir diese Zahlen bekommen: gelegentliches tragen: Frauen - 15 bis 18 Jahre - 15kg Männer - 15 bis 18 Jahre - 35kg Frauen - 19 bis 45 Jahre - 15kg Männer - 19 bis 45 Jahre - 55kg Das sind Empfehlung des Bundesministers für Arbeit Also Schere/Spreizer wird da schon knapp... Aber allgemein darf auch schon ein 15Jähriger mit der Kettensäge üben. Mit 15 kann er Arbeiten und nutzt da die Kettensäge zB. als Zimmermann sogar am Dach... Die Benutzung darf natürlich nur zum Üben, nach Unterweisung und unter Aufsicht stattfinden. Nach der Tabelle ist TS tragen für Frauen aber nicht trin, Personenrettung auch nicht. | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 738991 | |||
Datum | 19.09.2012 12:14 | 23239 x gelesen | |||
Nein darf er nicht § 22 (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Blackberry Pin:2820CBA7 http://www.facebook.com/gordon.gollob Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Stockach / Baden-Württemberg | 738992 | |||
Datum | 19.09.2012 12:20 | 22667 x gelesen | |||
Geschrieben von sebastian d.Nach der Tabelle ist TS tragen für Frauen aber nicht trin, Personenrettung auch nicht. Mir fällt da spontan ein Werbeflyer auf: "Frauen an den Brandherd" oder so ähnlich. Ironiemodus: Wenn ich das so lese brauch ich im großen und ganzen ja keine Frauen mehr in die Feuerwehr mehr aufnehmen denn nur mit PA Ausbildung ist man doch ein guter Feuerwehrmann ;-) ----------------------------------------------------------- Gruß Markus | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 738994 | |||
Datum | 19.09.2012 12:29 | 23154 x gelesen | |||
Nagut.... hab ich das ganze halt geträumt.... wobei... (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738995 | |||
Datum | 19.09.2012 12:36 | 23060 x gelesen | |||
hallo, der nächste Punkt der zu klären ist ob bei der Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr überhaupt das Jugendarbeitsschutzgesetz zur Anwendung kommt. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 738996 | |||
Datum | 19.09.2012 12:39 | 22939 x gelesen | |||
Wenn es keine andere Regelung gibt würde es doch vermutlich im Falle des Worst Case als Ersatz heran gezogen werden, oder? Ich denke aber das Problem an sich läßt sich doch mit dem GMV regeln. Was wiegt das Werkzeug an sich? Die schwere Hydraulikpumpe kann man ja aunf Karren stellen oder der Ausbilder bewegt es.... | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 739000 | |||
Datum | 19.09.2012 12:46 | 22833 x gelesen | |||
Geschrieben von René H.Wenn es keine andere Regelung gibt würde es doch vermutlich im Falle des Worst Case als Ersatz heran gezogen werden, oder? Nein, denn ein Gesetz gilt nur für die angegebenen Zwecke. Allerdings dürfte ein halbwegs gMV zum gleichen Schluss kommen. Zumal ja eine Risikobewertung gemacht werden muss. | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 739002 | |||
Datum | 19.09.2012 12:53 | 22720 x gelesen | |||
Geschrieben von sebastian d.Aber allgemein darf auch schon ein 15Jähriger mit der Kettensäge üben. Die Kettensäge bekommt hier unter 18 niemand zum Arbeiten in die Hand, ebensowenig die Flex oder den Plasmaschneider. Auch wenn man diese Werkzeuge u.U. schon im Lehrberuf nutzt, muss das in der Feuerwehr nicht sein. Mit der Kettensäge ist eine weitreichende Ausbildung verbunden, für die in der JF auch gar nicht genug Zeit wäre. Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 739003 | |||
Datum | 19.09.2012 12:58 | 22616 x gelesen | |||
Geschrieben von Adolf H.Die Kettensäge bekommt hier unter 18 niemand zum Arbeiten in die Hand, ebensowenig die Flex oder den Plasmaschneider. Auch wenn man diese Werkzeuge u.U. schon im Lehrberuf nutzt, muss das in der Feuerwehr nicht sein. Mit der Kettensäge ist eine weitreichende Ausbildung verbunden, für die in der JF auch gar nicht genug Zeit wäre. Ist im THW ebenso erst mit dem beginn der Grundausbildung und das ist frühestens mit dem 17 Lebensjahr. Wobei ich als Prüfer der Grundausbildung zu oft erleben musste das einige Männe rund Frauen einen Vorbauschleifer weder halten können noch anwerfen . Gunnar | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 739004 | |||
Datum | 19.09.2012 13:09 | 22761 x gelesen | |||
Also ich bin kein Anwalt hab aber einiges an Jugendleiterausbildung in verschiedensten Organisationen genossen: Wenn ich die Aufsichtspflicht habe, bin ich verantwortlich. § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Wenn ich also etwas hinnehme was zu einer Verletzung des Jugendlichen führt tue oder erlaube oder hinnehme, gilt in meinen Augen: § 842 BGB Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. Also wenn er sich bei zu schwerem heben verletzt weil ich ihm sage hol/hebe dieses Gerät... Unter 16, das hat jetzt nix mit der Grundausbildung zu tun, wohl aber mit der Jugendfeuerwehr und denn teilweise sehr abenteuerlichen Aktionen gilt dann im zweifelsfall sogar: § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Und da kann schon ein zu realistische Unfalldarstellung im Zuge einer Übung reichen, in der der Jugendliche unbedarft als Verletzter eingesetzt wird. Der Horrorfilm ist FSK 16 oder gar 18 aber da soll sich der 11 oder 12 jährige, Verbrennungen, Amputationen, viel Blut und schreienede Menschen anschauen. Wenn der nachher nicht mehr schlafen kann, stellen die eltern vllt. irgendwann mal ein paar fragen. Und was passiert wenn der 12-jährige im 2.OG einsteigen will und von der Leiter fällt, dann muss man das erklären können, was der da oben zu suchen hatte. Und wenn man sich vorher überlegt, wie man das eklären könnte und einem nix einfällt, sollte man es vllt. bleiben lassen. Und das alles heißt nicht, alles in Watte zu packen, aber man sollte sich vielleicht mal gründlich überlegen was ich warum tue, und wer das tun soll und ob das so möglich und nötig ist. | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 739006 | |||
Datum | 19.09.2012 13:10 | 22579 x gelesen | |||
Geschrieben von René H.ist und immer das letzte Wort haben musst,auch im Traum. Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Blackberry Pin:2820CBA7 http://www.facebook.com/gordon.gollob Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 739007 | |||
Datum | 19.09.2012 13:12 | 22636 x gelesen | |||
das war nicht die Frage,sondern in Werkstatt LKW Reifen montieren.:-) Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Blackberry Pin:2820CBA7 http://www.facebook.com/gordon.gollob Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 739027 | |||
Datum | 19.09.2012 14:45 | 22662 x gelesen | |||
Geschrieben von Adolf H.Auch wenn man diese Werkzeuge u.U. schon im Lehrberuf nutzt, muss das in der Feuerwehr nicht sein.Je später man die Jugend in der Feuerwehr drauf los lässt, desto mehr hat man dann natürlich den Vorteil, dass die schon jahrelange Erfahrung mit den Geräten sammeln konnten. Und man kann die Ausbildung dann wenigstens darauf ausrichten, die schon in Fleisch und Blut übernommenen Fehler wieder auszubügen ("Aber Opa hat die Säge auch immer so angeschmissen..."). ;-) Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Manu8el 8B., Dollern / Niedersachsen | 739040 | |||
Datum | 19.09.2012 16:18 | 22491 x gelesen | |||
Hallo Knut, hier bei uns in Niedersachsen ist es laut Runderlass RdErl. d. MI v. 5.1.2011 allen Jugendlichen in der Feuerwehr verboten: 2.4.3 Die Verwendung von Atemschutzgeräten und besonderer Schutzausrüstungen (z.B. CSA, Strahlen- und Hitzeschutzanzüge usw.), der Einsatz von BOS-Sprechfunkgeräten im 4-m-Band bzw. im TMO-Betrieb, die Nutzung von Alarmierungsgeräten und Alarmeinrichtungen im Straßenverkehr (Sondersignalanlagen) sowie die Verwendung von Hilfeleistungsgerät (z.B. Motorsäge, hydraulisches Rettungsgerät, Mehrzweckzug usw.) sind verboten. Außerdem findet sich in der UVV-Forsten etwas zum Thema Kettensäge und Jugendliche, dort steht, dass nur Forstwirte in der Ausbildung ab 16, alle anderen ab 18 diese bedienen dürfen. Viele Grüße Manuel | |||||
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Autor | Marc8o K8., Itzehoe / Schleswig-Holstein | 739047 | |||
Datum | 19.09.2012 16:42 | 22366 x gelesen | |||
Geschrieben von sebastian d.Bei meinem Jugendwartlehrgang haben wir diese Zahlen bekommen: Nicht mehr ganz neu, aber hier: http://www.jugendfeuerwehr.de/files/technische-bildung.pdf sind für den Bereich der Jugendfeuerwehr einige Überlegungen dazu ganz gut beschrieben. Beste Grüße Marco http://lzg.kfv-steinburg.de/ | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Augsburg / Bayern/Schwaben | 739050 | |||
Datum | 19.09.2012 16:44 | 22265 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel B.hier bei uns in Niedersachsen ist es laut Runderlass RdErl. d. MI v. 5.1.2011 allen Jugendlichen in der Feuerwehr verboten: Wird hier kein Unterschied zwischen Einsatz und Ausbildung gemacht? (Sorry, bin zu faul den Erlass selbst zu lesen ;-)) Geschrieben von Manuel B. Außerdem findet sich in der UVV-Forsten etwas zum Thema Kettensäge und Jugendliche, dort steht, dass nur Forstwirte in der Ausbildung ab 16, alle anderen ab 18 diese bedienen dürfen. Interessant, in der GUV-I 8624 "Ausbildung -Arbeiten mit der Motorsäge" wird die Ausbildung von Jugendlich ausdrücklich mit dem Hinweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz erwähnt. Es wird also davon ausgegangen dass Jugendliche (<18J) an der Motorsäge ausgebildet werden. Ratlos, Knut Damit Google nicht mehr bemüht werden muss: XING | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 739061 | |||
Datum | 19.09.2012 17:31 | 22224 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Manuel B. hier bei uns in Niedersachsen ist es laut Runderlass RdErl. d. MI v. 5.1.2011 allen Jugendlichen in der Feuerwehr verboten: Für BaWü ist einiges " Hier " von der UK-BW -ob sinnnvoll oder nicht ?- erläutert: " Deshalb sollten* zum Beispiel hydraulische Rettungsgeräte (Schere, Spreizer u.a.) in der Jugendfeuerwehr nicht eingesetzt werden und erst recht nicht so realitätsnah, wie eingangs beschrieben. " * Hervorhebung von mir. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 739065 | |||
Datum | 19.09.2012 17:34 | 22179 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut K.Interessant, in der GUV-I 8624 "Ausbildung -Arbeiten mit der Motorsäge" wird die Ausbildung von Jugendlich ausdrücklich mit dem Hinweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz erwähnt. Es wird also davon ausgegangen dass Jugendliche (<18J) an der Motorsäge ausgebildet werden. Nachdem es dort vermutlich im Lehrplan notwendigerweise gefordert wird, wird es erlaubt unter der Bedingung das dies unter kontrollierten Bedingungen und der stetigen Überwachung eines Fachkundigen stattfindet, d.h. ein Fachkundiger schaut permanent auf einen Azubi. Das ist in der Ausbildung, und einer Prüfung möglich, aber nicht im Arbeitsalltag. Es soll also theoretisch, so sein das ein Azubi, der entsprechend jung ist, im ersten Lehrjahr noch nicht darf, weil unter 16, dann zwar die zur Ausbildung notwendigen Tätigkeiten, unter den oben genannten Bedingungen durchführt, und dann wenn er mit der Ausbildung fertig ist, noch nicht allein arbeiten darf weil er noch nicht 18 ist. Und solange entsprechende andere Tätigkeiten verrichtet. Klar in der Praxis, sägt er vermutlich mit einem Kollegen der dan eben die "Fachkundige" Aufsicht ist, aber ob der seiner Pflicht überhaupt nachkommen kann, im Wald, unter Zeitdruck,... Als ich mich mal mit der Thematik beschäftigt hab, hab ich auch erfahren, das die Bedienung einer Winde, grundsätzlich nur durch volljährige stattfinden darf, so die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Und die erfinden solche Regelungen weniger als das sie sich an den Unfallzahlen orientieren. Also müssen dort wohl mehr Unfälle damit als mit der Kettensäge passieren. Zahlen hab ich aber keine. | |||||
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Autor | Andr8é P8., Schönwalde (BAR) <-> Magdeburg / Brandenburg | 739069 | |||
Datum | 19.09.2012 17:47 | 22249 x gelesen | |||
Wenn ich mir die FwDV 2 zu Rate ziehe, dann ist diese Äußerung in meinen Augen schlüssig: Nehmen wir an, ein Mitglied der Jf tritt über in den aktiven Dienst. Laut eurem FwG darf er das ab dem 16. Lebensjahr. Er besucht den Lehrgang Truppmann I. Nach den geforderten zwei Jahren geht er zum TM II und darf erst danach den Lehrgang TH besuchen. Also wird er auch erst mit 18 in den Genuss kommen, am hydraulischen Rettungsgerät ausgebildet zu werden, bzw. es nutzen zu dürfen. Ja, ich bin einer von den Verrückten, die häufig mit einer Kamera rumrennen: www.bos-fahrzeuge.info Alles was ich von mir gebe, ist meine eigene Meinung! Ich schreibe hier unabhängig von meiner Wehr! | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 739071 | |||
Datum | 19.09.2012 17:48 | 22233 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Jürgen M. Ich geh davon aus das er damit die Ausbildung im Rahmen der Grundausbildung meint. Und an denen dürfen in vielen Bundesländern auch Feuerwehrangehörige die noch nicht 18 Jahre alt sind teilnehmen. Interessanterweise gibt die jetzt geltende " Verwaltungsvorschrift Feuerwehrausbildung " für BaWü, gegenüber früheren Fassungen, kein Mindesalter für die Absolvierung der TM-1 Ausbildung mehr an. In den " Handreichungen " wird jedoch unter der Ziff. 2.1.1 das 17. Lebensjahr -befürwortet von der JF-BaWü- als Einstiegsalter beschrieben. Im " LZK TM-1 Ausbildung " wird jedenfalls die Ausbildung an diversen Geräten zur THL aufgelistet. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 739074 | |||
Datum | 19.09.2012 18:01 | 22234 x gelesen | |||
Geschrieben von André P.Nehmen wir an, ein Mitglied der Jf tritt über in den aktiven Dienst. Laut eurem FwG darf er das ab dem 16. Lebensjahr. Er besucht den Lehrgang Truppmann I. Das tut er je nach örtlicher Möglichkeit bereits mit 15. Geschrieben von André P. Nach den geforderten zwei Jahren geht er zum TM II So er denn durchgeführt wird. In Bayern bekanntermaßen nicht flächendeckend üblich. Geschrieben von André P. und darf erst danach den Lehrgang TH besuchen. Es ist durchaus nicht unüblich, dass im TM1 bereits teilweise mit solchem Gerät umgegangen wird. Auch wird der Lehrgang "TH" nicht überall angeboten oder besucht. Ich halte es durchaus für machbar, ggf. mit Unterstützung, mal mit diesem Gerät arbeiten zu lassen. Es ist m.E. auch nicht zielführend, wenn jemand nach 6 Jahren JF (Maximum Bayern) wie der Ochse vorm Berg steht, wenn es um solches Gerät geht. Wie bereits geschrieben wurde: GMV MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Augsburg / Bayern/Schwaben | 739075 | |||
Datum | 19.09.2012 18:02 | 22242 x gelesen | |||
Das ist zwar rechnerisch richt, allerdings verlangt die FwDV2 bereits in der TM1 den Umgang mit einfachen Hilfsmitteln der THL (u.a. Trenngerät) umgehen zu können (LZ2) und die auf dem Löschfahrzeug mitgeführten Geräte selbstständig handhaben zu können. Damit Google nicht mehr bemüht werden muss: XING | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 739080 | |||
Datum | 19.09.2012 18:13 | 22203 x gelesen | |||
Geschrieben von Linus D.Das tut er je nach örtlicher Möglichkeit bereits mit 15. Wer 15 ist, befindet sich im 16. Lebensjahr. Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 739084 | |||
Datum | 19.09.2012 18:18 | 22225 x gelesen | |||
Servus, im TM1 wird der Umgang mit Geräten zur "einfachen" TH mit 1 Stunde Theorie abgehandelt. Praxisunterricht gibt´s für Schere und Spreizer, Kettensäge und andere Geräte werden vorgestellt. So war´s und ist´s zumindest bei uns. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 739087 | |||
Datum | 19.09.2012 18:26 | 22161 x gelesen | |||
Spricht euer Gesetz da nicht vom "vollendetem"? Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 739100 | |||
Datum | 19.09.2012 18:50 | 22222 x gelesen | |||
Geschrieben von Anton K.Kettensäge und andere Geräte werden vorgestellt. Diese Vorstellung soll aber nur dafür dienen, dass die FA erkennen können, welche Gefahr von der Kettensäge ausgeht. Arbeiten, Wartung und Pflege wird auf einem gesonderten 2-tägigem Lehrgang durchgenommen, wobei der meiner Meinung nach nicht ausreicht, um wirklich sicher damit hantieren zu können. Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 739124 | |||
Datum | 19.09.2012 20:00 | 22117 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von Tobias B. Ein 12-jähriger FA kann ein 25 Kilo schweres hydraulisches Rettungsgerät nicht beherrschen bzw. es können Folgen wie Rückenschmerzen, etc. auftreten. Dementsprechend ist das außerhalb seiner Leistungsfähigkeit. Bei einem 17-jährigen sollte das allerdings schon drin sein. Letztendlich ist es eine Einzelfall-Entscheidung, die jeder Kommandant bzw. Jugendwart hinsichtlich der Altersstruktur und der Leistungsfähigkeit seiner JF treffen muss. Ich würde es eher bei der Einzelfallentscheidung belassen und nicht am Alter festmachen. Ich kenne Zwölfjährige, die den Spreizer locker heben können, währned ich siebzehnjährige kenne, die unter dem Gewicht fast zusammenbrechen. Gruss Thorsten Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt. 'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade) | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 739161 | |||
Datum | 19.09.2012 22:19 | 22064 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Spricht euer Gesetz da nicht vom "vollendetem"? Für den Einsatz ja. TM1 ist zumindest bei uns schon mit 15 möglich. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Mari8us 8 B.8, Schwartow / Mecklenburg Vorpommern | 739165 | |||
Datum | 19.09.2012 22:42 | 22017 x gelesen | |||
Die THL-Ausbildung setzt einen abgeschlossenen Truppführerlehrgang voraus, und den kann man mit unter 18 Jahren noch nicht haben. Im TM werden nur Themen angeschnitten, um bei Einsätzen im Thema zu stehen. | |||||
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Autor | Mich8ael8 Z.8, Erlenbach / Unterfranken | 739167 | |||
Datum | 19.09.2012 23:09 | 22104 x gelesen | |||
Im Jugendwartlehrgang wurde das JuArbSchG zumindest als Referenz herangezogen welche Altersgruppe, getrennt nach männlich/weiblich, mit welchen Lasten wie oft (einmalig, selten, dauernd) Umgang haben durfte. War nicht wirklich kompliziert das ganze während der Jugendausbildung umzusetzen. Je nach dem, welchen Lehrberuf die Mädels und Jungs ergriffen konnte man dann ja ganz gut beurteilen, wer in der Lage sein dürfte diesen oder jenen Gegenstand aus dem Fzg. zu entnehmen. Vorraussetzung ist natürlich, daß man die Entnahme, den Transport und die Handhabung FwDV-konform vorher erklärt, vormacht und nachmachen lässt. Aber auch bei Nichtkenntniss des JuArbSchG sollte es (den GMV vorrausgesetzt) jedem,der Jugendausbildung betreibt, klar sein, daß ein zwölfjähriger FA nicht in der Lage sein wird, einen 15- 20kg schweren B-Rollschlauch gefahrlos zu handhaben. Ich schreibe hier meine private Meinung. Diese steht in keinem Zusammenhang mit der Meinung meiner FF oder der meines Dienstherrn. Scheint ja sehr wichtig zu sein das klarzustellen. | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 739170 | |||
Datum | 19.09.2012 23:41 | 22079 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael Z.
Ohne jetzt nachwiegen zu wollen, aber so ein B-Schlauch hat doch nie und nimmer 15-20kg. Das dürften so gut 10kg sein, grob geschätzt. Ich kann mich noch gut erinnern, dass es in der JF nicht ganz leicht war, die B-Schläuche auszurollen, aber das lag dann eher am Zusammenspiel zwischen Gewicht und notwendiger Geschicklichkeit. In der Jugendleistungsprüfung werden B-Schläuche ausgerollt. Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 739171 | |||
Datum | 20.09.2012 00:02 | 21958 x gelesen | |||
Geschrieben von Marius B.Die THL-Ausbildung setzt einen abgeschlossenen Truppführerlehrgang Bei uns nur den Truppmann... Das was dort in Bezug auf TH gelehrt wird, ist eher eine Info... Grüße Lüder Pott www.sei-dabei.info | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 739172 | |||
Datum | 20.09.2012 01:21 | 21985 x gelesen | |||
Geschrieben von Adolf H.Ohne jetzt nachwiegen zu wollen, aber so ein B-Schlauch hat doch nie und nimmer 15-20kg. "Offiziell" hat er 13,12 kg. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 739175 | |||
Datum | 20.09.2012 06:26 | 21981 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut K.mir wurde berichtet, dass Jugendliche unter 18 Jahren nicht an den Geräten zur technischen Hilfeleistung ausgebildet werden dürfen. Mir ist das neu, aber mein Ausbildungsdienst ist ja nun auch schon ein paar Jahre her. Grundsätzliche Frage: Sagt wer ? Steht wo? Die FwDv 2 sagt da nix. Also -> Käse. Möchte ich jetzt eine neue Grundsatzdiskussion darüber anfangen wer was in der Ausbildung darf oder was der THW bereits in der Jugendarbeit macht? Grüße, BeschFl Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 739181 | |||
Datum | 20.09.2012 07:09 | 22046 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Adolf H. In der Jugendleistungsprüfung werden B-Schläuche ausgerollt. In welcher Jugendleistungsprüfung? Grüße Magnus | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 739198 | |||
Datum | 20.09.2012 10:22 | 21871 x gelesen | |||
Sieht fast so aus, als wäre die Richtlinie überarbeitet worden. Ich sprach von der Bayerischen Jugendleistungsprüfung. Aktuell wird ein C-Schlauch verwendet. Vor wenigen Jahren haben unsere Jugendlichen noch einen B-Schlauch werfen dürfen. Tut mir aber Leid, dass ich etwas falsches behauptet habe. Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 739219 | |||
Datum | 20.09.2012 12:50 | 21830 x gelesen | |||
Auch in der Vorgänger-Richtlinie (ich meine die war aus dem Jahr 1995) wurde ein C-Schlauch verwendet. Wie lange soll das schon her sein? Grüße Magnus | |||||
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Autor | Holg8er 8S., Kirchentellinsfurt / Baden Württemberg | 739228 | |||
Datum | 20.09.2012 13:22 | 21825 x gelesen | |||
Hallo das könnte die Frage zum Lasten heben beantworten http://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/arbeitsschutz/heben-tragen.pdf Baden Württemberg, wir können alles außer Hochdeutsch, Euronotruf, Integrierte Leitstelle und Rettungsdienst. Hier geschriebenes ist meine private Meinung und keine dienstliche!!! | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 739378 | |||
Datum | 21.09.2012 12:42 | 21747 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael Z.Je nach dem, welchen Lehrberuf die Mädels und Jungs ergriffen konnte man dann ja ganz gut beurteilen, wer in der Lage sein dürfte diesen oder jenen Gegenstand aus dem Fzg. zu entnehmen. Vor der Aufnahme einer Berufsausbildung werden die Jugendlichen auf ihre Tauglichkeit für die Tätigkeit untersucht. Wo passiert das in der FW? Wie sieht dort die Untersuchng aus? Nur die G26, reicht die? Gruß Heinrich | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 739397 | |||
Datum | 21.09.2012 13:21 | 21750 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Heinrich B. Nur die G26, reicht die? einige der Nutzer hier im Forum meinen, die G26 in allen ihren "Schattierungen" ist das Allheilmittel für die Feuerwehrtauglichkeit. Meine Meinung ist das nicht. Übrigens, ich habe keine Untersuchung mitgemacht, bevor ich meine Lehre als "Backsteinverbindungsmonteur" begann. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | René8 H.8, Flensburg / Schleswig Holstein | 739399 | |||
Datum | 21.09.2012 13:23 | 21742 x gelesen | |||
Und? Hat dein Meister dir die Säcke it dem Backsteinverbindungsittel auch brav in Portionen unter 10kg aufgeteilt bevor du 16-17 warst? | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 739407 | |||
Datum | 21.09.2012 13:59 | 21982 x gelesen | |||
Um Gottes Willen, Geschrieben von René H. Hat dein Meister dir die Säcke it dem Backsteinverbindungsittel auch brav in Portionen unter 10kg aufgeteilt bevor du 16-17 warst? die Zementsäcke hatten 50 kg, die mit Kalk 40 kg. Sand kam per LKW und dann wurde der Mischer gefüllt. Aber das war nicht all zu lange, dann kam ich zum Straßenbau. Da wurden dann die Granitbordsteine mit ca. 1,5 m Länge herumgewuchtet. Aber ich möchte nicht verhehlen, dass die Arbeit doch sehr aufs Kreuz ging und ich nicht viele Bauarbeiter kenne, die in meinem Alter (55) nicht irgendwelche Rückenbeschwerden haben, z.T. sogar gravierende.;-( Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 739438 | |||
Datum | 21.09.2012 16:39 | 21703 x gelesen | |||
Tja Anton, ich bin nur etwas jünger und wurde damals mit 15 jahren beim Gesundheitsamt untersucht (inkl.Röntgen), ob ich für die Ausbildung zum Koch tauglich war. Die Untersuchung dauerte fast den ganzen Tag und war fast so umfangreich wie drei Jahre später die Musterung. Übrigens, bei der FF wurde ich erst Untersucht, als ich zum AGT mußte, aber da war ich schon eim Bund. Gruß Heinrich | |||||
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