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Thema | Sachsen: rechtliche Grundlagen der Freiwilligen Feuerwehren? | 8 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738368 | |||
Datum | 14.09.2012 11:13 | 3207 x gelesen | |||
hallo, bei einer Recherche hab ich mal im Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) nachgeschaut wie dort das Feuerwehrwesen in Bezug auf die Freiwilligen Feuerwehren geregelt ist. Aus Baden-Württemberg bin ich gewohnt daß im Feuerwehrgesetz auch in Bezug auf die Freiwilligen Feuerwehren recht viel geregelt ist. Z.B. § 13 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (für Bawü) Wenn ich mir jetzt das Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz (SächsBRKG) finde ich im Abschnitt 3 nur 10 Paragraphen in denen im Vergleich zu Bawü das Feuerwehrwesen relativ "oberflächlich" behandelt wird. Wo finde ich da z.b. die Regelungen über die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes? Wie wird das in Sachsen geregelt? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Stef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen | 738370 | |||
Datum | 14.09.2012 11:24 | 1948 x gelesen | |||
In den jeweiligen Feuerwehrverordnungen der Gemeinden zum Beispiel. Beispiel MfG (Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738372 | |||
Datum | 14.09.2012 11:45 | 1899 x gelesen | |||
hallo, aha - in Sachsen werden solchen Sachen, im Gegensatz zu BaWü auf die Satzungsebene verlagert. Gibt es da dann auch Mustersatzungen? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Stef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen | 738373 | |||
Datum | 14.09.2012 11:48 | 1902 x gelesen | |||
Klar, Mustersatzung MfG (Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738375 | |||
Datum | 14.09.2012 11:50 | 1852 x gelesen | |||
hallo, Danke. Ist schon interessant mal einen Blick über den Zaun zu werfen und die unterschiedlichen Ansätze feuerwehrrelevante Sachverhalte rechtlich zu regeln. Da ist BaWü ja etwas "zentralistischer" aufgestellt. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Marc8us 8M., Reddeber / ST | 738434 | |||
Datum | 14.09.2012 18:38 | 1685 x gelesen | |||
Hallo, das Ende der aktiven Laufbahn aufgrund fehlender bzw eingetretender gesundheitlicher Eignung regelt § 18 II letzter Satz SächsBRKG. Ansonsten muss man feststellen, das den Kommunen in Sachsen recht viele eigene Regelungsmöglichkeiten bleiben. Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung! | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738446 | |||
Datum | 14.09.2012 19:33 | 1690 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Marcus M. Ansonsten muss man feststellen, das den Kommunen in Sachsen recht viele eigene Regelungsmöglichkeiten bleiben. richtig - das Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) gibt ja im Vergleich zu anderen Feuerwehrgesetzen einen recht groben und weit gefassten Rahmen vor. Da sind viele Dinge nicht geregelt. Das muss dann die örtliche Satzung leisten. Die Frage ist ob da dann Maßnahmen die eben nicht im Gesetz bzw. der örtlichen Feuerwehrsatzung geregelt sind z.B. vom Bürgermeister ergriffen werden können. In dem von mir hier im Thread aufgegriffenen Beispiel wird eine befristete Beurlaubung vom Dienst durch die örtliche Satzung nicht geregelt. Das ist darin gar nicht vorgesehen. Das Gesetz regelt das auch nicht. Wie sieht es da dann aus wenn der Bürgermeister Feuerwehrangehörige befristet beurlaubt. Darf er das dann? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Marc8us 8M., Reddeber / ST | 738470 | |||
Datum | 15.09.2012 00:14 | 1602 x gelesen | |||
In den wenigen mir dienstlich bekannten Fällen wurden sich fast immer auf die enstprechende Anwendung des Beamtenstatusgesetzes berufen, wonach ein Beamter und ggf. ein Ehrenamtlicher (sehr weite Auslegung des Beamtenbegriffs) von der Führung der Dienstgeschäfte vorübergehend (bis zu 3 Monaten) befreit werden kann. In dieser Zeit muss ein Disziplinarverfahren bzw. Ausschlussverfahren begonnen werden. Im letzten mir bekannten Fall hat das Verwaltungsgericht diese Suspendierung im vorläufigen Rechtschutz aufgehoben, da nur sehr gravierende Handlungen eine Suspemdierung rechtfertigen würden. Die Beiträge in diesem Forum sind meine rein private Meinung! | |||||
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