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Thema | Einsatz FF und Dienstbeginn bei ha Fw | 11 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 734440 | |||
Datum | 14.08.2012 20:31 | 6687 x gelesen | |||
Hallo zusammen, eine Frage an die hauptberuflichen Kollegen, die zugleich auch in einer Freiwilligen Feuerwehr sind. Wie verhaltet ihr euch, wenn ihr einen Einsatz bei eurer Freiwilligen Feuerwehr habt, dieser sich aber so lange hinauszögert, dass der rechtzeitige Dienstbeginn auf der Arbeitsstelle in Gefahr ist? Klar, aus dem Einsatz herauslösen lassen und mit MTW nach Hause fahren wäre eine Möglichkeit. Aber was ist, wenn dies auf Grund der Brisanz der Lage nicht möglich ist? Also beispielsweise Gebäudevollbrand in der Altstadt, ABC-Einsatz, MANV,... Ist da euer Dienstherr nachsichtig? Unterscheiden sich da BF und WF in der "Nachsichtigkeit"? Gilt die Befreiung zu Einsätzen einer FF der einzelnen Landesbrandgesetze auch für hauptberufliches Feuerwehr-Personal? die Frage ist rein interessenshalber... Vielen Dank für eure Antworten Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 734443 | |||
Datum | 14.08.2012 20:42 | 4712 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph R.Klar, aus dem Einsatz herauslösen lassen und mit MTW nach Hause fahren wäre eine Möglichkeit. Ich habe das ein schon öfters mitbekommen, dass die Kameraden dann mit MTW oder Fahrzeugen, die nicht mehr benötigt wurden wieder eingerückt sind, ich war auch öfters wegen Schule, Arbeit oder Studium betroffen. Allerdings kann ich mich an keinen Falll erinnern, bei dem so etwas in der heißen Phase ablief. Da wir eine hauptamliche Wache haben würde das bei denen, die auch bei uns in der FF sind (also gleiche Feuerwehr) in den meisten Fällen sowieso nichts bringen einzurücken, wenn die HAW sowieso mit uns an der Einsatzstelle steht. Würde höchstens einen Unterschied machen, wenn die betreffenden auf einem Fahrzeug, was nicht im aktuellen Einsatz eingebunden ist, eingeteilt wären, zB RTW oder NEF, da könnte ich mir dann gut vorstellen, dass diese dann von den anderen Kollegen besetzt werden würden, die nicht in der FF sind (da deren eingeteilte Fahrzeuge ja in so einem Fall an der Einsatzstelle stehen). mit kameradschaftlichen Grüßen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Feli8x H8., Winsen-Scharmbeck / Niedersachsen | 734453 | |||
Datum | 14.08.2012 21:20 | 4467 x gelesen | |||
Es steht doch in jedem Brandschutzgesetz sinngemäß: "Das Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren für die Dauer der Einsätze freizustellen sind." Vgl: NBrandSchG §11 Auch ist hier sowohl der Arbeitgeber (Pivatunternehmen) als auch der Dienstherr (Kommunen/Landkreise usw.) erwähnt. Da sollte es doch "eigentlich" keine Probleme geben. Das die Realität wohl anders aussieht und dass anscheinen Regelmäßig angehörige der FF von (privaten)Arbeitgebern entlassen werden, kann man zu genüge lesen. ES macht eigentlich keinen Unterschied, ob ich nicht zu miener BF-Schicht erscheine, oder ob ich meine Kollegen irgend wo anders nicht ablöse. Im endefekt ist es doch wie eine spontane Krankmeldung. Sie sind für alle bescheiden und bedeuten einen erheblichen Mehraufwand für andere Kollegen. | |||||
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Autor | Joha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen | 734456 | |||
Datum | 14.08.2012 21:45 | 4269 x gelesen | |||
Geschrieben von Felix H.Auch ist hier sowohl der Arbeitgeber (Pivatunternehmen) als auch der Dienstherr (Kommunen/Landkreise usw.) erwähnt.Es gibt hier jedoch einen kleinen Unterschied. Als Mitgleid einer HAW oder BF, wie auch im RD hast du als Job die Gefahrenabwehr. Für die Gefahrenabwehr wirst du Kraft Gesetz von der Arbeit freigestellt. Hier findet dann keine Abwägung mehr statt, die normalerweise bei der Frage "Geld verdienen vs. Gefahren abwehren" zugunsten der Feuerwehr ausfällt. | |||||
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Autor | Feli8x H8., Winsen-Scharmbeck / Niedersachsen | 734460 | |||
Datum | 14.08.2012 21:56 | 4095 x gelesen | |||
Der RD hat laut Niedersäshischem Gesetz das Nachsehen, denn hier ist von einem Vorrang der Feuerwehr gegenüber anderen BOS die Rede. Bei einer HAW/BF würde ich das anders sehen, da das Gesetz nicht in der Art der Tätigkeit unterscheidet. Auch gibt es viele andere Jobs, die eine Gefahrenabwehr/Prävention in vilen Bereichen des Alltags darstellen. Sei es die Versorgung Hilfbedürftiger/Kranker oder die in Obhutnahme Schutzbefohlener oder die Polizeilichen Gefahrenabwehr. Es ist eben eine Lücke im System, mit dem sich im Zweifelsfall leider der jeweiligen Arbeitnehmer rumschlagen muss. Auch wenn ich mir wünschen würde, das sich Abreitgeber und FF/Gemeinde eine Lösungüberlegen würden. | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 734462 | |||
Datum | 14.08.2012 22:01 | 4011 x gelesen | |||
Geschrieben von Felix H.Es steht doch in jedem Brandschutzgesetz sinngemäß: "Das Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren für die Dauer der Einsätze freizustellen sind." In NRW ist dieses wieder anders geregelt. Im § 9 Abs. 2 der Laufbahnverordnung FF steht sinngemäß, dass die Dienstpflichten beim Dienstherrn bzw. der Werkfeuerwehr für Mitarbeiter des Feuerschutzes vorgehen. Im Zweifelsfall also zum Dienst erscheinen. In vielen Fällen ist dieses auch mit der Dienststelle im Vorfeld geregelt, damit Mitarbeiter aufgrund von FF-Einsätzen keine Schwierigkeiten bekommen. Man muss nur miteinander vernünftig reden. Gruß Peter | |||||
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Autor | Eric8 M.8, Berlin / Berlin | 734466 | |||
Datum | 14.08.2012 22:39 | 3976 x gelesen | |||
Geschrieben von Felix H.Es ist eben eine Lücke im System, mit dem sich im Zweifelsfall leider der jeweiligen Arbeitnehmer rumschlagen muss. Diese Lücke wird teilweise durch das Beamtengesetz wieder geschlossen. Hier Beispielsweise aus dem Hessisches Beamtengesetz (die anderen Beamtengesetze nahezu identisch) § 69 Besondere Beamtenpflichten Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz:
Die Dienstpflicht beim Dienstherren (Stadt bzw. BF) geht bei den Beamten somit vor. Wie würde es bei den Angestellten aussehen? Sauver ou périr | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 734469 | |||
Datum | 14.08.2012 22:59 | 3855 x gelesen | |||
Servus Christoph, ich möchte deine Frage gerne noch ergänzen. Wie schaut´s aus, wenn der FM(SB) im Einsatz von Beruf Polizist ist? Gibt´s ja stelloenweise auch. Muß der vom Einsatzort weg oder kann der am Einsatz weiter teilnehmen? Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 734477 | |||
Datum | 14.08.2012 23:34 | 3909 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Eric M.: Diese Lücke wird teilweise durch das Beamtengesetz wieder geschlossen. Das steht so bzw. so ähnlich in jedem Arbeitsvertrag bzw. den anhängigen Arbeitsrichtlinien. Vor allem in Bezug auf §86 - einfach so wegbleiben ist natürlich nicht, auch nicht im Angestelltenverhältnis o.ä. Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz: 1. Wo steht das da? Da ist von "Feuerwehren", "anderen Organisationen" und dem "Vorrang der Feuerwehr" zu lesen. Der üblichen Lesart nach waren mit den "anderen Organisationen und Einrichtungen" zum Beispiel das Rote Kreuz, THW etc. gemeint, im Falle einer Doppelmitgliedschaft. Feuerwehr ist hingegen Feuerwehr, BF wird hier nicht gegen FF abgegrenzt. Dass der Gesetzgeber dem Dienst in der BF vorrang einräumte ließe sich allenfalls aus §7 Abs. 2 ableiten, demnach ein Mitglied einer BF keine Führungsüpostionen in der FF ab Ortsbrandmeister aufwärts übernehmen durfte. 2. Du / Ihr bezieht euch auf ein inzwischen überholtes Gesetz: Das novellierte "Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr" vom 18.07.2012 ist am 26.07.2012 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Nr. 16/2012, S. 269 ff. verkündet worden und am 27.07.2012 in Kraft getreten. Der § (7) "Unvereinbarkeit" ist ersatzlos entfallen. 3. Insgesamt ist das hier diskutierte ein sehr theoretisches Problem. Kommts mal hart auf hart wird wohl auch bei der BF keiner was sagen. Muß ich zum Dienst, kann ich eben nicht mehr kurz zuvor zum FF-Einsatz fahren. Und / oder, explizite gesetzliche Regelungen hin oder her: Hab ich bei der BF Dienst, kann ich wohl kaum zu FF-Einsätzen weg? Ergibt sich schlicht aus der Sache, auch wenn im Gesetz rein buchstabengetreu was anderes steht (§12 (4): Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämplung und Hilfeleistung [...] teilzunehmen.) - geht nun mal nicht. Gruß Daniel | |||||
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Autor | Oliv8er 8R., Wettenberg / Hessen | 734539 | |||
Datum | 15.08.2012 13:57 | 3566 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Anton K. Wie schaut´s aus, wenn der FM(SB) im Einsatz von Beruf Polizist ist? Gibt´s ja stelloenweise auch. Muß der vom Einsatzort weg oder kann der am Einsatz weiter teilnehmen? Für die anderen Bundesländer kann ich dies nicht genau sagen, aber in Hessen ist das ganze wie folgt geregelt: (Auszug aus dem HBKG, §11, Abs. 2 & 3) "(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen). (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch." (Hervorhebung stammt von mir) Ergo: Für die "Arbeitnehmer in der Gefahrenabwehr" - Arbeitspflicht! Mit kameradschaftlichem Gruß Olli _________________________________________________ Alle Angaben stellen meine persönliche Meinung dar und sprechen nicht für meine Organisation/Einheit. | |||||
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Autor | Joch8en 8W., Leutenbach / Baden Württemberg | 734588 | |||
Datum | 15.08.2012 18:51 | 3372 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter S.In NRW ist dieses wieder anders geregelt. Im § 9 Abs. 2 der Laufbahnverordnung FF steht sinngemäß, dass die Dienstpflichten beim Dienstherrn bzw. der Werkfeuerwehr für Mitarbeiter des Feuerschutzes vorgehen. Im Zweifelsfall also zum Dienst erscheinen. Was macht dann ein BF-ler, der auf dem Weg zur Dienststelle an einer HiLoPe auf der Straße oder einem VKU/Pers vorbeikommt? Hilfe leisten oder weiterfahren, weil er ja zum Dienst muss? Ich denke, dass hier das Vorhandensein einer Notsituation (dazu zähle ich auch einen laufenden Feuerwehreinsatz) der rechtzeitigen Ablösung zum üblichen Dienstbeginn einer BF oder ähnlichem vorgeht. Eine verspätete Ablösung mit Sicherheit nicht die Einsatzfähigkeit der BF. Geschrieben von Peter S. Man muss nur miteinander vernünftig reden.Natürlich macht es Sinn, dass der/die Vorgesetzten davon wissen und entsprechend schnell auch in Kenntnis gesetzt werden. MkG Jochen http://feuerwehr.leutenbach.de | |||||
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