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ThemaEinsatz FF und Dienstbeginn bei ha Fw11 Beträge
RubrikBerufsfeuerwehr
 
AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern734440
Datum14.08.2012 20:316687 x gelesen
Hallo zusammen,

eine Frage an die hauptberuflichen Kollegen, die zugleich auch in einer Freiwilligen Feuerwehr sind.


Wie verhaltet ihr euch, wenn ihr einen Einsatz bei eurer Freiwilligen Feuerwehr habt, dieser sich aber so lange hinauszögert, dass der rechtzeitige Dienstbeginn auf der Arbeitsstelle in Gefahr ist?

Klar, aus dem Einsatz herauslösen lassen und mit MTW nach Hause fahren wäre eine Möglichkeit.


Aber was ist, wenn dies auf Grund der Brisanz der Lage nicht möglich ist?

Also beispielsweise Gebäudevollbrand in der Altstadt, ABC-Einsatz, MANV,...


Ist da euer Dienstherr nachsichtig?
Unterscheiden sich da BF und WF in der "Nachsichtigkeit"?

Gilt die Befreiung zu Einsätzen einer FF der einzelnen Landesbrandgesetze auch für hauptberufliches Feuerwehr-Personal?



die Frage ist rein interessenshalber...


Vielen Dank für eure Antworten

Gruß

Dies alles ist meine Meinung!

Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!


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AutorDenn8is 8E., Menden / NW734443
Datum14.08.2012 20:424712 x gelesen
Geschrieben von Christoph R.Klar, aus dem Einsatz herauslösen lassen und mit MTW nach Hause fahren wäre eine Möglichkeit.

Ich habe das ein schon öfters mitbekommen, dass die Kameraden dann mit MTW oder Fahrzeugen, die nicht mehr benötigt wurden wieder eingerückt sind, ich war auch öfters wegen Schule, Arbeit oder Studium betroffen. Allerdings kann ich mich an keinen Falll erinnern, bei dem so etwas in der heißen Phase ablief.


Da wir eine hauptamliche Wache haben würde das bei denen, die auch bei uns in der FF sind (also gleiche Feuerwehr) in den meisten Fällen sowieso nichts bringen einzurücken, wenn die HAW sowieso mit uns an der Einsatzstelle steht. Würde höchstens einen Unterschied machen, wenn die betreffenden auf einem Fahrzeug, was nicht im aktuellen Einsatz eingebunden ist, eingeteilt wären, zB RTW oder NEF, da könnte ich mir dann gut vorstellen, dass diese dann von den anderen Kollegen besetzt werden würden, die nicht in der FF sind (da deren eingeteilte Fahrzeuge ja in so einem Fall an der Einsatzstelle stehen).

mit kameradschaftlichen Grüßen

Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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AutorFeli8x H8., Winsen-Scharmbeck / Niedersachsen734453
Datum14.08.2012 21:204467 x gelesen
Es steht doch in jedem Brandschutzgesetz sinngemäß: "Das Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren für die Dauer der Einsätze freizustellen sind."
Vgl: NBrandSchG §11

Auch ist hier sowohl der Arbeitgeber (Pivatunternehmen) als auch der Dienstherr (Kommunen/Landkreise usw.) erwähnt.

Da sollte es doch "eigentlich" keine Probleme geben.
Das die Realität wohl anders aussieht und dass anscheinen Regelmäßig angehörige der FF von (privaten)Arbeitgebern entlassen werden, kann man zu genüge lesen.

ES macht eigentlich keinen Unterschied, ob ich nicht zu miener BF-Schicht erscheine, oder ob ich meine Kollegen irgend wo anders nicht ablöse. Im endefekt ist es doch wie eine spontane Krankmeldung. Sie sind für alle bescheiden und bedeuten einen erheblichen Mehraufwand für andere Kollegen.

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AutorJoha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen734456
Datum14.08.2012 21:454269 x gelesen
Geschrieben von Felix H.Auch ist hier sowohl der Arbeitgeber (Pivatunternehmen) als auch der Dienstherr (Kommunen/Landkreise usw.) erwähnt. Es gibt hier jedoch einen kleinen Unterschied. Als Mitgleid einer HAW oder BF, wie auch im RD hast du als Job die Gefahrenabwehr. Für die Gefahrenabwehr wirst du Kraft Gesetz von der Arbeit freigestellt. Hier findet dann keine Abwägung mehr statt, die normalerweise bei der Frage "Geld verdienen vs. Gefahren abwehren" zugunsten der Feuerwehr ausfällt.

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AutorFeli8x H8., Winsen-Scharmbeck / Niedersachsen734460
Datum14.08.2012 21:564095 x gelesen
Der RD hat laut Niedersäshischem Gesetz das Nachsehen, denn hier ist von einem Vorrang der Feuerwehr gegenüber anderen BOS die Rede.

Bei einer HAW/BF würde ich das anders sehen, da das Gesetz nicht in der Art der Tätigkeit unterscheidet. Auch gibt es viele andere Jobs, die eine Gefahrenabwehr/Prävention in vilen Bereichen des Alltags darstellen.
Sei es die Versorgung Hilfbedürftiger/Kranker oder die in Obhutnahme Schutzbefohlener oder die Polizeilichen Gefahrenabwehr.

Es ist eben eine Lücke im System, mit dem sich im Zweifelsfall leider der jeweiligen Arbeitnehmer rumschlagen muss. Auch wenn ich mir wünschen würde, das sich Abreitgeber und FF/Gemeinde eine Lösungüberlegen würden.

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AutorPete8r S8., Köln / NRW734462
Datum14.08.2012 22:014011 x gelesen
Geschrieben von Felix H.
Es steht doch in jedem Brandschutzgesetz sinngemäß: "Das Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren für die Dauer der Einsätze freizustellen sind."
Vgl: NBrandSchG §11


In NRW ist dieses wieder anders geregelt. Im § 9 Abs. 2 der Laufbahnverordnung FF steht sinngemäß, dass die Dienstpflichten beim Dienstherrn bzw. der Werkfeuerwehr für Mitarbeiter des Feuerschutzes vorgehen. Im Zweifelsfall also zum Dienst erscheinen.
In vielen Fällen ist dieses auch mit der Dienststelle im Vorfeld geregelt, damit Mitarbeiter aufgrund von FF-Einsätzen keine Schwierigkeiten bekommen.

Man muss nur miteinander vernünftig reden.

Gruß
Peter

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AutorEric8 M.8, Berlin / Berlin734466
Datum14.08.2012 22:393976 x gelesen
Geschrieben von Felix H.Es ist eben eine Lücke im System, mit dem sich im Zweifelsfall leider der jeweiligen Arbeitnehmer rumschlagen muss.

Diese Lücke wird teilweise durch das Beamtengesetz wieder geschlossen.
Hier Beispielsweise aus dem

Hessisches Beamtengesetz (die anderen Beamtengesetze nahezu identisch) § 69 Besondere Beamtenpflichten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.


§ 86 Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzen fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder auf Grund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzen unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen.




Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz:

§ 7
Unvereinbarkeit

(1) Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Im Falle der Doppelmitgliedschaft hat im Einsatzfall die Dienstpflicht in der Feuerwehr Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen.


Die Dienstpflicht beim Dienstherren (Stadt bzw. BF) geht bei den Beamten somit vor.

Wie würde es bei den Angestellten aussehen?

Sauver ou périr

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY734469
Datum14.08.2012 22:593855 x gelesen
Servus Christoph,

ich möchte deine Frage gerne noch ergänzen. Wie schaut´s aus, wenn der FM(SB) im Einsatz von Beruf Polizist ist? Gibt´s ja stelloenweise auch. Muß der vom Einsatzort weg oder kann der am Einsatz weiter teilnehmen?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen734477
Datum14.08.2012 23:343909 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Eric M.:
Diese Lücke wird teilweise durch das Beamtengesetz wieder geschlossen.
Hier Beispielsweise aus dem Hessisches Beamtengesetz (die anderen Beamtengesetze nahezu identisch) [...]

Das steht so bzw. so ähnlich in jedem Arbeitsvertrag bzw. den anhängigen Arbeitsrichtlinien. Vor allem in Bezug auf §86 - einfach so wegbleiben ist natürlich nicht, auch nicht im Angestelltenverhältnis o.ä.


Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz:
§ 7 - Unvereinbarkeit [...]

Die Dienstpflicht beim Dienstherren (Stadt bzw. BF) geht bei den Beamten somit vor.

1. Wo steht das da? Da ist von "Feuerwehren", "anderen Organisationen" und dem "Vorrang der Feuerwehr" zu lesen. Der üblichen Lesart nach waren mit den "anderen Organisationen und Einrichtungen" zum Beispiel das Rote Kreuz, THW etc. gemeint, im Falle einer Doppelmitgliedschaft. Feuerwehr ist hingegen Feuerwehr, BF wird hier nicht gegen FF abgegrenzt. Dass der Gesetzgeber dem Dienst in der BF vorrang einräumte ließe sich allenfalls aus §7 Abs. 2 ableiten, demnach ein Mitglied einer BF keine Führungsüpostionen in der FF ab Ortsbrandmeister aufwärts übernehmen durfte.

2. Du / Ihr bezieht euch auf ein inzwischen überholtes Gesetz: Das novellierte "Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr" vom 18.07.2012 ist am 26.07.2012 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Nr. 16/2012, S. 269 ff. verkündet worden und am 27.07.2012 in Kraft getreten. Der § (7) "Unvereinbarkeit" ist ersatzlos entfallen.

3. Insgesamt ist das hier diskutierte ein sehr theoretisches Problem. Kommts mal hart auf hart wird wohl auch bei der BF keiner was sagen. Muß ich zum Dienst, kann ich eben nicht mehr kurz zuvor zum FF-Einsatz fahren. Und / oder, explizite gesetzliche Regelungen hin oder her: Hab ich bei der BF Dienst, kann ich wohl kaum zu FF-Einsätzen weg? Ergibt sich schlicht aus der Sache, auch wenn im Gesetz rein buchstabengetreu was anderes steht (§12 (4): Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämplung und Hilfeleistung [...] teilzunehmen.) - geht nun mal nicht.


Gruß

Daniel

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AutorOliv8er 8R., Wettenberg / Hessen734539
Datum15.08.2012 13:573566 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Anton K.
Wie schaut´s aus, wenn der FM(SB) im Einsatz von Beruf Polizist ist? Gibt´s ja stelloenweise auch. Muß der vom Einsatzort weg oder kann der am Einsatz weiter teilnehmen?

Für die anderen Bundesländer kann ich dies nicht genau sagen, aber in Hessen ist das ganze wie folgt geregelt:

(Auszug aus dem HBKG, §11, Abs. 2 & 3)
"(2) Beschäftigte, die während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (Regenerationszeit nach Einsätzen).

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen einen Freistellungsanspruch."


(Hervorhebung stammt von mir)

Ergo: Für die "Arbeitnehmer in der Gefahrenabwehr" - Arbeitspflicht!

Mit kameradschaftlichem Gruß
Olli
_________________________________________________

Alle Angaben stellen meine persönliche Meinung dar und sprechen nicht für meine Organisation/Einheit.

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AutorJoch8en 8W., Leutenbach / Baden Württemberg734588
Datum15.08.2012 18:513372 x gelesen
Geschrieben von Peter S.In NRW ist dieses wieder anders geregelt. Im § 9 Abs. 2 der Laufbahnverordnung FF steht sinngemäß, dass die Dienstpflichten beim Dienstherrn bzw. der Werkfeuerwehr für Mitarbeiter des Feuerschutzes vorgehen. Im Zweifelsfall also zum Dienst erscheinen.
Was macht dann ein BF-ler, der auf dem Weg zur Dienststelle an einer HiLoPe auf der Straße oder einem VKU/Pers vorbeikommt? Hilfe leisten oder weiterfahren, weil er ja zum Dienst muss?
Ich denke, dass hier das Vorhandensein einer Notsituation (dazu zähle ich auch einen laufenden Feuerwehreinsatz) der rechtzeitigen Ablösung zum üblichen Dienstbeginn einer BF oder ähnlichem vorgeht. Eine verspätete Ablösung mit Sicherheit nicht die Einsatzfähigkeit der BF.

Geschrieben von Peter S.Man muss nur miteinander vernünftig reden. Natürlich macht es Sinn, dass der/die Vorgesetzten davon wissen und entsprechend schnell auch in Kenntnis gesetzt werden.

MkG
Jochen
http://feuerwehr.leutenbach.de

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 14.08.2012 20:31 Chri7sto7ph 7R., Berching
 14.08.2012 20:42 Denn7is 7E., Menden
 14.08.2012 21:20 Feli7x H7., Winsen-Scharmbeck
 14.08.2012 21:45 Joha7nne7s K7., Sömmerda
 14.08.2012 21:56 Feli7x H7., Winsen-Scharmbeck
 14.08.2012 22:39 Eric7 M.7, Berlin
 14.08.2012 23:34 Dani7el 7R., Peine
 14.08.2012 22:01 Pete7r S7., Köln
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 15.08.2012 13:57 Oliv7er 7R., Wettenberg
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