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ThemaGlastüren am notwendigen Flur22 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen731100
Datum19.07.2012 10:1818527 x gelesen
Hallo,

kürzlich hatte ich ein Gespräch bezüglich Glastüren an notwendigen Fluren. Ich dachte bis dahin - was logisch wäre- dass Galstüren in F-Verglasung ausgeführt sein müssen, da alle Verglasungen unter 180 cm, die an einen notwendigen Flur, in F-Verglasung auszuführen sind. Jetzt sagte mir jemand von der Genehmigungsbehörde, dass dies bei Türen nicht das Falle wäre. Für mich inkonsitent. Kann mir das jemand erklären oder gibt es gar eine gegenteilige Rechtsquelle?

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AutorThom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg731103
Datum19.07.2012 10:3016211 x gelesen
Das wäre dann eine Türe, die den Flur zwar räumlich (oder organisatorisch oder sonstwie) unterteilt, aber eben nicht den Raumabschluss im Sinne des VB definiert?

Thomas

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen731105
Datum19.07.2012 10:3315926 x gelesen
Nein es ist eine Tür in der baulichen Abtrennung des notwendigen Flures (also schlicht der Wand) z. B. zu einem Büro. Sie erfüllt alle Anforderungen an eine dichtschließende Tür (3 Steiten Dichtung) aber ist eben für Wärmestrahlung durchlassig.

Achso, es geht um Büro- und Verwaltungsgebäude (im Sinne § 51 NBauO).

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY731107
Datum19.07.2012 10:4316372 x gelesen
Servus,

mal verständnidhalber, aber was ist ein "notwendiger Flur"?

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen731111
Datum19.07.2012 10:4915825 x gelesen
Geschrieben von Anton K. mal verständnidhalber, aber was ist ein "notwendiger Flur"?

Das sind:

(...) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (...)
(aus §36 MBO)

MkG
Marc

Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...


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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen731112
Datum19.07.2012 10:5115966 x gelesen
Im Prinzip ist das ein Flur der zu einem notwendigen Treppenraum oder ins Freie führt. Gemeinhin nennt man das auch manchmal Fluchtweg oder Rettungsweg (wobei das im Sinne des VB zwar zutrifft aber nicht unbedingt suaber definiert ist). Er bildet den ersten Rettungsweg, der ja immer baulich gestaltet ist, deshlab "notwendig".

Für weiteres: Selbststudium ;)

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY731115
Datum19.07.2012 11:1315918 x gelesen
Servus,

danke für die Auskunft an dich und Marc!
Aber wenn ich speziellere Sachen wissen will, habe ich da jemanden an der Hand, nicht wahr FP und Klaus?;-)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen731116
Datum19.07.2012 11:1815647 x gelesen
Ein gewisses Basiswissen an VB schadet auch im Feuerwehreinsatzdienst nicht. Wer sich da ein bisschen auskennt, der kann den VB gut in den abwehrenden Brandschutz integrieren.

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AutorDani8el 8S., Pasewalk / M-V731118
Datum19.07.2012 11:3415758 x gelesen
Geschrieben von ---Rico K.--- Ein gewisses Basiswissen an VB schadet auch im Feuerwehreinsatzdienst nicht. Wer sich da ein bisschen auskennt, der kann den VB gut in den abwehrenden Brandschutz integrieren.

Richtig! Das Thema wird ja auch nicht umsonst schon im GF-Lehrgang mit angeschnitten.

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AutorKlau8s S8., München / Bayern731120
Datum19.07.2012 11:4815641 x gelesen
Extra für Anton :-) Bayerische Bauordnung
Art. 34
Notwendige Flure, offene Gänge

(1) 1 Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2 Notwendige Flure sind nicht erforderlich

1.
in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2.
in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,
3.
innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m²,
4.
innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach Art. 31 Abs. 1 hat.

(2) 1 Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 2 In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) 1 Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. 2 Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. 3 Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. 4 Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für notwendige Flure, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind.

(4) 1 Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. 2 Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. 3 Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. 4 Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

(5) 1 Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Abs. 4 entsprechend. 2 Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Abs. 5 müssen

1.
Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.


Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.

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Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen731126
Datum19.07.2012 12:2017072 x gelesen
Hallo in die Runde :)

i.d.R. gilt für Türen in notw. Fluren folgendes:

- Tür im Verlauf von Fluren zur Unterteilung in Abschnitte <= 30,00 m -> RS/ss (RS nach DIN 18095)

- Tür zwischen notw. Treppenraum und notw. Flur -> RS/ss (RS nach DIN 18095), hierbei Glaselemente inkl. Tür nicht breiter als 2,50 m

Grund für die reduzierten Anforderungen bei beiden ist, dass zwei annähernd brandlastfreie Breiche aneinander grenzen

- Tür zwischen notw. Flur und Nutzungseinheit i. d. R. ds, in manchen Bundesländern (z.B. Bayern) vw/ds, wobei ds erfüllt ist, wenn die Tür stumpf einschlägt und / oder über eine dreiseitig umlaufende Dichtung vorhanden ist (vgl. z.B. VwVSächsBO)

- bei Nutzungseinheiten mit erhöhten Gefahren / Kellerräumen / etc. -> T30-RS (RS nach DIN 18095)

Grund hier sind die angenommenen Brandlasten sowie die Zumutung dass der "Normmensch" im notw. Flur auch mal für 15 m die Luft bis zum nächsten "sicheren" Bereich anhalten kann

ds = dichtschließend

vw = vollwandig

T30-RS = feuerhemmender und rauchdichter sowie selbstschließender Öffnungsabschluss


alles in den jeweiligen Paragraphen für "notw. Flure und / oder Treppenräume" zu finden.

P.S. Fehler gehen zu Lasten den Smartphone ;)

mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen731127
Datum19.07.2012 12:2515390 x gelesen
in jedem Fall sollte jeder GF ein Grundwissen im VB haben, da dieser i.d.R. mit dem abwehrenden BS im Einklang steht und die BBK bzw. Menschenrettung durch den VB deutlich erleichtert / unterstützt / erst ermöglicht.

Tippfehler gehen zu Lasten des Smartphone ;)

mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen731130
Datum19.07.2012 12:3615369 x gelesen
Nicht umsonst heißt es ja:

-Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
-Brandbekämpfung ermöglichen

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen731131
Datum19.07.2012 12:4015599 x gelesen
Geschrieben von Thomas W.- Tür zwischen notw. Flur und Nutzungseinheit i. d. R. ds, in manchen Bundesländern (z.B. Bayern) vw/ds, wobei ds erfüllt ist, wenn die Tür stumpf einschlägt und / oder über eine dreiseitig umlaufende Dichtung vorhanden ist (vgl. z.B. VwVSächsBO)

Also hierum geht es. Ist vielleicht nicht deutlich geworden aber ich möchte eigentlich nur wissen, ob es a) korrekt ist, dass Türen nicht in F-Verglasung ausgeführt sein müssen, wenn sie an einen notw. Flor grenzen und b) wo man dazu eine Rechtsquelle findet. Denn im Bereich von Vermutungen bewege ich mich gern.

Warum komme ich darauf:

§ 17 (2) DVNBauO:
(2) Wände von notwendigen Fluren müssen feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie brauchen in Gebäuden geringer Höhe nur feuerhemmend zu sein. Soweit Verglasungen in Wänden notwendiger Flure mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sind, brauchen sie nur 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Wände notwendiger Flure Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere Wandöffnungen im Brandfall nicht gefährdet werden können. Die Wände notwendiger Flure müssen bis an die Rohdecke reichen.

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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen731133
Datum19.07.2012 12:5715358 x gelesen
Das hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Die Länder, deren LBO auf die MBO 2002 aufbauen haben es i.d.R. so geregelt, wie ich es angeführt habe.

Die Forderungen an die Glasflächen in den Wänden gelten für nur für Glasflächen in Wänden, da Türen Öffnungsabschlusse sind. Hierfür gibt es i.d.R. einen separaten Satz /Absatz bzw. Paragraphen in der LBO. Da ich die LBO aus NDS nicht so intensiv kenne und mit Smartphone und 3G nicht suchen will, bitte ich Dich, mal Deine LBO danach zu durchforsten. In der MBO 2002 findet man die Forderungen zu den Türen in notw. Fluren im selbigen Paragraphen

Tippfehler -> Smartphone ist Schuld ;)

mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen731135
Datum19.07.2012 13:1015377 x gelesen
Geschrieben von Thomas W.Da ich die LBO aus NDS nicht so intensiv kenne und mit Smartphone und 3G nicht suchen will, bitte ich Dich, mal Deine LBO danach zu durchforsten.

Habe ich schon gemacht, findet sich keine Ausführungen zu. Wobei ich die NBauO auch etwas gewöhnungsbedürftig finde im Vergleich zur MBO...

Der Ansatz, dass Türen nicht als Glasflächen gehandhabt werden, weil es Öffnungsabschlüsse sind, finde ich schlüssig. In diese Richtung hatte ich auch schonmal gedacht. Allerdings erschließt sich mir auch dann nicht, warum man einen Flur generell gegen Wärmestrahlung schützen solle nur bei den Öffnungen nicht.

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AutorMarc8o S8., Niederneisen / 731178
Datum19.07.2012 23:2516690 x gelesen
Hallo Rico,

die Bauordnungen sind nicht auf ingenieurmäßigen analytischen Vorgehen entstanden. Sie ist eher eine Auflistung von Erfahrungswerten. Daher erkennt bei genauer Betrachtung an mehreren Stellen Widersprüche. oder inkonsequnete Vorgaben.

Wieso lässt man die Wärmestrahlung zu?
Nun, die Landesbauordnungen regeln in erster Linie den Wohnungsbau. Schaut man in Altbauten (vor dem 2.WK) dann findet man oftmals viel Glas in den Wohnungstüren. Nach dem 2. Weltkrieg ging die Tendenz jedoch immer mehr zur vollwandigen Wohnungseingangstür ohne Glas um die Privatsphäre zu schützen. Im Mehrfamilienneubau findet man heutzutage i.d.Regel gar kein Glas, sondern nur noch vollwandige Türen. Das Problem hat sich sozusagen selbst erledigt, so dass man im Wohnungsbau mit der Aussage dichtschließenden Türen zufrieden ist und keine Regelungsbedarf (derzeit) sieht.

Man mutet dem Gebäudenutzer im übrigen auch zu, an einer 1m breiten vollverglasten Tür vorbeizulaufen und die Wärmestrahlung für eine halbe Sekunde auszuhalten. Dann kommt ja wieder die schützende Wand. Ist das akzeptabel?

Man akzeptiert sogar das Zerspringen! Bei etwa 280 Grad Celsius passiert das. Man akzeptiert das, da immer noch wirksame Löscharbeiten möglich sind (rechtzeige Eintreffen der Feuerwehr vorausgesetzt) und eine Ausbreitung über eine notwendigen Flur = brandlastfreier Bereich) erstmal so (theoretisch) nicht möglich ist. Ein Brand hinter einer 2qm großen Öffnung kann beherrscht werden. Die Feuerwehr kann von dort sicher agieren. Anders wäre es, wenn man die komplette Flurwand eines notwendigen Flures in normalen Glas hätte. Würde diese zerspringen, wäre eine Rettung von anderen Personen durch den Flur, das Halten und Bekämpfen des Feuers erheblich schwieriger. Hinzzukäme, der Feuerwehrmann stünde schlagartig im Brandbereich. Dieser Gefahr wird durch die Anforderung an die Flurwand (F30 i.d.Regel) vorgebeugt.

Und wenn die Türe, wie im Regelfall bei Wohnungen nicht aus Glas, sondern vollwandig ist, der Bewohner bei der Flucht die Tür geschlossen hat, stellt eine Wohnungstür (Regelfall = keine Galstür9 keine erhöhte Gefahr dar.

Glastüren findet man dann eher heute in Büro- und Verwaltungsgebäuden. Grenzen nun mehrere Nutzungseinheiten an den notwendigen Flur und sind diese < 200qm, so sind erst einmal Glastüren zulässig. Es ist eine ungeschriebene Annahme, dass die Reaktionszeit der dort arbeitenden schneller ist, da diese dort nicht schlafen und im Regelfall keine besonderen Personegruppen (Kinder, Alte, in der Selbstrettung eingeschränkte Personen) dort sind. Man kann treffflich darüber streiten. Schaut man aber in die Statistik, dann sind vorrangig die Brände im Wohnungsbau die, bei denen Tote oder schwere Rauchgasverletzte zu beklagen sind.

Das beschriebene Bürogebäude, in dem ich regelmäßig Glastüren finde, ist ein Gebäude besonderer Art und Nutzung (da keine Wohnungsbau) und hier kann der VB, der Sachverständige, die Baugenehmigunsgbehörde Erleichterungen oder besonder Anforderungen zulassen oder erheben.

Ich hoffe, dass so ein bißchen verständlich wird, dass die Landesbauordnungen kein mathematisch-logisches Werk sind, sondern in vielen Fällen die Reaktion auf negative Erfahrungen. Wo keine negativen Erfahrungen sind, wird in der Regel auch kein Gesetz verabschiedet/geändert.

Ein gutes Beispiel hierfür könnten auch die Wämredämmverbundsysteme sein. Hier gibt es in der Bauordnung nur ganz grobe Anforderungen. Es ist anzunehmen, sollte es zu medienwirksamen Fällen mit Personenschäden kommen, wird man reagieren. Vielleicht bleiben diese Fälle aber auch aus. Dann wird der Gesetzgeber (=Politik) hier nichts oder nur Kleinigkeiten ändern.

Ein besonderer Fall ist der Altbau (vor dem 2.WK) mit Holztreppe und schönen großen Glastüren. Hier gilt erst einmal Bestandsschutz. Ein neues Gesetz, dass z.B. hier Türen mit Brandschutzverglasungen fordern würde, würde dem Bestandschutz widersprechen. Hinzukäme, dass ein zulassungskonfomer Einbau schwierig wäre. Und wer die Preise kennt, der kann sich vorstellen, dass dies einen Aufschrei von sehr veilen Vermietern zur Folge hätte. Hier geht kein politisch Verantwortlicher so schnell ran. Brände mit Todesfolgen sind oftmals nur regional und dann auch nur kurz in den Medien, bis auf wenige Ausnahmen.

So ist das...


Grüße
Marco Schramm

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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen731190
Datum20.07.2012 09:0115128 x gelesen
Moin,

hinzu kommt, dass für Aufenthaltsräume zwei von einander unabhängige Flucht- und Rettungswege gefordert werden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass wenn FRW 1 versagt, FRW 2 zur Verfügung steht.

Da wo es notw. Flure gibt, werden i.d.R. auch beide FRW darüber geführt. Demnach stehen zumeist zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen zur Verfügung, so dass man nicht an der Glastür vorbei muss. Ausnahme ist ein notw. Flur mit nur einer Richtung zu einem Sicherheitstreppenraum, wobei hier fast überall die Länge auf <= 15 m begrenzt ist und hinsichtlich der Türen das von Marco gesagte gilt.

Man kann die Forderungen der BO auch als politisch festgelegtes Mindestmaß des Brandschutzes bezeichnen, bei deren Umsetzung die allgemeinen Schutzziele hinsichtlich des Brandschutzes für den Regelbau (allgemeiner Wohnungsbau) erfüllt werden. Die ggf. noch vorhandenen Gefährdungslagen nach Umsetzung der Anforderungen kann man auch als "gesellschaftlich akzeptiertes Restrisiko" bezeichnen ...

mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

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AutorKlau8s S8., München / Bayern731201
Datum20.07.2012 11:5915061 x gelesen
Geschrieben von Marco S.Das beschriebene Bürogebäude, in dem ich regelmäßig Glastüren finde, ist ein Gebäude besonderer Art und Nutzung (da keine Wohnungsbau) und hier kann der VB, der Sachverständige, die Baugenehmigunsgbehörde Erleichterungen oder besonder Anforderungen zulassen oder erheben.

Ich hoffe, dass so ein bißchen verständlich wird, dass die Landesbauordnungen kein mathematisch-logisches Werk sind, sondern in vielen Fällen die Reaktion auf negative Erfahrungen. Wo keine negativen Erfahrungen sind, wird in der Regel auch kein Gesetz verabschiedet/geändert.


Na, ganz so einfach ist das nicht zu betrachten, man darf aus Sicht des VB dies nicht isoliert nur baurechtlich betrachten.
Zumindest hier im Freistaat Weiss-blau werden(müssen) verschiedene Gesetze,Verordnungen,etc.bei der Betrachtung in Einklang gebracht werden.Ich bleibe mal bei der vom Threadopener Frage der Glastür:

als erstes natürlich die
Bayerische Bauordnung, dann die Feuerbeschauverordnung, dann die Verordnung zur Verhütung von Bränden und letzendlich auch Landesstrafverfolgungsgesetz, nichts desto trotz, dazu noch sämtliche Verordnungen und Richtlinien,die den Sonderbau nach §2 der BayBo betreffen, die LAR ,Garagenstellplätze,Musterbauordnungen usw. Ganz zum Schluss nach der allgemeinen bzw.speziellen Betrachtung kommt natürlich noch eine Risikobewertung hinzu.
Nu sind wir wieder bei der Glastüre ,für den Treppenraum bzw. notwendigen Flur, was brennt den da ? Nichts,halte ich sämtliche oben aufgeführten Verordnungen, Richtlinien,Gesetze usw. ein, gibt es in einem Flur oder Treppenhaus nix was brennt, sondern nur um den Rauch,der muss raus und darf niemanden gefährden und deswegen ist eine Glastür in einem Flur wenn sie sie im Bauantrag gefordert und genehmigt ist, keine Brandschutztüre sondern eine selbst-und dichtschliessende Rauchschutztür.
Um dieses alles umzusetzen und vor allem zu prüfen gibt es uns und jedes Jahr einen dazu passenden Feuerbeschaulehrgang.
Noch einen kleinen Nachtrag zu den anderen Antworten, ein 2.ter Rettungsweg, ein Bestandschutzgebäude ,usw. stellt eine komplett andere Fragedarstellung da auf die wir gesondert eingehen sollten und mit der ursprünglichen Frage nicht viel gemein hat, deswegen aufpassen das wir hier nicht alles durcheinander werfen.
Auch auf die Frage ob ein GF Grundkenntnisse im VB haben sollte und ob das sinnvoll ist, ich weiss nicht,ich kann nur von mir persönlich ausgehen,VB und Einsatzdienst zugleich geht nicht, da bleibt einiges auf der Strecke so,oder so, aber was geht und sehr gut funktioniert,ist die Kommunikation und Zusammenarbeit beider "Abteilungen" Einsatzdienst und VB, miteinander bekommen wir die Kuh schon vom Eis.
So muss noch den Bestandschutz beantworten, diesen aber extra.
Gruss Klaus


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AutorKlau8s S8., München / Bayern731202
Datum20.07.2012 12:1414971 x gelesen
Geschrieben von Marco S.Ein besonderer Fall ist der Altbau (vor dem 2.WK) mit Holztreppe und schönen großen Glastüren. Hier gilt erst einmal Bestandsschutz. Ein neues Gesetz, dass z.B. hier Türen mit Brandschutzverglasungen fordern würde, würde dem Bestandschutz widersprechen. Hinzukäme, dass ein zulassungskonfomer Einbau schwierig wäre. Und wer die Preise kennt, der kann sich vorstellen, dass dies einen Aufschrei von sehr veilen Vermietern zur Folge hätte. Hier geht kein politisch Verantwortlicher so schnell ran.

Hallo Marco,

in einem Fall gebe ich dir recht,das es ein besonderer Fall ist,aber bei mehr leider nicht.
Klären wir erstmal das Wort Bestandsschutz:
Das heisst nichts weiter, das für dieses Gebäude,die Bauordnung gültig ist die am Tage der Baugenehmigung rechtskräftig war.
Gehe ich jetzt von deiner Schilderung aus ,das die Wohnungstüren mit Glasfüllung sind und zu der Zeit kein 2.ter Rettungsweg über die Feuerwehr gefordert war, da dachte nämlich damals noch keiner dran, und dieser fehlt,ausser ich konnte noch nachträglich noch eine FWZ Feuerwehrzufahrten und der eventuell anfallende Denkmalschutz hat Notleitern genehmigt, muss ich im Rahmen der Feuerbeschau, wie in der anderen Antwort beschriebenen Vorgaben eine konkrete Gefahr für Leib und Leben unterstellen,dann hats sich es schon ausbestandet mit dem Schutz.Die notwendigen Massnahmen werden dann sehr kurzfristig,zumindest hier im Wochenbereich,von der Baubehörde getroffen und durchgesetzt.
Diese können sehr vielfältig sein, man muss die Tür nicht erneuern, die Glasfüllung hinterfüttern, gegen G-oder F Verglasung austauschen, den 2.ten Rettungsweg sicherstellen usw.Alles natürlich in Absprache der Fachbehörden Baubehörde, Denkmalschutz,VB.
Von den konkreten bzw, früher erheblichen Gefahren, immerhin ca.600 pro Jahr ist mir noch keine einzige bekannt, die nicht zur Zufrieden-und Sicherheit aller gelöst wurde und zur Insolvenz,Pleite,Bankrott usw geführt hat.Im Gegenteil, jeder der Betroffenen,war froh seine Sicherheitsstandarts für,Bewohner,Eigentümer,Mitarbeiter,usw. steigern zu können und auf vorhandene Sicherheits-und Baumängel hingewiesen worden zu sein.

Gruß Klaus


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AutorJens8 C.8, Remscheid / NRW731223
Datum20.07.2012 15:5014914 x gelesen
Hallo,

ein anderer Grund, warum in der MBO auch heute noch nur die dichtschliessende Tür gefordert wird, ist, dass sie ursprünglich aus einer Zeit stammt, als eine T30-Tür immer eine Stahltür war, weil es technisch nichts anderes gab und die Feuerwehr nur den altbekannten Satz "Brechwerkzeug" hatte. Mit der Kombination wäre eine Brandbekämpfung nicht möglich gewesen.
Heute wäre eine Ausführung als T30 technisch kein Problem mehr, aber wenn es jahrzehntelang auch so gereicht hat, warum sollte man die Anforderung dann verschärfen, wenn die meisten (sogar mein Professor im VB-Seminar) diesen Hintergrund gar nicht mehr kennen?

Gruß,
Jens

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AutorStef8an 8S., Halle / Sachsen-Anhalt736101
Datum27.08.2012 21:1314842 x gelesen
Hallo,

war ne Weil weg deshlab erst jetz men Beitrag. Dies ist ein Punkt de roft diskutiert wird. Vorallem dann wenn es darum geht wie breit ist eine Tür.
Generell ist die NBauO ein Sonderfall (z.B. Dicht und selbschließende Türen vom TR zum Flur usw.). Die Anfoderungen an Türen von der Nuttungseinheit zum notwendigen Flur sind meines Wissens nach aber in allen bundesländern ähnlich und zwar maximal dichtschließend. Diese Türe kann also demnach auch offen sein. Man geht in de rBemessung von Türen davon aus, das in dem Bereich einer Tür eine Verkehrsfläche ist, demnach eine geringe direkte Brandbelastung auftritt. Bei einem zweiseitig orientierten Rettungsweg meide ich den Weg, den ich nicht gehen kann. Der Rettunsgweg ist ja zum retten da. Für den Angriff wird eine Öffnung in der Wand in der üblichen Größe "akzeptiert". höhere Anfoderungen können und werden im Rahmen der Planung gestellt.
Soweit von mir dazu.

Grüße

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 19.07.2012 10:18 Max 7M., Hannover
 19.07.2012 10:30 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
 19.07.2012 10:33 Max 7M., Hannover
 19.07.2012 10:43 Anto7n K7., Mühlhausen
 19.07.2012 10:49 ., Bad Hersfeld
 19.07.2012 10:51 Max 7M., Hannover
 19.07.2012 11:13 Anto7n K7., Mühlhausen
 19.07.2012 11:18 Max 7M., Hannover
 19.07.2012 11:34 Dani7el 7S., Pasewalk
 19.07.2012 12:25 Thom7as 7W., Glauchau
 19.07.2012 12:36 Max 7M., Hannover
 19.07.2012 11:48 ., München
 19.07.2012 12:20 Thom7as 7W., Glauchau
 19.07.2012 12:40 Max 7M., Hannover
 19.07.2012 12:57 Thom7as 7W., Glauchau
 19.07.2012 13:10 Max 7M., Hannover
 19.07.2012 23:25 Marc7o S7., Niederneisen
 20.07.2012 09:01 Thom7as 7W., Glauchau
 20.07.2012 11:59 ., München
 20.07.2012 12:14 ., München
 20.07.2012 15:50 Jens7 C.7, Remscheid
 27.08.2012 21:13 Stef7an 7S., Halle
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