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ThemaBrandsicherheitswache durch FF, Recht auf Vergütung?8 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorMarc8el 8N., Leipzig / Sachsen730011
Datum09.07.2012 00:056180 x gelesen
Hallo,

wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Brandsicherheitswache stellt muss der Veranstallter/ die Gemeinde den Feuerwehrleuten die bei der Brandsicherheitswache tätig sind eine leistungsgerechte Vergütung bzw. eine Aufwandsentschädigung zukommen lassen?


Wie verhält sich das wenn der Träger der Feuerwehr (Gemeinde) selbst Veranstallter eines z.B. Open Airs ist, und gemäß VStättVO des jeweiligen Landes eine Brandsicherheitswache bereitstellen muss, haben die Kamaraden ein Recht auf eine Vergütung bzw. eine Aufwandsentschädigung?


Mit Freundlichen Grüßen
Marcel N.

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW730012
Datum09.07.2012 00:244862 x gelesen
Sollte es sich um Leipzig handeln, sollte dies hier abschließend geregelt sein

Feuerwehrsatzung Leipzig (sofern noch aktuell):

"§ 22 Aufwandsentschädigung
(1) Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
gemäß § 63 Abs. 1 SächsBRKG nach Anlage 1 dieser Satzung. Die
Auszahlung erfolgt halbjährlich:
- 1. Halbjahr am 31.05.
- 2. Halbjahr am 30.11. des jeweiligen Jahres.
(2) Auf Antrag erhalten die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr die durch die Ausübung
des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen
Auslagen und Sachschäden entsprechend § 63 SächsBRKG ersetzt, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Kommen Angehörige der freiwilligen Feuerwehr zu
freiwilligen Sonderveranstaltungen der Stadt Leipzig, die über den normalen Einsatzdienst
hinaus gehen, zum Einsatz, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung auf der Grundlage
einer Regelung des Oberbürgermeisters."


Anlage 1 regelt u.a.:
"Als Wachhabende bei Brandsicherheitswachen eingesetzte Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr Leipzig erhalten 13 EUR je geleistete Stunde Brandsicherheitswachdienst.
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Leipzig, die bei Brandsicherheitswachen als Posten
eingesetzt sind, erhalten eine Aufwandentschädigung von 10 EUR je geleistete Stunde
Brandsicherheitswachdienst."

__
Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung.

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AutorMarc8el 8N., Leipzig / Sachsen730014
Datum09.07.2012 00:584593 x gelesen
Vielen Dank für die Antwort, aber meine Frage bezog sich nicht auf die Stadt Leipzig sondern im allgemeinen.

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AutorJens8 N.8, Ohorn / Sachsen730017
Datum09.07.2012 02:255105 x gelesen
Hallo Marcel,

im Sächs.BRKG steht:

Geschrieben von ---HSächsBRKG---

§ 23
Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei
Ausbruch eines Brande s eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit
einer Brandsicherheitswache stattfinden. Andere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Brandsicherheitswache
nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet.
(3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen,
die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen.
(4) Die Brandsicherheitswache darf Anordnungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung
von Bränden sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr treffen.


Die Vergütung regelt die Satzung der jeweiligen Kommune. So steht bei uns drin:

Geschrieben von ---Kostensatzung FW Ohorn > teilweiser Auszug---


§ 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen des Art. 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt:

d) Brandsicherheitswachen


§ 6 Kostenschuldner

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird


- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt.


2. Berechnung

Für den Einsatz von ehrenamtlichem Personal wird ein Aufwendungsersatz pro Stunde verlangt:

2.1. für einen Angehörigen der Feuerwehr außerhalb seiner Arbeitszeit
10,00 Euro/Std.

2.2. bei Erstattung der Lohnfortzahlung in voller Höhe der erstatteten Stundenkosten

2.3. für einen Angehörigen der Feuerwehr bei Sicherheitswachen 7,50 Euro/Std.




Also muss auch die Kommune dies so zahlen.

BR Jens

Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.

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AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen730018
Datum09.07.2012 06:324743 x gelesen
Geschrieben von ------Kostensatzung FW Ohorn > teilweiser Auszug--- 2. Berechnung

Für den Einsatz von ehrenamtlichem Personal wird ein Aufwendungsersatz pro Stunde verlangt:

2.1. für einen Angehörigen der Feuerwehr außerhalb seiner Arbeitszeit
10,00 Euro/Std.


Aus dieser Textzeile lese ich jetzt aber nur heraus, dass die Stadt den Satz von 10 Euro/Stunde verlangt. Dass das auch so bei dem FA (SB) so ankommt steht da nicht (direkt). Die Stadt könnte den Betrag ja auch einbehalten und argumentieren, dass der betrag für die dienstliche Verpflegung und den Verschleiß der Uniform verwendet werden muss. (Bevor jetzt der Protest losgeht: mir ist schon klar, dass die Kosten für Futter und Kleidung nicht so hoch sind, war nur ein Beispiel.)

Dem gegenüber steht in der Satzung aus Leipzig explizit drin, dass der FA (SB) der Empfänger des Geldes ist.

P.S.: Im THW gibts gerade mal ein Lunchpaket, Zahlungsmittel in Euro erst ab Gruppenführer aufwärts.

[ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen*

Uwe S.

*) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen

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AutorDr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW730019
Datum09.07.2012 07:514433 x gelesen
Geschrieben von Jens N.im Sächs.BRKG steht:

Geschrieben von ---HSächsBRKG--
Geschrieben von Jens N.Die Vergütung regelt die Satzung der jeweiligen Kommune. So steht bei uns drin:

Geschrieben von ---Kostensatzung FW Ohorn > teilweiser Auszug---


Das ist, wie mein Vorredner schon angedeutet hat, leider nicht richtig. Weder der zitierte Auszug aus dem HSächsBRKG noch die Kostensatzung betreffen das Verhältnis der FM (SB) zu ihrer Gemeinde; es geht in beiden nur um das Verhältnis der Gemeinde zu Dritten. Keinesfalls kann hieraus irgendein Anspruch der FM (SB) abgeleitet werden.

__
Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung.

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 09.07.2012 00:05 Marc7el 7N., Leipzig
 09.07.2012 00:24 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
 09.07.2012 00:58 Marc7el 7N., Leipzig
 09.07.2012 02:25 Jens7 N.7, Ohorn
 09.07.2012 06:32 Uwe 7S., Bürstadt
 09.07.2012 07:51 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Düsseldorf
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