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ThemaBefreiung und Gleichstellung von ha BF/ WF-Angehörigen5 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern728344
Datum19.06.2012 15:483405 x gelesen
Hallo zusammen,

ich hätte da zwei Fragen, die ihr mir vielleicht beantworten könnt.

Erstens:
irgendwo habe ich mal gehört, dass hauptberufliche Berufs-/ Werkfeuerwehrleute von der Pflicht, bei einem Schadensereignis Erste Hilfe zu leisten, befreit sind, sofern diese gerade auf dem Weg zum Dienst sind.

Kann mir jemand auf die schnelle sagen, wo ich das nachlesen kann, bzw. ob das überhaupt richtig ist?
Oder gelten hier Ländervorschriften?



Meine zweite Frage ist eher rein informativer Natur.

Heißt es bei einer Werkfeuerwehr nicht eigentlich "Arbeitskleidung" und "ich gehe zur "Arbeit"", anstelle von "Dienstkleidung" und "ich habe heute "Dienst""?
Mir wurde das nämlich mal so erklärt, dass zum Dienst erscheinen eigentlich nur Beamte können.

Gibt es da echt eine genaue (rechtliche) Trennung oder hat es sich einfach eingebürgert, bei den WFen sich des gleichen Sprachgebrauchs zu bedienen?



Vielen Dank schon mal und schönen Abend noch



Gruß

Dies alles ist meine Meinung!

Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!


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AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW728347
Datum19.06.2012 15:512041 x gelesen
Hallo Christoph,

zu 1: Würde mich auch interessieren, denn gerade von denen erwarte ich, dass sie Hilfe leisten. Und da an der Dienststelle ja noch jemand von der anderen Schicht wartet, kann es so dringend nicht sein. dass man "jemand auf der Straße verrecken" lässt.

zu 2: Meine Frau ist Krankenschwester hat nen Dienstplan. Sie geht aber gerne zur Arbeit... was nun? ;-) Kann mir auch hier nicht vorstellen. dass das irgendwo geregelt ist... aber in Deutschland ist wohl alles möglich.

Gruß

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AutorLars8 J.8, Krefeld / NRW728351
Datum19.06.2012 16:181936 x gelesen
Geschrieben von Christoph R.irgendwo habe ich mal gehört, dass hauptberufliche Berufs-/ Werkfeuerwehrleute von der Pflicht, bei einem Schadensereignis Erste Hilfe zu leisten, befreit sind, sofern diese gerade auf dem Weg zum Dienst sind.

Erstens:
Ich glaube als Berufsfeuerwehrmann oder ähnliches sollte man Vorbild sein und auch wenn schon Laienhelfer vor Ort sind, anhalten und mithelfen. Wenn jemand vor Ort die Führung übernimmt kommt das immer gut und entlastet die wahrscheinlich sowieso schon nervösen Laienhelfer. Überleg mal, wie es in deinem Umfeld mit Erste-Hilfekursen aussieht...Da ist dann auch der Dienstbeginn zweitrangig, da sollte jeder Kollege der dann länger machen muss Verständnis haben...soviel zu meiner Meinung.

Zweitens:
Mit entsprechender Ausbildung hast du mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Wissensvorsprung vor anderen Helfern, wenn denn überhaupt schon jemand vor dir angehalten hat und hilft. Ein BFler/RDler/Polizist hat sogar die Pflicht anzuhalten und zu helfen, da er durch seine Ausbildung mehr als andere dazu befähigt ist zu helfen und eine Art Garantenstellung hat. Sollte man denjenigen danach wegen unterlassener Hilfeleistung drankriegen, würde für diesen Personenkreis das Strafmaß sogar noch höher ausfallen als für den Normalbürger.

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AutorCars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW728352
Datum19.06.2012 16:191932 x gelesen
Hallo Christoph, hallo Martin,

Zu 1:
So garantiert falsch / aus dem Zusammenhang gerissen. Ich bin immer verpflichtet im Rahmen meiner Möglichkeiten Hilfe zu leisten. Das gebietet schon §323c StGB. Die Tatsache das ein Feuerwehrmann gerade auf dem Weg zum Dienst ist, entbindet ihn nicht von dieser Pflicht.

Was vermutlich gemeint war, ist das es ja möglich ist, dass ein Feuerwehrmann / -fahrzeug / -einheit auf dem Weg zu einem Einsatz an einer anderen Einsatzstelle (z.B. einem Verkehrsunfall) vorbeikommt und dann abwägen muss ob er dort hilft oder weiter zu der eigentlichen Einsatzstelle fährt.
Generell gesagt und kurz zusammengefasst, ist dies eine Frage der Güterabwegung: Wer braucht meine Hilfe dringender?
Hierbei und bei einer etwaigen nachträglichen juristischen Prüfung, ist ausschlaggebend was die betroffende Einsatzkraft zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich gewusst hat.
Dies ist aber ein Problem was jeden Feuerwehrmann betrifft und hat nichts mit seinem beruflichen Status zu tun.

Zu 2:
Beamte "dienen" Arbeitnehmer "arbeiten". Dies lässt sich schon daraus erkennen das Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherren stehen, wohingegen Arbeitnehmer "nur" einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag nach dem BGB mit ihrem Arbeitgeber haben.
Die rechtliche Trennung ist also vorhanden, aber auch nur vor Gericht wirklich interessant. Umgangssprachlich werden die Begriffe "dienen" und "arbeiten" in vielen Berufen synonym verwendet.


Hoffe das hilft Dir weiter!

Carsten

Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen.

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AutorThom8as 8B., Ergolding / Bayern728369
Datum19.06.2012 20:491651 x gelesen
Servus,

Wer sollte dann helfen wenn schon nicht wir? Kann mir jetzt keinen Arbeitgeber vorstellen der da einen Hermann daraus machen würde, bloß weil ich jemanden geholfen habe. Da verliert er vor jedem Arbeitsgericht. Natürlich sollte schon eine gewisse Verhältnismäßigkeit gegeben sein.

Zu weites heißt es bei uns ganz einfach Gwand. Uns und auch meinem Chef und dessen Chef Chef ist es recht herzlich egal wie wir es nennen. Allerdings ist auf Bestellungen schon immer die Rede von (Tages-)Dienstkleidung.

Wer einen Fehler gefunden hat, darf ihn behalten :-)

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 19.06.2012 15:48 Chri7sto7ph 7R., Berching
 19.06.2012 15:51 ., Dinslaken
 19.06.2012 16:18 Lars7 J.7, Krefeld
 19.06.2012 16:19 ., Dinslaken
 19.06.2012 20:49 ., Ergolding
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