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ThemaHaus- & Hofrecht im Einsatzfall15 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMax 8M., Meppen / Niedersachsen711858
Datum24.01.2012 14:026841 x gelesen
Die letzte Zeit habe ich des öfteren über die Rechtliche Grundlage der Hasurechts im Einsatzfall gegooglet - leider nicht fündig geworden.
Angenommen ein gemeldeter Zimmerbrand ohne Menschenleben in Gefahr in einem Betrieb. Man kommt an der EST an, der erste Trupp geht vor, doch auf einmal verwährt einer Person die das Hausrecht hat den Zutritt. Darf man trotz Verbot der Hausrecht ausübenden Person in das Gebäude/Brandherd vorgehen. Da man meines Wissens im Einsatzfall eine Hoheitliche Aufgabe sollte man dies dürfen oder wie ist die rechtliche Grundlage in diesem Fall?


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AutorMich8ael8 D.8, Zeven / Niedersachsen711861
Datum24.01.2012 14:094428 x gelesen
Moin,

die Grundlage ist der § 30 (3) des NBrandschG.

Das ganze kann man hier nachlesen:

Niedersächs. Brandschutzgesetz

Viele Grüße

Michael


"A Fireman to be successful, must enter buildings; He must get in below, above, on every side (); His whole success depends on him getting in and remaining there, and he must always carry his appliances with him, as without them he is of no use."
E.Massey Shaw

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen711863
Datum24.01.2012 14:104382 x gelesen
Hi,

in Hessen ist das in §64 HBKG geregelt.
Ich gehe mal davon aus, dass es entsprechende Regelungen in den jeweiligen Landesgesetzen gibt.

MfG

Ingo


--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
-
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen711867
Datum24.01.2012 14:134166 x gelesen
Hi,

ergänze §46 HBKG

mfg

Ingo


--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]
-
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW711870
Datum24.01.2012 14:144222 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas M.Darf man trotz Verbot der Hausrecht ausübenden Person in das Gebäude/Brandherd vorgehen. Da man meines Wissens im Einsatzfall eine Hoheitliche Aufgabe sollte man dies dürfen oder wie ist die rechtliche Grundlage in diesem Fall?

Wenn es sich dabei um "Wohnungen" handelt, greift die Feuerwehr in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein (Artikel 13 des Grundgesetzes).

Die hoheitliche Aufgabe als solche reicht nicht aus, um Grundrechte einzuschränken (sonst wären die Grundrechte ja reichlich sinfrei!).

Es muss das Grundrecht durch ein Gesetz eingeschränkt werden, und in diesem Gesetz muss auch genannt werden, welche Grundrechte eingeschränkt werden.

Für den beschriebenen Fall gilt in Niedersachsen §30(3) NBrandSchG:
Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen und Notständen
1. den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten,
2. die vom Einsatzleiter im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Brandausbreitung angeordneten Maßnahmen zu dulden.


Dem Zitiergebot wird in §35 gefolgt:
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Die Fälle des Hausrechts ausserhalb von Wohnungen sind natürlich hier gleich mit abgedeckt, dafür wäre §35 dann nicht erforderlich.

Gruß,
Henning


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AutorKlau8s S8., München / Bayern711871
Datum24.01.2012 14:154033 x gelesen
Bei uns :Gesetz über das Landesstrafrecht und das
Verordnungsrecht auf dem Gebiet der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Art.:33,38 Abs.:1,5



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.


Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorClau8dia8 C.8, Mönchengladbach / NRW711872
Datum24.01.2012 14:184093 x gelesen
Im FSHG fast genauso niedergeschrieben zumindest Inhaltlich!

mfg


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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen711890
Datum24.01.2012 16:003862 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Max M.Man kommt an der EST an, der erste Trupp geht vor, doch auf einmal verwährt einer Person die das Hausrecht hat den Zutritt.

Ist es dann noch ein Schadfeuer?


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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken711891
Datum24.01.2012 16:053820 x gelesen
Hi,

heute lässt sich doch (fast) immer ein drohender Umweltschaden finden, der möglichst gering gehalten werden muss.

Tomy


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AutorDenn8is 8E., Menden / NW711951
Datum24.01.2012 19:423572 x gelesen
Geschrieben von Neumann T.heute lässt sich doch (fast) immer ein drohender Umweltschaden finden, der möglichst gering gehalten werden muss.

Kann ja auch sein dass es ein Fehleinsatz ist nur dass man es noch nicht weiß. M.W. darf bei uns in NRW der EL zur Erkundung Grundstücke betreten, wie das mit Wohnungen ist weiß ich jetzt gerade nicht auswendig, müsste ich nachschauen.


mit kameradschaftlichen Grüßen

Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW711956
Datum24.01.2012 20:173537 x gelesen
Mahlzeit,

Geschrieben von Dennis E.M.W. darf bei uns in NRW der EL zur Erkundung Grundstücke betreten, wie das mit Wohnungen ist weiß ich jetzt gerade nicht auswendig

Für die Erkundung gelten die gleichen Betretungsrechte wie für die Gefahrenabwehr. Ob es eine Wohnung ist oder nicht spielt nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle. Der Einsatzleiter muss auch nicht persönlich erkunden. (und der angehende Truppmann lernt genau das im Modul 1).


Gruß,
Henning


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AutorDenn8is 8E., Menden / NW712015
Datum25.01.2012 12:473295 x gelesen
Geschrieben von Henning K.Für die Erkundung gelten die gleichen Betretungsrechte wie für die Gefahrenabwehr. Ob es eine Wohnung ist oder nicht spielt nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle. Der Einsatzleiter muss auch nicht persönlich erkunden. (und der angehende Truppmann lernt genau das im Modul 1).

Ich meinte ja den Fall wenn man von außen nicht sehen kann das da etwa vorliegt, man aber trotzdem nachschauen muss. Auch in diesem Fall sollte ja die Grundrechte nur soweit eingeschränkt werden wie nötig, also dass nicht gleich 20 Mann die Bude stürmen und alles kaputt kloppen.


mit kameradschaftlichen Grüßen

Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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AutorAndr8e S8., Barkow / Mecklenburg-Vorpommern712017
Datum25.01.2012 12:523363 x gelesen
Moin,

in MV ists der §24 BrSchG M-V
Gruß,
André


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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW712024
Datum25.01.2012 14:213164 x gelesen
Geschrieben von Dennis E.Auch in diesem Fall sollte ja die Grundrechte nur soweit eingeschränkt werden wie nötig, also dass nicht gleich 20 Mann die Bude stürmen und alles kaputt kloppen.

Das wäre dann unverhältnismäßig. Es ist sogar noch schlimmer, die Feuerwehr darf nicht nur das Grundstück und das Haus betreten, sondern auch das Nachbargrundstück und im Mehrfamilienhaus die Wohnung darunter, darüber oder daneben betreten.
Eigentlich haben wir da als Feuerwehr größere und stärkere Rechte als die Polizei.

Gruß
Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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 24.01.2012 14:02 ., Meppen
 24.01.2012 14:09 Mich7ael7 D.7, Zeven
 24.01.2012 14:10 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 24.01.2012 14:13 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 24.01.2012 14:14 gesperrt
 25.01.2012 12:52 Andr7e S7., Barkow
 24.01.2012 14:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.01.2012 14:18 ., Mönchengladbach
 24.01.2012 14:15 ., München
 24.01.2012 16:00 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 24.01.2012 16:05 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 24.01.2012 19:42 Denn7is 7E., Menden
 24.01.2012 20:17 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 25.01.2012 12:47 Denn7is 7E., Menden
 25.01.2012 14:21 Thom7as 7E., Nettetal
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