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Themafür VBler interessant:26 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg711703
Datum23.01.2012 15:3511223 x gelesen
hallo,

Wie dieser Einsatz zeigt, funktioniert der vorbeugende Brandschutz an Stuttgarter Schulen. Obwohl ein Treppenraum aufgrund der starken Verrauchung nicht begehbar war, konnten sich alle Personen noch vor Eintreffen der Feuerwehr selbstständig in Sicherheit bringen. Das Konzept: zwei Treppenräume, die völlig unabhängig voneinander genutzt werden können.
aus dem EInsatzbericht der Feuerwehr Stuttgart ...


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorClau8dia8 C.8, Mönchengladbach / NRW711707
Datum23.01.2012 15:519113 x gelesen
Ein zweiter Rettungsweg ist in der Versammlungsstättenverordnung gefordert und daher nichts ungewöhnliches. Auszug aaus der Musterversammlungsstättenverordnung 2005:
nullVersammlungsstätten müssen in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. usw...


mfg


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AutorDiet8mar8 K.8, Junglinster, Luxemburg / 711709
Datum23.01.2012 16:018814 x gelesen
Hallo,

siehe hierzu auch

Landesbauordnung Baden-Württemberg

und hier den § 15 Brandschutz, Absatz 3

Gruss aus Luxemburg,

Dietmar


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AutorKlau8s S8., München / Bayern711714
Datum23.01.2012 16:108836 x gelesen
im § 38 Landesbauordnung ist eine Schule ein Sonderbau und keine Versammlungssstätte.
Gruß Klaus



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.


Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

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AutorChri8sti8an 8M., Roggden / Bayern711720
Datum23.01.2012 17:178661 x gelesen
aber auch bei Sonderbauten gilt die VStättV für Bereiche, die ihrer Definition entsprechen!
Daher ist eine Schule als ein Sonderbau UND im Sinne der VStättV zu beurteilen.
Der Begriff Sonderbau bedeutet im Allgemeinen nur, dass sich das Gebäude aufgrund einer oder mehrer Eigenschaften in keine Gebäudeklasse vollständig einordnen lässt und somit Anforderungen an den Brandschutz z.T. nicht festgelegt sind, sondern Ingenieurmäßig ermittelt werden müssen.


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AutorKlau8s S8., München / Bayern711725
Datum23.01.2012 17:318496 x gelesen
Da geb ich dir grundsätzlich recht, nur das im §38er von Ba-Wü unter Sonderbau die Versammlungsstätten aufegführt sind und nicht umgekehrt und wenn du, wie wir in Bayern eine VStättV haben tut man sich einfach leichter.Wenn ich die VStättV Ba-Wü kurz überfliege, redet man da von Bühnen usw. Eventuell kann ich da in einer Schule noch den Mehrzwecksaal oder eine Turnhalle, wenn sie dafür vorgesehen ist, nach VStättV begehen, deswegen ist eine Feuerbeschau in solchen Objekten besonders gründlich und unter allen Aspekten der verschiedenen Verordnungen durchzuführen.
VStättV Ba Wü Paragraph 1
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fur den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie
gelten auch fur Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als
200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000
Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
3. Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen.
(2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
1. fur Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des
Versammlungsraumes,
2. fur Sitzplätze in Reihen und fur Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des
Versammlungsraumes,
3. fur Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m² Grundfläche des
Versammlungsraumes.
Fur Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Fur
Versammlungsstätten im Freien und fur Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2
entsprechend.



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.


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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen711730
Datum23.01.2012 18:058624 x gelesen
N'Abend in die Runde :)

Geschrieben von Christian M.
Der Begriff Sonderbau bedeutet im Allgemeinen nur, dass sich das Gebäude aufgrund einer oder mehrer Eigenschaften in keine Gebäudeklasse vollständig einordnen lässt und somit Anforderungen an den Brandschutz z.T. nicht festgelegt sind, sondern Ingenieurmäßig ermittelt werden müssen.

NÖP - hier gibt es Einspruch ;)

Die Zuordnung eines Gebäudes zu einer Gebäudeklasse (GK) nach §2 Abs. 3 MBO* erfolgt unabhängig von der Einstufung als Sonderbau, d. h. jedes Gebäude, dass die Anforderungen nach §2 Abs. 2 MBO erfüllt, wird einer der 5 GK zugeordnet.


Nach erfolgter Zuordnung der GK wird auf Grund der baulichen Ausführung und Nutzung überprüft, ob einer oder mehrere "Sonderbautatbestände" nch §2 Abs. 4 MBO erfüllt werden. Ist dies der Fall, wird das einer der 5 GK zugeordneten Gebäude den baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) zugeordnet.


Ergibt sich der Fakt, dass das Gebäude auch als Sonderbau eingestuft werden kann, erfolgt die Prüfung, ob es eine entsprechende Sonderbauvorschrift (i. d.R. eine VO oder RL) gibt oder eben nicht.


Liegt der Fall vor, dass es eine Sonderbauvorschrift gibt, ist zu prüfen, ob die Anwendungstatbestände erfüllt werden. Werden Sie erfüllt, ist die Sonderbauvorschrift anzuwenden. Werden in dieser Vorschrift zu bestimmten Bereichen keine Ausführungen getroffen, gelten die an die Gebäudeklasse gekoppelten Anforderungen der MBO. Hieraus ergibt sich, das es sich um einen geregelten Sonderbau handelt, für den ein auf das Objekt zugeschnittenes Brandschutzkonzept unter Anwendung der MBO i. V. m. der zutreffenden Sonderbauvorschrift erstellt wird.


Gibt es keine Sonderbauverordnung oder sind die Anwednungstatbestände einer Sonderbauvorschrift nicht erfüllt, aber der Sonderbautatbestand wird erfüllt, liegt ein ungeregelter Sonderbau vor und einmal mehr ist der ingenieursmäßige Sachverstand gefragt, da ein individuelles, auf das Objekt zugeschnittenes Brandschutzkonzept zu erstellen ist.


Wird von dem zu betrachtenden Objekt keiner der Sonderbautatbestände erfüllt, handelt es sich um einen Regelbau der ersteinmal nach MBO zu betrachten ist. Aber auch hier gibt es nioch diverse weitere Möglichkeiten.



* MBO 2002 -> Basis für annähernd alle LBO (Ausnahmen sind u. a. RLP ->nur GK 1 bis 4 / NDS & BRB -> Geb. geringer bzw. nicht geringer Höhe)


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorKlau8s S8., München / Bayern711733
Datum23.01.2012 18:168371 x gelesen
Wobei wir nu wieder hier Technische Prüfverordnung (TPrüfVO), Verkaufsstättenverordnung (VkVO), Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), Garagenverordnung (GarVO), Industriebaurichtlinie (IndBauR), Krankenhausbauverordnung (KhBauVO), Schulbaurichtlinie (SchulBauR), Beherbergungsstättenverordnung (BeVO), Hochhausverordnung (HochhVO) usw gelandet sind .:-)



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.


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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen711734
Datum23.01.2012 18:188340 x gelesen
N'Abend :)

immer wieder fein zu sehen, wenn der Brandschutz in all seinen Formen funktioniert.

Neben einem funktionierenden VB ist gerade in solchen Objekten auch der org. BS eine ganz wichtige Komponente. Wenn dieser nicht funktoniert, nützt das beste VB-Konzept nix und die leistungsstärkste Feuerwehr kann u. U. nicht effektiv helfen.


Zum Stichwort "zwei Treppenräume, die völlig unabhängig voneinander genutzt werden können" gilt folgendes:

Die MBO (und auch jede LBO) fordert zunächst zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege. Diese sollen möglichst baulich hergestelt werden. Ist dies nicht möglich, kommt das allbekannte Rettungsgerät der Feuerwehr ins Spiel.

Darüber hinaus handelt es sich bei Schulen um sogenannte Sonderbauten. Schulen als solche sind i. d. R. als "geregelte" Sonderbauten anzusehen, da es hierfür eine entsprechende Sonderbauvorschirft (MSchulBauRL)* gibt. In dieser Vorschrift sind die besonderen Belange des Brandschutzes in Schulen berücksichtigt. Hierzu gehört neben der Alarmierung (Hausalarm mit DKM) auch die Forderung nach zwei voneinander unabhängigen baulichen Flucht- und Rettungswegen.


Daher ist dieses "Konzept" sogesehen ersteinmal nichts besonderes und sollte in jeder Schule vorhanden sein. Dass die Praxis oft deutlich anders aussieht, ist uns sicher allen klar. Daher ist so ein "Positivbeispiel" aus der Praxis ein wunderbare "Werbung" für die Wichtgkeit eines funktionierenden Brandschutzes.




* die Frage hier ist, ob diese in dem jeweiligen Bundesland bauaufsichtlich eingeführt ist, wenn nicht wird in aller Regel auf die Mustervorschrift zurückgegriffen, da diese den Stand der Technik / aaRdT darstellt


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorChri8sti8an 8M., Roggden / Bayern711735
Datum23.01.2012 18:198225 x gelesen
Danke für deine Korrektur! Bin ohne die LBO Ba-Wü zu kennen davon ausgegangen, dass das dort ähnlich wie bei uns in Bayern geregelt ist ... aber man lernt ja bekanntlich nie aus :-)


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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen711736
Datum23.01.2012 18:208166 x gelesen
so siehts aus ...

Und weil das so schön ist, haben wir von fast allen diesen feinen Schriften 16+1 Varianten :) Sonst würde es dem VBler als Solchen ja auch laaaaangweilig werden ;)


Alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

ach ja, nochwas ... "Wer Ironie findet, darf sie behalten" :)

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AutorKlau8s S8., München / Bayern711737
Datum23.01.2012 18:218184 x gelesen
Yep ,ich weiss es auch nur weil ich eigentlich Ba-Wü,ler bin



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AutorChri8sti8an 8M., Roggden / Bayern711738
Datum23.01.2012 18:248211 x gelesen
Geschrieben von Thomas W.NÖP - hier gibt es Einspruch ;)

stimmt, muss zugeben, dass ich mich sehr unglücklich ausgedrückt habe ... habe nie gesagt, dass sich eine Einordnung in eine GK und die Bezeichnung "Sonderbau" gegenseitig ausschließen.


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AutorKlau8s S8., München / Bayern711739
Datum23.01.2012 18:258169 x gelesen
Geschrieben von Thomas W.Sonst würde es dem VBler als Solchen ja auch laaaaangweilig werden ;)

Stimmt, hatte es heute wieder in allen Facetten Bürogebäude über 2000m2 GK 5, Vortragssaal unterliegt der VStättV, Kantine ebenso oder etwa der alten Gaststättebverordnung und Großküche, nein Langeweile sieht anderst aus.:-)



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AutorChri8sti8an 8M., Roggden / Bayern711740
Datum23.01.2012 18:278219 x gelesen
und genau für solche Projekte gibt es doch uns Ingenieure/VBler, etc.!!!
Brandschutzkonzepte von der Stange kann jeder erstellen ;-)


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AutorKlau8s S8., München / Bayern711741
Datum23.01.2012 18:278134 x gelesen
Aus Erfahrung möchte ich mal sagen, das hier ein VB Thema gut durchdacht und vor allem recherchiert beantwortet werden sollte und nicht vorschnell, ich weiss von einigen richtigen Spezialisten die hier mitlesen und kritisch betrachten, aber das ist auch gut so, das Thema ist zu komplex und wichtig um es lasch zu handhaben.



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AutorKlau8s S8., München / Bayern711742
Datum23.01.2012 18:308238 x gelesen
Geschrieben von Christian M.und genau für solche Projekte gibt es doch uns Ingenieure/VBler, etc.!!!

jep, aber auch da gibt es solche und solche, PrüfVbau ist anscheinend auch nicht überall gleich in Deutschland



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AutorKlau8s S8., München / Bayern711743
Datum23.01.2012 18:328248 x gelesen
Geschrieben von Thomas W.* die Frage hier ist, ob diese in dem jeweiligen Bundesland bauaufsichtlich eingeführt ist, wenn nicht wird in aller Regel auf die Mustervorschrift zurückgegriffen, da diese den Stand der Technik / aaRdT darstellt


Das ist das Problem und wenn ich an die Musterbaurichtlinie für Krankenhäuser denke ........



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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen711746
Datum23.01.2012 18:548121 x gelesen
Geschrieben von Christian M.
habe nie gesagt, dass sich eine Einordnung in eine GK und die Bezeichnung "Sonderbau" gegenseitig ausschließen.

habe ich auch nicht behauptet ;)

wollte nur nochmal klarstellen, wie die Zusammenhänge zwischen "Gebäudeklasse" und "Sonderbau" sind, da das

Geschrieben von Christian M.
Der Begriff Sonderbau bedeutet im Allgemeinen nur, dass sich das Gebäude aufgrund einer oder mehrer Eigenschaften in keine Gebäudeklasse vollständig einordnen lässt ...

so nicht ganz stimmig ist, da ja die GK oder aber die Definition einer "baulichen Anlage" als Solche erstmal nix mit dem Sonderbau zu tun hat.

Es ist jedoch möglich, dass ein Gebäude (§2 MBO Abs. 2) oder aber eine "bauliche Anlage" (§2 MBO Abs. 1) einen oder mehrere Sonderbautatbestände (§2 MBO Abs. 4) erfüllt.


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen711748
Datum23.01.2012 19:008191 x gelesen
Geschrieben von Klaus S.
Das ist das Problem und wenn ich an die Musterbaurichtlinie für Krankenhäuser denke ........

wie wahr, wie wahr ...

Aber dafür kann jetzt rein theoretisch jeder den Brandschutz in seinem Krankenhaus unter Beachtung des nach §51 MBO (§XY der jeweiligen LBO) nach "gutdünken" planen, da es ja nicht mal mehr noch ne Muster-RiLi bei der Argebau gibt ... Das fördert doch ungemein die ganz individuelle Begabung eines jeden einzelnen im Brandschutz, der sich darin bemüht, die bauordnungsrechtlichen Schutzziele auf seine ganz eigene Art und Weide zu gewährleisten ;)

Wenns nicht so traurig wäre könnte man echt drüber lachen ...


Alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

ach ja, nochwas ... "Wer Ironie findet, darf sie behalten" :)

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AutorKlau8s S8., München / Bayern711749
Datum23.01.2012 19:058107 x gelesen
Geschrieben von Thomas W.Das fördert doch ungemein die ganz individuelle Begabung eines jeden einzelnen im Brandschutz, der sich darin bemüht, die bauordnungsrechtlichen Schutzziele auf seine ganz eigene Art und Weide zu gewährleisten ;)


Jo Neubau GK 5 Wohngebäude ,rückwärtige Wohneinheiten keinen zweiten Rettungsweg weil man einfach die FWZ vergaß :-)



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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen711750
Datum23.01.2012 19:118085 x gelesen
ohne jetzt jmd. / einer Berufsgruppe zu Nahe treten zu wollen, aber (aus leidiger Erfahrung) es war doch bestümmt ne architektonische Meisterleistung, die von innen und außen wunderbar anzusehen war - zumindest bis der "pöse, pöse" Brandschützer kam, oder ;)


Alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

ach ja, nochwas ... "Wer Ironie findet, darf sie behalten" :)

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AutorKlau8s S8., München / Bayern711751
Datum23.01.2012 19:218083 x gelesen
jo ein Nordlicht nach PrüfvBau und nu nach 6 Jahren erste Feuerbeschau und WEG aber so was von deprimiert :-)



Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.


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AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern711752
Datum23.01.2012 19:508090 x gelesen
Servus Klaus,

Geschrieben von Klaus S.
jo ein Nordlicht nach PrüfvBau und nu nach 6 Jahren erste Feuerbeschau und WEG aber so was von deprimiert :-)
Mein Kollege (Ingenieur) kennt "Euch" jetzt auch *g*.

Deine Kollegen waren in seiner Wohnanlage zu Gast, Beschau der Tiefgarage. Er ist seitdem um eine Erfahrung reicher... und ich um ein Holzregal für meinen Keller :-)

Gruß
Markus


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AutorKlau8s S8., München / Bayern711753
Datum23.01.2012 19:538165 x gelesen
jo, das macht man ja auch nicht :-)



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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)711771
Datum24.01.2012 00:458555 x gelesen
Kollege!
Da möchte ich Dir entschieden Einhalt gebieten, das ganze hat vorerst nix mit der PrüfVBau zu tun. Ich glaube nicht, dass man die brandschutztrechnische Qualifikation der 27 PrüfSV für Brandschutz mit dem handelsüblichen Nachweisersteller vergleichen kann. Wenn Brandschutz soooo einfach wäre, dann gäb es doch wesentlich mehr PrüfSV.
Nachweisersteller kann (manchmal leider) jeder Bauvorlageberechtigte sein, auch ein Besuch der erforderlichen Fortbildung für Nachweisersteller GK 4 ist (trotz hochkarätigen Lehrpersonals, gell ;-)) kein Qualitätsmerkmal.
Erschreckend ist nur, dass mittlerweile "Kollegen mit Realitätsverlust aufgrund der Berufswahl" als "Brandschutzkonzeptersteller" auftreten und Bauherrn Geld abknöpfen, obwohl die Konzepte baurechtlich nicht verwendbar sind, da sie nicht von einem Nachweis- bzw. Bauvorlageberechtigten erstellt wurden.

Außerdem ist die PrüfVBau wirklich nicht überall in Deutschland gleich, vor allem weils die nur in BY gibt ;-)


Für Ba-Wü: Sehe ich das (nach einger Recherche in LBO und LBOVVO) richtig, dass es in Ba-Wü keinen "Brandschutznachweis" gibt? Ist es dann der Tenor des § 38 LBO (An Sonderbauten können ... besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden ...)
dass man (so wie zu Urzeiten in BY) zur Bauaufsicht geht und den Brandschutz auskaspert? (Womöglich noch, ebenfalls wie zu Urzeiten in BY, unter Mitwirkung einer der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt ähnlichen Institution) Wie werden denn die Brandschutzanforderungen für ein Gebäude in Ba-Wü dokumentiert, sodass alle am Bau Beteiligten diese im Bauablauf berücksichtigen können?

Zum Ursprungspost: Lasst die Infos nur nicht dem gemeinen Bauherrn zukommen, schon gar nicht einem Controller oder Billigprojektanten! Denn wenn Brandschutz soo einfach wäre und hier der VB ja sooo toll funktioniert hat, dann könnte man sich doch einiges an kostenintensiven Bauteilen sparen, z.B. Feuer- und Rauchschutzabschlüsse. Feuer und Rauch im Treppenraum sind ja erst mal völlig problemlos, ich hab ja einen zweiten baulichen Rettungsweg ;-)
Aber war da nicht etwas? Was hat denn Rauch im Treppenraum zu suchen? Wie kann der Rauch da hin kommen?
Interessant wäre, zu wissen, wieso der Treppenraum verraucht war! Meiner Ansicht nach hat vielleicht da schon zuerst ein wesentlicher Teil des VB versagt, bevor glücklicherweise der Ersatz gegriffen hat.



Nur am Rande:
Geschrieben von Christian M.und genau für solche Projekte gibt es doch uns Ingenieure/VBler, etc.!!!
uns Ingenieure? Gratuliere! Und nicht vergessen die Visitenkarte zu ändern, da steht noch Student drin ;-))

Geschrieben von Christian M.Brandschutzkonzepte von der Stange kann jeder erstellen ;-)
Ja, hab ich nach meinem Studium und damaligen Wahrnehmungsstörungen aufgrund einseitiger Freizeitgestaltung auch geglaubt. Und dann hab ich erst mal ein paar Jahre harter Brandschutzlehrzeit verbracht. (Damals hatte ich auch noch folgende Weltanschauung: Gruppenführer führen Gruppen, Zugführer führen Züge, ein Bauleiter leitet den Bau und Zitronenfalter falten Zitronen ;-))
Die Realität sieht leider anders aus.

Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

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 23.01.2012 15:35 Jürg7en 7M., Weinstadt
 23.01.2012 15:51 ., Mönchengladbach
 23.01.2012 16:01 Diet7mar7 K.7, Junglinster, Luxemburg
 23.01.2012 16:10 ., München
 23.01.2012 17:17 Chri7sti7an 7M., Roggden
 23.01.2012 17:31 ., München
 23.01.2012 18:19 Chri7sti7an 7M., Roggden
 23.01.2012 18:21 ., München
 23.01.2012 18:05 Thom7as 7W., Glauchau
 23.01.2012 18:16 ., München
 23.01.2012 18:20 Thom7as 7W., Glauchau
 23.01.2012 18:25 ., München
 23.01.2012 18:27 Chri7sti7an 7M., Roggden
 23.01.2012 18:30 ., München
 24.01.2012 00:45 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 23.01.2012 18:24 Chri7sti7an 7M., Roggden
 23.01.2012 18:27 ., München
 23.01.2012 18:54 Thom7as 7W., Glauchau
 23.01.2012 18:18 Thom7as 7W., Glauchau
 23.01.2012 18:32 ., München
 23.01.2012 19:00 Thom7as 7W., Glauchau
 23.01.2012 19:05 ., München
 23.01.2012 19:11 Thom7as 7W., Glauchau
 23.01.2012 19:21 ., München
 23.01.2012 19:50 Mark7us 7R., Höhenrain
 23.01.2012 19:53 ., München
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