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ThemaUnfalltagegeld der Feuerwehr-Unfallkasse anrechenbares Einkommen?2 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorGerh8ard8 S.8, Baddeckenstedt / NDS707250
Datum20.12.2011 19:392503 x gelesen
Hallo Forengemeinde,

ich hatte im Sommer einen Unfall bei einem Feuerwehreinsatz. Ich bin ich in der Freiwilligen Feuerwehr.

Heute kam ein Bewilligungsbescheid für eine satzungsbedingte Mehrleistung. Mir wurde für den Zeitraum der Erkrankung Unfall-Tagegeld bewilligt. Es fand ein Datenabgleich mit dem Jobcenter statt und daraus hat die Feuerwehr-Unfallkasse meinen Anspruch berechnet. Da mir in den Bescheid eine Woche fehlte fragte ich nach und die SB der Unfallkasse wies mich darauf hin, das die Krankenzeiten durch Datenabgleich mit dem Jobcenter bekannt wurden. Ich habe der Unfallkasse jetzt die fehlende Krankenmeldung zugefaxt, so das demnächst ein Änderungsbescheid ergeht.

Meine Frage nun, in wie weit ist es anrechenbares Einkommen nach dem SGB II ?

In der Satzung der FUK Niedersachsen heißt es:

Präambel
Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII, § 4 Abs. 1 und 3 der Satzung versicherten ehrenamtlichen Personen werden in erheblichem Umfang für das Allgemeinwohl tätig. Sie riskieren ihre Gesundheit für andere, sie opfern sich für andere auf. Die Mehrleistungen der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, die mit diesen Richtlinien konkretisiert werden, stellen deshalb einen Ausgleich für ein Risiko
dar, das im Rahmen eines Ehrenamtes zu Gunsten der Allgemeinheit in Kauf genommen wurde und das sich in einem konkreten Gesundheitsschaden verwirklicht hat.


§ 2
Verletztengeld, Übergangsgeld, Nettoverdienstausgleich, Tagegeld
(1) Das gesetzliche Verletztengeld nach § 47 SGB VII bzw. Übergangsgeld nach §§ 49 ff. SGB VII wird bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles ergänzt.

(2) Bei der Berechnung des Verletzten- bzw. Übergangsgeldes für Selbstständige gilt § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Als Mindestsatz gilt der 450. Teil des Mindestjahresarbeitsverdienstes nach § 85 Abs. 1 SGB VII.

(3) Für alle Versicherten gilt als Höchstbetrag der auf den Kalendertag entfallende Teil des durch § 16 der Satzung festgesetzten Höchstjahresarbeitsverdienstes.

(4) Leistungen, die der Arbeitgeber gesetzlich oder tariflich zu gewähren hat, gehen
dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.

(5) Für die Dauer der versicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch
für einen Zeitraum von 3 Monaten ab deren Beginn, wird Beziehern von Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB IV sowie
Erwerbsersatzeinkommen gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV unbeschadet der Ansprüche nach Abs. 1 und 2 eine Mehrleistung in Höhe von 1/125 des Monatsbetrages der jeweiligen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV je Kalendertag gewährt (Tagegeld).

(6) Tagegeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.


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AutorStef8an 8D., Egestorf / Niedersachsen707266
Datum20.12.2011 21:461431 x gelesen
Moin,

m.E. handelt es sich bei den Mehrleistungen der FUK um priviligiertes Einkommen nach §11a Abs. 2 SGB II und darf nicht angerechnet werden, siehe hierzu auch Rd.Nr. 11.87 der fachlichen Hinweise der BA zu §§ 11, 11a, 11b SGB II.

Das eigentliche Verletztengeld ist aber natürlich auf das Alg II anzurechnen.

Wenn du weitere Fragen hast bitte per PN.

Gruß

Stefan


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 20.12.2011 19:39 Gerh7ard7 S.7, Baddeckenstedt
 20.12.2011 21:46 Stef7an 7D., Egestorf
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