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Thema | RS Ausbildungs Zeitspanne | 7 Beträge | |||
Rubrik | Rettungsdienst | ||||
Autor | Seba8sti8an 8H., Augsburg / Bayern | 675634 | |||
Datum | 04.04.2011 14:04 | 3951 x gelesen | |||
Hallo Bei uns in Bayern muss (soweit ich weiß) die Ausbildung zum RS innehab von 2 Jahren abgeschlossen sein. Jetzt hab ich erfahren dass das nicht überall so ist. Macht da jede Organisation was sie möchte. Ist das irgendwo geregelt. Wo sind den die fristen länger. Oder existieren gar keine Auflagen zur Zeitspanne? Danke Sascha | |||||
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Autor | Stef8an 8S., Hambergen / Niedersachsen | 675635 | |||
Datum | 04.04.2011 14:18 | 2392 x gelesen | |||
Meines Wissens:in Niedersachsen für Ehrenamtliche auf Antrag max 3 Jahre. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 675636 | |||
Datum | 04.04.2011 14:35 | 2400 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha HeinrichJetzt hab ich erfahren dass das nicht überall so ist. Macht da jede Organisation was sie möchte. Ist das irgendwo geregelt. Wo sind den die fristen länger. Oder existieren gar keine Auflagen zur Zeitspanne? Tja, es macht nicht jede Organisation was sie will, sondern im Endeffekt jedes Bundesland und ggf. jede zuständige Behörde :-) Kurzer Exkurs: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist Ländersache und dort vom entsprechenden Ministerium (das dürfte i.d.R. das gleiche sein, dass auch für Gesundheit zuständig ist) per Verordnung geregelt. Das ist aber glücklicherweise deutschlandweit ziemlich ähnlich, da sich alle Bundesländer vor vielen Jahren mal zusammen setzten und sich auf etwas gemeinsames einigen konnten. Soweit mir bekannt [1] sehen alle diesbezüglichen Verordnungen eine Ausbildungsdauer von maximal 2 Jahren, also vom ersten Tag des RettSankurses bis zum letzten Tag der Abschlusswoche, vor. In Ausnahmefällen [2] kann die zuständige Behörde [3] einer verlängerung zustimmen. Das sind dann in NRW (Siehe RettAPO NRW §5) 3 Jahre. IIRC sind die bestimmungen in anderen Bundesländern gleichbedeutend. Egal wie man es macht: Frühzeitig kümmern! I.d.R. hat die eigene Ausbildungsstelle mit soetwas eine ausreichende Erfahrung. So etwas gibt es öfters. Grüße Manuel [1] Wirklich sicher kenne ich den aktuellen Sachstand nur als NRW. Zumindest in RLP, Sachsen und HEssen war es vor einigen Jahren genauso. Das bedeutet aber längst nicht, dass es jetzt auch noch so ist. Anderslautende Regelungen sind mir bislang keine bekannt. [2] Was jetzt ein Ausnahmefall ist, beurteilt die ersuchte Behörde i.d.R. nach "PFlichtgemäßem Ermessen". Eine Ausbildung neben dem normalen Beruf halten diverse Genehmigungsstellen für grundsätzlich in 2 Jahren leistbar, so dass dies kein Ausnahmefall ist. Wenn jetzt da noch andere Umstände dazu kommen (Beruflicher Auslandsaufenthalt, Kindererziehung, längere Krankheit o.ä.) sieht das anders aus. Andere Genehmigungsbehörden scheinen sich die Begründung in dem Antrag nur bis zur Kopfzeile durchzulesen... . [3] Was die "zuständige Behörde" ist sollte aus der jeweiligen Verordnung ersichtlich sein. Von Bundesland zu Bundesland gibt es da die verschiedensten Variationen (vom Innenministerium selbst bis hin zum HVB der es innerhalb seiner Behörde an seine Feuerwehr deligiert soll es da alles mögliche geben). | |||||
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Autor | Knut8 V.8, Bad Fallingbostel / Niedersachsen | 675637 | |||
Datum | 04.04.2011 15:09 | 2232 x gelesen | |||
Tach ! Also meine Internet-Recherche kommt zu folgendem Ergebnis: Für Bayern: normal max. DREI Jahre ! In „besonderen Fällen“ 3,5 Jahre Quelle: Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RsanV) Vom 26. Oktober 1978 (GVBI 8.780, BayRS 215-5-1-3-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990 (GVBI 8.532) > ... § 2 Ausbildung ... (5) Der Zeitraum, in dem die Ausbildung einschließlich der Prüfung abzuleisten ist, darf drei Jahre nicht überschreiten. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum um ein haIbes Jahr verlängert werden. ... < Übersicht der Rechtsgrundlagen der Ausbildung zum Rettungssanitäter in den verschiedenen Bundesländern : http://www.notfallrettung.com/recht/rettsan/index.htm Niedersachsen: > ... (2) Die Ausbildung soll innerhalb von zwei Jahren, bei nebenberuflich Auszubildenden innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden. ... < Also sogar ohne Antrag für „nebenberufliche Auszubildende“ : max. drei Jahre Gruß Knut Alle Angaben ohne Gewähr . | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8H., Augsburg / Bayern | 675642 | |||
Datum | 04.04.2011 15:42 | 2158 x gelesen | |||
Hi Danke für eure Antworten. Muss man zwar nicht Verstehen. Aber gut. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 675645 | |||
Datum | 04.04.2011 15:57 | 2111 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha HeinrichDanke für eure Antworten. Muss man zwar nicht Verstehen. Aber gut. Was genau muss man nicht verstehen? Weshalb das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist? Dafür dass diese Regelungen nicht Bundeseinheitlich sind? Ja, schön wäre das. Die RettSan-Ausbildung ist relativ alt. Das war quasi die erste, geregelte Ausbildung für Rettungsdienstpersonal. Die Regelungskompetenz lag im Bereich der Länder. Man hat sich sogar zusammengesetzt und sich auf eine gemeinsame Empfehlung geeinigt und die umgesetzt. Das ist quasi heute nach so vielen Jahren noch einheitlich. Da darf man IMO schon positiv überrascht sein wie ich finde :-) | |||||
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Autor | Flor8ian8 F.8, Nittenau / Bayern | 675658 | |||
Datum | 04.04.2011 18:44 | 2061 x gelesen | |||
Servus. Kurz und knapp: Auch für Bayern gilt normal 2 Jahre und auf Antrag 3 Jahre. Gruß Flo Das ist meine Meinung. Nicht die meiner Feuerwehr, meiner Organisation oder sonstigen Dritten. | |||||
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