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Thema | Ortsbrandmeister nun als Vollzugsbeamte | 14 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 673785 | |||
Datum | 22.03.2011 09:29 | 11654 x gelesen | |||
hallo,Alle Orts- bzw. Stadtbrandmeister der Feuerwehren der Stadt Verden sowie deren Stellvertreter sind nun offiziell von der Stadt zu Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt worden. Vorausgegangen war ein weiteres ganztägiges Seminar des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung. Den ersten Teil der Schulung hatten die Führungskräfte bereits im vergangenen Jahr absolviert. ...] vollständiger Artikel auf www.feuerwehr-verden.de welche konkreten Vorteile hat das? dürfen die nun Strafzettel für Falschparker ausstellen? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 673786 | |||
Datum | 22.03.2011 09:33 | 9151 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M@yerdürfen die nun Strafzettel für Falschparker ausstellen? Dürften sie wohl, es geht aber wohl eher um Amtshilfe, Haftungsfragen und Zwangsmaßnahmen. Da kann es ganz praktisch sein, wenn man gleichzeitig "die Polizei" ist. Siehe auch Bericht: Den Ehrenbeamten werden damit für ihre Aufgaben umfangreiche Befugnisse eingeräumt, die für den täglichen Einsatzdienst nötig sind. Diese entsprechen den allgemeinen Befugnissen der Polizei und Verwaltungsbehörden nach dem Niedersächsischen Gesetz über öffentliche Sicherheit und Ordnung. Gruß, Markus Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen. J. Mäschle, Forums-Philosoph | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 673788 | |||
Datum | 22.03.2011 09:51 | 8678 x gelesen | |||
Die Seminarbeschreibungen dazu: Grundseminar Aufbauseminar ...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 673868 | |||
Datum | 22.03.2011 18:57 | 8417 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Jürgen M@yer welche konkreten Vorteile hat das? Mir wurde mal zugetragen, dass eine Feuerwehr ähnliches zur Antrax-Zeit getan hat. Weil die Befugnisse der Feuerwehr nur hergeben, jemanden von der Einsatzstelle zu verweisen, man im ABC-Fall aber vielleicht ganz dringend jemanden an einer bestimmten Stelle festhalten möchte. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 673894 | |||
Datum | 22.03.2011 20:43 | 8475 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus Weber
Das Gefahrenabwehrrecht unterscheiden ganz klar zwischen Polizei und Verwalungsbehörde. Vollzugsbeamte als Beamte der Verwaltungsbehörden sind von der Polizei klar zu trennen. Die Befugnisse die das SOG einräumt richten sich zwar an beide "Behörden" - die Polizei hat aber aufgrund von Spezialgesetzen (z.B. StPO) weitergehende Befugnisse, die ein Vollzugsbeamter der Verwaltungsbehörde nicht hat. Ich hatte dazu irgendeinen Artikel / Buch gelesen, was ich aber im moment nicht finde. In jedem Fall sind die Anzahl an Fallkonstellationen in denen das BrSchG anwendbar ist zahlenmäßig geringer als die des SOG. | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 674086 | |||
Datum | 23.03.2011 19:27 | 9192 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerDas Gefahrenabwehrrecht unterscheiden ganz klar zwischen Polizei und Verwalungsbehörde. Ich weiß nicht wie es bei Dir im Bundeslande ist, aber in Nds. ist die Gefahrenabwehr originär Aufgabe der Verwaltungsbehörde und subsidiäre Aufgabe der Polizei. Geschrieben von Maik Zeugner Vollzugsbeamte als Beamte der Verwaltungsbehörden sind von der Polizei klar zu trennen. In Nds. grundsätzlich nicht so, es sei denn es geht um den Einsatz von Waffen! Ansonsten findest Du immer die Formulierung " Die Verwaltungsbörden und die Polizei...."! Geschrieben von Maik Zeugner Die Befugnisse die das SOG einräumt richten sich zwar an beide "Behörden" - die Polizei hat aber aufgrund von Spezialgesetzen (z.B. StPO) weitergehende Befugnisse, die ein Vollzugsbeamter der Verwaltungsbehörde nicht hat. Reden wir über Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung? Ich denke da ist eine deutliche Trennung zu setzen und hat sicherlich mit diesen, hier zugrunde liegenden Beschulungen, nichts zu tun. Geschrieben von Maik Zeugner In jedem Fall sind die Anzahl an Fallkonstellationen in denen das BrSchG anwendbar ist zahlenmäßig geringer als die des SOG. Sicherlich richtig! Allerdings liegt die Häufigkeit von Maßnahmen nach dem NdsSOG schon in der Natur der Sache. Es gibt beispielsweise deutlich mehr Personen in einer (z.B.) alkoholbedingten Hilflosen Lage, als Schadensfeuer! Ein weiterer Aspekt ist auch, dass nur die allerwenigsten FM (SB) die Befugnisse kennen, die ihnen z.B. das NBrandSchG bietet und diese deutlich weniger dokumentiert werden, als z.B. bei der Polizei ein Einsatz aufgrund einer "Hilflosen Person"! MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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Autor | Tim 8F., Hagen / Niedersachsen | 674100 | |||
Datum | 23.03.2011 21:37 | 8409 x gelesen | |||
Hallo zusammen, solch ein Seminar haben in meiner Region alle Ortsbrandmeister einer Stützpunkt oder Schwerpunktwehr vor Jahren absolviert.Lange haben sich die meisten gefragt wozu das ganze dienen soll.Eine Antwort haben nur wenige gefunden.Mein ehemaliger Ortsbrandmeister konnte mir ein Beispiel nennen. (mehr wusste er dazu auch nicht mehr) - Polizei macht Wohnungsdurchsuchung.Der Orts.BM war als Zeuge vor Ort.Als Zeuge für die Beamten. Wenn der Mieter dann die Beamten wegen was auch immer angezeigt oder beschuldigt hätte,ja dann hätte er als Zeuge vor Gericht aussagen müssen.Als Orts.BM hätte er vor Ort nichts zu suchen.Mit Seminar und Bescheinigung hätte er die Berechtigung und wäre vor Gericht angehört worden. Ich weiß nicht ob es weiterhilft,wollte aber etwas zu diesem Thema beitragen. | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 674101 | |||
Datum | 23.03.2011 21:42 | 8035 x gelesen | |||
Moin Tim! Ich glaube, bei dieser Schilderung, die man Dir gegeben hat, ist einiges durcheinander gelaufen oder falsch verstanden worden. Das hat nun so gar nichts mit der Eigenschaft eines "Verwaltungsvollzugsbeamten" zu tun. MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 674102 | |||
Datum | 23.03.2011 21:50 | 8039 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerDas Gefahrenabwehrrecht unterscheiden ganz klar zwischen Polizei und Verwalungsbehörde. Vollzugsbeamte als Beamte der Verwaltungsbehörden sind von der Polizei klar zu trennen. Die Befugnisse die das SOG einräumt richten sich zwar an beide "Behörden" - die Polizei hat aber aufgrund von Spezialgesetzen (z.B. StPO) weitergehende Befugnisse, die ein Vollzugsbeamter der Verwaltungsbehörde nicht hat. Genau da liegt der Hase im Pfeffer. Der Vollzugsdienst hat Aufgaben im Ordnungswidrigkeiten- und im Gefahrenabwehrrecht. Der Polizeivollzugsdienst hingegen auch noch in der Strafverfolgung, da sie nach dem Gerichtsverfassungsgesetz entsprechende Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, welche Straftaten zu erforschen haben. Eine Polizeigesetze (z. B. BW) unterscheiden da klar, indem der Begriff Polizei beide umfasst und der Begriff Polizeibehörde und Polizeivollzugsdienst eben nur den Jeweiligen. So ist z. B. der unmittelbare Zwang "gem. dem Polizeigesetz BW" nur den Polizeivollzugsbeamten erlaubt und nicht den Polizeibehörden. Die jeweiligen Gefahrenabwehrgesetze (SOG, PolG o. ä.) überschneiden sich zum Teil auch mit den Brandschutzgesetzen, was in der Praxis zu 99,5% auch kein Problem ist. Die anderen 0,5% sind hier auch schon oftmals und heftig besprochen worden. Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!" | |||||
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Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 674117 | |||
Datum | 24.03.2011 08:19 | 7871 x gelesen | |||
Geschrieben von Tim Färber- Polizei macht Wohnungsdurchsuchung.Der Orts.BM war als Zeuge vor Ort.Als Zeuge für die Beamten. Au Weia! An dem Beispiel ist ja fast alles durcheinander gekommen, was geht: 1. Wenn er als Zeuge von der Polizei bei der Durchsuchung herangezogen wird, dann als Bürger, nicht "für die Beamten" und nicht als OrtsBM. Zeugen müssen immer unparteiisch sein!!! 2. Vor Gericht hätte seine Funktion als OrtsBM keine Bedeutung, er wäre "Zeuge". 3. Der Besuch des Seminar und die Bescheinigung ändert dabei absolut nichts und hat keinen Einfluss darauf, ob er vor Gericht abgehört wird oder nicht. Noch mal zur Ausgangsfrage: In TH hat der "EINSATZLEITER" der Feuerwehr nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ThürBKG die "Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes". Das war auch schon im alten Gesetz so. Damit kann man keine Prksünder aufschreiben, ab z. b. die Evakuierung von Gebäuden anweisen, Betretungsverbote aussprechen, fremde Grundstücke betreten usw., also wird damit rechtlich alles das sanktioniert, was an Eingriffen in die Rechte der Bürger für die Durchführung der Aufgabe "Feuerwehr" erforderlich ist. Seine Entscheidungen sind "Verwaltungsakte" "mit sofortigem Vollzug", gegen die im Nachhinein "Rechtsmittel vom betroffenen Bürger" eingelegt werden können. Ein Blick in die (Feuerwehr)-Zeitung zeigt, wie oft Entscheidungen der Einsatzleitung von Gerichten nachgeprüft werden, weil ein Bürger diese für nicht gerechtfertigt hält. Ich finde es gut, wenn solche Seminare angeboten werden, da sich eine Vielzahl der Kameraden auf diesem "juristischen Parkett" nicht auskennt (so zumindest mein Eindruck). Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 674119 | |||
Datum | 24.03.2011 08:48 | 7950 x gelesen | |||
Hallo Tim, lt. StPO (=Strafprozessordnung) ist bei (geplanten) Wohnungsdurchsuchungen immer ein Zeuge der Gemeinde (-verwaltung) hinzu zu ziehen. Dieser unabhänige Zeuge ist aber nicht nur Zeuge für die Beamten, sondern auch und vor allem für die Bürger. Die Bürger können den Zeugen ablehnen, dann darf er an der Durchsuchung nicht teilnehmen. Dies hat aber nichts mit seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbeamter zu tun. MfG, Thomas Klee Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 674133 | |||
Datum | 24.03.2011 09:59 | 7920 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven ReimerIch weiß nicht wie es bei Dir im Bundeslande ist, aber in Nds. ist die Gefahrenabwehr originär Aufgabe der Verwaltungsbehörde und subsidiäre Aufgabe der Polizei. In solchen Sachen ist Niedersachsen und Sachsen-Anhalt nahezu indentisch. Ich stelle einfach mal ein zwei Zitate gegenüber Geschrieben von Sven Reimer Ansonsten findest Du immer die Formulierung " Die Verwaltungsbörden und die Polizei...."! Geschrieben von Maik Zeugner Die Befugnisse die das SOG einräumt richten sich zwar an beide "Behörden" Geschrieben von Sven Reimer Ich denke da ist eine deutliche Trennung zu setzen Geschrieben vonMaik Zeugner Vollzugsbeamte als Beamte der Verwaltungsbehörden sind von der Polizei klar zu trennen. Dieses Zitat bezog sich überigens auf die Aussage, dass es Vorteile hätte "Die Polizei" zu sein. Darauf hin habe ich gesagt, dass man nicht die Polizei ist. Geschrieben von Sven Reimer Ein weiterer Aspekt ist auch, dass nur die allerwenigsten FM (SB) die Befugnisse kennen Reich ja, wenn der EL sie kennt. | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 674134 | |||
Datum | 24.03.2011 10:12 | 7632 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerReich ja, wenn der EL sie kennt. Bis Du sicher, dass der Einsatzleiter seine rechtlichen Möglichkeiten wirklick durchweg kennt? Ich führe seit mehreren Jahren bei uns im Bereich zusammen mit einem Vertreter des Landkreises entsprechende Beschulungen für "Verwaltungsvollzugsbeamte im Feuerwehrdienst" durch. Dort sitzen Kameraden vom Gruppenführer aufwärts und Du glaubst nicht, wie oft dort ein gewissen Aha-Effekt einsetzt oder die Bemerkung kommt "Das habe ich nicht gewusst!" Ich habe selbst die Ausbildung an der damaligen LFS genossen und muss ehrlich sagen, dass im Bereich der Führungsausbildung der rechtliche Part meiner Meinung nach nicht ausführlich genug behandelt wird. Ich bin mir jetzt nicht sicher, aber ich glaube im ZF-Lehrgang sind es 2 Stunden! MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 674166 | |||
Datum | 24.03.2011 14:20 | 7681 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven ReimerIch habe selbst die Ausbildung an der damaligen LFS genossen und muss ehrlich sagen, dass im Bereich der Führungsausbildung der rechtliche Part meiner Meinung nach nicht ausführlich genug behandelt wird. Da gebe ich dir Recht. Zumindest in Sachsen-Anhalt wird daher ein Lehrgang angeboten, der nur Fragen des Einsatzrechtes beleuchtet. Wenn du zu diesem Lehrgang die Leute nicht hin bekommst, bekommst du sie auch nicht warscheinlich auch nicht zu dem Vollzugsbeamtenlehrgang. Wie der Stand in anderen Bundesländern ist, kann ich nicht sagen. Ich find es jedenfalls gut, dass die BKS Heyrothsberge diesen Lehrgang anbietet. Voraussetzung: Gruppenführer (d.h. "kleinste" Qualifikation eines Einsatzleiters) | |||||
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