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ThemaBY: Weitergabe von Melderegisterdaten Jugendlicher z. Nachwuchswerbung14 Beträge
RubrikJugendfeuerwehr
 
AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern670167
Datum03.03.2011 16:456765 x gelesen
Hallo zusammen,

interessanter Punkt im Tätigkeitsbericht 2010 des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz

unter

Punkt 6.14:

Dürfen die Einwohnermeldeämter Melderegisterdaten Jugendlicher an die Freiwilligen Feuerwehren übermitteln? Diese Frage bekomme ich von vielen Gemeinden gestellt, die solche Meldedaten zur Nachwuchswerbung nutzen wollen. Ich vertrete dazu folgende Rechtsauffassung:

Die Weitergabe der Anschriften der Jugendlichen an die Freiwillige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Feuerwehr liegenden Aufgaben erforderlich ist (Art. 28 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Meldegesetz).

Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung sind nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst. Für diese Aufgabe wird eine ausreichende Anzahl Feuerwehrdienstleistender benötigt. Sofern absehbar ist, dass in Zukunft nicht genügend Feuerwehrdienstleistende zur Verfügung stehen, kann die gezielte Werbung von Nachwuchskräften erforderlich sein.



Grüße
Magnus

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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen670169
Datum03.03.2011 16:504408 x gelesen
Geschrieben von Magnus Hammerlinteressanter Punkt im Tätigkeitsbericht 2010 des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz
Dieses Recht bzw. diese Möglichkeit müsste denn ja auch für alle anderen, die in irgendeiner Form als gemeinnützig anerkannt sind, gelten.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern670171
Datum03.03.2011 16:594319 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen WenzelDieses Recht bzw. diese Möglichkeit müsste denn ja auch für alle anderen, die in irgendeiner Form als gemeinnützig anerkannt sind, gelten.

Ich denke, dass es hier eher um die "gemeindliche Einrichtung" geht, als um "irgendeine"Gemeinnützigkeit.


Grüße
Magnus

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AutorThom8as 8T., Thurmansbang / Bayern670173
Datum03.03.2011 17:054235 x gelesen
N' Abend zusammen,

Geschrieben von Magnus HammerlIch denke, dass es hier eher um die "gemeindliche Einrichtung" geht, als um...

Genau darum geht es, es gibt ein Rundmail der Landesjugendfeuerwehr Bayern von letzter Woche dazu. Darin heißt es auch nochmals ganz explizit, dass der Anforderer der Daten nur der Kommandant als Leiter der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr sein kann und nicht z.B. ein Vorstand diese Daten erhält.
Es geht eben ganz ausdrücklich nur um die Nachwuchsgewinnung für den aktiven Dienst in der gemeindlichen Einrichtung.

Grüße


und ja, natürlich: Alles nur meine persönliche und absolut private Meinung, nix dienstliches!

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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen670174
Datum03.03.2011 17:144194 x gelesen
Geschrieben von Magnus HammerlIch denke, dass es hier eher um die "gemeindliche Einrichtung" geht, als um "irgendeine"Gemeinnützigkeit.
Ups, das wäre dann nach meinem Empfinden wohl Rechtsmissbrauch, wenn der Datenschutz dann nicht beachtet werden muss, wenn es dem Wohl der Gemeinde gilt.
Im Übrigen wirken Fussballvereine, DRK oder THW auch innerhalb und für die Gemeinde nur eben nicht unbedingt in derem Auftrag.
Aber gut, ich bin in dem Bereich zu wenig bewandert, um das auch rechtssicher belegen zu können.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorMari8o D8., Nettetal / NRW670176
Datum03.03.2011 17:274112 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen WenzelDieses Recht bzw. diese Möglichkeit müsste denn ja auch für alle anderen, die in irgendeiner Form als gemeinnützig anerkannt sind, gelten.
Es dürfte sich wohl weniger um gemeinnützige Zwecke gehen als vielmehr um die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Denn genau darin unterscheiden sich die Feuerwehren von Kaninchenzüchtern oder Tischtennisvereinen.
(Und deshalb habe ich auch immer Probleme damit, die Personalgestellung durch Feuerwehrvereine wie in Bayern zu verstehen. Zum Glück ist das in NRW anders: die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung. Mit Mann und Maus. Oder besser Auto, Schlauch und Personal.)

Grüße vom Niederrhein

Mario


Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

"So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen670178
Datum03.03.2011 17:384085 x gelesen
Geschrieben von Jürgen WenzelUps, das wäre dann nach meinem Empfinden wohl Rechtsmissbrauch, wenn der Datenschutz dann nicht beachtet werden muss, wenn es dem Wohl der Gemeinde gilt.

Wenn man überlegt, dass z.B. auch die Rundfunkbetreiber die Daten aus dem Melderegister bekommen, dürfte das eher harmlos sein.


--

MfG

Stefan

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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen670179
Datum03.03.2011 17:384021 x gelesen
Geschrieben von Mario DollEs dürfte sich wohl weniger um gemeinnützige Zwecke gehen als vielmehr um die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Denn genau darin unterscheiden sich die Feuerwehren von Kaninchenzüchtern oder Tischtennisvereinen.
Ok Mario, denn nehme ich den Fussballverein aus meinem Bsp. heraus.
Für mich bleibt es denn trotz gleicher oder ähnlich gelagerter Aufgaben eine unterschiedliche Rechtsauslegung, wenn es den nur für die FF gelten würde.
Vielleicht gibt es hier ja einen Rechtskundigen, der für Aufklärung sorgen kann.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen670180
Datum03.03.2011 17:394076 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen WenzelUps, das wäre dann nach meinem Empfinden wohl Rechtsmissbrauch, wenn der Datenschutz dann nicht beachtet werden muss, wenn es dem Wohl der Gemeinde gilt.
Im Übrigen wirken Fussballvereine, DRK oder THW auch innerhalb und für die Gemeinde nur eben nicht unbedingt in derem Auftrag.
Aber gut, ich bin in dem Bereich zu wenig bewandert, um das auch rechtssicher belegen zu können.


... nur fehlt es dem o.g. Fußballverein (beim bayrischen BRK wäre ich aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung vorsichtig) der nach dem bay. Meldegesetz geforderten Eigenschaft einer "Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle".

Gruß
Gerhard


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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern670189
Datum03.03.2011 19:324012 x gelesen
Geschrieben von Jürgen WenzelUps, das wäre dann nach meinem Empfinden wohl Rechtsmissbrauch, wenn der Datenschutz dann nicht beachtet werden muss, wenn es dem Wohl der Gemeinde gilt.

Es geht auch nicht (nur) um das Wohl der Gemeinde, siehe im genannten Art. 28 MeldeG:

Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) 1 Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

(...)

(7) 1 Innerhalb einer Gemeinde dürfen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden.



Grüße
Magnus

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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen670191
Datum03.03.2011 19:453902 x gelesen
Hallo Magnus,

unabhängig dessen, dass mir die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach kurzem Querlesen noch nicht ganz klar geworden sind, hört sich das denn aber auch schon versönlicher an.
Mittlerweile habe ich aber auch von einem stillen THW-Mitleser erfahren, dass derartige Daten auch schon an einen THW-OV zwecks Mitgliederwerbung herausgegeben wurden.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen670193
Datum03.03.2011 20:063922 x gelesen
Was sagt er denn dazu? Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Er ist doch der zuständige Ansprechpartner bei diesen Fragen.

Wenn er nichts dazu sagen kann, wäre er die nächste Instanz: Bundesbeauftragter für den Datenschutz


Grµß Rüdiger

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP670194
Datum03.03.2011 20:123900 x gelesen
Was soll uns das sagen?

Geschrieben von Bach RüdigerWas sagt er denn dazu? Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Er ist doch der zuständige Ansprechpartner bei diesen Fragen.

Siehe ersten Beitrag:
Geschrieben von Magnus Hammerl interessanter Punkt im Tätigkeitsbericht 2010 des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz


Meine Meinung. Wäre langweilig, wenn die jeder hätte.
...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW670198
Datum03.03.2011 20:304016 x gelesen
Geschrieben von Mario DollUnd deshalb habe ich auch immer Probleme damit, die Personalgestellung durch Feuerwehrvereine wie in Bayern zu verstehen. Zum Glück ist das in NRW anders: die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung. Mit Mann und Maus. Oder besser Auto, Schlauch und Personal.)

Dafür geht das hier mit den Vereinen auch nicht immer so wie es sein soll. Ist doch immer wieder drollig wenn auf der Jahreshauptversammlung ein Kassenwart entlastet wird.

Gruß

Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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 03.03.2011 16:45 Magn7us 7H., Pöttmes
 03.03.2011 16:50 Jürg7en 7W., Gifhorn
 03.03.2011 16:59 Magn7us 7H., Pöttmes
 03.03.2011 17:05 Thom7as 7T., Thurmansbang
 03.03.2011 17:14 Jürg7en 7W., Gifhorn
 03.03.2011 17:38 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 03.03.2011 17:39 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 03.03.2011 19:32 Magn7us 7H., Pöttmes
 03.03.2011 19:45 Jürg7en 7W., Gifhorn
 03.03.2011 17:27 Mari7o D7., Nettetal
 03.03.2011 17:38 Jürg7en 7W., Gifhorn
 03.03.2011 20:30 Thom7as 7E., Nettetal
 03.03.2011 20:06 Bach7 R.7, Weitolshausen
 03.03.2011 20:12 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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