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ThemaKostenträger bei (berechtigter) Wohnungsöffnung durch Nachbarn13 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSeba8sti8an 8S., Haar / Bayern667390
Datum15.02.2011 23:519047 x gelesen
Liebe Feuerwehr-Juristen,

man hat sich heute Abend mit folgender Frage (Tatsachenbericht) an mich gewandt:

Situation:

Eine alleinlebende Rentnerin erlitt einen Sturz im Bad und konnte sich alleine nicht mehr helfen, sie machte sich durch laute Schläge mit dem WC-Deckel bemerkbar. Ein aufmerksamer Nachbar hörte dies und veranlasste unverzüglich den Notruf, schritt bei genauerer Betrachtung der Wohnungstüre (mit einzelnen Gläsern versehen) jedoch vorab selbst zur Tat und öffnete die Türe durch Einschlagen einer Scheibe gewaltsam, um der Dame vorab zu Hilfe zu eilen (mit Erfolg, da die alarmierten Kräfte selbstverständlich erst ca. 5 Minuten nach der Alarmierung und somit dem gewaltsamen Öffnen der Türe anwesend waren...und die weitere Erstversorgung übernahmen)

Nun wurde mir die Frage gestellt, wer für die Kosten der Scheibe aufkommt, folgende Antworten standen im Raum:

a) Nach meinem GMV die Geschädigte (weil = primär gerettete Person) selbst

b) der Nachbar (hoffentlich nicht, da ich persönlich mir solche Nachbarn wünsche)

c) die Hausratversicherung (da jedoch Vorsatz anderer vorliegt, wohl nicht)

d) die Haftpflichtversicherung des Täters (=Retters, vermutlich auch nicht, da Vorsatz vorliegt)


Wie oben beschrieben, tendiere ich stark zu a), konnte dies jedoch ad hoc nur "aus dem Bauch raus" begründen. Da mir dies nicht genug ist, hoffe ich auf eindeutige Antworten Eurerseits!

Vielen Dank und beste Grüße,

BS


"Dunkel die andere Seite ist, seehr dunkel"......"Yoda! Halt den Mund und iss dieses verdammte Toastbrot!"

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW667392
Datum15.02.2011 23:565576 x gelesen
Geschrieben von Sebastian SchöttnerNun wurde mir die Frage gestellt, wer für die Kosten der Scheibe aufkommt, folgende Antworten standen im Raum:

Es kommt auf verschiedene Dinge an:

Rechtsgrundlage:
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Scheibe zerstört?
Rechtfertigender Notstand
Geschäftsführung ohne Auftrag
Auf bitten des "Insassen".
(und um die Sache abzurunden falls die Fw da ist: Auf Grundlage des jeweiligen Feuerwehrgesetztes)

Wem gehört die Tür?
Der Wohnung (und damit zur Mietsache)
Zum Wohngebäude (wie der Flur) und damit zum Vermieter


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AutorSeba8sti8an 8S., Haar / Bayern667394
Datum16.02.2011 00:065218 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtRechtfertigender Notstand
m.E. am ehesten.

Geschrieben von Manuel SchmidtAuf bitten des "Insassen".
Das Klopfen der Rentnerin mit dem WC-Deckel würde ICH so interpretieren, sehen das die Juristen genauso?

Geschrieben von Manuel SchmidtWem gehört die Tür?
Der Wohnung (und damit zur Mietsache)
Zum Wohngebäude (wie der Flur) und damit zum Vermieter

Das war der unmittelbare Zugang zur Wohnung.

Ich hoffe, Dir helfen diese Infos zur genaueren Betrachtung weiter!

Grüße,
BS


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW667395
Datum16.02.2011 00:095349 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian SchöttnerNun wurde mir die Frage gestellt, wer für die Kosten der Scheibe aufkommt, folgende Antworten standen im Raum:

a) Nach meinem GMV die Geschädigte (weil = primär gerettete Person) selbst

b) der Nachbar (hoffentlich nicht, da ich persönlich mir solche Nachbarn wünsche)

c) die Hausratversicherung (da jedoch Vorsatz anderer vorliegt, wohl nicht)

d) die Haftpflichtversicherung des Täters (=Retters, vermutlich auch nicht, da Vorsatz vorliegt)


Wie oben beschrieben, tendiere ich stark zu a), konnte dies jedoch ad hoc nur "aus dem Bauch raus" begründen. Da mir dies nicht genug ist, hoffe ich auf eindeutige Antworten Eurerseits!


Da ich als Rechtsgrundlage hier Geschäftsführung ohne Auftrag sehe, ist grundsätzlich die zu rettende Person in Anspruch zu nehmen.

Falls es nicht ohnehin ihre eigene Tür war, müsste sie dem Vermieter für den Schaden haften, als Rechtsgrundlage sehe ich erstmal den §904 BGB.

ggf. wäre zu prüfen, ob die Krankenkasse der zu rettenden Person den Schaden als "Rettungskosten" übernimmt.

aber das ist nur aus der Hüfte geschossen und IANAL...

Gruß,
Henning


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AutorSeba8sti8an 8S., Haar / Bayern667396
Datum16.02.2011 00:165033 x gelesen
Geschrieben von Henning KochFalls es nicht ohnehin ihre eigene Tür war, müsste sie dem Vermieter für den Schaden haften, als Rechtsgrundlage sehe ich erstmal den §904 BGB.

Genau, sagt mein GMV auch.

Geschrieben von Henning Kochaber das ist nur aus der Hüfte geschossen und IANAL
Genau das ist auch mein Problem :-)

Trotzdem Danke,

Grüße,
BS


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AutorSimo8n S8., Sievershausen/Lehrte / Niedersachsen667400
Datum16.02.2011 04:344982 x gelesen
Entschuldigender Notstand
siehe hier


Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein private Äußerung und haben nichts mit der Meinung meiner Fw zu tun.

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AutorSimo8n S8., Sievershausen/Lehrte / Niedersachsen667401
Datum16.02.2011 04:384881 x gelesen
Es ist anzunhemen, das das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit bedroht ist, wonach dann meines Erachtens nach, der oben genannte Paragraph in Kraft tritt. Abschließend ist dann zwar nicht geklärt, wer denn nun dafür aufkommt, geklärt ist nun aber, wonach es der Ersthelfer nicht sein sollte.


Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein private Äußerung und haben nichts mit der Meinung meiner Fw zu tun.

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AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW667402
Datum16.02.2011 07:094869 x gelesen
Hallo!

mein GMV sagt mir, dass dies ein Glasbruch ist. Und das habe ich in meiner Hausratversicherung mit abgedeckt.

Nächste Frage: Über welche Summe sprechen wir hier? 150 € für ne neue Einsatzscheibe oder 2000€ für hangeschliffenes Musterglas.

Bei ersterem würde ich als verunglücker mit dem Versicherungsvertreter meines Vertrauens sprechen.

Wie gesagt, muss nicht richtig sein.....

Wobei die Praxis als Handwerker im Auftrag größerer Wohnungsbaugesellschaften zeigt, dass diese meist den Schaden regulieren.

Gruß
Martin


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AutorSeba8sti8an 8S., Haar / Bayern667404
Datum16.02.2011 07:434808 x gelesen
Hallo Martin,

Geschrieben von Martin DrechslerNächste Frage: Über welche Summe sprechen wir hier? 150 € für ne neue Einsatzscheibe oder 2000€ für hangeschliffenes Musterglas.

Ohne die Türe zu kennen, würde ich zu zu ersterem tendieren, da die Türe "mehrere einzelne Glasscheiben" besitzt und wohl nur die beschädigt wurde, welche der Türklinke am nächsten war.

Grüße,

BS


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AutorMark8us 8S., Lüdenscheid / NRW667433
Datum16.02.2011 10:394561 x gelesen
Geschrieben von Martin Drechslermein GMV sagt mir, dass dies ein Glasbruch ist. Und das habe ich in meiner Hausratversicherung mit abgedeckt.

aber nicht bei Vorsatz...

Geschrieben von Martin DrechslerBei ersterem würde ich als Verunglücker mit dem Versicherungsvertreter meines Vertrauens sprechen.

Tsts... ;-)



....nein, ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur!....

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen667451
Datum16.02.2011 12:114573 x gelesen
Geschrieben von Henning Koch
Da ich als Rechtsgrundlage hier Geschäftsführung ohne Auftrag sehe, ist grundsätzlich die zu rettende Person in Anspruch zu nehmen.


Das war auch mein erster Gedanke. Durch die Hilferufe bzw. das Klopfen ist es wohl als mutmaßlicher Wille der Frau anzunehmen, dass man ihr helfen soll. Das Verhalten des Nachbarn war in meinen Augen sehr angemessen und es wurde nur geringer Schaden verursacht, der zur Einleitung der Hilfe angemessen war.

Somit würde ich sagen, dass die Kosten durch die Frau übernommen werden müssen. Ob das ihre Versicherungen tragen, muss sie wohl mit denen verhandeln.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW667521
Datum16.02.2011 17:004597 x gelesen
Geschrieben von Simon SchwedtkeEs ist anzunhemen, das das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit bedroht ist, wonach dann meines Erachtens nach, der oben genannte Paragraph in Kraft tritt. Abschließend ist dann zwar nicht geklärt, wer denn nun dafür aufkommt, geklärt ist nun aber, wonach es der Ersthelfer nicht sein sollte.
[Es ging um §35 StGB, Entschuldigender Notstand]

Genau der ist hier gerade regelmäßig nicht einschlägig!

"Handelt ohne Schuld" heißt: durfte er nicht, war verboten und rechtswidrig. Aber da es ihm nicht persönlich vorzuwerfen ist, ist er schuldlos (und damit i.d.R. straffrei)

"handelt nicht rechtswidrig" heißt: war ok, durfte er tun. war nicht verboten.


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AutorDiet8mar8 R.8, Essen / NRW667531
Datum16.02.2011 17:544708 x gelesen
Geschrieben von Manuel Schmidt...Wem gehört die Tür?...

Du solltest doch die Frage beantworten, nicht weitere stellen...:-)


Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Reimer


*Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum*

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 15.02.2011 23:51 Seba7sti7an 7S., Haar
 15.02.2011 23:56 ., Dortmund
 16.02.2011 00:06 Seba7sti7an 7S., Haar
 16.02.2011 17:54 Diet7mar7 R.7, Essen
 16.02.2011 00:09 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 16.02.2011 00:16 Seba7sti7an 7S., Haar
 16.02.2011 12:11 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 16.02.2011 04:34 Simo7n S7., Sievershausen/Lehrte
 16.02.2011 04:38 Simo7n S7., Sievershausen/Lehrte
 16.02.2011 17:00 ., Dortmund
 16.02.2011 07:09 ., Dinslaken
 16.02.2011 07:43 Seba7sti7an 7S., Haar
 16.02.2011 10:39 Mark7us 7S., Lüdenscheid
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