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ThemaEinsatzkosten und Einsatzkräfte9 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • HVG: "Schiffseignerin haftet für Kosten eines Feuerwehreinsatze"
  •  
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg655910
    Datum27.11.2010 19:115866 x gelesen
    Guten Abend

    Siehe:

    -> " Schiffseigner muss für Hilfseinsatz zahlen ".

    Interessant die Passage:

    "Durch ein Leck im Schiff waren im Herbst beim Verladen des Lösungsmittels Xylol nur wenige Liter der hochentzündlichen Chemikalie auf den Boden getropft. Dennoch rückten rund 200 Feuerwehrleute an - unverhältnismäßig, meinte der Schiffseigner. Aus Sicht des Gerichtes musste jedoch von einer Gefährdung des Flusses ausgegangen werden, weshalb das Großaufgebot gerechtfertigt gewesen sei. "

    Gibts ähnliche Fälle ?

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW655915
    Datum27.11.2010 20:073631 x gelesen
    Bei Amts- oder Verwaltungsgericht und auf hoher See!

    Ein anderer Amtsrichter oder Verwaltungsrichter hätte vermutlich anders entschieden.

    Vgl. die Urteile zur Abrechnung von Ölspuren auf Straßen!!!


    Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

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    AutorSasc8ha 8H., LK Augsburg / Bayern655916
    Datum27.11.2010 20:273622 x gelesen
    Dieser Urteil verwundert mich sehr. Das würde ja heisen dass ich zu jedem THL Einsatz wo in der Nähe ein Fluss läuft. Mit allem anrücken darf was die Wehr hergibt. Noch dazu voll abgerechnert werden darf. Grund: Es könnte ja sein dass ein Gefahrstoff ins Wasser gelangen könnte.

    Finde das nicht gerechtfertigt.


    Hast du Minimax zuhaus bricht bei dir kein Feuer aus...
    ... doch Minimax ist ein großer Mist, wenn du nicht zuhause bist.

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern655917
    Datum27.11.2010 20:323375 x gelesen
    Geschrieben von Sascha Horand
    Dieser Urteil verwundert mich sehr. Das würde ja heisen dass ich zu jedem THL Einsatz wo in der Nähe ein Fluss läuft. Mit allem anrücken darf was die Wehr hergibt. Noch dazu voll abgerechnert werden darf. Grund: Es könnte ja sein dass ein Gefahrstoff ins Wasser gelangen könnte.
    Nein, heißt es eben nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an... und auf die (individuelle) Bewertung des jeweiligen Richters. Daher: immer nach der umfassenden Erkundung abwägen, welche Maßnahmen man ergreift, welche Kräfte man tatsächlich benötigt, und ggf. die verantwortlichen (Fach-)Behörden (Landratsamt - Untere Wasserbehörde; Wasserwirtschaftsamt) mit einschalten. Dann ist man deutlich mehr auf der sicheren Seite.

    Geschrieben von Sascha Horand
    Finde das nicht gerechtfertigt
    Ich schon!

    Gruß
    Markus


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    AutorSasc8ha 8H., LK Augsburg / Bayern655918
    Datum27.11.2010 20:373274 x gelesen
    Meinst du die haben wirklich richtig erkundet? Denn nach denen aussage sind nur ein paar Liter auf festen Boden (zumindest nicht Wasser) getropft. So etwas kann ich auch mit 10 Mann erledigen.

    Aber hier gilt wohl wieder die alte Regel. Mann muss dabei gewesen sein um die genauen Umstände zu kennen. :-)


    Hast du Minimax zuhaus bricht bei dir kein Feuer aus...
    ... doch Minimax ist ein großer Mist, wenn du nicht zuhause bist.

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    AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern655919
    Datum27.11.2010 20:483244 x gelesen
    Geschrieben von Sascha Horand
    Meinst du die haben wirklich richtig erkundet? Denn nach denen aussage sind nur ein paar Liter auf festen Boden (zumindest nicht Wasser) getropft.
    Du hast Dir das ja selbst beantwortet:

    Geschrieben von Sascha Horand
    Aber hier gilt wohl wieder die alte Regel. Mann muss dabei gewesen sein um die genauen Umstände zu kennen. :-)
    Im übrigen:

    Geschrieben von Sascha Horand
    So etwas kann ich auch mit 10 Mann erledigen.
    Kennst Du das?

    Geschrieben von Hommel Datenbank Merkblatt 208
    Verhalten bei Freiwerden und Vermischen mit Luft: Entzündbare, gesundheitsschädliche Flüssigkeit. An warmen Tagen und bei Erwärmung der Flüssigkeit bilden sich gesundheitsschädliche und explosionsfähige Gemische mit Luft. Sie sind schwerer als Luft, kriechen am Boden entlang und können bei Zündung zurückschlagen. Entzündung durch heiße Oberflächen, Funken oder offene Flammen.
    Verhalten bei Freiwerden und Vermischen mit Wasser: Mischt sich nur wenig mit Wasser. Jedoch gast xylolhaltiges Wasser in geschlossenen Räumen so viel Xylol aus, daß explosionsfähige Gemische mit Luft entstehen können. Bildet explosionsfähiges Gemisch über der Wasseroberfläche. Es bilden sich gesundheitsschädliche Gemische mit Wasser, die auch bei Verdünnung noch wirksam sind.
    Gesundheitsgefährdung: Die Substanz ist gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. Die Dämpfe wirken narkotisch in hohen Konzentrationen und reizen die Augen sowie die Atemwege. Alkoholunverträglichkeit! Die Flüssigkeit reizt die Augen. Wiederholter oder länger anhaltender Hautkontakt entfettet die Haut und kann zu Entzündungen führen. Leber- und Nierenschäden sind möglich.
    Symptome: Bei niedrigen Dampfkonzentrationen: Kopfschmerzen, Schwindel, Husten. Bei hohen Dampfkonzentrationen: Rausch- und Erregungszustände, bald tiefe Bewußtlosigkeit, dann Atemlähmung und Krämpfe möglich.
    Nach Einatmen oder Hautkontakt in jedem Fall - auch bei Ausbleiben der Symptome den Arzt aufsuchen.

    Wirklich? 10 FM (SB) erscheinen mir ein wenig... wenig :-)


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    AutorChri8sti8an 8M., Maintal / Hessen655921
    Datum27.11.2010 20:583334 x gelesen
    Was eine AAO hergibt und was unterm Strich auf der Rechnung steht sind 2 paar Schuhe.


    MKG Christian

    ----
    Es handelt sich um meine persönliche Meinung...

    http://www.feuerwehr-maintal.de

    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht,
    beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

    Oberverwaltungsgericht Münster 10A 363/86 11.12.1987
    ----

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW655934
    Datum28.11.2010 12:143077 x gelesen
    Geschrieben von Sascha HorandDieser Urteil verwundert mich sehr. Das würde ja heisen dass ich zu jedem THL Einsatz wo in der Nähe ein Fluss läuft. Mit allem anrücken darf was die Wehr hergibt. Noch dazu voll abgerechnert werden darf. Grund: Es könnte ja sein dass ein Gefahrstoff ins Wasser gelangen könnte.

    Lies mal nach, was zum Gewässerschutz so an Grundsätzen und Gesetzen existiert...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg655956
    Datum28.11.2010 18:132891 x gelesen
    Hallo Sascha,
    nachdem du am 15.11 diesen Beitrag verfasst hast habe ich dich gebeten deinen Wohnort einzutragen.

    Scheinbar hältst du dies nicht für nötig, wie deine Beiträge vom
    19.11
    21.11 und
    27.11

    beweisen. Du bist seit dem 12.11.2008 registriert und hast bereits 74 Beiträge verfasst. Ich gehe davon aus, dass du eigentlich wissen solltest, wie der Hase läuft.

    Ich habe dir jetzt eine Schreibsperre gesetzt, bitte trage deinen richtigen Wohnort ein und wende dich zum entsperren an Jürgen.

    Gruß,
    Markus


    Markus Weber
    Team www.FEUERWEHR.de

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    xxx

     27.11.2010 19:11 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     27.11.2010 20:07 ., Kirchheim unter Teck
     27.11.2010 20:27 Sasc7ha 7H., LK Augsburg
     27.11.2010 20:32 Mark7us 7R., Höhenrain
     27.11.2010 20:37 Sasc7ha 7H., LK Augsburg
     27.11.2010 20:48 Mark7us 7R., Höhenrain
     28.11.2010 12:14 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     28.11.2010 18:13 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
     27.11.2010 20:58 Chri7sti7an 7M., Maintal
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