alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaSonderrechtsfahrer haftet auch für mittelbaren Unfall51 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorKatj8a R8., Köln / NRW650173
Datum22.10.2010 00:2213787 x gelesen
Hallo zusammen,

ein interessantes Urteil des Kammergericht Berlin:

Ein ziviles Polizeifahrzeug ist mit Blaulicht und Einsatzhorn über eine rote Ampel in eine Kreuzung eingefahren weshalb das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt abgebremst und das zweite Fahrzeug (Kläger) aufgefahren ist. Das Gericht sieht eine Haftung des Polizeifahrzeugs zu 50 %, wenn die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch den Sonderrechtsfahrer nicht bewiesen werden kann und der Kläger den gegen ihn als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann.

Urteil v. 30.08.2010

Weiter heißt es in dem Urteil:

"Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben (Senat, NZV 2004, 86, 77; MDR 1997, 1121; NZV 1989, 192). Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs durchaus zumutbar sein, sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen."

Und auch der immer wiederkehrende Satz, dass den Autofahrern genug Zeit bleiben muss, die Sondersignale zu lokalisieren und sich auf sie einzustellen. 5 m vor der Kreuzung das Horn einzuschalten ist sicher nicht ausreichend.

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW650174
Datum22.10.2010 01:0710389 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Katja Midunskyein interessantes Urteil des Kammergericht Berlin:

Für Anhänger der Rechtslehre mag das interessant sein, für den gemeinen Leser ist so ein Text einfach nur schwer zu lesen.

Ich habe daraus folgendes mitgenommen:

1. Deine Überschrift ist irreführend (und das Urteil besagt ausdrücklich etwas anderes).

2. Es wird um viele Details gestritten, die mit dem eigentlichen Unfall wirklich nichts mehr zu tun haben.

3. man stellt letztlich fest, dass man zum Unfallhergang nichts feststellen konnte

4. deswegen setzt man pauschale Haftungsquoten an

Zum Interessanten Teil für die Praxis:

Welche Bedeutung hat dieses Urteil für den Fahrer eines Einsatzfahrzeuges?

IMNSHO: keine.

Wegen o.g. Nummer 3 kann ihm weder im Straf- oder OWi-Bereich ein Nachteil erwachsen, noch dürfte ihm Regress des Dienstherren drohen.

Was aber hinterher (Monate bis Jahre später...) an Geld zwischen Unfallgegner und Kommune fließt, interessiert doch nicht mehr so wirklich. Falls der betroffene Fahrer davon dann überhaupt noch etwas erfährt.

Gruß,
Henning

P.S.: na gut, so ganz uninteressant war es damit nicht ;-)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg650175
Datum22.10.2010 01:1610121 x gelesen
Geschrieben von Henning KochWelche Bedeutung hat dieses Urteil für den Fahrer eines Einsatzfahrzeuges?

Hallo,

aus meiner Sicht eine ganz klare (oftmals wiederholte) Ansage, dass der Einsatzfahrer an der Kreuzung so lange warten und stehen muss, bis er sicher ist, dass ihn alle Verkehrsteilnehmer bemerkt haben.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW650178
Datum22.10.2010 06:169928 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Katja Midunsky:
Und auch der immer wiederkehrende Satz, dass den Autofahrern genug Zeit bleiben muss, die Sondersignale zu lokalisieren und sich auf sie einzustellen. 5 m vor der Kreuzung das Horn einzuschalten ist sicher nicht ausreichend.

Das ist ja alles unstrittig und sollte jedem Sonderrechtsfahrer klar sein. Ist es wohl leider nicht immer.

Geschrieben von Katja Midunsky:
das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt abgebremst und das zweite Fahrzeug (Kläger) aufgefahren ist. Das Gericht sieht eine Haftung des Polizeifahrzeugs zu 50 %

Nur kann ich mir nicht erklären warum hier der Sonderrechtsfahrer eine Mitschuld für das Fehlverhalten anderer trägt.


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas Becker

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW650179
Datum22.10.2010 06:549809 x gelesen
Geschrieben von Andreas BeckerNur kann ich mir nicht erklären warum hier der Sonderrechtsfahrer eine Mitschuld für das Fehlverhalten anderer trägt.

Bei Amtsgericht und auf hoher See ist der Ausgang immer ungewiss. Für mich kein richtungsweisendes Urteil, sondern eine Einzelentscheidung die erst bei einer höheren Instanz für mich eine gewisse Verbindlichkeit bekommen würde.

Das Urteil widerspricht ja dem Grundsatz des § 1 StVO, welcher vereinfacht ausgedrückt beinhaltet, dass jeder so fahren muss, dass niemand anderes gefährdet oder geschädigt wird und selbst wenn jemand plötzlich bremst, muss ich so fahren, dass ich ohne ihn zu schädigen anhalten kann. Diesen Vorwurf könnte ich ja dem aufgefahrenen Autofahrer machen...


Auf meinem Grabstein soll stehen: "Ich wäre jetzt auch lieber am Strand!"

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650180
Datum22.10.2010 07:009619 x gelesen
Geschrieben von Andreas BeckerNur kann ich mir nicht erklären warum hier der Sonderrechtsfahrer eine Mitschuld für das Fehlverhalten anderer trägt.
Ganz einfach, der Sonderrechtsfahrer ist verpflichtet, auf den übrigen Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss darauf bedacht sein, andere nicht zu schädigen.
Er muss sicher sein, das die anderen Verkehrsteilnehmer in seinem "Wirkungsbereich" seine Fahrweise erkannt haben und ihr Verhalten danach einrichten. Je mehr er von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt.
(Hat der BGH übrigens schon in einem Beschluss vom 28.03.1963 festgestellt, AZ hab ich leider nicht)

Aber genau diese Sorgfaltspflicht hat der Fahrer offenbar vernachlässigt, deshalb die hälfltige Schadensteilung.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW650181
Datum22.10.2010 07:059672 x gelesen
Hallo zusammen,

wie passt den die Überschrift Sonderrechtsfahrer haftet auch für mittelbaren Unfall damit zusammen:
geschrieben vom KG Berlin 12. Zivilsenatkommt eine Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs nach einer Quote von 50 % in Betracht
Fragende Grüße vom Niederrhein

Mario


Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

"So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650182
Datum22.10.2010 07:099838 x gelesen
Geschrieben von Henning KochWelche Bedeutung hat dieses Urteil für den Fahrer eines Einsatzfahrzeuges? IMNSHO: keine. ... kann ihm weder im Straf- oder OWi-Bereich ein Nachteil erwachsen, noch dürfte ihm Regress des Dienstherren drohen. Da wäre ich mir nicht so sicher, zumindest nicht bei einem Angestellten eines privatwirtschaftlichen Rettungsdienstes (DRK, ASB u.a.).
Du weisst, das in der Privatwirtschaft bereits eine "mittlere" Fahrlässigkeit" für mögliche Regressforderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ausreicht ...


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW650184
Datum22.10.2010 07:129573 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardAber genau diese Sorgfaltspflicht hat der Fahrer offenbar vernachlässigt, deshalb die hälfltige Schadensteilung.

Genau das steht in dem Urteil eben nicht. Dem Fahrer wird doch gar kein Vorwurf gemacht. An keiner Stelle steht etwas über die näheren Umstände des Unfalls. Ich habe selbst schon mit Blauhorn an der Haltelinie einer Kreuzung gestanden, als genau ein solcher Unfall passiert ist. Was hätte ich denn daran ändern können? - Richtig: nichts!

Trotzdem kann es natürlich sein, dass dann die Gefährdungshaftung aus dem Betrieb des Fahrzeugs weiter ausgelegt wird als sonst.

@Katja: vielleicht kannst Du das nochmal etwas präzisieren.

Grüße vom Niederrhein

Mario


Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

"So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650185
Datum22.10.2010 07:139620 x gelesen
Geschrieben von Mario Dollgeschrieben vom KG Berlin 12. Zivilsenat"kommt eine Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs nach einer Quote von 50 % in Betracht" Bei einem Privatmann würde das die vom Halter abgeschlossene KFZ-Haftpflicht zahlen, die Polizeien haben in der Regel keine Haftpflicht, hier zahlt das Land Schäden selbst.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW650187
Datum22.10.2010 07:169555 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Udo BurkhardBei einem Privatmann würde das die vom Halter abgeschlossene KFZ-Haftpflicht zahlen, die Polizeien haben in der Regel keine Haftpflicht, hier zahlt das Land Schäden selbst.

Das hat nur mit dem Urteil überhaupt gar nichts zu tun und ist hier deshalb völlig ohne Belang.

Grüße vom Niederrhein

Mario


Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

"So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650188
Datum22.10.2010 07:239532 x gelesen
Guckst du im Urteils-Langtext Nr. 55:
Gemessen hieran hat das Landgericht, anders als der Beklagte meint, zu Recht angenommen, dass der Fahrer des Dienstfahrzeugs seine Sorgfaltspflichten nicht hinreichend beachtet habe.
Zur Begründung Nr. 48 ff.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650189
Datum22.10.2010 07:319545 x gelesen
Entschuldige bitte.
Ich hatte die Haarspalterei in Bezug auf Katjas Beitrag völlig überlesen ...
*plonk*


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8H., Nettetal / NRW650192
Datum22.10.2010 08:169664 x gelesen
Geschrieben von Jürgen Ringhofer
Das Urteil widerspricht ja dem Grundsatz des § 1 StVO, welcher vereinfacht ausgedrückt beinhaltet, dass jeder so fahren muss, dass niemand anderes gefährdet oder geschädigt wird und selbst wenn jemand plötzlich bremst, muss ich so fahren, dass ich ohne ihn zu schädigen anhalten kann. Diesen Vorwurf könnte ich ja dem aufgefahrenen Autofahrer machen...


Dieser Ansicht schließe ich mich an, für mich als rechtlichen Laien ist es schwierig dieser Argumentationskette zu folgen. Verstehen ja, aber die Kette ist für mich brüchig.
Überspitzt einmal ausgedrückt: Wir fahren mit Blaulicht und Horn und Opa Heinz hat im Haus Bruch einen Herzanfall, kurz nachdem wir vorbei gefahren sind, dann haben wir ja folgend der Argumentationskette auch schuld, oder?

Oder ein anderes plastisches Beispiel: Einsatzfahrt mit Sonderrechten und ein Autofahrer gerät ob der engen Straßenverhältnisse und Sonderrechtsfahrzeugen in Panik, fährt auf den Seitenstreifen und dabei einen Passanten um. Dann ist der Sonderrechtsfahrer daran ja auch schuld, denn er hätte die Panik des Fahrers ja erkennen müssen...

Manche Gerichtsurteile sind echt komisch, muss ich zugeben und bestärken zum Teil nicht mein Vertrauen in das System. Vielmehr geben solche Urteile den geneigten Personen die Möglichkeit die schon sehr strapazierten Gerichten noch weitere Arbeit aufzubürden.

Kameradschaftliche Grüße
Thomas


Dieser Beitrag stellt selbstredend meine persönliche Meinung dar.
Bei Unstimmigkeiten kläre ich diese gern!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW650198
Datum22.10.2010 08:409613 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardDa wäre ich mir nicht so sicher, zumindest nicht bei einem Angestellten eines privatwirtschaftlichen Rettungsdienstes (DRK, ASB u.a.).
Du weisst, das in der Privatwirtschaft bereits eine "mittlere" Fahrlässigkeit" für mögliche Regressforderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ausreicht ...


Im vorliegenden Fall konnte doch gerade dem Fahrer kein Verschulden nachgewiesen werden. Genau das ist aber notwendig, um ihn überhaupt in Regress nehmen zu können.

Der Halter muss lediglich aus Gefährdungshaftung haften, weil er ebenfalls nicht nachweisen kann, dass der Unfall für ihn unabwendbar war.

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW650200
Datum22.10.2010 08:439486 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardHaarspalterei

Ich sehe es absolut nicht als Haarspalterei an und wiederhole hiermit meine Kritik an der Formulierung der Überschrift.

Zwischen "Das Gericht sagt, ich muss zahlen" (Katjas Überschift) und "Das Gericht sagt, ich muss nicht zahlen" (das Urteil) ist für mich ein ganz erheblicher Unterschied. Für den betroffenen Fahrer ist das praktisch das glatte Gegenteil!

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650202
Datum22.10.2010 08:509536 x gelesen
In dem Urteil ging es letztendlich um die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Fahrzeugen.

Dabei war der Beklagte wohl nicht in der Lage, die Aussagen des Klägers hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Sonderrechtsfahrers zu entkräften (und damit dann auch aus der Haftung raus zu kommen).
Zitat aus dem Langtext: Denn der Beklagte hat den Beweis, dass sich der Führer des Polizeifahrzeugs verkehrsrichtig verhalten habe, schon deshalb nicht geführt, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er mit der erforderlichen geringen Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. Da andere entschuldigende Umstände weder ersichtlich noch vorgetragen worden sind, ist von der Haftung gemäß § 18 Abs. 1 StVG auszugehen.

Und jetzt wird die Sache richtig interessant.
Denn wie will man als Halter bzw. Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs zweifelsfrei nachweisen, das man seiner Sorgfaltspflicht genüge getan hat? Auf externe Zeugen kann man sich sicherlich nicht verlassen, wie auch die gegenteiligen Zeugenaussagen im vorliegenden Fall zeigen.

Was bleibt also? UDS?
Videoaufzeichnung ist ja wohl in DE nicht möglich.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen650203
Datum22.10.2010 08:529451 x gelesen
Das Ganze ist irgendwie abstrus, finde ich.

Das Gericht erkennt Verletzung der Sorgfaltspflicht:
Geschrieben von Udo Burkhard
Guckst du im Urteils-Langtext Nr. 55:
Gemessen hieran hat das Landgericht, anders als der Beklagte meint, zu Recht angenommen, dass der Fahrer des Dienstfahrzeugs seine Sorgfaltspflichten nicht hinreichend beachtet habe.
Zur Begründung Nr. 48 ff.


Und Du führst aus:
Geschrieben von Udo Burkhard
Ganz einfach, der Sonderrechtsfahrer ist verpflichtet, auf den übrigen Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss darauf bedacht sein, andere nicht zu schädigen.
Er muss sicher sein, das die anderen Verkehrsteilnehmer in seinem "Wirkungsbereich" seine Fahrweise erkannt haben und ihr Verhalten danach einrichten.

So, der "Vollbremser" hat die Fahrweise des SoSi-Fahrers erkannt und sein Verhalten danach eingerichtet. Nur in einer sagen wir mal unangemessenen Art und Weise.

Was allerdings kann der SoSi-Fahrer für die unangemessene Reaktion des "Vollbremsers"?

Vielleicht aber sollten wir bei der Diskussion nicht vergessen, daß der SoSi-Fahrer über eine rote Ampel gefahren ist und der Querverkehr so abrupt abgebremst hat. Die anderen Beispiele (Opa mit Herzinfarkt im Haus...) sind da aus rechtlicher Sicht sicherlich etwas anders gelagert.

Trotzdem finde ich das Urteil "befremdlich"...


Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff

****************************************************************************
Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW650205
Datum22.10.2010 08:569419 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardUnd jetzt wird die Sache richtig interessant.
Denn wie will man als Halter bzw. Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs zweifelsfrei nachweisen, das man seiner Sorgfaltspflicht genüge getan hat? Auf externe Zeugen kann man sich sicherlich nicht verlassen, wie auch die gegenteiligen Zeugenaussagen im vorliegenden Fall zeigen.


Der Fahrer muss es zum Glück nicht nachweisen. Die Gefährdungshaftung trifft den Halter.

Geschrieben von Udo BurkhardWas bleibt also? UDS?

Das hätte im vorliegenden Fall keine automatische Speicherung ausgelöst.

Wenn wir jetzt mal ganz ehrlich sind: wer bildet seine Fahrer so gründlich und stressfest aus, dass sie in so einer Situation (wenn sie den Unfall denn überhaupt bemerken!) eine manuelle Speicherung auslösen? Ich fürchte, dass dieses Haftungsrisiko zum Geschäft einfach dazugehört.

grübelnd,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorTobi8as 8B., Braunschweig / Nds650207
Datum22.10.2010 08:599449 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardWas bleibt also? UDS?

Jaein. Das Gerät speichert ja nicht beliebig viele Daten, sondern immer nur die letzten X Sekunden. Es sei denn, der UDS regestriert eine Erschütterung (Crash, Parkrempler, etc.). Dann speichert er das als "Ergeinis" (Unfall) und du hast die Daten der letzten X und der nächsten X Sekunden im Speicher.

Für solche Fälle wie im Beispiel mit dem mittelbaren Unfall auf einer Kreuzung hast du am UDS einen Schalter, den du betätigen kannst. Dieser simuliert ein "Ereignis" und speicher wie oben beschrieben, ohne dass es zu einer Erschütterung des Fahrzeugs gekommen sein muss.

Bei der Einweisung durch den Hersteller wurde uns erklärt, dass diese Funktion für genau solche Fälle vorgesehen ist.

ABER: Das setzt ja voraus, dass du einen solchen "mittelbaren" Unfall mitbekommen musst um überhaupt geistesgegenwärtig die aktuelle Situation als Ereignis aufzuzeichnen. Könnte mir vorstellen, dass man in einer solchen Situation überhaupt nicht merkt, dass x Meter weiter ein nachfolgendes Fahrzeug (u.U. nur leicht) auf seinen Vordermann aufgefahren ist, weil er dein Horn nicht bemerkt hat.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650209
Datum22.10.2010 09:039490 x gelesen
Ich sehe da keinen Widerspruch.
Haftung und Zahlungsverpflichtung sind zwei verschiedene Paar Schuhe, insbesondere dann, wenn es sich um Staats-Beamte handelt.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen650211
Datum22.10.2010 09:089418 x gelesen
Geschrieben von Katja Midunsky:

das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt abgebremst und das zweite Fahrzeug (Kläger) aufgefahren ist. Das Gericht sieht eine Haftung des Polizeifahrzeugs zu 50 %


Geschrieben von Andreas BeckerNur kann ich mir nicht erklären warum hier der Sonderrechtsfahrer eine Mitschuld für das Fehlverhalten anderer trägt.

Nun ja, vielleicht ist er ja nicht so sorgfältig in die Kreuzung ran bzw reingefahren, so das er rechtzeitig hätte wahrgenommen werden können. Der andere Autofahrer musste vielleicht die Vollbremsung machen, um ihn nicht zu rammen und es kam dann zu einem Auffahrunfall. so währe das Urteil m.M. nach rechtens (und so manchen Fahrer bei uns eine Lehre).

Gruß
Heinrich


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650212
Datum22.10.2010 09:119365 x gelesen
Tja ....
Ich fürchte, wie auch Henning gesagt hat, das wir mit dem Risiko leben müssen.
EG-Kontrollgeräte bzw. Fahrtenschreiber sind ja nicht mehr vorgeschrieben und freiwillig wird die wohl kaum einer einbauen.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW650213
Datum22.10.2010 09:129410 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Lars TiedemannSo, der "Vollbremser" hat die Fahrweise des SoSi-Fahrers erkannt und sein Verhalten danach eingerichtet. Nur in einer sagen wir mal unangemessenen Art und Weise.

Was allerdings kann der SoSi-Fahrer für die unangemessene Reaktion des "Vollbremsers"?


Genau das konnte nicht geklärt werden.

Entweder er hat alles richtig gemacht, dann war der Unfall für ihn unvermeidbar. Oder er war zu zügig unterwegs, dann wurde durch sein Fahrzeug der Unfall (mit-) verursacht.

Um dem Fahrer nun ein Verschulden (mit der Folge von Haftung und ggf. Verfolgung im Straf- oder OWi-Recht) vorzuwerfen, hätte man ihm das Fehlverhalten aber nachweisen müssen.

Den Halter dagegen trifft für die Gefährdungshaftung aufgrund der besonderen Situation der SoSi-Fahrt die Beweislastumkehr. Um der Haftung zu entgehen, muss er die Unabwendbarkeit des Unfalls nachweisen (dass also sein Fahrer alles richtig gemacht hat).

Grúß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8M., Lützelbach / Hessen650215
Datum22.10.2010 09:259429 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferBei Amtsgericht und auf hoher See ist der Ausgang immer ungewiss. Für mich kein richtungsweisendes Urteil, sondern eine Einzelentscheidung die erst bei einer höheren Instanz für mich eine gewisse Verbindlichkeit bekommen würde.

Das Kammergericht Berlin ist ein Oberlandesgericht! Instanzmäßig gibts da nicht mehr viel.

Gruß


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen650235
Datum22.10.2010 11:479341 x gelesen
Das Urteil bezieht sich eindeutig auf den Fall, in dem keinem Unfallbeteiligten eine eindeutige Schuld nachgewiesen werden kann.

Aus diesem Grund wird alles hierauf zurückgeführt:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§35 Sonderrechte

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Da weder dem Auffahrenden noch dem Sonderrechtsfahrer eindeutig eine Schuld nachgewiesen werden kann und der Unfallgegner sowie anderweitige Zeugen die Sachlage nicht aufklären konnten wird im Zweifel beiden die Schuld zu 50% angelastet.

Ist doch eigentlich ein eindeutiges Urteil dasselbe gilt bei Unfällen ohne Beteiligung von Sonderrecht ebenso.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern650242
Datum22.10.2010 12:419283 x gelesen
..und genau deswegen lasse ich die Tröte durchlaufen....


..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen650244
Datum22.10.2010 12:459272 x gelesen
Hier nochmal ein ähnliches Urteil mit ausführlicher Begründung

Vergleichbares Urteil


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8M., Velpke / Niedersachsen650252
Datum22.10.2010 13:069243 x gelesen
Wenn jeder etwas beherzter das Horn anschalten würde, dann würde es sicher zu weniger Unfällen kommen... Wer kennt es nicht, dass Kollegen das Horn erst ein paar Meter hinter fahrenden PKW od. Kreuzungen anmacht? Wer soll sich da so schnell einstellen und vorbereiten, dass da ein Blaulichtauto kommt und sofort ferei Bahn schaffen.
Auch für geübte SoSi-Fahrer im Privat-PKW die in solche Situation kommen,ist es nicht leicht so zügig zu reagieren.


Gruss

Chris




Es handelt sich ausschließlich um meine Private und Persönliche Meinung.

www.feuerwehr-velpke.de
www.feuerwehr-sanitaeter.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW650275
Datum22.10.2010 13:569557 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Pfeifferaus meiner Sicht eine ganz klare (oftmals wiederholte) Ansage, dass der Einsatzfahrer an der Kreuzung so lange warten und stehen muss, bis er sicher ist, dass ihn alle Verkehrsteilnehmer bemerkt haben.

und die Querungsgeschwindigkeit bei "rot" ist Schritttempo...

Und die Realität sieht leider fast überall ganz anders aus...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW650311
Datum22.10.2010 14:559233 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Gerrit LamadeDas Urteil bezieht sich eindeutig auf den Fall, in dem keinem Unfallbeteiligten eine eindeutige Schuld nachgewiesen werden kann.

Ich fürchte, das ist hier etwas komplizierter.

Die Schuld des Auffahrenden dürfte unstrittig sein und wurde auch im Urteil nicht angezweifelt. Lediglich die Frage, ob es sich um unzureichenden Abstand oder um Unaufmerksamkeit handelte wurde nicht geklärt (war aber auch nicht entscheidend). Ich gehe eigentlich auch davon aus, dass die Haftpflichtversicherung des Auffahrenden den Schaden am bremsenden Fahrzeug überhonnem hat. Immerhin hat hier nicht eine Versicherung geklagt, sondern der Halter (strittig: Eigentümer) des auffahrenden Fahrzeugs.

Geschrieben von Gerrit LamadeAus diesem Grund wird alles hierauf zurückgeführt:

Für die Haftung des Landes, weil es sich um verschuldensunabhängige Haftung handelt gitl insbesondere:


StVG, § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


und auch

§ 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.


Für die Anwendung von Absatz 3 hätte aber das Land nachweisen müssen, dass sein Halter "alles richtig gemacht hat". Also eine Beweislastumkehr im Vergleich zur normalen Verschuldenshaftung.

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJuli8an 8H., Stemwede / Osnabrück / NRW / NDS650316
Datum22.10.2010 15:079367 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich Cimolinound die Querungsgeschwindigkeit bei "rot" ist Schritttempo...

Und die Realität sieht leider fast überall ganz anders aus...


Weil in der Realität eben auch jede Kreuzung anders ist. Ich stimme aber zu, dass an normalen innerstädtischen Ampelkreuzungen Schritttempo die Geschwindigkeit der Wahl ist.

Grüße,
Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Organisation, der ich angehöre.

"Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern das Weitergeben der Flamme."
Thomas Morus

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg650324
Datum22.10.2010 15:559242 x gelesen
Geschrieben von Christian MeyerWenn jeder etwas beherzter das Horn anschalten würde, dann würde es sicher zu weniger Unfällen kommen...

Hallo,

das glaube ich nicht.

Geschrieben von Christian MeyerWer kennt es nicht, dass Kollegen das Horn erst ein paar Meter hinter fahrenden PKW od. Kreuzungen anmacht? Wer soll sich da so schnell einstellen und vorbereiten, dass da ein Blaulichtauto kommt und sofort ferei Bahn schaffen.

Aus meiner Sicht ist der Knackpunkt, dass man unabhängig von der Einschaltdauer des Horns, an der Kreuzung """abwarten""" muss, bis alle Verkehrsteilnehmer das Sonderrechtsfahrzeug und dessen Absicht bemerkt haben.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen650367
Datum22.10.2010 22:279220 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardStaats-Beamte

was soll DAS den nun wieder sein? *duckundrenn*


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJoha8nne8s W8., Köln / NRW650375
Datum23.10.2010 00:299226 x gelesen
Na herzlichen Glückwunsch, wenn man vom Teufel postet: Frisch.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650385
Datum23.10.2010 07:409136 x gelesen
*grins*
Keine Sorge, ich renne nicht hinterher ... so fit bin ich um diese Uhrzeit nicht.


Im Ernst, ich wollte damit nur deutlich machen, das bei beamteten Personen die Sache mit der Haftung manchmal etwas anders aussieht als bei einem normalen Angestellten.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 A.8, Würzburg / Unterfranken/Bayern650391
Datum23.10.2010 09:179220 x gelesen
...Geschrieben von Udo BurkhardIm Ernst, ich wollte damit nur deutlich machen, das bei beamteten Personen die Sache mit der Haftung manchmal etwas anders aussieht als bei einem normalen Angestellten.

Auf die Schuldfrage an sich hat's keinen Einfluss. Auf die Haftung an sich auch nicht. Allerdings hat das Kind beim Beamten einen anderen Namen. Da heißt es halt "Disziplinarverfahren". Beim Arbeitnehmer nennt sich's "Abmahnung". Vor Gericht sind aber eh alle gleich. Jeder muss für seine "Schandtaten" ;-) geradestehen - egal wie...


Es handelt sich um meine persönliche Meinung!

Operative Hektik ist kein Ersatz für geistige Windstille!

-- Viele Klettern so schnell, dass sie gar nicht merken, dass sie auf den falschen Berg gestiegen sind --

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW650398
Datum23.10.2010 09:479096 x gelesen
Hallo nochmal,

um es nochmals deutlich zu machen: den Fahrer triftt in diesem Fall gar keine Schuld, egal ob Beamter oder nicht. Er fährt an die Kreuzung mit Blauhorn heran, hält, und während er und die erste Reihe des Querverkehrs steht knallt die zweite Reihe hinten drauf. Wie soll er das verhindern, wer soll dem Sonderrechtsfahrer hier Schuld zuweisen? (Ist mir selber vor über 25 Jahren schon so als Zivi passiert.) Der Fahrer haftet auch nicht für die die Folgen. Haften muss evtl. der Halter des Fahrzeugs aus der Gefährdungshaftung.

Insofern wird hier wohl auch kein Mtarbeiter des Halters in Regress genommen werden können.

Grüße vom Niederrhein

Mario


Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

"So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKatj8a R8., Köln / NRW650446
Datum23.10.2010 17:219051 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Henning KochIch sehe es absolut nicht als Haarspalterei an und wiederhole hiermit meine Kritik an der Formulierung der Überschrift.

Jaaa, ist ja gut. Die Überschrift ist missverständlich und war in der Schnelle formuliert.
Richtig hätte die Überschrift lautet müssen: Land haftet für Unfall, den Sonderrechtsfahrer mittelbar verursacht. War mir nur zu lang. ;-)
Bevor wir uns jetzt allerdings in den Tiefen der Amtshaftung verlieren (das Verschulden des Beamten bleibt, er hat nur einen Freistellungsanspruch gegen den Staat gem. Art. 34 GG)... Aufgrund der Amtshaftung zahlt der Fahrer selber natürlich nix. Dennoch wird dem Halter sein Verschulden zugerechnet, so dass es gar nicht auf die Gefährdungshaftung ankommt.

Grundsätzlich trifft den Auffahrenden erstmal immer die Schuld. Für seine Unaufmerksamkeit bzw. mangelnden Sicherheitsabstand spricht bereits der Anscheinsbeweis. Allerdings hat hier das Gericht angenommen, dass das Land trotz Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden beweisen (!) muss, dass der Sonderrechtsfahrer sich ordnungsgemäß verhalten hat, d.h. frühzeitig das Horn eingeschaltet hat und sich derart langsam in die Kreuzung hineingetastet hat, dass alle das Fahrzeug wahrnehmen konnte und entsprechend reagieren, bevor weiter gefahren wird. Und da das offenbar nicht gelungen ist (insbesondere aufgrund der entgegenstehenden Aussagen der Zeugen), kommt man zu einer 50%igen Haftungsverteilung zumal anhand 2er Zeugenaussage im Raum stand, dass der Sonderrechtsfahrer nach ihrem Empfinden zu schnell über die Kreuzung gefahren ist und die Volbremsung nicht passiert wäre, wäre es langsamer reingefahren. Deswegen sah sich das KG wohl dazu veranlasst, meine im Ursprungspost zitierten Sätze zum ordnungsgemäßen Verhalten schreiben.

Mir ging es auch eigentlich hauptsächlich um die (für die Praxis wichtigen) Aussagen des Kammergerichts hinsichtlich des sorgfältigen Verhaltens des Sonderrechtsfahrers, weil hier teilweise ja schon die Frage aufkam, wie schnell man denn nun in Kreuzungen einfahren soll, und dass man das Horn eben frühzeitig einschaltet. Kennen tut die Regeln vermeintlich jeder, es wird aber einfach überwiegend nicht gemacht. Ich sehe zu 90% keine Schrittgeschwindigkeit - das kann man jeden Tag in verschiedenen Orten beobachten.
Und auch wenn man vielleicht für diese Unfälle nicht persönlich bezahlen muss, würde es mich schon interessieren, was bei den Prozessen zwischen Stadt bzw. Land und Unfallgegner rauskommt, die ich angeblich verursacht haben soll. ;-)

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen650459
Datum23.10.2010 19:208962 x gelesen
Geschrieben von Katja MidunskyUnd auch wenn man vielleicht für diese Unfälle nicht persönlich bezahlen muss,

Das ist ja eigentlich nur die halbe Wahrheit. Bußgelder, Geldstrafen oder gar Haftstrafen übernimmt der Dienstherr allgemein eher ungern. Cool bleiben kann der Bedienstete also nur bei echten Bagatellsachen.


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW650478
Datum23.10.2010 20:328859 x gelesen
Geschrieben von Katja Midunskywie schnell man denn nun in Kreuzungen einfahren soll,

Die IMO einzig richtige Antwort für juristen: gar nicht.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW650479
Datum23.10.2010 20:358882 x gelesen
Geschrieben von Gerhard PfeifferAus meiner Sicht ist der Knackpunkt, dass man unabhängig von der Einschaltdauer des Horns, an der Kreuzung """abwarten""" muss, bis alle Verkehrsteilnehmer das Sonderrechtsfahrzeug und dessen Absicht bemerkt haben.

Genau.

Und dann bemerken, dass ein Teil des Querverkehr wieder anfährt, weil das SoSi fahrzeug ja doch nicht über die Kreuzung fahren will.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW650485
Datum23.10.2010 20:558895 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Manuel Schmidt
Und dann bemerken, dass ein Teil des Querverkehr wieder anfährt, weil das SoSi fahrzeug ja doch nicht über die Kreuzung fahren will.

Das hab ich auch schon so erlebt. Ist aber allemal besser als einfach über die rote Ampel zu rauschen und dann nen Unfall zu verursachen.
Falls die anderen Verkehrsteilnehmer mein Abwarten falsch deuten muss ich mich halt langsam über die Kreuzung "tasten".


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas Becker

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen650508
Datum23.10.2010 22:388820 x gelesen
Geschrieben von Mario DollHallo nochmal,

um es nochmals deutlich zu machen: den Fahrer triftt in diesem Fall gar keine Schuld, egal ob Beamter oder nicht. Er fährt an die Kreuzung mit Blauhorn heran, hält, und während er und die erste Reihe des Querverkehrs steht knallt die zweite Reihe hinten drauf. Wie soll er das verhindern, wer soll dem Sonderrechtsfahrer hier Schuld zuweisen? (Ist mir selber vor über 25 Jahren schon so als Zivi passiert.) Der Fahrer haftet auch nicht für die die Folgen. Haften muss evtl. der Halter des Fahrzeugs aus der Gefährdungshaftung.


Nun ja, es ist die Frage, wie an die Kreuzung herangefahren wurde. Hatte der Querverkehr die Zeit zu reagieren oder musste der erste eine Vollbremsung hinlegen, um das Einsatzfahrzeug nicht zu rammen und der andere fuhr auf. Wie schon geschreiben, es reicht nicht, mit Blau an die Kreuzung heranzurauschen, kurz das Horn anzumachen um die Autofahrer zu erschrecken und sich zu sagen "so, jetzt habe ich Vorfahrt".

Gruß
Heinrich


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg650522
Datum24.10.2010 00:028991 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtUnd dann bemerken, dass ein Teil des Querverkehr wieder anfährt, weil das SoSi fahrzeug ja doch nicht über die Kreuzung fahren will.

Hallo,

nach mehreren tausend Einsatzfahrten kann ich das nicht als Problem erkennen und mir ist auch kein einziger Unfall mit dem Szenario bekannt.

Die regelmäßige Unfallursache ist doch, dass wir zu schnell und nicht zu langsam in eine Kreuzung einfahren.

Ich kenne auch kein anderes Feuerwehrproblem, wo man bei bekannter Ursache und regelmäßiger fachlicher Bestätigung über Jahrzehnte so Wahrnehmungs- und Umsetzungsresistent ist.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKatj8a R8., Köln / NRW650529
Datum24.10.2010 06:178888 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Manuel SchmidtDie IMO einzig richtige Antwort für juristen: gar nicht.

Meinst du gar nicht oder gar nicht schnell? ;-)

Ich behaupte mal, wenn man sich tatsächlich an die von der Rechtsprechung vorgegebene Schrittgeschwindigkeit von 4-7 km/h halten würde, d.h. dass sich bei den meisten FW-Fahrzeugen die Tachonadel gar nicht bewegen dürfte und sich ggf. unter Bremsbereitschaft langsam in die Kreuzung unter Beachtung der (vielleicht zu späten oder überraschten) Reaktionen des Querverkehrs vortastet lassen sich 90% unserer Kollisionen beim Überqueren von roten Ampeln vermeiden.

Nur das wird ja oft im Hinblick auf die fehlende Power gerade von älteren FW-Fahrzeugen, die beim Beschleunigen dann nicht mehr "aus dem Quark" kommen schlicht nicht gemacht sondern mit locker 30 km/h in Kreuzungen eingefahren (wobei auch mit den neuen RTW, die wie man hört eigentlich gut beschleunigen, genauso gefahren wird). Wenn man sich dann einen groben Anhalteweg von 13 m aus der Geschwindigkeit von 30 km/h errechnet, sollte eigentlich jedem klar sein, dass man mit der Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig zum stehen kommt, wenn man auf Querverkehr reagieren muss.

Aber auf dieses Thema passt wunderbar das Kölner Sprichwort: Et hät noch immer jot jejange...

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg650530
Datum24.10.2010 07:098830 x gelesen
hmm ....

ein Polizeibeamter, ein (beamteter) Feuerwehrmann und ein Rettungsassistent im Angestelltenverhältnis verursachen auf einer Dienstfahrt einen Unfall.
Gleicher Unfallort (Einmündung, nach rechts - vorfahrtsberechtigt - schlecht einsehbar),
gleiche Situation (es kommt einer von rechts)
Alle drei (kenne ich persönlich) fahren mit SoSi
trotzdem kommt es zum Bums mit dem von rechts Kommenden, der in allen drei Fällen das SoRe-Fahrzeug hinten traf.
Argumentation dieses Fahrers in allen drei Fällen: hab nix gehört und nix gesehen

Rat mal, wer von den drei oben genannten einen Bußgeldbescheid bekommen hat ...


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW650535
Datum24.10.2010 09:098876 x gelesen
Hallo,

dazu passt das, was mir der Ausbilder bei der Fahrerabnahme im Zivildienst bei der BF MG damals sagte: bei Alarmfahrten rote Ampeln beachten wie Stopschilder: in jedem Fall anhalten!

Das funktioniert bis heute für mich unfallfrei. Ich hoffe, dass das so bleibt.

Grüße vom Niederrhein

Mario


Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

"So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen650541
Datum24.10.2010 11:178945 x gelesen
keine Ahnung, weil dabei sooo viele Randbedinungen außerhalb des niedergeschriebenen Rechts eine Rolle spielen.


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8W., Norden / Niedersachsen655870
Datum27.11.2010 05:448784 x gelesen
Ich habe da gerade etwas Interessantes zu gefunden, hier wurde genau andersrum entschieden oder?

Vollbremsung des Vorausfahrenden vor Befahren einer Kreuzung bei Ertönen eines Martinshorns
Das AG Berlin-Mitte hat in seinem Urteil vom 05.08.2008, Az. 3 C 3449/07 (ADAJUR-Dok.Nr. 83777) entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer darauf vorbereitet sein muss, dass das vorausfahrende Fahrzeug vor der Einfahrt in eine Kreuzung eine Vollbremsung macht, wenn das Martinshorn eines Einsatzwagens ertönt. Das gilt auch dann, wenn das Einsatzfahrzeug noch nicht in Sichtweite ist. Im verhandelten Fall war die Klägerin auf das vor ihr fahrende Fahrzeug aufgefahren, das gerade bei Grün an der Kreuzung angefahren war, dann aber eine Vollbremsung gemacht hatte, weil plötzlich das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs zu hören war. Bei Auffahrunfällen spricht der "Beweis des ersten Anscheins" in der Regel dafür, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs den Unfall verschuldet hat. Etwas anderes gilt, wenn Fahrer des aufgefahrenen Fahrzeugs beweisen kann, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne ersichtlichen Grund, also nicht verkehrsbedingt, stark gebremst hat. Die Richter sahen keine Teilschuld beim Vorausfahrenden, weil die Klägerin jederzeit damit rechnen musste, dass das Fahrzeug vor ihr würde bremsen müssen, da zum Zeitpunkt der Vollbremsung noch unklar war, aus welcher Richtung das Einsatzfahrzeug kommen würde. Die Klägerin durfte nach Ansicht der Richter nicht darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende, der gerade bei Grün angefahren war, nicht sofort wieder bremsen würde. Ganz im Gegenteil musste aufgrund des bereits zu hörenden Martinshorns jederzeit mit einem Abbremsen der anderen Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. Da sich der Kreuzung zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr genähert hatte, konnte auch nicht angenommen werden, dass der Vorausfahrende grundlos gebremst hat.
AG Berlin Mitte vom 05.08.2008


MfG Thomas

------------------------------------------------------------------------
Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit!

Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen!

---------------------------------------------------------------------------

Ganz wichtig, man muß es ja erwähnen, dies ist nicht Meinung meiner Dienstherren von Feuerwehr und Landkreis oder gar die Meinung von Nachbars Katze, nur meine Meinung.

Meine Homepage



ICQ-Nummer: 436-445-709

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW655891
Datum27.11.2010 12:308769 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas WeegeIch habe da gerade etwas Interessantes zu gefunden, hier wurde genau andersrum entschieden oder?

Ich würde sagen: oder.

In diesem Fall wurde die Haftung (über das Verschulden) zwischen den beiden kollidierten Fahrzeugen geregelt. Der Auffahrende ist Schuld und zahlt.

Im urpsrünglich diskutierten Fall war das nicht Thema (ich vermute, dass es da zunächst genauso gelaufen ist) sondern der Auffahrende wollte seinen Schaden (IIRC: den Nachteil im Versicherungsverhältnis?) vom Halter des SoRe-Fahrzeugs ersetzt haben.

Also gleiches Szenario, aber andere Fragestellung.

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 22.10.2010 00:22 Katj7a R7., Köln
 22.10.2010 01:07 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.10.2010 01:16 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
 22.10.2010 13:56 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 22.10.2010 15:07 Juli7an 7H., Stemwede / Osnabrück
 22.10.2010 07:09 Udo 7B., Aichhalden
 22.10.2010 08:40 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.10.2010 06:16 ., Haan / Rhld
 22.10.2010 06:54 ., Kirchheim unter Teck
 22.10.2010 08:16 Thom7as 7H., Nettetal
 22.10.2010 08:50 Udo 7B., Aichhalden
 22.10.2010 08:56 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.10.2010 08:59 Tobi7as 7B., Braunschweig
 22.10.2010 09:11 Udo 7B., Aichhalden
 22.10.2010 09:25 Seba7sti7an 7M., Lützelbach
 22.10.2010 07:00 Udo 7B., Aichhalden
 22.10.2010 07:12 Mari7o D7., Nettetal
 22.10.2010 07:23 Udo 7B., Aichhalden
 22.10.2010 08:52 Lars7 T.7, Oerel
 22.10.2010 09:12 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.10.2010 09:08 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 22.10.2010 07:05 Mari7o D7., Nettetal
 22.10.2010 07:13 Udo 7B., Aichhalden
 22.10.2010 07:16 Mari7o D7., Nettetal
 22.10.2010 07:31 Udo 7B., Aichhalden
 22.10.2010 08:43 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.10.2010 09:03 Udo 7B., Aichhalden
 22.10.2010 22:27 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 23.10.2010 07:40 Udo 7B., Aichhalden
 23.10.2010 09:17 Mich7ael7 A.7, Würzburg
 23.10.2010 09:47 Mari7o D7., Nettetal
 23.10.2010 22:38 Hein7ric7h B7., Osnabrück
 23.10.2010 17:21 Katj7a R7., Köln
 23.10.2010 19:20 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 24.10.2010 07:09 Udo 7B., Aichhalden
 24.10.2010 11:17 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 23.10.2010 20:32 ., jetzt Dortmund
 24.10.2010 06:17 Katj7a R7., Köln
 24.10.2010 09:09 Mari7o D7., Nettetal
 22.10.2010 11:47 ., Frankfurt
 22.10.2010 14:55 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.10.2010 12:41 Volk7er 7L., Erlangen
 22.10.2010 12:45 ., Frankfurt
 22.10.2010 13:06 Chri7sti7an 7M., Velpke
 22.10.2010 15:55 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
 23.10.2010 20:35 ., jetzt Dortmund
 23.10.2010 20:55 ., Haan / Rhld
 24.10.2010 00:02 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
 23.10.2010 00:29 Joha7nne7s W7., Köln
 27.11.2010 05:44 Thom7as 7W., Norden
 27.11.2010 12:30 Henn7ing7 K.7, Dortmund
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt