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Thema | Rechte im Wehrersatzdienst | 10 Beträge | |||
Rubrik | Katastrophenschutz | ||||
Autor | Tobi8as 8K., Delmenhorst / Niedersachsen | 646420 | |||
Datum | 25.09.2010 20:04 | 5212 x gelesen | |||
Hallo, Ich leiste seit 2 Jahren meinen Wehrersatzdienst in meiner Freiwilligen Feuerwehr ab, was an sich auch nicht das Problem ist. Seit Anfang des Jahres werden aber auf einmal nur noch die "Ausbildungsdienste, Einsätze sowie Lehrgänge" ins Stundenkonto mit aufgenommen. Alle anderen Veranstalltungen wie Brunnenprüfen, Öffentlichkeitsarbeit, Büroarbeit usw. werden aber ganz plötzlich nicht mehr angerechnet, mit der Begründung das bei diesen Veranstalltungen keine Ausbildung erfolgt. Hier möchte ich gerne wissen ob das stimmt oder nicht und wo ich das ggf. nachlesen kann. MfG Tobi | |||||
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Autor | Bern8ade8tte8 S.8, Marxheim / Bayern | 646429 | |||
Datum | 25.09.2010 21:50 | 3321 x gelesen | |||
Hallo Tobias, Du solltest - musst zum Ende Deiner Freistellung, genauso wie ein Wehrdienstleistender, ein vollwertiger Reservehelfer sein. Darum brauchst Du auch Ausbildung in in Deinen Fachdienst. Leider hast Du nichts geschrieben in welchem Fachdienst Du Ersatzdienst leistet. Grüße Bernadette - die im Jahr so um die 1.000 Stunden THW als freiwillier um die Runden brint | |||||
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Autor | Dani8el 8G., Überherrn / Saarland | 646472 | |||
Datum | 26.09.2010 11:24 | 3170 x gelesen | |||
Es gibt doch sicher einen Übungs- und Dienstplan. Der ist zunächst einmal ein Anhaltspunkt für deine zu leistenden Stunden. Einsätze sind ja auch klar "Dienst". Ich habe zum Beispiel damals in meiner Freistellungszeit oft dem Gerätewart bei seiner Arbeit geholfen, obwohl dieser "Dienst" nicht auf dem Papier stand und dieser bei Bedarf stattfand. Ich hatte nie Probleme diesen Sonderdienst von meinem Löschbezirksführer anerkannt zu bekommen. Wenn das bei dir anders ist, müsste man sich überlegen diesen Sonderdienst überhaupt noch zu machen oder einfach nur sein Mußprogramm abzuspulen. ________________________________________________ Gruß Daniel | |||||
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Autor | Hein8er 8M., Uplengen / Nds | 646761 | |||
Datum | 27.09.2010 21:20 | 2903 x gelesen | |||
Moin! Ich habe da vor einiger Zeit etwas recherchiert. - Es ist wohl so, dass es alleine für die Freistellung keine Vorgabe über die im Jahr zu erbringenden Dienststunden gibt. Es muß wohl nur sicher gestellt sein, dass der Helfer regelmäßig/ausreichend am Dienst teilnimmt. Im THW gibt es hierfür ja die bekannte, im THW-Gesetz auch normierte Zahl von 120 Stunden/Jahr, die von einigen Freistellungsbehörden ebenfalls als interne Regelung genannt wird. Insgesamt habe ich aber sehr stark den Eindruck, dass es hier erhebliche Unterschiede in der Umsetzung gibt. Grundsätzlich gilt aber, dass der Helfer verpflichtet ist, in der Organisation, in der er freigestellt ist (das geht auch in Ortsfeuerwehren, wird in Nds. auch weitgehend so praktiziert und ist NICHT abhängig davon, ob Gerät des Bundes disloziert ist), am angeordneten Dienst aureichend teilzunehmen. - Was Dienst ist, legt der Dienstplan fest! Freistellende Behörde ist i.d.R. die untere Katastrophenschutzbehörde (LK oder kreisfreie Stadt), m.E. müsste diese auch Aussagen machen können, über die zu erbringende Dienstleistung im Jahr. Bis dann Heiner | |||||
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Autor | Tobi8as 8K., Delmenhorst / Niedersachsen | 646777 | |||
Datum | 27.09.2010 23:54 | 2849 x gelesen | |||
Hallo, wir müssen 120 Stunden im Jahr leisten. Haben aber 45 Dienste im Jahr. Auf diese werden uns zwei Stunden angerechnet. Das macht insgesamt 90 Stunden. Da ich persönlich schon seit meinem Zehneten Lebensjahr mit der Feuerwehr zutun habe ist das auch gar kein Problem. Ich gehe gerne zur Feuerwehr. Möchte mir es aber ungerne gefallen lassen das die Zeit die ich bei der Feuerwehr verbringe, was nicht wenig ist, auf einmal nicht mehr gerechnet wird weil der Schriftführer gewechselt hat. Daher würde ich gerne mal wissen was man überhaupt machen muss und was man für rechte hat. Und bevor ich es vergesse ich gehöre keinem Fachzug an. Zumindestens habe ich nichts davon was gehört noch unterschrieben. Mfg Tobi | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen | 646790 | |||
Datum | 28.09.2010 10:09 | 2602 x gelesen | |||
Ich hatte damals die gleiche Fragestellung. Mir wurde gesagt, dass die (kreisfreie) Stadt selber festlegt, wie viele Stunden geleistet werden müssen und was als solche Stunden gezählt wird. Gefragt hatte ich unseren Beauftragten für Helferverwaltung. Christian Tietz Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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Autor | Hein8er 8M., Uplengen / Nds | 646807 | |||
Datum | 28.09.2010 12:43 | 2693 x gelesen | |||
Moin! Jetzt seit mir bitte nicht böse: Wenn 120 Stunden vom Freigestellten gefordert werden, hat der Dienstplan mindestens 200 Stunden vorzusehen! Es ist rein sachlogisch, dass die freistellende Organisation dem freigestellten Helfer auch die tatsächliche Möglichkeit geben muß, seinen Verpflichtungen nachzukommen. - Ich gebe zu, dass das nicht immer leicht ist (Boahh, ich bastele gerade am Dienstplanentwurf für's nächste Jahr), aber nur so kann es gehen und ist zumindest im THW auch Standard. - Das kann dann auch bedeuten, dass für den Freigestellten zusätzliche Dienstmöglichkeiten, z.B. in einer KatS-Komponente auf Kreisebene, geschaffen werden müssen. Und nocheinmal: Die Freistellung ist bei der Feuerwehr NICHT davon abhängig, ob Material des Bundes disloziert ist. Vielmehr gibt es für die FF ein allgemeines Freistellungskontingent. - Zudem sehen weder das WPflG, noch das ZSKG eine zu erbringende Mindestzeit vor. Es gibt nur Freistellungsbehörden, die sich analog zum THWG, auf die 120 Stunden eingeschossen haben. Wenn das so ist, gilt das weiter oben von mir gesagte! Bis dann Heiner | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 646811 | |||
Datum | 28.09.2010 12:57 | 2601 x gelesen | |||
Geschrieben von Heiner MansholtEs gibt nur Freistellungsbehörden, die sich analog zum THWG, auf die 120 Stunden eingeschossen haben. Weil sie (nicht ganz zu unrecht) sagen, daß nur dann wirklich von einer Mitwirkung im KatS ausgegangen werden kann. Ich frag mich nur immer ob man daraus im Umkehrschluß bewerten kann inwieweit die nicht verpflichteten Helfer wirklich im KatS mitwirken. MkG Marc | |||||
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Autor | Hein8er 8M., Uplengen / Nds | 646814 | |||
Datum | 28.09.2010 13:09 | 2529 x gelesen | |||
Moin! Deshalb kennt das THWG ja auch nur aktive Helfer (120 Stunden = volle Mitwirkung), Reservehelfer (ca. 25 Stunden im Jahr = Drinbleiben in der Materie) und Althelfer (keine Stundenvorgabe ABER bei Bedarf die Möglichkeit an Einsätzen teilzunehmen, wenn derjenige Fit ist und seine Wissen besonders "kostbar" ist. Ich hätte zum Beispiel kein Problem damit, einen "alten" Fuchs als Anleiter beim faschinenbau mitzunehmen.). Es wird hier bewußt nicht nach freigestellten oder nicht freigestellten Helfern unterschieden. - In der Verwaltungspraxis besteht natürlich schon ein gewisser Unterschied, wie man dann mit der Unterschreitung der geforderten Dienststunden umgeht. Und auch hier gilt es dan Augenmaß zu behalten. Einem aktiver Helfer, der nur 30 Stunden im Jahr da ist, sollte man dann schon irgendwann den Statuswechsel zum Reservehelfer anbieten (macht man aber auch erst nach einer gewissen Zeit). Bis dann Heiner | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 646821 | |||
Datum | 28.09.2010 14:01 | 2471 x gelesen | |||
Bei ein wenig rechtlichem Verständnis schlage ich vor, die Ausarbeitung "Rechte und Pflichten der freigestellten Helfer" - nicht vollständig, sondern vor allem B 2.2 - zu lesen: http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Merkblaetter__Download/Historie-und-Sachstand-FreistellungWehrdienst,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Historie-und-Sachstand-FreistellungWehrdienst.pdf Unabhängig davon halte ich folgendes für richtig: Der Helfer muss tatsächlich im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken, und er muss unabhängig davon Mitglied in einer entsprechenden Organisation sein. Die erste Pflicht erfordert die Teilnahme an Ausbildungen, Übungen, technischen Diensten und Einsätzen im Zivil- und Katastrophenschutz (im Gegensatz zur täglichen Gefahrenabwehr). Dazu gehört die Teilnahme an der ergänzenden zivilschutzbezogenen Ausbildung, die Durchführung der Materialerhaltung und die Teilnahme an Einsätzen im Katastrophen- und Verteidigungsfall. Die zweite Pflicht erfordert die Erfüllung der Helferpflichten in der jeweiligen Organisation wie jeder andere Helfer auch. Der Leiter der Feuerwehr muss also zunächst erklären, gegen welche dieser Pflichten verstoßen wird. Es wird sich wohl kaum um einen Verstoß gegen die erste Pflicht handeln. Bei einem Verstoß gegen die zweite Pflicht müsste im Disziplinarrecht der Feuerwehr stehen, dass jeder Helfer, der in entsprechendem Umfang an den genannten Tätigkeiten teilnimmt, diszplinarisch belangt wird. Auch das kann ich mir nicht vorstellen. | |||||
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