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ThemaArzt darf kein RTW mehr fahren64 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorSeba8sti8an 8K., Haltern / NRW631419
Datum28.06.2010 13:4229040 x gelesen
Hallo,

ein Bekannte aus Herne der in Bochum Medizin studiert hat, ist regelmäßig bei einer HiOrg am Wochenende RTW gefahren (hat eine Ausbildung zum RettAs).
Nun hat er seine Approbation in der Tasche und als Assistenzarzt im Krankenhaus tätig. Ihm wurde nun von der HiOrg untersagt als RettAs auf dem RTW zu fahren. Begründet wurde es mit dem Konflikt zwischem dem RettAs der im Notkompetenzen darf, und ihm als Arzt der müsste. Ihm fehlt nun die Qualifikation als Notarzt.

Irgendwie verstehen wir das beide nicht und es konnte uns bisher noch niemand so richtig erklären.


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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen631420
Datum28.06.2010 13:4824445 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KunzIhm fehlt nun die Qualifikation als Notarzt.

Dann sollte er seinen Fachkundenachweis "Notarzt" machen, dann darf er als NA tätig werden. Nur als RA auf dem RTW, das wird nichts mehr.


Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorSeba8sti8an 8K., Haltern / NRW631421
Datum28.06.2010 13:5024173 x gelesen
Er hat auch geplant diese Fortbildung zu Erwerben, aber durch die ganzen Vorgaben kann er sie erst im ca. zwei Jahren erwerben.

Dann ist er komplett auf dem Rettungsdienstgeschäft raus.


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AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen631422
Datum28.06.2010 13:5624020 x gelesen
Den Fachkundenachweis kann er auch nicht als RA auf einem RTW erwerben. Da gibt es klare Praktikumsvorgaben.

Quelle: Muster-Weiterbildungsordnung der BÄK (Stand 2006):

2-jährige Weiterbildung in einem Gebiet der stationären Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten voraus, davon sechs Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme, zusätzlich die Teilnahme an 80 Stunden Kurs in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung sowie unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes 50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber.

Du siehst, nur auf dem RTW, das bringt für die Weiterbildung nichts.


Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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AutorHank8e B8., Bremerhaven / Bremen631425
Datum28.06.2010 14:3423653 x gelesen
Er hat es also neben den Studium gemacht, und will auch jetzt noch weiter mit den Kollegen arbeiten und in Übung bleiben?

MFG


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW631426
Datum28.06.2010 14:5323519 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KunzNun hat er seine Approbation in der Tasche und als Assistenzarzt im Krankenhaus tätig. Ihm wurde nun von der HiOrg untersagt als RettAs auf dem RTW zu fahren. Begründet wurde es mit dem Konflikt zwischem dem RettAs der im Notkompetenzen darf, und ihm als Arzt der müsste. Ihm fehlt nun die Qualifikation als Notarzt.

das eine hat m.E. mit dem anderen nichts zu tun - und die Ausbildung als Arzt (wo es ja noch dazu zig verschiedene Fachrichtungen gibt) führt doch nicht automatisch zum Aberkennen der Ausbildung als RettAss....

Unabhängig davon ist es aber so, dass natürlich der Dienstherr (noch dazu für die "nebenbei-Tätigkeit) m.E. frei in seiner Entscheidung ist, wen er einsetzen will - und wen nicht...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorSeba8sti8an 8K., Haltern / NRW631427
Datum28.06.2010 15:1623585 x gelesen
Geschrieben von Hanke BodewaldEr hat es also neben den Studium gemacht, und will auch jetzt noch weiter mit den Kollegen arbeiten und in Übung bleiben?


Genau so ist es, er hatt vor seinem Studium die Ausbildung zum RettAs gemacht, und sich das Studium durch RTW am Wochenende finanziert.

Nun ist er Assistenzarzt in einer Klinik, und diese würde es sogar befürworten wenn er ab und an noch mal auf dem RTW sitzen würde, aber die RTW besetzende HiOrg untersagt es nun.

Er ist auch noch sehr aktiv in der ManV Gruppe, aus der er komischerweise nicht hinaus musste obwohl im ManV ja eigentlich auch nur NA tätig werden dürfen


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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen631428
Datum28.06.2010 15:1822840 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Ulrich Cimolinodas eine hat m.E. mit dem anderen nichts zu tun - und die Ausbildung als Arzt (wo es ja noch dazu zig verschiedene Fachrichtungen gibt) führt doch nicht automatisch zum Aberkennen der Ausbildung als RettAss....

das nicht. Aber es kann schon organisatorischen bzw. haftungsrechtliche Kolissionen geben, wenn eien RA-Funktion auf dem RTW mit einen Arzt besetzt wird. Was der RA gemäß den Richtlinien seines RD-Bereiches darf gilt ja für den Arzt nur bedingt, er muss ggf. unter Ausschöpfung der auf dem RTW vorhandenen möglichkeiten auch mehr tun. Nun ist er kein Notarzt, und auch nicht als solcher bei der Organisation beschäftigt bzw. im Honorarverhältnis für sie tätig. Dementsprechend stellt sich schon mal die Frage, was bei einer über die im Normalfall durchzuführenden Maßnahmen hinaus unternommenen Versorgung, bei der irgendwas schief geht, haftungsrechtlich für die Organisation bzw. den Kollegen passiert. In diesem Sinne ist solch eine Entschiedung sicherlich auch eine Form des Schutzes für beide Beteiligten. Ich kenne das im Normalfall auch so, dass die Kollegen nach der Aprobation oft freiwillig nicht mehr fahren.

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen631429
Datum28.06.2010 15:1823209 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Sebastian KunzEr ist auch noch sehr aktiv in der ManV Gruppe, aus der er komischerweise nicht hinaus musste obwohl im ManV ja eigentlich auch nur NA tätig werden dürfen

steht wo?

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

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AutorPete8r K8., Hamburg/Zürich / Hamburg631430
Datum28.06.2010 15:1922678 x gelesen
Tach

Geschrieben von Ulrich Cimolinoführt doch nicht automatisch zum Aberkennen der Ausbildung als RettAss....

Das nicht, aber das Konfliktpotential ist doch riesengross. Nachher bewertet er einen Sachverhalt als Arzt, nimmt Behandlungen vor die er nur als Arzt/Notarzt darf und läuft aber aber der Kluft eines RA rum. An der Einsatzstelle weiß niemand das er Arzt ist.

Ich finde das man hier schon etwas weitergedacht hat.

peter


Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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AutorSeba8sti8an 8K., Haltern / NRW631431
Datum28.06.2010 15:2123135 x gelesen
Das steht nirgendwo,

ich habe es nur so interpretiert, dass wenn er als Normaler Arzt auf dem RTW nicht zu suchen hat genau so wenig was im MANV Behandlungszelt was zu suchen hat.
Dort wird er nicht als Arzt eingeplant sondern als RettAs da dort nur NA als Arzt gerechnet werden.


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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen631433
Datum28.06.2010 15:4123317 x gelesen
Hallo,

kann ich so nichts dazu sagen, weil ich es nicht verstehe. M.W. gibt die Struktur der Einsatzeinheit DRK bzw. NRW nicht zwingend vor, dass der Arzt ein Notarzt sein muss. Sicher wäre das toller, und am besten ist der auch noch LNA. Aber ob das wirklich so vorgeschrieben ist müsste mal ein DRKler oder jemand aus NRW sagen. In Hessen steht zumindest in der gliederung des SanZ wie sie jetzt ist "Arzt/Ärztin", und mir wäre jetzt auch kein Erlass oder so bekannt, wonach das ein NA sein müsste. Was mit der mTF kommt soll jetzt mal auf nem anderen Blatt stehen...

Geschrieben von Sebastian Kunzich habe es nur so interpretiert, dass wenn er als Normaler Arzt auf dem RTW nicht zu suchen hat genau so wenig was im MANV Behandlungszelt was zu suchen hat.

wenn ein Arzt gebraucht wird hat er sicher auch was auf dem RTW zu suchen. Wenn ein RA gebraucht wird kann man sich diverse, teils theoretische Problemstellungen einfallen lassen, warum das problematisch sein kann.

Geschrieben von Sebastian KunzDort wird er nicht als Arzt eingeplant sondern als RettAs da dort nur NA als Arzt gerechnet werden.

Gilt das gleiche bzw. m.E. noch verschärft. Was, wenn der Gruppenführer ihn als RA zur Betreuung der Leichtverletzten einteilt, der eigentliche (Not-)Arzt woanders gebunden ist und nebendran ein weiteres Notfallgeschehen stattfindet, das ärztliche Intervention erfordert. Faktisch müsste er dann als Arzt seinen Posten verlassen, dort für Ersatz sorgen, der das geringste Übel bedeutet (SanH, Passant, whatever) und Führungssturkturen und Einsatztaktik im MANV wären dahin...

Natürlich ist das jetzt spitz, und man kann das im Wissen um die Situation sicher auch besser und angemessener gestalten, aber frei von Schwierigkeiten ist das sicher nie...

Gruß, otti


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW631434
Datum28.06.2010 15:4423154 x gelesen
Geschrieben von Matthias OttNatürlich ist das jetzt spitz, und man kann das im Wissen um die Situation sicher auch besser und angemessener gestalten, aber frei von Schwierigkeiten ist das sicher nie...

wollen wir wetten, dass diese komischen Fragen und Betrachtungen ausserhalb Deutschlands erst gar keiner stellen würde....?


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen631439
Datum28.06.2010 16:1222667 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Ulrich Cimolinowollen wir wetten, dass diese komischen Fragen und Betrachtungen ausserhalb Deutschlands erst gar keiner stellen würde....?

da würde ich mich nicht trauen, dagegen zu halten. Allerdings bin ich mir ziemlich sicher, dass wir sie hier genau deshalb um so intensiver diskutieren. Und wenn man sich z.B. mal anschaut, welche grotesken Formen manchen im RD implementierten QM-Systeme inzwischen angenommen haben, braucht man sich darüber gar nicht wundern und die Frage nach den tatsächlichen rechtlichen Rahmenbedingungen auch gar nicht mehr zu stellen...

Gruß, otti


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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW631444
Datum28.06.2010 16:2423817 x gelesen
Geschrieben von Ulrich Cimolinowollen wir wetten, dass diese komischen Fragen und Betrachtungen ausserhalb Deutschlands erst gar keiner stellen würde....?

Wäre ungefähr so, als wenn man dir verbieten würde in einer FF Einsätze zu fahren und im LF hinten einzusteigen, weil du ja automatisch immer der Höchstqualifizierteste an der Einsatzstelle wärst.
:-)

Gruß

thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW631446
Datum28.06.2010 16:4022327 x gelesen
Geschrieben von Peter Koffleraber das Konfliktpotential ist doch riesengross. Nachher bewertet er einen Sachverhalt als Arzt, nimmt Behandlungen vor die er nur als Arzt/Notarzt darf und läuft aber aber der Kluft eines RA rum. An der Einsatzstelle weiß niemand das er Arzt ist.

Ich finde das man hier schon etwas weitergedacht hat.


Oder nicht weit genug gedacht hat.

Wollen wir hoffen das dieser Gedanke schön im Rettungsdienst kleben bleibt, nicht auszudenken wenn ein FFM seine berufliche Qualifikation im FW-Einsatz anwenden will.


Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
frei n.Bmark

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AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg631447
Datum28.06.2010 16:4022483 x gelesen
Geschrieben von Ulrich Cimolino"wollen wir wetten, dass diese komischen Fragen und Betrachtungen ausserhalb Deutschlands erst gar keiner stellen würde....?"

Volltreffer!

Geschrieben von Matthias OttUnd wenn man sich z.B. mal anschaut, welche grotesken Formen manchen im RD implementierten QM-Systeme inzwischen angenommen haben, braucht man sich darüber gar nicht wundern und die Frage nach den tatsächlichen rechtlichen Rahmenbedingungen auch gar nicht mehr zu stellen...


Arbeit könnte so schön sein! Zwischenzeitlich habe ich aber den Eindruck, dass wir ein großflächig bescheuertes, untergehendes Volk sind! Nicht die Arbeit, - das drumherum zermürbt einen!

Aktuell ist mir ein Fall bekannt, wo einem BF-Kollegen und RA der Einsatz in seiner FF mit dem Beatmungsbeutel untersagt wurde, da bei der FF keine schriftliche Form einer Einweisung vorliegt. Oh Herr schmeiß Hirn ra .......

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer


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AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW631449
Datum28.06.2010 17:0422359 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KunzNun hat er seine Approbation in der Tasche und als Assistenzarzt im Krankenhaus tätig. Ihm wurde nun von der HiOrg untersagt als RettAs auf dem RTW zu fahren.

Das sieht seine Standesvertretung im Kernpunkt genau so.
Da gab es mal den Streitfall zu der Zeit, als Ärzte keine Arbeit fanden und Pflegepersonal händeringend gesucht wurde.
Da dachte sich auch ein Arzt: "Mensch, ich bin doch gelernter Krankenpfleger und bevor ich ARbeitslos bin, geh ich halt wieder in die Pflege."


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AutorStef8fen8 H8., Bad Vilbel / Hessen631453
Datum28.06.2010 17:3422318 x gelesen
Geschrieben von Gerhard PfeifferAktuell ist mir ein Fall bekannt, wo einem BF-Kollegen und RA der Einsatz in seiner FF mit dem Beatmungsbeutel untersagt wurde, da bei der FF keine schriftliche Form einer Einweisung vorliegt. Oh Herr schmeiß Hirn ra .......


Derjenige, der mir eine solche Order erteilt kann sich nach meinem Konter direkt neben den beatmungspflichtigen Patienten legen;-)


Grüße, der Steffen!

Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
(OVG NRW)

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AutorChri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW631487
Datum28.06.2010 22:0322106 x gelesen
Guten Abend zusammen!

Also, ich vermute, hier werden zu viele rechtliche Bedenken eingebracht.
Ist er als RA auf dem RTW, so arbeitet er als NA, ist er Arzt im Kh., so arbeitet er als Arzt.
benötigt er im Rd. einen Notarzt, so wird er nachgefordert und somit ist hier dem rechtlichen Anspruch genüge getan. Der Patient bekommt seinen NA und der RTW ist immer noch mit den 2 Besatzungsmitgliedern entsprechend dem jeweiligen Rettungsdienstgesetzt besetzt.
Genauso läuft es zumindest an einer mir bekannten Wache, bei der ein Arzt seit ca. 15 Jahren als Fm. arbeitet und ganz normal im Schichtdienst alle Funktionen besetzt.
Ohne Probleme...........
Gruß Christian


Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung!

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AutorPhil8ipp8e N8., Mössingen / Baden-Württemberg631532
Datum29.06.2010 09:3422433 x gelesen
Hallo zusammen,

vielleicht schafft das hier etwas Klarheit in der Diskussion:
für einen RA gilt bekanntlich das RettAssG. In diesem sind die Kompetenzen ganz klar geregelt und der Knackpunkt warum diese Ausbildung mit Erlangung der Approbation "verfällt" ist die darin geregelte Notkompetenz.
Sollte ein Arzt nun als RA im RD tätig sein wären seine Kompetenzen ja begrenzt (Nur Notkompetenz) und somit auch nur begrenzt versichert.
In einer Situation, in der nun mehr am Patienten gemacht werden muss als die Notkompetenz hergibt und noch kein anderer Arzt da ist muss der "RA-Arzt" aber alles machen was er kann und ihm in diesem Fall zur Verfügung steht (da dies ja dann ein RTW ist kann er dementsprechend auch mehr machen). Dies ist aber durch seine Tätigkeit als RA (in diesem Fall) nicht abgesichert und -gedeckt.
Oder kurz gesagt: Da wo der RA aufhören muss muss der Arzt beginnen.

Gleiches gilt für Krankenpfleger, Krankenpflegehelfer, ... , die nach dem Studium nicht mehr in diesen Berufen arbeiten dürfen.
Daher hat das auch nichts mit der Entscheidung des Dienstherrn o.ä. zu tun, sondern ist eben eine rein gesetzliche Sache.

Daher wahrscheinlich auch der Unterschied zum Bereich des gD und hD: die FF darf und ohne BF muss sie auch alles machen, daher ist dann ein gD/hD nur besser ausgebildet, aber nicht mit mehr Befugnissen ausgestattet, bes. wenn er in einer FF ausserhalb seiner BF tätig ist.

Von dem her mein Tipp bis dahin: anfangen die erforderlichen Einsätze zu sammeln, dann den Kurs machen und dann eben noch in der Klinik die erforderlichen Stationen durchlaufen. Da vergeht doch die Zeit auch schnell genug bis zum "NA-Schein".

Viele Grüße
Philippe


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AutorPete8r L8., Köln / St. Wendel / NRW / Saarland631538
Datum29.06.2010 10:0621670 x gelesen
Hallo,

Leider hat dein Beitrag ehr weniger Klarheit verschafft...

Geschrieben von Philippe Nethfür einen RA gilt bekanntlich das RettAssG. In diesem sind die Kompetenzen ganz klar geregelt und der Knackpunkt warum diese Ausbildung mit Erlangung der Approbation "verfällt" ist die darin geregelte Notkompetenz.

Hast du das RettAssG mal gelesen? Wo sind da bitte die Kompetenz des RettAss klar geregelt?

RettAssG § 3 (Ausbildungsziel)Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern

Mehr als diese Ausbildungsziel ist zur Tätigkeit des RettAss nicht zu finden. Und die hier genannten "lebensrettenden Maßnahmen bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt" kannst du rechtlich auch ziehen wie Gummi.

Die Notkompetenz ist eine "Erfindung" der BAK und hat rechtlich gesehen keine besonderen Stellen wert.
Das dort angeführte HeilprG findet in der Regel keine Anwendung, da das RettAssG einschlägiger ist, selbst wenn man den §1 HeilprG (Arztvorbehalt) heranziehen würde, kann hier eine Rechtsgüterabwägung nach §34 StGB vorgenommen werden.


Alles was ich schreibe ist ausschließlich meinen Meinung.

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AutorHank8e B8., Bremerhaven / Bremen631539
Datum29.06.2010 10:1021648 x gelesen
Steht das dan nicht in wiederspruch zur Berufsfreiheit Art. 12 Absatz 1?

„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“

Eine weiter Ausbildung bedeutet ja nicht das die vor ran gegangene Ausbildung nichtig wird?

MFG


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AutorPhil8ipp8e N8., Mössingen / Baden-Württemberg631545
Datum29.06.2010 10:3821781 x gelesen
Geschrieben von ---Peter Lorenz--- Hast du das RettAssG mal gelesen?

dann lass es mich bitte so ausdrücken:
§ 3 RattAssG Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel).
Somit ist der RA, egal was er darf oder nicht, trotzdem in seinen Kompetenzen gegenüber einem Arzt nicht gleichwertig und das ist doch schlicht und ergreifend das Dilemma und der Grund warum man als Arzt, der eben alles machen muss was ihm im Moment der Hilfeleistung zur Verfügung steht, eben nicht mehr in der Position eines RA Dienst machen kann.
Auch wenn es RD-Bereiche gibt, die schon einiges an Maßnahmen für ihre RA freigegeben haben, so darf/muss/sollte ein Arzt immernoch mehr machen und muss dies auch tun, wenn es vor Ort notwendig ist (z.B. Intubation MIT Ralxation).


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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen631556
Datum29.06.2010 11:3622639 x gelesen
Geschrieben von Philippe Neth Hallo zusammen,

vielleicht schafft das hier etwas Klarheit in der Diskussion:
für einen RA gilt bekanntlich das RettAssG. In diesem sind die Kompetenzen ganz klar geregelt


In dem Gesetz sind keine genauen Kompetenzen und schon gar nicht klar geregelt. Sonst wären uns viele Diskussionen der vergangenen Jahre erspart geblieben.

In dem von Dir zitierten Abschnitt wird ein Aufgabenbereich und dadurch praktisch ein Lernziel der Ausbildung definiert. NICHT definiert werden bestimmte Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind/sein können.

Geschrieben von Philippe NethSollte ein Arzt nun als RA im RD tätig sein wären seine Kompetenzen ja begrenzt (Nur Notkompetenz) und somit auch nur begrenzt versichert.

Das ist relativ. Wenn man von der BÄK-Empfehlung mal absieht, kann praktisch jede ärztliche Maßnahme durchgeführt werden, die die Person beherrscht. Und das dürfte bei einem approbierten Arzt zumindest theoretisch ein weites Feld sein.

Geschrieben von Philippe NethIn einer Situation, in der nun mehr am Patienten gemacht werden muss als die Notkompetenz hergibt und noch kein anderer Arzt da ist muss der "RA-Arzt" aber alles machen was er kann und ihm in diesem Fall zur Verfügung steht (da dies ja dann ein RTW ist kann er dementsprechend auch mehr machen). Dies ist aber durch seine Tätigkeit als RA (in diesem Fall) nicht abgesichert und -gedeckt.

Aber nur, wenn z.B. eine Dienstanweisung dem entgegen steht. Falls nicht, dann widerspreche ich Dir.

Geschrieben von Philippe NethDaher hat das auch nichts mit der Entscheidung des Dienstherrn o.ä. zu tun, sondern ist eben eine rein gesetzliche Sache.


DAS trifft nach meiner Ansicht nicht zu.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorLars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg631621
Datum29.06.2010 20:3421722 x gelesen
Hallo zusammen,

im RettassGesetz ist richtigerweise erstmal nichts klar geregelt, es beinhaltet nicht einmal das Wort "Notkompetenz". Dies entstand richtigerweise erst mit der BÄK-Empfehlung, die erstmal keine rechtsverbindliche Regelung ist, sondern wie gesagt eine "Empfehlung". Bei einem eventuellen Rechtsstreit kann und wird sie aber mit Sicherheit von dem entsprechndem Gericht als Maßstab herangezogen. Aber ein Urteil bleibt aber immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes, bei dem alle wichtigen Dinge (weniger invasive Möglichkeiten, Können, Übung, Qualifikation usw.) für den RA herangezogen werden.

Das Problem bei der Tätigkeit als RA und Arzt ergibt sich für mich mehr im haftungsrechtlichen Sinn und aus folgendem Satz im RettassGesetz:

Geschrieben von ---RettassGesetz--- ......am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen....

Als RA bin ich erstmal haftungsrechtlich über den Trager versichert (eventuelle Regressansprüche und Strafverfahren kommt alles später) und zwar im Rahmen der Gesetzgebung in der Tätigkeit als RA bis der Arzt vor Ort ist (siehe Satz oben).

Als RA und Arzt ist die betroffene Person immer als Arzt vor Ort und tätig (was sein Rechtsstatus betrifft, den die Annerkennung als Arzt gibt man ja nicht an der Garderobe ab) und somit auch verpflichtet, entsprechnde Maßnahmen im Rahmen und Können eines Arztes zu ergreifen.
Da er vom Träger des RD aber nur als RA eingeteilt ist und auch nur als solcher versichert, kommt es zu einer Intressenkollision: Der RA-Arzt geht rechtlich mit der Behandlung des Notfallpatienten einen "Behandlungsvertrag" mit dem Betroffenen ein und hat damit eine ganz andere Rechtsstellung als ein RA, auch mit einer entsprechenden Haftung wenn es schiefgeht.
Und das dürfte den Trägern einfach zu heiß sein bzw. trägt das der Arzt als Risiko eventuell alleine.


Viele Grüße

Lars

P.S. Dieser Text stellt meine eigene Überlegung zu diesem Thema dar und gibt keinerlei Gewähr, das diese Überlegung rechtlich richtig und korrekt sind.


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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen631622
Datum29.06.2010 20:4521420 x gelesen
Geschrieben von Lars Behning
Das Problem bei der Tätigkeit als RA und Arzt ergibt sich für mich mehr im haftungsrechtlichen Sinn und aus folgendem Satz im RettassGesetz:

Geschrieben von ---RettassGesetz--- "......am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen...."


Wenn man diese Passage so streng auslegt wie Du es tust, dürfte es keine Notfalleinsätze ohne die Beteiligung eines Arztes vor Ort geben.

Geschrieben von Lars Behning
Und das dürfte den Trägern einfach zu heiß sein bzw. trägt das der Arzt als Risiko eventuell alleine.


Gut zusammengefaßt. (unter der Annahme, dass das einfach mal korrekt ist)

Es gibt also keine gesetzliche PFLICHT dazu, sondern nur eine rechtliche Untiefe, die im Zweifelsfall mit einer Regelung "dann eben nicht" umschifft wird. Das hat ja auch niemand bestritten.

Ich denke, wir können uns darauf einigen, dass es in dieser Grenzzone "Arzt-Rettungsassistent" in der Notfallrettung einige Dinge gibt, die unzureichend formuliert wurden und verbesserungswürdig sind.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen631625
Datum29.06.2010 21:0721310 x gelesen
Geschrieben von Lars BehningBei einem eventuellen Rechtsstreit kann und wird sie aber mit Sicherheit von dem entsprechndem Gericht als Maßstab herangezogen.

Kennst du irgendeinen Rechtsstreit wo das herangezogen wurde?


Da er vom Träger des RD aber nur als RA eingeteilt ist und auch nur als solcher versichert, kommt es zu einer Intressenkollision: Der RA-Arzt geht rechtlich mit der Behandlung des Notfallpatienten einen "Behandlungsvertrag" mit dem Betroffenen ein und hat damit eine ganz andere Rechtsstellung als ein RA, auch mit einer entsprechenden Haftung wenn es schiefgeht.
Und das dürfte den Trägern einfach zu heiß sein bzw. trägt das der Arzt als Risiko eventuell alleine.


Das ist auch das was ich zu dem Thema gehört habe.

Gruß
Ingo


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AutorLars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg631628
Datum29.06.2010 21:1021348 x gelesen
Hallo Stefan,

Geschrieben von ---Stefan--- Wenn man diese Passage so streng auslegt wie Du es tust, dürfte es keine Notfalleinsätze ohne die Beteiligung eines Arztes vor Ort geben.


Als ich vor 20 Jahren im RD anfing, gab es meines Wissen die verrückte Idee nach verschiedenen Gutachten, immer ein NEF mit NA an die Einsatzstelle zu schicken, der dann entscheiden sollte, ob und mit welchem Rettungsmittel der Patient zu transportieren ist. Die Fahrzeuge sollten dann aus einer Zentralwache anfahren. (Damals gab es wohl eine Ärzteschwemme ;-) )
Aber das ist ja jetzt wohl Geschichte und das Pendel schlägt in die andere Richtung, aber ohne das es irgendwelche sinnvoll verwertbare Änderungen an den Regeln gegeben hätte

Das die Gesetzgebung insbesondere bei den Themen RD, RA usw. der Realität um Jahrzehnte hinterherhinkt brauchen wir glaube ich nicht wirklich erörtern. 90% der Tätigkeit bewegt sich in diesem Bereich meiner Meinung nach in irgendwelchen "Grauzonen".

Und es geht doch irgendwie ;-)


Viele Grüße

Lars
_______________________________________________

Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

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AutorChri8sto8ph 8K., Selm / NRW631630
Datum29.06.2010 21:2721293 x gelesen
Geschrieben von Stefan Brüning"Geschrieben von ---RettassGesetz--- "......am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen....""

Wenn man diese Passage so streng auslegt wie Du es tust, dürfte es keine Notfalleinsätze ohne die Beteiligung eines Arztes vor Ort geben.


Wenn ich mich an eine Darstellung eins Juristen erinnere, könnte man diese Passage auch so auslegen, dass die Behandlung des Arztes auch erst im Krankenhaus erfolgen kann. Denn es steht ja dort nicht '...Behandlung durch den Arzt am Notfallort...'.
Spitzfindig, aber juristisch kann man das wohl so sehen.


Mit kameradschaftlichen Grüssen

Christoph

--

Natürlich gebe ich hier nur meine persönlich Meinung ab.

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AutorLars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg631632
Datum29.06.2010 21:3621227 x gelesen
Hallo Ingo

Geschrieben von ---Ingo--- Kennst du irgendeinen Rechtsstreit wo das herangezogen wurde?

Keine konkreten Urteile mit Aktenzeichen.

Aber in verschieden Zeitschriften habe ich Berichte gelesen, bei den dies herangezogen wurde. Meist ging es um Abmahnungen, die Arbeitgeber an RA verteilt haben, wenn diese z.B. Zugänge legten u.ä..
Diese wurden dann von Gericht unter anderem mit der Begründung kassiert, das dies auch zu den Maßnahmen des RA gehören wurde und dieser RA sie aufgrund seines können beherrschen würde.

Ich selber bin RA und meine einzigen beruflichen Kontakte zu Gerichten sind meine Aussagen als Zeuge zu verschiedenen Einsätzen und dabei ging es zu Glück nie um mich oder meine Kollegen jeglicher Art :-)


Viele Grüße

Lars
_______________________________________________

Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen631634
Datum29.06.2010 21:5321282 x gelesen
Geschrieben von Christoph Kosian

Wenn ich mich an eine Darstellung eins Juristen erinnere, könnte man diese Passage auch so auslegen, dass die Behandlung des Arztes auch erst im Krankenhaus erfolgen kann. Denn es steht ja dort nicht '...Behandlung durch den Arzt am Notfallort...'.
Spitzfindig, aber juristisch kann man das wohl so sehen.


Für mich steht da eindeutig, dass ich am Notfallort auf den Arzt warten muss.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen631635
Datum29.06.2010 22:1721104 x gelesen
Geschrieben von Stefan BrüningFür mich steht da eindeutig, dass ich am Notfallort auf den Arzt warten muss.

Genau das steht da so geschrieben....!

Ist es aber immer effektiv?(Laienfrage)

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 631636
Datum29.06.2010 22:2221257 x gelesen
Mahlzeit

Geschrieben von Sebastian KunzIhm wurde nun von der HiOrg untersagt als RettAs auf dem RTW zu fahren. Begründet wurde es mit dem Konflikt zwischem dem RettAs der im Notkompetenzen darf, und ihm als Arzt der müsste.

Das Problem ist schon alt und auch wo anders vorhanden..

Eigentlich kenne ich 2 Lösungsansätze:
a) Jungarzt hat keine Zeit mehr für Rettung weil er im KH soviele Frondienste leisten muss das er gar keine Zeit mehr hat.. (dafür aber gerne in der Ambulanz getroffen wird)

b) Jungarzt wird wenn überhaupt nur als Fahrer fürs NEF eingesetzt...

Davon ab fand ich es immer sehr interessant und entspannt mit angehenden Druiden zu fahren ..


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

"Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy)

Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern631670
Datum30.06.2010 10:1521336 x gelesen
viel zu kompliziert:

Lese einfach mal die Berufsordnung des entsprechenden Bundeslandes durch: Da geht es um Vergütung / Abrechnung ärztlicher Leistungen. D.h. der Kollege MUSS von der HiO nach GOÄ bezahlt werden. Verrechnet er nicht, macht er sich i.S. der Berufsordnung "strafbar" und sollte abgemahnt werden, bzw. Approbation abgeben. Dann kann er wieder als RA fahren. Wenn er den Rettungsdienst unbedingt will, dann als 3. auf Arztbesetztem, San Dienste, MANV Einsätze. Aber nicht auf dem regulären RTW.

Die Möglichkeit der Abgabe der Approbation besteht natürlich immer.


Hej då - muss mich nicht mehr lange in Deutschland ärgern. Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven.

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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern631671
Datum30.06.2010 10:2321163 x gelesen
Geschrieben von Philippe NethDa wo der RA aufhören muss muss der Arzt beginnen.

Noch einfacher: Immer Arzt. Ohne wenn und aber. Es gibt KEINE ärztliche Maßnahme, die nur einem Notarzt vorbehalten ist. Der Kollege muss voll im Rahmen aller ärztlichen Möglichkeiten handeln. Wenn ich z.B. Ersthelfer bin oder FF Arzt, intubiere ich den Patienten notfalls genauso, als ob ich gerade auf dem NEF eingeteilt bin. Alles andere wäre nicht standesgemäß.


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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern631675
Datum30.06.2010 10:3621294 x gelesen
also noch mal die Kurzform für den Kollegen:

Als Arzt unterliegt er der Pflicht zur Abrechnung lt. Berufsordnung. D.h. alle seine Maßnahmen (Patientengespräch. Braunüle, Lagerung, ...) müssen nach GOÄ abgerechnet werden. Es sei denn, er bezieht schon ein Gehalt - in diesem Fall also als Festanstellung von der HiO. Dies hat er aber nicht. Somit würde hier ein Verstoß vorliegen.

Punkt 2: Ist der RTW arztbesetzt, dann muss die Leitstelle i.S. der Verpflichtung zur Hilfeleistung abziehen. D.h. der Arzt ist nach Berufsordnung verpflichtet, einen Notfall vorzuziehen, wenn z.B. eine Hyperventilation abgeklärt ist. Oder bloß ein Sprunggelenk verletzt ist. Siehe auch Urteil mit Geldstrafe gegen einen Arzt im aktuelle Ärzteblatt.
Selbst wenn die Leitstelle dem RTW einen Einsatz zuweist, müsste der Arzt das Fahrzeug verlassen und bei einem ärztlich dringenderen Fall erste Hilfe leisten. Kannst Du Dir das Chaos in Eurem Leitstellenbereich auch nur ansatzweise vorstellen? Was meinst Du, was die über die HiO sagen, wenn die ständig von Notfällen wieder davon brausen?

Als Dritter auf NEF, SanDienst, MANV liegt das Problem nur begrenzt vor - trotzdem ist ohne Frage, dass sich ein NEF mit 2 Ärzten selbstverständlich splittet, wenn nötig. Da wird eine Rea eine Straße weiter nicht liegen gelassen. Ebenso beim SanDienst.


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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern631677
Datum30.06.2010 10:4421335 x gelesen
dann ist er aber nicht als RA, sondern als Arzt auf dem Rettungsmittel eingeteilt. Und das bei der Leitstelle auch als arztbesetztes Rettungsmittel gemeldet.

Kannst mir mal den Namen des Kollegen und der Organisation schicken oder veröffentlichen.
Dann frage ich mal bei der zugehörigen Kammer nach, was die von der Sache hält. Wenn das seit 15 Jahren regelmäßig so läuft, dann hat das nichts mehr mit "außer der Reihe" zu tun. Und Abrechnungsverzicht geht nur bei Familie, Mittellosen und Kollegen/innen.


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AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW631682
Datum30.06.2010 11:1521225 x gelesen
Geschrieben von Frank EisenblaetterWenn ich z.B. Ersthelfer bin oder FF Arzt, intubiere ich den Patienten notfalls genauso, als ob ich gerade auf dem NEF eingeteilt bin. Alles andere wäre nicht standesgemäß.

Bezogen auf den Ersthelfer gilt prinzipiell, dass der Fachkraft mehr zumutbar ist, als jemandem, der ebend mit (Notfall)medizin nix am Hut hat.


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AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW631683
Datum30.06.2010 11:1821240 x gelesen
Geschrieben von Frank EisenblaetterSiehe auch Urteil mit Geldstrafe gegen einen Arzt im aktuelle Ärzteblatt.

Worum ging es dort?

Geschrieben von Frank EisenblaetterAls Dritter auf NEF, SanDienst, MANV liegt das Problem nur begrenzt vor - trotzdem ist ohne Frage, dass sich ein NEF mit 2 Ärzten selbstverständlich splittet, wenn nötig. Da wird eine Rea eine Straße weiter nicht liegen gelassen. Ebenso beim SanDienst.
Die Problematik unterscheidet nicht zwischen Arzt und nicht-Arzt...


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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern631691
Datum30.06.2010 12:3621037 x gelesen
Klar. Ich sprach ja von mir. 24h am Tag bin ich Arzt. Wenn ich einen Notfall mitbekomme, dann muss ich ihn behandeln. Ohne Therapieunterschiede. Nur die Ausrüstung ist limitierend. Nicht die aktuelle Position. (Ob nun Gesundheitsminister, Notarzt, SanArzt oder was auch immer.)


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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern631704
Datum30.06.2010 13:1321206 x gelesen
1. also auf die Schnelle: Arzt muss zahlen, weil er nicht aus seiner Praxis raus ist, wo er kardiologische Notfälle hatte. Diese allerdings wieder rhythmisiert.

Der örtliche Notarzt hat im gleichen Haus eine Hypoglykämie versorgt, die bei einer Fußpflege(?) Praxis aufgelaufen ist. Dort gemeldet als V.a. Apoplex.

Einen Schaden hatte die Patientin nicht genommen. Es wurde eine Verletzung der Sorgfaltspflicht (glaube ich) unterstellt.

Splittung RTW: Hier habe ich mich unklar ausgedrückt: Es würde bedeuten, dass man einen RTW zu einem anderen RTW schickt und von seinem Notfall (z.B. Schenkelhalsfraktur) abzieht. Nur weil evtl. ein RTW mit Intensivpfleger mit RA Urkunde besetzt ist und theoretisch dieser bei einem Notfall mit Beatmung besser Beatmen könnte.

Wenn allerdings ein Arzt auf dem Retter als 2. mitfährt, muss dieser Arzt gemäß seiner Berufsordnung handeln. Hier kollidieren 2 Interessen deutlich. Ein Anästhesiepfleger unterliegt keiner vergleichbaren Berufsordnung. Aber eine Pflegekammer steht ja zur Diskussion.

mmmmh. Wahrscheinlich immer noch schwer verständlich. Diese Sache mit der Hilfeleistungspflicht mit Abrechnungspflicht und ist auch relativ einzigartig. Manch Schreiner in der Feuerwehr wäre glücklich, wenn es so etwas gäbe.

Siehe auch Empfehlungen zum Thema Ärzte als First Responder bei der freiwilligen Feuerwehr. Das behandelt die gleiche Problematik, wenn diese Ärzte nicht als Feuerwehrärzte benannt sind.


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AutorHank8e B8., Bremerhaven / Bremen631709
Datum30.06.2010 13:2221082 x gelesen
Also muss selbst unser Bundesgesundheitsminister aus seinem Dienstwagen aussteigen wenn er einen Verletzten sieht, auch wenn seine Personenschützer es ihm verbieten?

MFG


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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern631714
Datum30.06.2010 13:3321144 x gelesen
wenn keine Gefahr im Verzug ist - natürlich. Dafür ist er ausgebildet worden. Oder er hat seine Approbation mit der Ministerurkunde abgegeben. Das entzieht sich meiner Kenntnis.

Hypoglykämie im Bundestag bei Besucher - Rösler geht vorbei und kümmert sich nicht! Das sollte es nicht geben, da würde ganz schön was auf den Kollegen einprasseln. Wenn wir mit dem LF auf der Autobahn bei einem Unfall vorbeikommen und es ist nur ein RTW vor Ort - dann halten wir auch an und fragen, ob ein Arzt gebraucht wird. Das Risiko einer unterlassenen Hilfeleistung gehe ich nicht ein. Wenn die Gefahr durch Halten und Stau zu groß ist, dann ist es Pech. Wahnsinnig sind wir auch nicht.

Aus gleichem Grund habe ich keinen eigenen Melder. Sonst würde der ständig piepsen und ich hier in der Region Reservenotarzt spielen müssen. Nicht erreichbar ist nicht erreichbar. Und das gilt auch für den Minister.


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AutorThob8ias8 S.8, Dortmund / NRW632050
Datum01.07.2010 23:0321038 x gelesen
Geschrieben von Gerhard PfeifferAktuell ist mir ein Fall bekannt, wo einem BF-Kollegen und RA der Einsatz in seiner FF mit dem Beatmungsbeutel untersagt wurde, da bei der FF keine schriftliche Form einer Einweisung vorliegt. Oh Herr schmeiß Hirn ra .......

Ich habe mal zu meiner Zeit in einem anderen Bundesland bei der dortigen FF erlebt, das ein gelernter Forstwirt, der tagtäglich Bäume fällt, im Einsatz dies nicht durfte, da er keinen TH-Wald-Lehrgang der Feuerwehr absolviert hatte.

Den TH-Wald den ich gemacht habe, bei dem hat ein Forstwirt, der auch in der FF ist den Unterricht gehalten.

Da habe ich mir auch gedacht, Sachen gibts bei den deutschen Feuerwehren, eigentlich alles ohne Worte und wieder dem GMV.

Grüße
Thobias


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AutorPasc8al 8S., Wietmarschen / Niedersachsen632056
Datum01.07.2010 23:2721068 x gelesen
Ja da fragt man sich doch wirklich wo da der Sinn liegt .

Gut bevor jetzt alle auf mich eindreschen, ja klar wenn was passiert stehen die Führungskräfte etc... blöd da. Das ist mir bewusst, aber nur mal das Grundproblem betrachtet, finde ich es doch sinnlos.


Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.

Besucht unsere FW auf www.feuerwehr-wietmarschen.de

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AutorPhil8ipp8e N8., Mössingen / Baden-Württemberg632066
Datum02.07.2010 00:2020830 x gelesen
Danke Lars,
die Worte hatte ich gesucht ;-)
denn das ist auch mein Wissensstand. Ich bin gerade selbst noch auf der Suche nach genaueren Aussagen zu dem Thema, aber bisher auch nicht wirklich fündig geworden.

Grüße


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AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW632075
Datum02.07.2010 07:5121149 x gelesen
Geschrieben von Frank Eisenblaetter1. also auf die Schnelle: Arzt muss zahlen, weil er nicht aus seiner Praxis raus ist, wo er kardiologische Notfälle hatte. Diese allerdings wieder rhythmisiert.

Der örtliche Notarzt hat im gleichen Haus eine Hypoglykämie versorgt, die bei einer Fußpflege(?) Praxis aufgelaufen ist. Dort gemeldet als V.a. Apoplex.

Einen Schaden hatte die Patientin nicht genommen. Es wurde eine Verletzung der Sorgfaltspflicht (glaube ich) unterstellt.


Da ich das Ärzteblatt als nicht-arzt nicht beziehe, würde ich mich über diesen Artikel durchaus freuen.
Den die erste Frage ist ja schon: Was wurde angeklagt?
Unterlassene Hilfeleistung? (Sprich dem Arzt ist es zumutbar einen Notfallpatienten zu verlassen, um einen anderen zu versorgen?)
Körperverletzung durch Unterlassen? Hierfür bedarf es eine Garantenstellung die ein Arzt nur weil er Arzt ist erstmal nicht hat.

Geschrieben von Frank EisenblaetterSplittung RTW: Hier habe ich mich unklar ausgedrückt: Es würde bedeuten, dass man einen RTW zu einem anderen RTW schickt und von seinem Notfall (z.B. Schenkelhalsfraktur) abzieht. Nur weil evtl. ein RTW mit Intensivpfleger mit RA Urkunde besetzt ist und theoretisch dieser bei einem Notfall mit Beatmung besser Beatmen könnte.
Tja nun, sowas ähnliches kommt "auf dem Land" durchaus öfters mal vor.
RTW bei "kleinem Notfall", in der nähe wird "Schlimmerer Notfall" gemeldet.
Erstversorgter Patient wird verlassen, ein weiteres Rettungsmittel dahin disponiert und der RTW fährt ein etwas weiter zum mutmaßlich schlimmeren Notfall.

Geschrieben von Frank Eisenblaettermmmmh. Wahrscheinlich immer noch schwer verständlich. Diese Sache mit der Hilfeleistungspflicht mit Abrechnungspflicht und ist auch relativ einzigartig. Manch Schreiner in der Feuerwehr wäre glücklich, wenn es so etwas gäbe
Ist die von dir erwähnte Hilfeleistungspflicht Standesrecht?
Denn das StGB kennt insofern ja keinen Arzt.
Die "Zumutbarkeit" nach §323c StGB wird bei einem Arzt i.d.R. höher anzusiedeln sein. Wobei es da auch Fälle gab, wo der Arzt recht schnell aus der primär angenommenen Zumutbarkeit raus ist ("Wissen Sie, ich bin Seit 40 Jahren in meiner HNO-Praxis, hab das letzte mal vor 45 Jahren einen Verkehrsunfall gesehen und damit kenn ich mich nun absolut nicht aus").
Und eine Garantenpflicht eines Arztes nur des der Approbation wegen wird im Kommentar zum StGB verneint.

Geschrieben von Frank EisenblaetterSiehe auch Empfehlungen zum Thema Ärzte als First Responder bei der freiwilligen Feuerwehr. Das behandelt die gleiche Problematik, wenn diese Ärzte nicht als Feuerwehrärzte benannt sind.
Heißt im Klartext auch:
Hast du kein Geld und dir geht es schlecht: Sorge dafür dass auf gar keinen Fall ein Arzt unter den Ersthelfern ist?


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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern632077
Datum02.07.2010 08:4121056 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtHast du kein Geld und dir geht es schlecht: Sorge dafür dass auf gar keinen Fall ein Arzt unter den Ersthelfern ist?


So in etwa schon. Aber ich persönlich notiere mir bei Erster Hilfe keine Personendaten (oder bekomme sie nicht mit), dann geht eine Abrechnung ins Leere. Ich kenne auch Kollegen in der Feuerwehr, die notieren z.B. bei Verkehrsunfällen mit THL die Versicherungsdaten der Patienten und rechnen voll ab. Obwohl als Freiwillige Wehr rausgefahren.
Das finde ich mindestens erbärmlich und hat m.E. nichts mehr mit freiw. Feuerwehr zu tun. Wie eine Wehrführung so etwas zulassen kann, ist mir schleierhaft. Genau aus dieser Misere heraus bin ich hier zum Fw Arzt ernannt worden, damit ich keine Rechnungen schreiben kann / darf / muss.

Per PN habe ich noch einen Hinweis auf die Schornsteinfeger bekommen. Das wäre vergleichbar.
Gibt es irgendwo in Deutschland einen Schornsteinfeger, der ehrenamtlich die Schlote reinigt und Prüfplaketten klebt?
Wenn ja, dann dürfte dieser sich in seinen ehrenamtlichen Bezirken keine Freunde unter den Kollegen machen.

PS Der Scan vom Artikel kommt per Mail.

Geschrieben von Manuel SchmidtErstversorgter Patient wird verlassen, ein weiteres Rettungsmittel dahin disponiert und der RTW fährt ein etwas weiter zum mutmaßlich schlimmeren Notfall.

Andere Konstellation: RTW mit RS/RA wird aufgeteilt zu RA/RA und RS/RS, weil ein VU mit 2 Verletzten und die Schenkelhalsfraktur machen die beiden RS. Da der RS sonst alleine einen Patienten betreuen würde und ein RA die bessere Wahl wäre. Bis man dann den nächsten RTW mit RA/Arzt auch aufteilt. Der RA vom Arzt RTW müsste auch gleich in den RS/RS RTW. Der RS zum Arzt. Es sei denn, die Patientin mit Fraktur hätte mehr Schmerzen. Dann wieder Arzt weg vom VU, Schmerzmittel geben. Usw. Die siehst, es würde ein totales Chaos entstehen. Wenn ein RTW einen Notfall versorgt, sollte es nicht so sein, dass den gleichen Notfall eine andere RTW Besatzung besser behandeln könnte. Bei gleicher Ausrüstung. Wenn es doch so ist, dann läuft die Dienstplangestaltung und / oder Ausbildung falsch.

Da war es deutlich angenehmer, in Do Euren selbstfahrenden Notarzt zu bekommen. Der hat sich auch gleich selbst alarmiert.


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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen632200
Datum02.07.2010 18:1320876 x gelesen
Geschrieben von Pascal Schnöingja klar wenn was passiert stehen die Führungskräfte etc... blöd da.

Ah was.... Wenn einer eine hoeherwertigere Ausbildung hat, als das was ich in meinem Laden ausbilden kann, steht man doof da? Wohl kaum - dann durtfte es auch keine externen Fachberater geben...


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg632206
Datum02.07.2010 19:0620964 x gelesen
Geschrieben von Lüder Pott
Ah was.... Wenn einer eine hoeherwertigere Ausbildung hat, als das was ich in meinem Laden ausbilden kann, steht man doof da? Wohl kaum - dann durtfte es auch keine externen Fachberater geben...


Richtig, vielmehr wird man umgekehrt dumm da stehen, wenn der Forstwirt mit Tränen in den Augen zusehen muss wie sich der Volksturm mittels Kettensäge gegenseitig umzubringen versucht...

Mal wieder was für die Mythbusters.

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

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AutorDomi8nik8 D.8, Bissendorf / Niedersachsen632229
Datum02.07.2010 23:5320962 x gelesen
Geschrieben von Frank EisenblaetterD.h. der Kollege MUSS von der HiO nach GOÄ bezahlt werden.
Ohne jetzt sämtliche relevanten Dokumente durchsucht zu haben: Inwiefern ist das denn mit San-Diensten zu vereinbaren? Dort wird ja i.d.R. nicht nach GOÄ abgerechnet...


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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern632232
Datum03.07.2010 00:1120985 x gelesen
hier in Bayern besteht für einen Notarzteinsatz eine Pauschale. Ohne Gebührenordnung. Für eine solche Abrechnung muss man natürlich erst einmal als KV zugelassener Arzt eingetragen sein. Und eigentlich auch gerade Notarztdienst haben. Sonst greifen andere Sätze. Beides trifft für einen Arzt als RA nicht zu.

Es bleibt also nur die Möglichkeit der Direktabrechnung. Oder aber man erfüllt eine bestimmte Funktion in einer Hio, dadurch könnte sich durch Aufwandsentschädigung (AWE) die Abrechnung erschweren. Diese AWE sollte natürlich eine ärztliche Tätigkeit entschädigen. Nicht die eines Rettungsassistenten. So sind vielleicht manche Verbandsärzte außen vor - als Feuerwehrarzt z.B. auch.


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AutorPete8r L8., Köln / St. Wendel / NRW / Saarland632250
Datum03.07.2010 09:1320932 x gelesen
Geschrieben von Frank EisenblaetterOder aber man erfüllt eine bestimmte Funktion in einer Hio, dadurch könnte sich durch Aufwandsentschädigung (AWE) die Abrechnung erschweren. Diese AWE sollte natürlich eine ärztliche Tätigkeit entschädigen.

Demnach kann ein Arzt also nicht ehrenamtlich (im Sanbereich) tätig werden, zumindest ohne Aufwandsentschädigung, oder hab ich das jetzt falsch verstanden?


Alles was ich schreibe ist ausschließlich meinen Meinung.

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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern632251
Datum03.07.2010 09:4020947 x gelesen
einfach so, ohne eine ÄRTZTLICHE Funktion in einer HiO gemäß Berufsordnung nicht. Besteht eine Art ärztliches Dienstverhältnis, dann ist das etwas anderes. Die HiOs lassen sich ja auch ärztlich besetzte Dienste auch vergüten.

Ein RTW ist jedoch als NICHTÄRZTLICH ausgewiesen, sonst hieße er ja (Not) Arztwagen. Oder zumindest ARZTBESETZTES RETTUNGSMITTEL im regulären Rettungsdienst.
Bei einem SanZelt ist das schwieriger. Aber Arzt im Zelt und HiO sollten in "Verbindung" stehen. Sonst würde ja auch eine deutliche Konkurrenzsituation zu ärztlichen Kassennotdiensten bestehen. Diese sind evtl. 2000m weiter ohne Arbeit, machen Verluste, und der Kollege im Zelt arbeitet Husten und Schnupfen kostenlos ab und kassiert nicht mal 10 Euro. Das geht theoretisch nicht.

Natürlich findet das Gegenteil so täglich in Deutschland statt. )Aber es gehen auch Leute ohne Überhosen in den Innenangriff oder benutzen ungeprüfte PSA. Bevor ich wegtrolle:

Der Kollege vom RTW soll halt ein offizielles arztbesetztes Rettungsmittel "aufmachen". Dann besteht kein Problem. Er muss dann halt abrechnen oder ist vielleicht auch einfach nur Vereinsarzt.
(Habe noch keinen Arzt bei der WM in Deutschland auf dem Platz die Karte einlesen gesehen!)
Und der KH Arzt arbeitet nachts auch 10% seiner Zeit ohne Bezahlung.


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AutorEber8har8d C8., Marl / NRW632854
Datum08.07.2010 20:4320389 x gelesen
Moin !
Zwar etwas spät aber etwas zur Klärung
Dieserjenige hat eine Ausbildung (BI) zum Brandmeister gemacht und ist ganz normal im mD bei der Feuerwehr als Beamter beschäftigt, nur hat er statt Kfz Mechaniker, Elektriker, Schlosser usw. Medizin studiert - quasi ein ganz normaler Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst.



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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP632866
Datum08.07.2010 21:3120422 x gelesen
Das ist ja eine echt abenteuerliche Konstellation...

Gruß
ML


Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern632901
Datum09.07.2010 08:4020296 x gelesen
habe da auch schon per PN etwas bekommen. Das Beamtenrecht? Keine Ahnung. Aber er scheint ja auch Feuerwehr RTW zu fahren und gleichzeitig als Arzt bei der Feuerwehr zu sein.


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AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW632907
Datum09.07.2010 09:5920349 x gelesen
Geschrieben von Michael LinkenbachDas ist ja eine echt abenteuerliche Konstellation...

Falls er Chirurg ist, wird man ihm ja schlecht die fehlende "Handwerkliche Ausbildung" absprechen können ;-)


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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern632997
Datum09.07.2010 16:4520173 x gelesen
Nee nee. Er hat STATT der Ausbildungen einfach Medizin studiert. So heißt es hier. Was alles an den Geschichten stimmt, ist eine andere Sache.


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AutorManu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW633004
Datum09.07.2010 17:3120318 x gelesen
Geschrieben von Frank EisenblaetterEr hat STATT der Ausbildungen einfach Medizin studiert. So heißt es hier. Was alles an den Geschichten stimmt, ist eine andere Sache.

Er braucht sicherlich schon eine Approbation :-)

Letztendlich erfordert der mDFeu eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Oft genug eine "abgeschlossene feuerwehrdienliche Berufsausbildung".
Arzt ist ein Beruf. Abgeschlossen hat er auch, also spricht formell ja erstmal nix dagegen.

Und: Es gibt ja nix, was es nicht gibt [1] :-)



Manuel

[1]
Wie den Chirurg, der seinen Meisterbrief als Metzger eingerahmt in den Aufenthaltsraum gehängt hat.


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AutorEber8har8d C8., Marl / NRW633882
Datum15.07.2010 10:4220042 x gelesen
kann man so stehen lassen



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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen633883
Datum15.07.2010 10:5120079 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtArzt ist ein Beruf. Abgeschlossen hat er auch, also spricht formell ja erstmal nix dagegen.

Falsch. Arzt ist zwar ein Beruf, aber ein Medizinstudium ist keine Berufsausbildung i.S.d. Berufsbildungsgesetzes. Da wär ich mir nicht so sicher, dass das im Laufbahnrecht unkommentiert "downgradebar" ist. Auch wenn ich denen zustimme, die behaupten, Medizin sei das einzige an Hochschulen gelehrte Handwerk.


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg633902
Datum15.07.2010 12:3620076 x gelesen
Geschrieben von Andreas BräutigamAuch wenn ich denen zustimme, die behaupten, Medizin sei das einzige an Hochschulen gelehrte Handwerk.

Ehrbares Handwerk: TU München...

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

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 28.06.2010 13:42 ., Haltern
 28.06.2010 13:48 Dani7el 7H., Schriesheim
 28.06.2010 13:50 ., Haltern
 28.06.2010 13:56 Dani7el 7H., Schriesheim
 28.06.2010 14:34 Hank7e B7., Bremerhaven
 28.06.2010 15:16 ., Haltern
 28.06.2010 15:18 Matt7hia7s O7., Waldems
 28.06.2010 15:21 ., Haltern
 28.06.2010 15:41 Matt7hia7s O7., Waldems
 28.06.2010 15:44 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 28.06.2010 16:12 Matt7hia7s O7., Waldems
 28.06.2010 16:40 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
 28.06.2010 17:34 Stef7fen7 H7., Bad Vilbel
 01.07.2010 23:03 ., Dortmund
 01.07.2010 23:27 ., Wietmarschen
 02.07.2010 18:13 Lüde7r P7., Kelkheim
 02.07.2010 19:06 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 28.06.2010 16:24 Thom7as 7E., Nettetal
 30.06.2010 10:15 ., Diepersdorf
 02.07.2010 23:53 ., Bissendorf
 03.07.2010 00:11 ., Diepersdorf
 03.07.2010 09:13 Pete7r L7., Köln / St. Wendel
 03.07.2010 09:40 ., Diepersdorf
 28.06.2010 14:53 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 28.06.2010 15:18 Matt7hia7s O7., Waldems
 28.06.2010 15:19 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 28.06.2010 16:40 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 28.06.2010 17:04 ., jetzt Dortmund
 28.06.2010 22:03 Chri7sti7an 7T., Recklinghausen
 29.06.2010 09:34 Phil7ipp7e N7., Mössingen
 29.06.2010 10:06 Pete7r L7., Köln / St. Wendel
 29.06.2010 10:38 Phil7ipp7e N7., Mössingen
 29.06.2010 10:10 Hank7e B7., Bremerhaven
 29.06.2010 11:36 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 29.06.2010 20:34 Lars7 B7., Weinstadt
 29.06.2010 20:45 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 29.06.2010 21:10 Lars7 B7., Weinstadt
 29.06.2010 21:27 Chri7sto7ph 7K., Selm
 29.06.2010 21:53 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 29.06.2010 22:17 Pete7r L7., Frankenberg
 29.06.2010 21:07 Ingo7 z.7, Handeloh
 29.06.2010 21:36 Lars7 B7., Weinstadt
 02.07.2010 00:20 Phil7ipp7e N7., Mössingen
 30.06.2010 10:23 ., Diepersdorf
 30.06.2010 11:15 ., jetzt Dortmund
 30.06.2010 12:36 ., Diepersdorf
 30.06.2010 10:44 ., Diepersdorf
 08.07.2010 20:43 Eber7har7d C7., Marl
 08.07.2010 21:31 Mich7ael7 L.7, Dausenau
 09.07.2010 09:59 ., jetzt Dortmund
 09.07.2010 16:45 ., Diepersdorf
 09.07.2010 17:31 ., jetzt Dortmund
 15.07.2010 10:42 Eber7har7d C7., Marl
 15.07.2010 10:51 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 15.07.2010 12:36 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 09.07.2010 08:40 ., Diepersdorf
 29.06.2010 22:22 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 30.06.2010 10:36 ., Diepersdorf
 30.06.2010 11:18 ., jetzt Dortmund
 30.06.2010 13:13 ., Diepersdorf
 30.06.2010 13:22 Hank7e B7., Bremerhaven
 30.06.2010 13:33 ., Diepersdorf
 02.07.2010 07:51 ., jetzt Dortmund
 02.07.2010 08:41 ., Diepersdorf
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