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ThemaSonder- und Wegerechte43 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorKevi8n D8., Hohenahr / Hessen615959
Datum25.03.2010 18:2514156 x gelesen
Hallo,
in einem Fragebogen meiner Fahrschule hatte ich letzten die Frage welche bedeutung das Einsatzfahrzeug mit blaulicht aber ohne Martinshorn hat.
Ich habe die Antwort, dass sich das Fahrzeug auf eine Einsatzfahrt befindet und ich platz machen solle, nicht angekrezut.
Ich war der meinung das ich die Sonder- und Wegerechte nur habe wenn ich im Einsatzfahrzeug Blaulicht in kombination mit dem Martinshorn habe und habe mich da mal ein bisschen meinen Freund Google befragt welcher mir auch rasch einige Anwtorten lieferte und ich ich immer wieder auf § 35 StVO und § 38 StVO hingewiesen wurde.
In § 38 Abs. 2 StVO steht das ein blaues Blinklicht vor Einsatzfahrten warnt aber habe ich damit auch Sonder- und Wegerechte das andere Verkehrsteilnehmer mir Platz machen müssen ?
In dem Fragebogen steht allerdings ganz klar das wort sollte Platz machen..

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AutorOlaf8 S.8, Wendschott / Nds615961
Datum25.03.2010 18:2811095 x gelesen
Deine "Rechte" hast du nur mit vollem Programm . Sprich mit Licht und Horn .

MKG Olaf


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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW615962
Datum25.03.2010 18:3210991 x gelesen
Geschrieben von Olaf Olaf Schwarz-PrießDeine "Rechte" hast du nur mit vollem Programm . Sprich mit Licht und Horn .

Falsch, Blaulicht mit Musik ordnet an, die anderen haben dir Platz zu machen!


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorChri8sti8an 8G., Berlin / Berlin615963
Datum25.03.2010 18:3510998 x gelesen
Und nur Blaulicht kann auch zur Kenntlichmachung eines geschlossenen Marschverbandes dienen (Falls keine Fähnchen o.ä. vorhanden sind).
Dieser Marschverand sollte normalerweise auch wie EIN Fahrzeug angesehen / behandelt werden. Die Praxis sieht leider oft anders aus.

LG Christian


Oben gemachte Ausführungen spiegeln ausschließlich meine eigene und persönliche Meinung wieder. Diese hat nichts mit meiner Dienststellung, meinem Arbeitgeber bzw. Dienstherren oder ähnlichem zu tun.

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW615967
Datum25.03.2010 18:4110804 x gelesen
Geschrieben von Christian GläserUnd nur Blaulicht kann auch zur Kenntlichmachung eines geschlossenen Marschverbandes dienen (Falls keine Fähnchen o.ä. vorhanden sind).

Nachdem wir das recht häufig mit unseren weißen Bereitschaft üben durften plädiere ich immer mehr zu Flagge & Blaulicht sowie im Kreuzungsbereich mit Horn.

der "normale" Verkehrsteilnehmer kann mit unseren Flaggen / Blaulicht alleine oft nichts anfangen.

Geschrieben von Christian GläserDieser Marschverand sollte normalerweise auch wie EIN Fahrzeug angesehen / behandelt werden.

so sagt es die StVO ja auch,-)

Geschrieben von Christian GläserDie Praxis sieht leider oft anders aus.

s.o.


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW615970
Datum25.03.2010 18:4410518 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Kevin DörrIch habe die Antwort, dass sich das Fahrzeug auf eine Einsatzfahrt befindet und ich platz machen solle, nicht angekrezut.

Im Gegensatz z.B. zum LNW der NRW-Feuerwehren gibt es bei den Prüfungsbögen klare Vorgaben, welche Antworten richtig sind und welche falsch sind. Im vorliegenden Fall hättest du IIRC auch diese Antwort ankreuzen müssen, um keine Fehler angerechnet zu bekommen.

Geschrieben von Kevin DörrIch war der meinung das ich die Sonder- und Wegerechte nur habe wenn ich im Einsatzfahrzeug Blaulicht in kombination mit dem Martinshorn habe

Das ist in Bezug auf die Sonderrechte falsch und in Bezug auf die Wegerechte richtig.

Geschrieben von Kevin Dörrmir Platz machen müssen ?

nein, sie müssen nicht.

Geschrieben von Kevin DörrIn dem Fragebogen steht allerdings ganz klar das wort sollte Platz machen..

Genau.

Da es Ziel der Fahrausbildung ist, den Anwärter nicht zum puren und rücksichtslosen Umsetzen aller Vorschriften, sondern zum defensiven Miteinander zu erziehen, gibt es auch solche Fragen in den Bögen.

Gruß,
Henning


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AutorGunn8ar 8K., Wüstenrot / BW615973
Datum25.03.2010 19:2110693 x gelesen
Erst vor 4 Wochen wieder graue Haare bekommen als ich mit einen Verband aus 10 Fahrzeugen die meisten mit Hänger quer durch die Lande ziehen durfte .


Verwunderung Nummer 1) Die wenigsten Kraftfahrer sind sich wirklich sicher was Sie dürfen und wie ein Verband gekennzeichnet wird

Verwunderung Nummer 2) Kein Verkehrsteilnehmer scheint noch Ansatz weiße einen geschlossenen Verband zu kennen

Verwunderung Nummer 3) Kreisbrandmeister aus einem Nachbarkreis wollte eine Stellungsnahme warum THW Fahrzeuge mit Blaulicht Morgens um 7 Uhr vorbei gefahren sind.

Wir waren mit Flagge und Blaulicht unterwegs

Ganz ehrlich wenn es sich vermeiden lässt, dann lieber die Fahrzeuge einzeln auf die Piste schicken

Gunnar Kreidl
THW Pfedelbach


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AutorStef8an 8R., Regenstauf / Bayern616005
Datum25.03.2010 23:0210182 x gelesen
Geschrieben von Christian GläserUnd nur Blaulicht kann auch zur Kenntlichmachung eines geschlossenen Marschverbandes dienen (Falls keine Fähnchen o.ä. vorhanden sind).
Dieser Marschverand sollte normalerweise auch wie EIN Fahrzeug angesehen / behandelt werden. Die Praxis sieht leider oft anders aus.


wir sind auch vor einiger Zeit mal mit 9 Fahrzeugen in Kolonne gefahren - "nur" mit Blaulicht und ohne Flagge. Hatte eigentlich ganz gut funktioniert, auch wenn einige Autofahrer sicherlich ziemlich geflucht hatten, nachdem so ein Verband über weite Strecken auf der Landstraße kaum zu überholen ist. Bei der Auffahrt auf eine Bundesstraße blieben die übrigen Verkehrsteilnehmer sogar freiwillig stehen, ganz ohne Einsatz des Martinshorns. Hatte mich direkt überrascht.

Aber denk auch, dass viele Autofahrer mittlerweile damit überfordert sind. Man sieht - ich zumindest ;-) - ja auch kaum noch größere Verbände auf der Straße fahren.

MkG,
Stefan


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW616007
Datum25.03.2010 23:3310393 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Michael RoleffNachdem wir das recht häufig mit unseren weißen Bereitschaft üben durften

Als Fernmeldeeinheit haben wir da auch umfangreiche Erfahrungen mit roten und auch gemischten Verbänden. Sowohl bei Übungen als auch z.B. am Marienfeld.

plädiere ich immer mehr zu Flagge & Blaulicht sowie im Kreuzungsbereich mit Horn.

Ack.

Kreuzungen usw. ohne Sicherungsposten nur mit Blaulicht und Horn, wenn der Verband wirklich geschlossen bleiben muss. Sonst lieber den Verband unterbrechen, das Risiko ist einfach zu hoch. (Sicherungsposten gibt es mangels geeigneter Krad-Einheiten bei BOS ja seltenst)

Dabei auch mit Fußgängern rechnen!

Die beiden kritischsten Situationen die ich bisher im Verband erlebt habe waren Fußgänger, die offensichtlich völlig ahnungslos mitten in den Verband gelaufen sind. Weil gerade die Bedarfsampel grün wurde oder weil da halt ein Zebrastreifen war.

Gruß,
Henning


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AutorCars8ten8 S.8, Dinslaken / NRW616011
Datum26.03.2010 07:0610115 x gelesen
Guten morgen alle miteinander,

Geschrieben von Kevin Dörr Ich habe die Antwort, dass sich das Fahrzeug auf eine Einsatzfahrt befindet und ich platz machen solle, nicht angekrezut.


Und genau das ist der springende Punkt:
Einem Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht SOLLTE man Platz machen; es hat es ja nicht umsonst eingeschaltet. Einem Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht UND Martinshorn MUSS ich Platz machen.

In den Fragebögen der Fahrschule wird ja nicht nur abgefragt was Recht und Gesetz ist, sondern auch wie eine vernünftige Fahrweise auszusehen hat.

Wenn im Fragebogen steht, dass ich auf einer Vorfahrtsstraße fahre und vor mir am Straßenrand Kinder stehen, dürfte ich auch nicht antworten, dass ich unvermindert weiterfahre, weil die Kinder ja wissen, dass das Gesetz mir Vorfahrt einräumt. Ich müsste antworten, dass ich damit rechne, dass die Kinder vor mir auf die Straße laufen könnten und ich mich deshalb bremsbereit mache.


Einen schönen Freitag Euch allen,

Carsten


Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung. Ich bin aber gerne bereit zu teilen.

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AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen616012
Datum26.03.2010 07:4710122 x gelesen
Geschrieben von Henning Koch(Sicherungsposten gibt es mangels geeigneter Krad-Einheiten bei BOS ja seltenst)

Bei uns machen die das. Geht prima.

Gruß
Ingo


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616015
Datum26.03.2010 08:0410101 x gelesen
Geschrieben von Henning KochKreuzungen usw. ohne Sicherungsposten nur mit Blaulicht und Horn
Darf ich kurz fragen, auf welcher Rechtsgrundlage?
§38 gibt genau das nämlich nicht her, die abschließende Aufzählung in Abs. 1 beinhaltet ja ausdrücklich "wenn höchste Eile geboten ist, ...", und da passt was in der Argumentation nicht so ganz.

Auch, wenn es mitterweile Usus zu sein scheint, rechtlich sauber ist es nicht.

Ich kenne die Problematik leider nur zu gut, weiss aber auch, das so manche Kollegen der Pol die Anwendung des Horns im Verband (zu Recht) kritisch sehen.
Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, in Ordnung, aber sonst ... gefährliche, teure Falle.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616017
Datum26.03.2010 08:1310091 x gelesen
Geschrieben von Ingo zum FeldeGeschrieben von Henning Koch"(Sicherungsposten gibt es mangels geeigneter Krad-Einheiten bei BOS ja seltenst)" Bei uns machen
die das. Geht prima.

Gute Idee, solange die Jungs und Mädels der Mopedgang nicht auf die Idee kommen, den Verkehr regeln zu wollen ... ;)

Ich kenne (und hab's auch schon so gemacht) die Version, ein Fahrzeug mit Sicherungsposten vorweg zu schicken und ein Fahrzeug dem Verband hinterher, das die Posten wieder einsammelt.
Bewährt hat sich auch die Version, einen Verband vor einer kritischen Ortsdurchfahrt (wenn die Pol nicht sichern will oder kann) aufzulösen und nach der Ortsdurchfahrt wieder neu zu bilden. Sorgt aber für Verständnisprobleme und Nachfragen der Genehmigungsbehörde.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
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AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen616018
Datum26.03.2010 08:369958 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardDarf ich kurz fragen, auf welcher Rechtsgrundlage?

Das ist doch eigentlich ganz einfach: entweder ich habe einen (bei der Straßenverkehrsbehörde angemeldeten) Verband- dann mit Flagge, ggf. Blaulich und ohne Horn, oder ich habe es eilig dann mit Blaulicht und mit Horn bei Bedarf.

Oder habe ich beim ZF irgend etwas falsch verstanden?

Gruß
Ingo


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616022
Datum26.03.2010 08:499928 x gelesen
So sehe ich das auch (und wahrscheinlich auch die Exekutive).

Nur scheint es sich in den letzten Jahren selbst bei der BEPO eingebürgert zu haben, das - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 § 38 - von Verbänden in Kreuzungsbereichen das Horn zugeschaltet wird.

Und genau so hatte ich den Poster verstanden. Deshalb die Nachfrage.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW616023
Datum26.03.2010 08:5010008 x gelesen
Geschrieben von Udo Burkhard§38 gibt genau das nämlich nicht her, die abschließende Aufzählung in Abs. 1 beinhaltet ja ausdrücklich "wenn höchste Eile geboten ist, ...", und da passt was in der Argumentation nicht so ganz.

Warum ist eine Alarmfahrt eine Verbandes nicht möglich,
wenn die Voraussetzungen gegeben sind ?

Geschrieben von Udo BurkhardWenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, in Ordnung, aber sonst ... gefährliche, teure Falle.

Dann nutze die Hupe um im Kreuzungsbereich vor einer Gefahr zu warnen,
das Ergebnis dürfte gleich sein ,-))


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen616025
Datum26.03.2010 08:599856 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Stefan RücklBei der Auffahrt auf eine Bundesstraße blieben die übrigen Verkehrsteilnehmer sogar freiwillig stehen, ganz ohne Einsatz des Martinshorns.

das geht sogar ganz ohne Blaulicht, es müssen nur mehr als 2/3 Fahrzeuge in rot hintereinander fahren...


Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

besucht die Feuerwehr Steinbach


"Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
(Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen616026
Datum26.03.2010 09:029839 x gelesen
Geschrieben von Michael RoleffWarum ist eine Alarmfahrt eine Verbandes nicht möglich,
wenn die Voraussetzungen gegeben sind ?


Frage 1: ist das ganze bei der Straßenverkehrsbehörde angemeldet ?
Frage 2: ist das ein Verband im Sinne der DV 100 oder im Sinne des Straßenverkehsrechtes?

Im (zeitkritischen) Alarmfall würde ich meine Einheit (Zug oder Verband nach DV100) zusammenführen und dann als Einzelfahrzeuge nach STVO fahren lassen. Gibt bei zeitkritischen Geschichten am wenigesten Probleme.

Gruß
Ingo


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AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen616027
Datum26.03.2010 09:049987 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardIch kenne (und hab's auch schon so gemacht) die Version, ein Fahrzeug mit Sicherungsposten vorweg zu schicken und ein Fahrzeug dem Verband hinterher, das die Posten wieder einsammelt.

oder wenigstens so wie hier....


Viele Grüße

Christian

Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

besucht die Feuerwehr Steinbach


"Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
(Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW616029
Datum26.03.2010 09:109848 x gelesen
Geschrieben von Christian Fleschhutdas geht sogar ganz ohne Blaulicht, es müssen nur mehr als 2/3 Fahrzeuge in rot hintereinander fahren...

Die Erfahrung in Ballungsgebieten spricht da durchaus eine andere Sprache.


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW616030
Datum26.03.2010 09:139754 x gelesen
Geschrieben von Ingo zum FeldeFrage 1: ist das ganze bei der Straßenverkehrsbehörde angemeldet ?
Frage 2: ist das ein Verband im Sinne der DV 100 oder im Sinne des Straßenverkehsrechtes?


Eine ÜMANV-Komponente wird man aus Zeitgründen kaum bei einer StV-Behörde anmelden können,
außer zu geplannten Übungne oder im Rahmen der WM ect.

Geschrieben von Ingo zum FeldeIm (zeitkritischen) Alarmfall würde ich meine Einheit (Zug oder Verband nach DV100) zusammenführen und dann als Einzelfahrzeuge nach STVO fahren lassen. Gibt bei zeitkritischen Geschichten am wenigesten Probleme.

Bei einer weißen Bereitschaft (z.B. BHP 50 NRW) wird das dann aber nicht unbedingt einfacher die Herde zusammen zu halten............


mit freundlichen Grüßen

Michael


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616031
Datum26.03.2010 09:149906 x gelesen
Mit einem weißen oder roten oder blauen Auto wird das schon kritisch, einfach so vor dem Verband 'ne Kreuzung zu zu machen ..., aber die Durchsageoption ... klar, warum nicht.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616033
Datum26.03.2010 09:179761 x gelesen
Ich hatte deine Aussage so verstanden, das die Voraussetzungen für die Anwendung des Wegerechts eben nicht vorliegen aber das Horn trotzdem eingesetzt wird.
Sieht man leider in den letzten Jahren häufiger.

Hupe ... hmmm .... könnte eine Alternative sein. Musst nur im Intervall betätigen ... *lach*


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW616038
Datum26.03.2010 10:379821 x gelesen
Geschrieben von Udo Burkhardauch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 § 38 - von Verbänden in Kreuzungsbereichen das Horn zugeschaltet wird.

In so manscher Verkehrssituation ist das die einzig praktikable Lösung.

Bei den letzten Märschen die ich geführt habe, habe ich als Marschführer das auch so angeordnet. Da die Kolonne ja "nur" ihre Kolonnenrechte nutzt, d.h. das erste Fahreug hält bei Rot, und nur zugehörige Fahrzeuge schalten das Horn ein, sofern die Ampel umschlägt, handelt es sich nicht um eine unrechmäßige Nutzung von Vorrechten nach §38 StVO, sondern 'nur' um eine unzulässige Nutzung von Sondersignalen....laut meinen Infos kostet das max. EUR 20,-. Und die zahle ich auch gerne, wenn dafür keinem etwas passiert ist!


Aber auch diese Lösung stößt an ihre Grenzen wenn der Verband zu lang wird. Mein maximum waren 3 Wasserrettungszüge im Verband (ca. 27 Fahrzeuge, die meisten mit Anhänger) von Düsseldorf nach Köln. Da ist es schon sehr ärgerlich wenn das erste Fahrzeug bei Rot hält und die anderen blockieren noch 4-5 weitere Einmündungen.......aber dafür gibt es, sofern die Voraussetzungen nach §35 StVO nicht gegeben sind, wohl keine Lösung.

Aber eben weil die Situation so außergewöhnlich für den Kolonnenfahrer und den normeln Verkehrsteilnehmer ist, muss das möglichst regelmäßig geübt werden!


Grüße aus Dormagen!


Carsten


DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
www.dlrg-dormagen.de

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616040
Datum26.03.2010 11:079805 x gelesen
Geschrieben von Carsten GöschIn so manscher Verkehrssituation ist das die einzig praktikable Lösung. Stimmt, leider. Und genau da sehe ich das Problem, das wir vorsätzlich Ordnungswidrigkeiten begehen müssen, um eine akzeptable sicherheit zu erreichen.

.laut meinen Infos kostet das max. EUR 20,-. Und die zahle ich auch gerne, wenn dafür keinem etwas passiert ist! Stimmt auch, gilt aber pro Fahrzeug (Tatbestandskatalog, TBNR 138100). Und da die Fahrer sicher nicht zahlen wollen und die Organisation die Kosten in der Regel auch nicht tragen will und wird ... :aua:

Aber auch diese Lösung stößt an ihre Grenzen wenn der Verband zu lang wird. zeitlich beschränkt Marsch in 3er, max 4er Einzelgruppen?
Erhöhter Organisatorischer Aufwand, ja. Aber doch etwas mehr Sicherheit.

Aber eben weil die Situation so außergewöhnlich für den Kolonnenfahrer und den normeln Verkehrsteilnehmer ist, muss das möglichst regelmäßig geübt werden! Auf jeden Fall. Insbsondere auch im Hinblick auf die laut KG Berlin einzuhaltenden Fahrzeugabstände von 1 - 1,5 sec.
Das ohne Übung, keine Chance.
Aber erzähl das mal verschiedenen Verantwortlichen in den Organisationen oder in der Kreisverwaltung ...


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorJörg8 S.8, Neukirchen / Sachsen616083
Datum26.03.2010 15:069648 x gelesen
Hallo

Wenn ich bei unserem Fahrzeug zum Horn die Hupe betätige, dann geht das Stadthorn rein.

Aber Verband wäre sowieso unwarscheinlich bei uns.

Grüße Jörg


Alles meine Meinung, nicht die meiner Wehr.

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AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW616099
Datum26.03.2010 16:589601 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardStimmt auch, gilt aber pro Fahrzeug (Tatbestandskatalog, TBNR 138100).

Naja, aber als angemeldeter Verband sind wir ja nur ein Fahrzeug, oder? ;-)


DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
www.dlrg-dormagen.de

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AutorLüke8 F.8, Ochtersum / Niedersachsen616104
Datum26.03.2010 17:099482 x gelesen
Geschrieben von Christian GläserUnd nur Blaulicht kann auch zur Kenntlichmachung eines geschlossenen Marschverbandes dienen (Falls keine Fähnchen o.ä. vorhanden sind).

Ist das nicht das Problem mit dem geschlossenen Marschverband! In den meisten Fällen (und die sind relativ selten, deshalb auch nicht geübt) der Kolonnenfahrt fahren die Fahrzeuge bei Kreuzungen und Einmündungen oft zu weit auseinander gezogen. Das verleitet natürlich andere Verkehrsteilnehmer in die Lücken hinein zu fahren.

Gruß Lüke


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616117
Datum26.03.2010 17:479507 x gelesen
*lach*

Die Argumentation musst du dann bringen, jau ...


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW616118
Datum26.03.2010 17:549511 x gelesen
Mahlzeit.

Geschrieben von Carsten SchwarkIn den Fragebögen der Fahrschule wird ja nicht nur abgefragt was Recht und Gesetz ist, sondern auch wie eine vernünftige Fahrweise auszusehen hat.

Ack.

Geschrieben von Carsten SchwarkWenn im Fragebogen steht, dass ich auf einer Vorfahrtsstraße fahre und vor mir am Straßenrand Kinder stehen, dürfte ich auch nicht antworten, dass ich unvermindert weiterfahre,

genau, weil das ein Verstoß gegen §3(2a) StVO und damit gegen Recht und Gesetz wäre...

Gruß,
Henning


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW616119
Datum26.03.2010 18:209535 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Udo BurkhardGeschrieben von Henning KochKreuzungen usw. ohne Sicherungsposten nur mit Blaulicht und Horn

Darf ich kurz fragen, auf welcher Rechtsgrundlage?


Wenn der Verband wirklich zusammenbleiben muss (das war meine Voraussetzung)?

§35(1) StVO.

Wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist IMNSHO eine Fahrt im geschlossenen Verband ohne Sicherungsposten an Kreuzungen usw. i.d.R. nicht zu vertreten.

Nicht vergessen darf man ja auch, dass ein geschlossener Verband mit Kraftfahrzeugen immer eine übermässige Straßenbenutzung bedeutet und damit entweder eine behördliche Genehmigung erfordert (dort sollten entsprechende Auflagen oder Ausnahmen geregelt sein) oder ohnehin nur mit 35(1) zu begründen ist (aber bitte 35(2) Nr. 1 beachten!).

Da kann schon der geschlossene Verband ohne Horn schnell eine teure Falle sein.

Gruß,
Henning


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW616120
Datum26.03.2010 18:289616 x gelesen
Hallo nochmal,

Geschrieben von Udo BurkhardGute Idee, solange die Jungs und Mädels der Mopedgang nicht auf die Idee kommen, den Verkehr regeln zu wollen ... ;)

Natürlich gehören auch diese Kräfte für ihre Aufgabe ausreichend ausgebildet.

In dem Zusammenhang interessant ist aber der Erlass vom 04.10.1971 zum Verhalten gegenüber geschlossenen Verbände der Bundeswehr. Da ist (und das ist vermutlich für andere Hoheitsträger sinngemäß anzuwenden) ausdrücklich vorgesehen (und als zweckmäßig bezeichnet), dass die Sicherungsposten sich zur Warnung (!) der gleichen Zeichen bedienen, die von der Polizei zur Regelung (!) verwendet werden.

Außerdem wird dort übrigens auch klargestellt, dass eine Inanspruchnahme der Vorrechte von "Folgefahrzeugen" eines Verbandes an Kreuzungen, Engstellen usw. ohne Warnung des übrigen Verkehrs nicht zu vertreten ist.

Gruß,
Henning


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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern616124
Datum26.03.2010 18:349497 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Olaf Olaf Schwarz-PrießDeine "Rechte" hast du nur mit vollem Programm . Sprich mit Licht und Horn .
nichts hält sich bei der Feuerwehr so hartnäckig wie Sch....hausparolen. Das wird sich wohl nie ändern.


Gruß
Christof

http://www.feuerwehr-vilseck.de/1.html
http://hvo-vilseck.de/index1.html
http://www.kvamberg-sulzbach.brk.de/bereitschaft-sulzbach-rosenberg/rettungsdienst-1

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616126
Datum26.03.2010 18:379468 x gelesen
Hmm ...

Das für den Verband die Voraussetzungen des § 35(1) vorliegen müssen (dringend geboten), ist unbestritten.
Aber das Vorliegen dieser Voraussetzung berechtigt IMHO noch lange nicht die Nutzung von § 38(1) - (höchste Eile).


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616128
Datum26.03.2010 18:529531 x gelesen
D'accord!

Ich habe vor zwei oder drei Jahren genau zu diesem Thema im BMVBS angefragt (ich finde den Antwortbrief nicht mehr, so ein Mist).
Sinngemäß wurde eine Gleichstellung mit der Bundeswehr in dieser Hinsicht verneint, das BMVBS gesteht unseren Sicherungsposten faktisch nur die bekannte (Zeichen-)Aufforderung zum Langsamfahren zu - als Handzeichen, nicht mit roter Leuchtkelle (zwecks § 36 StVO).
Anhalten des Verkehrs oder gar der Versuch der "Überleitung" auf andere Fahrspuren wird ausdrücklich verneint.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW616129
Datum26.03.2010 18:559471 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardDas für den Verband die Voraussetzungen des § 35(1) vorliegen müssen (dringend geboten), ist unbestritten.

Jein. Man kann sich den Verband auch ganz normal genehmigen lassen. Dann sollte man im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Sicherung von Gefahrenstellen klären.

Aber bleiben wir beim Beispiel des Verbandes, der (nur) durch SoRe gerechtfertigt ist.
Das bedeutet also, dass ich meinen hoheitlichen Aufgaben ohne Durchführung des Marsches im geschlossenen Verband nicht (ordnungsgemäß/wirksam) nachkommen kann.

Geschrieben von Udo BurkhardAber das Vorliegen dieser Voraussetzung berechtigt IMHO noch lange nicht die Nutzung von § 38(1) - (höchste Eile).

richtig: es liegt keine höchste Eile vor, §38(1) kann nicht Grundlage für die Nutzung des SoSi sein.

aber: da ich (das Fehlen von Sicherheitsposten vorausgesetzt) den Marsch im Verband nicht durchführen kann, ohne an entsprechenden Stellen die anderen Verkehrsteilnehmer durch SoSi zu warnen, ist die Nutzung des SoSi für die hoheitlichen Aufgaben zwingend notwendig und damit durch 35(1) gerechtfertigt.

Der springende (und sorgfältig abzuwägende) Punkt ist da meiner Meinung nach die Notwendigkeit des Verbandes. Wenn man die positiv festgestellt hat (und _das_ sollte man nur nach sorgfältiger Abwägung tun), dann ist das SoSi an Kreuzungen quasi 'automatisch' mit gerechtfertigt (wenn keine Posten einsetzbar sind).

Gruß,
Henning


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW616130
Datum26.03.2010 19:009535 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardIch habe vor zwei oder drei Jahren genau zu diesem Thema im BMVBS angefragt (ich finde den Antwortbrief nicht mehr, so ein Mist).
Sinngemäß wurde eine Gleichstellung mit der Bundeswehr in dieser Hinsicht verneint,


Das ist interessant und überraschend.

Also doch besser nur mit Horn und ganz ohne Posten ;-)

Gruß,
Henning


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616132
Datum26.03.2010 19:079426 x gelesen
Gut, die Argumentation ist für uns beide schlüssig ... ist sie es auch für den Richter?
Und genau da hab ich meine Zweifel.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616133
Datum26.03.2010 19:129574 x gelesen
Leider fehlen mir die Zeit und die Kontakte zu Verkehrsrechts-Fachleuten, um die Angelegenheit weiter zu verfolgen.
Allerdings bezweifel ich, das wir - selbst mit dem notwendigen Willen - eine einheitliche Regelung erreichen können.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken616142
Datum26.03.2010 20:039520 x gelesen
Je nach Sachlage kommt ggf auch der zum Tragen und sollte bedacht werden:

§ 16 OWiG
Rechtfertigender Notstand
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Zweiter Abschnitt (Grundlagen der Ahndung (§§ 8-16))

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Liebe Grüße

Klaus
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Kopf hoch... sonst sieht man Dein Lächeln nicht! :o)

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616152
Datum26.03.2010 21:159462 x gelesen
Greift das bei einem geplanten Marsch? Glaube kaum.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorKlau8s D8., Nürnberg / Franken616186
Datum27.03.2010 09:489538 x gelesen
Geht es in diesem Beitrag nur noch um geplante Märsche? Ich glaube nein! ;o)

Ich denke, jeder kann für sich die Notwendigkeiten und Vorgaben zum Einsatz des § 16 OwiG ableiten - ob mit Rundumkennleuchte ohne Zweiklanghorn oder mit oder mit Fahne oder ohne oder eine Kreuzung im Bedarfsfall sperren und und und.... :o)


Liebe Grüße

Klaus
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Kopf hoch... sonst sieht man Dein Lächeln nicht! :o)

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg616188
Datum27.03.2010 10:089548 x gelesen
Geschrieben von Klaus DüdderGeht es in diesem Beitrag nur noch um geplante Märsche? Ich glaube nein! Ich denke schon!

Wenn ich bei einem Einsatzauftrag in der "glücklichen" Lage bin, sowohl § 35 als auch § 38 in Anspruch nehmen zu können, tritt § 27 nahezu vollständig in den Hintergrund.

Wäre einsatztaktisch ja auch nicht gerade von Vorteil, nach einer Alarmierung noch 'nen halbes, dreiviertel Stündchen den Marsch zu planen, zu dokumentieren und die zuständige Behörde zu informieren, oder?

Somit fällt bei geplanten Märschen der § 38 (höchste Eile) und die damit verbundenen Annehmlichkeiten raus und damit auch eine mögliche Grundlage für die Anwendung von § 16 OWiG.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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 25.03.2010 18:25 Kevi7n D7., Hohenahr
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